L 10 AL 207/96

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Ar 1083/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 207/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Konkursausfallgeldes.

Der 1954 geborene Kläger war als Arbeiter bei der D. und V. G. in D. beschäftigt. Der Antrag des Arbeitgebers auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 31. Januar 1995 mangels Masse abgelehnt; das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum gleichen Tag durch Aufhebungsvertrag beendet. Wegen der offenstehenden Lohnansprüche für November 1994 bis Januar 1995 wandte sich der Kläger am 14. Februar 1995 an die Beklagte, die ihm mit Bescheid vom 16. Februar 1995 Konkursausfallgeld in Höhe von 12.390,35 DM für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 bewilligte. Dabei berücksichtigte sie den im Dezember 1994 entstandenen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer "Jahresleistung” in Höhe von 3.186,08 DM nur zu 3/12 (897,52 DM). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15. März 1995 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1995 zurück.

Der Kläger erhob am 17. Juli 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt, das die Klage mit Urteil vom 15. Januar 1996 abwies. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß ihm die tarifliche Jahresleistung nach §§ 7, 9 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV) in vollem Umfang als Konkursausfallgeld gezahlt werde. Ob eine tarifliche Jahresleistung im Konkursausfallgeld-Zeitraum anteilig oder in voller Höhe zu berücksichtigen sei, hänge davon ab, ob die tarifliche Jahresleistung sich aufteilen und einzelnen Monaten zuordnen lasse oder nicht (BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 42; BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 1). Dies richte sich nach der Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung über die Jahresleistung im einschlägigen Tarifvertrag für die Fallvarianten, in denen eine Teilbarkeit der Jahresleistung denkbar sei. So seien Regelungen über Ruhenszeiträume, vorzeitiges Ausscheiden, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr oder Teilzeitbeschäftigung in die Prüfung einzubeziehen. Eine Regelung, die keine Staffelung der Jahresleistung für den Fall enthalte, daß jemand während des laufenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, sondern auch bei Ausscheiden wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente eine ungekürzte Jahresleistung erhalte, spreche nach der Rechtsprechung des BSG dafür, daß die Jahresleistung nach dem Inhalt des einschlägigen Tarifvertrages nicht einzelnen Monaten zugeordnet und damit nicht gezwölftelt werden könne. Gleiches gelte, wenn der Tarifvertrag lediglich für eine Fallvariante eine anteilige Leistung der Jahresleistung vorsehe. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung handele es sich bei der tariflichen Jahresleistung nach den §§ 7 bzw. 9 MTV um eine teilbare, einzelnen Monaten zuzuordnende Leistung. Außer der anspruchsbegründenden Regelung in §§ 7 bzw. 9 MTV, wonach bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung die betreffenden Angestellten Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung hätten, enthielten auch die Regelungen in §§ 7 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6, § 9 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 Regelungen über die Teilbarkeit der tariflichen Jahresleistung. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 bzw. § 9 Nr. 2 Abs. 1 MTV sei Voraussetzung für den vollen Anspruch ein ungekündigtes Anstellungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Fälligkeitsjahres bestehe. Für den Fall des späteren Eintritts in das Arbeitsverhältnis sehe § 7 Nr. 2 Abs. 2 bzw. § 9 Nr. 2 Abs. 2 für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens 1/12 der tariflichen Jahresleistung vor. Ruhe das Anstellungsverhältnis kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung während des ganzen Kalenderjahres, erhielten die betroffenen Arbeitnehmer keine Leistung, ruhe es nur zeitweise, so erhielten sie eine anteilige Leistung (§ 7 Nr. 3 bzw. § 9 Nr. 3 MTV). Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze erhielten die Betroffenen eine anteilige Leistung (§ 7 Nr. 4 bzw. § 9 Nr. 4 MTV). Nach § 7 Nr. 6 bzw. § 9) Nr. 6 MTV erhielten Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Befristet beschäftigte Angestellte erhielten eine anteilige Jahresleistung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden habe. Aus all diesen Regelungen werde deutlich, daß derjenige, der während des Jahres nur anteilige Arbeitsleistung erbringe, auch nur Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung habe. Der volle Anspruch auf die Jahresleistung stehe nur dem zu, der im Kalenderjahr auch die volle Jahresleistung erbracht habe. Folglich handele es sich bei der Jahresleistung um Arbeitsentgelt, das kalendermonatlich erarbeitet werde und somit im Konkursausfallgeld-Zeitraum auch nur anteilig berücksichtigt werden könne.

Gegen dieses ihm am 22. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Februar 1996 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, ob eine tarifliche Jahresleistung im Konkursausfallgeldzeitraum anteilig oder in voller Höhe zu berücksichtigen sei, hänge davon ab, ob die tarifliche Jahresleistung sich aufteilen und einzelnen Monaten zuordnen lasse oder nicht. Tatsächlich sei die Zwölftelung nach dem einschlägigen Tarifvertrag in bestimmten Fällen statthaft. Die Zwölftelung sei jedoch für ein Arbeitsverhältnis nicht relevant, in dem bis zum Jahresende ein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Erst die durchgehend erbrachte Arbeitsleistung im Laufe des Kalenderjahres begründe den Anspruch auf die volle tarifliche Jahresleistung. Für den vorliegenden Fall sei das Prinzip der Zwölftelung nicht anzuwenden, da hiermit ohne zureichenden Grund eine Quotelung des Anspruchs vorgenommen werde. Indem die Fälligkeit erst am Ende des Kalenderjahres eintrete, sei die Jahresleistung für ein nicht vorher unterbrochenes ungestörtes Arbeitsverhältnis als Ganzes zu betrachten. Der Anspruch entstehe erst mit dem Ende des Kalenderjahres und könne nicht innerhalb des bestehenden Kalenderjahres Monat für Monat in Zwölfteln erlangt werden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1996 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1995 abzuändern sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Januar 1995 unter Berücksichtigung der vollen Jahresleistung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß, ihm die Beklagte die volle tarifliche Jahresleistung als Konkursausfallgeld gewährt. Die dem Kläger zustehende Jahresleistung ist nur zu 3/12 ihres Gesamtbetrages Arbeitsentgelt im Sinne von § 141 b Abs. 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahresleistung ergibt sich aus dem Manteltarifvertrag (MTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der ab dem 10. März 1989 geltenden Fassung. Der Kläger, der als Arbeiter dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfiel (§ 1 Nr. 2 c MTV), hatte nach § 9 Ziff. 1 MTV Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung von 100 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohnes, wobei die Auszahlung der Jahresleistung spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig ist (§ 9 Nr. 7 MTV).

Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, richtet sich die Zuordnung einer im Konkursausfallgeld-Zeitraum fällig gewordenen tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung danach, ob aus dem Tarifvertrag zu entnehmen ist, daß sich die Sonderzahlung den Monaten des gesamten Jahres oder dem Monat zuordnen läßt, in dem die Zahlung fällig wurde (BSG SozR 4100 § 141 b Nrn. 8, 40, 42; SozR 3-4100 § 141 b Nr. 1). Läßt sich eine Zuordnung zu den einzelnen Monaten des Jahres nicht vornehmen und wird die Sonderzahlung im Konkursausfallgeld-Zeitraum fällig, ist sie beim Konkursausfallgeld in voller Höhe zu berücksichtigen. Läßt sich dem Tarifvertrag dagegen entnehmen, daß die Jahressonderzahlung Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeitsleistung ist (z.B. wenn die Sonderzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anteilig geleistet wird), dann ist die Sonderzahlung anteilig (d.h. zu 1/12 jeden Monat bei Jahressonderzahlung, für den Konkursausfallgeld-Zeitraum von 3 Monaten also zu 3/12) bei der Festsetzung des Konkursausfallgeldes zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann nach dem Tarifvertrag die Jahressonderzahlung fällig wurde (BSG, Urteil vom 09.12.1997, 10 RAr 5/97, S. 5).

Das Sozialgericht hat in zutreffender Auslegung des genannten MTV festgestellt, daß die tarifliche Jahresleistung Entgelt für die das ganze Jahr über erbrachte Arbeitsleistung ist und den einzelnen Monaten zugeordnet werden kann. Der vorliegend zu beurteilende Tarifvertrag ist hinsichtlich der Ausgestaltung der Voraussetzungen, unter denen den Arbeitnehmern die Jahresleistung ganz bzw. anteilig zusteht, weitestgehend mit dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, im Land Nordrhein-Westfalen für die Landesteile Westfalen und Lippe, für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie vergleichbar, für den ebenfalls gilt, daß sich die Sonderzahlung als Arbeitsentgelt den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen läßt (BSG a.a.O.). Die Regelungen über den vollen Anspruch bei ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis vom 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember, über den anteiligen Anspruch bei kürzerer Beschäftigungszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung oder teilweisem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses im Kalenderjahr wie auch die übrigen vom Sozialgericht aufgeführten Bestimmungen lassen in ihrer Gesamtschau den Schluß zu, daß die Jahressonderzahlung monatlich erarbeitet wird und deshalb dem Lohn des Monats hinzuzurechnen ist, für den sie bestimmt ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen des Sozialgerichts zu eigen und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auf die letzten 3 Monate vor dem Konkursereignis entfallen damit nur 3/12 der Jahressonderzahlung, die übrigen 9/12 können bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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