L 11 KR 150/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4294/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 150/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers wegen Beitragszahlungsverzug zum 15. Mai 2006 nach § 191 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.

Der 1935 geborene Kläger war bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert, wobei sein monatlicher Beitrag zuletzt insgesamt 166,74 EUR (149,56 EUR für die Kranken- und 17,18 EUR für die Pflegeversicherung) betrug.

Nachdem im Februar 2006 die Lastschrift für den Beitrag von der klägerischen Bank nicht eingelöst wurde, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2006 auf, den für Februar 2006 fälligen Betrag zuzüglich Säumniszuschlägen und Bankgebühren, d. h. insgesamt 174,24 EUR bis spätestens 5. April 2006 zu überweisen. Ferner bat sie um Mitteilung, wie die Beiträge in Zukunft gezahlt werden sollten. Sofern der Kläger eine Abbuchung von seinem Konto wünsche, werde eine neue Einzugsermächtigung benötigt. Bereits mit diesem Schreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nichtenrichtung von fälligen Beiträgen für zwei Monate der Versicherungsschutz mit Ablauf des nächsten Zahltages ende. Nachdem in der Folgezeit auch für März 2006 keine Beiträge entrichtet wurden, wurde der Kläger mit weiterem Schreiben vom 25. April 2006 auf den Beitragsrückstand wie die Rechtsfolgen hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27. April 2006, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28. April 2006 durch Niederlegung zugestellt, forderte die Beklagte den Kläger auf, rückständige Beiträge für Februar und März 2006 in Höhe von jeweils 166,74 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebühren, d. h. insgesamt 349,58 EUR, bis spätestens zum 15. Mai 2006 nach zu entrichten. Andernfalls ende die freiwillige Mitgliedschaft am 15. Mai 2006. Unter den Voraussetzungen des SGB XII könnten die Beiträge auch durch den zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden. Das Schreiben versah die Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Kläger gegen die " Entscheidung" innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen könne.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2006, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 18. Mai 2006 zugestellt, stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15. Mai 2006 geendet habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die ausstehenden Beiträge in Höhe von nunmehr 610,29 EUR zu entrichten.

Am 10. Juli 2006 ließ der Kläger mitteilen, er sei schockiert und überrascht über seinen Ausschluss. Er habe in den Kriegswirren ein Auge verloren und deswegen Sehprobleme. Aufgrund dessen habe er wahrscheinlich die Post von der AOK als Reklamesendung angesehen und ungelesen weggeworfen. Es erstaune ihn, warum die Abbuchungen für die Monate April/Mai/Juni/Juli nicht getätigt worden wären, obwohl sein Kontostand auf der Sparkasse immer ein Plus gezeigt habe und auch alle anderen Abbuchungen erfolgt wären. Am 15. März sei ein Betrag von 166,74 EUR abgebucht, dieser aber am gleichen Tag wieder zurückgebucht worden. Am 19. Mai wäre durch einen Verlust seiner Brieftasche mit allen Ausweisen und der Bankkarte eine Kartensperre verfügt worden. Vielleicht sei dies die Ursache. Die fehlende Summe habe er am 10. Juli überwiesen.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei verfristet, da die einmonatige Widerspruchsfrist am 28. Mai 2006 abgelaufen wäre. Der Widerspruch des Klägers sei aber erst am 10. Juli 2006 eingegangen.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe die Mahnungen der Beklagten nie erhalten. Wenn sein Briefkasten voll sei, lege der Briefträger die Post zu Zeitungen und Reklamesendungen auf einen Mauervorsprung. Die Hausbewohner empfänden dies als Störung und entfernten die Sendungen. Von dem Ausschluss habe er erst am 27. Juni durch die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks erfahren.

Mit Urteil vom 27. November 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 7. Dezember 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beitragsverzug mit der Folge, dass seine freiwillige Krankenversicherung mit Ablauf des nächsten Zahltags ende, lägen bei dem Kläger vor. Dieser habe sich am 15. April 2006 mit zwei Monatsbeiträgen im Verzug befunden. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten würden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folge. Die demnach am 15. März 2006 und 15. April 2006 fälligen Beiträge für Februar und März 2006 habe der Kläger bis zum 15. April 2004 nicht überwiesen. Auf die Gründe, warum die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden wären, komme es grundsätzlich nicht an. Die Beklagte habe den Kläger auch hinreichend auf die Rechtsfolgen hingewiesen, die einträten, wenn er seine Beitragsschuld nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist begleiche. Dem Hinweis müsse das drohende Ende der Mitgliedschaft klar und unmissverständlich zu entnehmen sein. Weiter müsse das Mitglied darauf hingewiesen werden, dass eine freiwillige Versicherung bei Beendigung der Mitgliedschaft auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen sei und die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich wäre. Diesen Anforderungen werde das Schreiben der Beklagten vom 27. April 2006 gerecht. Auch die dem Kläger gesetzte Zahlungsfrist sei nicht zu beanstanden. Nach der Zustellungsurkunde habe der Kläger das Hinweisschreiben am 28. April 2006 erhalten. Der Vortrag, davon keine Kenntnis gehabt zu haben, sei daher nicht überzeugend. Die Frist von 18 Tagen bis zum Ende der Zahlungsfrist am 15. Mai 2006 reiche aus. Der Kläger habe innerhalb dieser Frist auch nicht den Beitragsrückstand beglichen. Der angebliche Verlust seiner Brieftasche sowie die nachfolgende Kontensperrung sei erst am 19. Mai 2006, also nach Fristablauf, erfolgt. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei dieses Geschehen daher ohne Relevanz gewesen. Mit dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung ende auch die soziale Pflegeversicherung.

Mit seiner dagegen am 8. Januar 2007 (einem Montag) eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, es fehle schon deswegen an einem Zahlungsverzug, weil die Beklagte von der ihr erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Unstreitig habe er eine entsprechende Einzugsermächtigung für sein Konto erteilt. Sein Konto habe auch im entsprechenden Zeitraum zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung aufgewiesen, um die bestehende Beitragsschuld auszugleichen. Auch habe er weder das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2006 noch den Bescheid vom 27. April 2006 tatsächlich erhalten. Er habe die Schreiben nicht in seinem Briefkasten vorgefunden. Der Zusteller habe die Ersatzzustellung an eine andere Person gar nicht erst versucht, sondern das Schriftstück entgegen den Anforderungen angeblich in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Er habe nicht klar erkennbar gemacht, ob er die Sendung nun in den Briefkasten oder in eine andere Empfangsvorrichtung eingelegt habe, die er im übrigen hätte näher bezeichnen müssen. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass er die Post lediglich auf den Mauervorsprung gelegt habe und damit die Post zu keiner Zeit in seinen Empfangsbereich gelangt sei. Dies gelte sowohl für die Postzustellungsurkunde mit Datum der Zustellung 28. April 2006 als auch für die Postzustellungsurkunde mit Datum vom 18. Mai 2006. Der Kläger hat hierzu eine Bestätigung seiner Nachbarin M. W. vorgelegt, wonach der für jedermann zugängliche Mauervorsprung als Ablage für Zeitungen und Reklameschriften sowie Postsendungen benutzt werde, wodurch schon Postsendungen verloren gegangen seien.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine freiwillige Mitgliedschaft über den 15. Mai 2006 hinaus fortzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass selbst wenn Postsendungen tatsächlich auf einem Mauervorsprung abgelegt worden wären, dieser Missstand ein "Dauerzustand" sei. Dies bedeute aber auch, dass der Kläger bewusst in Kauf genommen habe, nicht alle seine Postsendungen zu erhalten. Damit müsse er aber auch die gegen ihn laufenden Fristen in Kauf nehmen, denn dies liege in seinem Verantwortungsbereich. Der Kläger sei nicht nur mit den beiden Schreiben vom 27. April 2006 und 17. Mai 2006 informiert worden, sondern bereits mit Schreiben vom 21. März 2006. Es sei schon erstaunlich, dass alle Mahnungen und Informationen - also alle negativen Schreiben - angeblich nicht angekommen sein sollten. Der Kläger habe aber auch auf andere Weise erfahren müssen, dass die Abbuchung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht erfolgt sei und zwar ganz zeitnah durch seine Bankauszüge. Aus dem Kontoauszug, der dem LSG zur Verfügung gestellt worden wäre, ginge eindeutig hervor, dass die Abbuchung vom 15. März 2006 rückgängig gemacht worden wäre, weil das Konto nicht genügend Deckung gehabt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger erfahren, dass sein Beitrag nicht überwiesen worden wäre. Auch im Folgemonat hätte ihm bei Sichtung seiner Kontoauszüge auffallen müssen, dass zum Fälligkeitstermin keine Beiträge abgebucht worden wären.

Der Kläger hat dem Senat die Mitteilung der Lohnausgleichskasse vom 27. Juni 2006, seine Überweisungen an die Beklagte vom 10. und 17. Juli sowie 7. August 2006 und eine Zusammenstellung der Beitragsabbuchungen vorgelegt.

Der Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 21. Februar 2007 abgelehnt (L 11 KR 184/07 PKH-A).

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgereicht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG und damit insgesamt zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft über den 15. Mai 2006 hinaus.

Dies hat das SG mit zutreffender Begründung unter Nennung der maßgebenden rechtlichen Grundlagen hierfür ausgeführt, weswegen der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte zwar zu Unrecht den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid" vom 27. April 2006 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zurückgewiesen hat, denn die Beendigung der Mitgliedschaft tritt kraft Gesetzes ein; einer Feststellung durch Bescheid bedarf es nicht.

Auch zur Überzeugung des Senats lag beim Kläger ein Beitragszahlungsverzug im Sinne des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V vor. Er hatte zwar unstreitig mit der Beklagten ein Einzugsverfahren der Beiträge vereinbart und der Beklagten eine entsprechende Einzugsermächtigung für sein Konto bei der Sparkasse K. erteilt. Die Einziehungsermächtigung, deren Zulässigkeit aus § 185 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitet wird, hat zur Folge, dass der Ermächtigte die Forderung im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen kann (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Aufl. 2007, § 398 Rdnr. 29). Da sie nicht damit verbunden ist, dass die Forderung an Erfüllung statt abgetreten wird, ist derjenige, dem die Einziehungsermächtigung erteilt wird, dem Erteilenden gegenüber nicht unter allen Umständen verpflichtet, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.1997, L 5 KR 5/97). Dazu besteht Anlass, wenn damit zu rechnen ist, dass die Schuldnerbank nicht entsprechend der Ermächtigung zahlen wird (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2006, L 5 KR 55/05). Das war hier der Fall, denn die am 15. März 2006 vorgenommene Abbuchung von 166,74 EUR scheiterte ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Kontoauszuges an fehlender Deckung (Kontostand 70,89 EUR), weshalb bereits am nächsten Tag, dem 16. März 2006, die Abbuchung von der Bank wieder zurückgenommen wurde. Dies konnte der Kläger ebenso wie für die Folgemonate zeitnah seinen Kontoauszügen entnehmen. Darüber hinaus wurde er auch von der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2006 und 25. April 2006 über diesen Sachverhalt unterrichtet. Aufgrund der Rückbuchung war auch die Einzugsermächtigung der Beklagten erloschen, so dass ihr eine neue hätte erteilt werden müssen. Somit lag die Nichtzahlung der Beiträge im Verantwortungsbereich des Klägers.

Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger das Hinweisschreiben vom 27. April 2006 erhalten hat, wie sich dies aus der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde, die eine öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt, ergibt (vgl. BSG Urteil vom 27.01.2005, B 7a/7 Al 194/04 B). Die Zustellungsurkunde wurde auch entgegen den klägerischen Vorbringen richtig ausgefüllt. Aus dieser ergibt sich, dass der Postbedienstete B. G. das Schriftstück dem Kläger zu übergeben versucht hatte und es dann in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. Aus der durch die Zustellungsurkunde belegten Bestätigung, dass die Mitteilung über die Niederlegung im Rahmen der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt sei, ergibt sich zugleich, dass der Adressat die Mitteilung erhalten hat und von ihr Kenntnis nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 12.03.1986, IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787).

Insofern bedurfte es auch einer weiteren Sachaufklärung nicht. Der Senat konnte für wahr unterstellen, dass der Kläger Postsendungen oder Werbung teilweise nicht erhalten bzw. diese nicht in die Briefkästen gelangt ist. Denn der Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde kann nach § 418 Abs 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl BFH vom 10.11.2003 - VII B 366/02 = BFH/NV 2004, 509). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl BSG a.a.O.). Der Kläger hat somit den Beweiswert der Postzustellungsurkunde nicht erschüttert, denn dies würde den Nachweis der Falschbeurkundung durch den Postbediensteten G. voraussetzen.

Da somit das Schreiben der Beklagten vom 27. April 2006 dem Kläger zugegangen ist, hat die Beklagte ihrer Hinweispflicht auf die Folgen des Zahlungsverzuges genügt (vgl. Baier, in: Krauskopf, Kommentar zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, § 191 SGB V Rdnr. 11 ff.) und dem Kläger auch eine ausreichende Nachfrist zur Zahlung (vorliegend 18 Tage) gesetzt.

Da § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V keinen Ermessensspielraum eröffnet, sondern die freiwillige Mitgliedschaft bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes endet (Peters, in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 15), kann auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr die Beiträge überwiesen hat, bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Die Zahlung nach Ablauf der Nachfrist bewirkt nicht den Erhalt der Mitgliedschaft. Solches ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr tritt mit fortbestehendem Zahlungsverzug bei Ablauf der Nachfrist das Ende der Mitgliedschaft kraft gesetzlicher Regelung ein.

Nach alledem konnte die Berufung deswegen keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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