Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 2933/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2202/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht.
Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) leistungsberechtigt sind, - vom Ausnahmefall des § 34 SGB XII abgesehen - keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII; eine entsprechende Ausschlussregelung ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Personen, die u. a. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Hiervon ist - bis auf Weiteres - beim Antragsteller auszugehen, der bis zur endgültigen Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Arbeitslosengeld II (Alg II)) hat (so auch schon der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 1. August 2006 - L 7 SO 3704/06 ER-B). Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit gilt dies so lange, bis eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170 und vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B).
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, da der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2007 (L 3 AS 4176/06 ER-B) vom JobCenter Stuttgart Alg II in Höhe von 70 vom Hundert der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe erhält bis zum Abschluss des beim SG Stuttgart anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07. Damit liegt eine gegenwärtige Notlage, zu deren Behebung gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich wäre, nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht.
Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) leistungsberechtigt sind, - vom Ausnahmefall des § 34 SGB XII abgesehen - keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII; eine entsprechende Ausschlussregelung ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Personen, die u. a. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Hiervon ist - bis auf Weiteres - beim Antragsteller auszugehen, der bis zur endgültigen Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII oder durch die Agentur für Arbeit gemäß § 44a SGB II Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Arbeitslosengeld II (Alg II)) hat (so auch schon der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 1. August 2006 - L 7 SO 3704/06 ER-B). Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit gilt dies so lange, bis eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Diese Rangfolge ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Systematik der Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII (vgl. zum Vorrang der Leistungen nach SGB II Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 1840/06 ER-B -, FEVS 57, 170 und vom 14. Juli 2006 - L 7 SO 3419/06 ER-B).
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, da der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2007 (L 3 AS 4176/06 ER-B) vom JobCenter Stuttgart Alg II in Höhe von 70 vom Hundert der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe erhält bis zum Abschluss des beim SG Stuttgart anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07. Damit liegt eine gegenwärtige Notlage, zu deren Behebung gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich wäre, nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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