L 14 R 4153/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 RA 1023/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 4153/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 37/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz in der früheren DDR in Zeiten zwischen 1962 und 1967 sowie 1976 und 1977, ferner die Feststellung der in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte sowie eines zuzuordnenden fiktiven Entgelts für eine Zeit des politischen Gewahrsams vom 07.06.1974 bis 15.07.1976.

Der 1939 geborene, seit 15.07.1976 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kläger durchlief in der früheren DDR zunächst eine Kfz-Lehre und war nach dem erfolgreichem Abschluss als Flugzeugmechaniker bei der Nationalen Volksarmee tätig. Ab 14.06.1962 arbeitete er bei dem Außenhandelsunternehmen T. GmbH, nach eigenen Angaben als Abteilungsleiter; der damals gültige Versicherungsausweis weist ihn als Kundendienstbearbeiter und ab 01.01.1965 als Leiter des Kundendienstes aus; in Firmenschreiben von Oktober 1965 und später sowie in dem 1967 ausgestellten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung wird er als "Leiter Äußere Absatzorganisation" bezeichnet. Laut Firmenschreiben vom 21.12.1984 war der Kläger dagegen zunächst als Kundendienstbearbeiter und ab 01.05.1966 als "Leiter der unteren Abteilungsebene (Gruppenleiter)" tätig.

Daneben absolvierte er ein Studium an der damaligen Ingenieurschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik, mit Abschluss im Juli 1967. Ab 01.12.1967 wurde er auf Grund seiner Graduierung als Ingenieur in die Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) aufgenommen. Ab 01.01.1969 war der Kläger als Pilot bei der "I. Gesellschaft für internationale Flugverbindungen mbH" beschäftigt; ab 01.04.1971 trat er der Freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR (FZR) bei. Die Beschäftigung endete am 07.06.1974 mit seiner Verhaftung und der bis 14.07.1976 (Ausreise aus der DDR) dauernden politischen Inhaftierung.

Das zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales in B. erteilte als Rehabilitierungsbehörde am 18.06.1998 gem. § 17 i.V.m. § 22 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) eine Rehabilitierungsbescheinigung, mit der die Zeit des politischen Gewahrsams vom 07.06.1974 bis 15.07.1976 als Verfogungszeit i.S.v. § 2 Abs.1 BerRehaG anerkannt wurde. Es stellte fest, dass der Kläger ohne die politische Verfolgung weiterhin der AVItech angehört hätte. Im Hinblick auf die vor der Haft ausgeübte Tätigkeit ordnete sie die Zeit der Qualifikationsgruppe 2 und dem Wirtschaftsbereich 15 (Anlagen 13 und 14 zum SGB VI) zu.

Die Beklagte erließ in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR verschiedene Überführungsbescheide, mit denen sie die Zeiten vom 01.07.1967 bis 15.07.1967 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannte und die zu berücksichtigenden Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze auswies (Bescheide vom 20.06.1996, 24.09.1998, 20.08.1999 und 25.10.1999).

Ein diese Zeiten betreffendes Klageverfahren - S 17 An 652/95 - endete im Januar 2000 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte zur erneuten Überprüfung sämtlicher Zeiten zwischen dem 16.04.1962 und 15.07.1976 zur AVItech verpflichtete.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.05.2000 lehnte die Beklagte zunächst die Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech in der - insoweit noch nicht verbeschiedenen - Zeit vom 16.04.1962 bis 30.06.1967 mit der Begründung ab, der Ingenieurabschluss sei erst im Juli 1967 erworben worden, eine vergleichbare Tätigkeit als Abteilungsleiter oder Werkdirektor habe der Kläger vorher nicht ausgeübt, sondern lediglich Tätigkeiten als Bearbeiter bzw. als Leiter der unteren Abteilungsebene (Gruppenleiter). Weiter entschied die Beklagte nach Überprüfung im Rahmen von § 44 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X), dass es bei den in den Bescheiden vom 24.09.1998 und 25.10.1999 getroffenen bisherigen Zuordnungen verbleibe, da insoweit weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Der u.a. auf die Zugehörigkeit zur AVItech bereits ab 1962, auf Berücksichtigung eines höheren Entgelts für die Zeit seiner Pilotentätigkeit ab 01.01.1969 und auf Ausweisung eines Entgelts für die Zeit der Haft gerichtete Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2000 zurückgewiesen.

Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger zum einen weiter die Zuordnung zur AVItech auch für die Zeit vom 16.04.1962 bis 30.06.1967. Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma "T." im Jahre 1962 als Leiter des Kundendienstes gearbeitet und als solcher "die weltweite Absatzorganisation" der Firma (Kontakte nach Cuba, Indonesien) geleitet. Die Art seiner Tätigkeit habe der eines Abteilungsleiters entsprochen und damit zu den Tätigkeiten gehört, derentwegen das Versorgungssystem AVItech errichtet worden sei.

Darüber hinaus begehrte er erstmals die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech auch für die Zeit nach Übersiedlung in die Bundesrepublik vom 16.07.1976 bis 06.11.1977 wegen "haftbedingter Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit nach dem politischen Gewahrsam" und die Feststellung zuzuordnender Arbeitsentgelte. Ferner beantragte der Kläger die Zuordnung eines dem Wirtschaftsbereich 15, Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Entgelts für die Zeit der Haft vom 07.06.1974 bis 15.07.1976 unter Berücksichtigung der von ihm damals gezahlten Beiträge zur FZR und der Zusatzversorgung.

Er vertrat die Auffassung, die Zusatzversorgung nach der AVI-tech sei für die jeweiligen Zeiten als zusätzliche Leistung anzuerkennen, eine Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze, wie in den Bescheiden der Beklagten ausgewiesen, dürfe nicht stattfinden.

Die Beklagte vertrat u.a. die Auffassung, bezüglich der streitigen Zeit vor Juli 1967 sei die Klage unzulässig; bei diesen vor Beginn der FZR am 01.03.1971 liegenden Zeiten würden bei der Rentenberechnung gemäß § 256 a Abs.3 SGB VI auch die Entgelte oberhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze der DDR (600,- Mark mtl.) berücksichtigt (sog. Überentgelte). Die rentenrechtliche Bewertung von Überentgelten und Entgelten aus Versorgung sei identisch. Da die erzielten Entgelte für diese Zeiten somit bereits in vollem Umfang berücksichtigt seien, sei der Kläger insoweit nicht beschwert.

Während des Klageverfahrens erhielt der Kläger ab 01.07.2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid der BfA als Rentenversicherungsträger vom 01.08.2002). Der Kläger legte Widerspruch ein.

Die Beklagte als Versorgungsträger anerkannte ein höheres berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt für die Zeit der Pilotentätigkeit vom 01.01.1970 bis 31.12.1972 und erließ den Ausführungsbescheid vom 12.08.2002, der Gegenstand des Verfahrens wurde (Vermerk: entgegen BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R, wonach die Interflug Gesellschaft für Internationale Flugbewegungen mbH auf Grund ihrer Gesellschaftsform nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterfiel).

Das SG wies mit Urteil vom 12.06.2003 im schriftlichen Verfahren das auf Erlass eines Überführungsbescheides für die Zeit der haftbedingten Krankheit und Arbeitslosigkeit nach der Übersiedlung in die BRD (16.07.1976 bis 06.11.1977) gerichtete Klagebegehren mangels eines vorangegangenen Vorverfahrens als unzulässig, die übrige Klage als unbegründet ab.

Es führte u.a. aus, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Zeit vom 14.06.1962 bis 30.06.1967 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 des Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetzes (AAÜG) seien nicht gegeben. Nach § 1 AAÜG gelte das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund einer Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden. Die Beklagte habe als Versorgungsträger nach § 8 AAÜG dem zuständigen Träger der Rentenversicherung die versorgungsspezifischen Tatsachen mitzuteilen, die nach §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung über die Höhe einer Rente erheblich sein könnten (Zeiten der Versorgungszugehörigkeit, Arbeitsentgelte etc.). Zugehörigkeitszeiten, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten gelten, lägen immer dann vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung, wie in den Anlagen 1 und 2 des AAÜG aufgelistet, vorgesehen gewesen sei.

Obligatorisch seien nach der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 die Angehörigen bestimmter Berufe (Ingenieure, Techniker, Werkdirektoren) unabhängig von irgendwelchen staatlichen Akten in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen gewesen. Daneben habe es für Inhaber bestimmter Funktionen (Personen mit verwaltungstechnischen Funktionen und bedeutendem Einfluss auf den Produktionsbetrieb) die fakultative Einbeziehung durch einen staatlichen Aufnahmeakt gegeben. Der Kläger habe mit Abschluss des Ingenieurstudiums im Juli 1967 zum obligatorisch einbezogenen Personenkreis der Versorgungsberechtigten gehört. Für den vorangegangenen Zeitraum könne er allenfalls dem fakultativ einbezogenen Personenkreis angehört haben, und zwar nur, sofern er tatsächlich - wie behauptet - in dieser Zeit als Abteilungsleiter tätig gewesen sei und sofern er darüber hinaus auch eine positive Versorgungszusage gehabt habe.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe eine Versorgungszusage erst mit Wirkung vom 01.12.1967 verhalten. Dem Gericht sei eine eigenständige Entscheidung darüber, ob damals die Voraussetzungen einer (fakultativen) Einbeziehung vorgelegen hätten (herausgehobene Position, bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess), verwehrt. Eine solche Entscheidung könne aus heutiger Sicht nicht mehr getroffen werden. Das SG verwies dazu auf das Urteil des BSG vom 04.10.2002 - B 4 RA 18/01 R -, ferner auf ein Urteil des Landessozialgerichts für den Freistaat Sachsen vom 06.03.2001 - L 4 RA 155/00.

Weiter legte das SG dar, die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf Zuordnung der Zeit des politischen Gewahrsams (07.06.1974 bis 15.07.1976) als Zeit der Zugehörigkeit zur Technischen Intelligenz sowie auf Feststellung des zuzuordnen-den Entgelts durch ihren Bescheid vom 24.09.1998 ordnungsgemäß erfüllt. Sie habe die Entgelte für diese Zeit entsprechend den bindenden Vorgaben im Bescheid der Rehabilitierungsbehörde vom 18.06.1998 zutreffend festgelegt, indem sie diese sich aus der Anlage 14 zum SGB VI ergebenden Entgeltwerte der Qualifikationsgruppe 2 (Wirtschaftsbereich 15) um 20% erhöht und anschließend durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI geteilt habe (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 und Abs.3 Satz 1,2 BerRehaG). Diese Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass für den Zeitraum 07.06. bis 31.12.1974 ein Entgelt von 7.040,19 DM, für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1975 ein Entgelt von 13.082,98 DM und für den Zeitraum 01.01. bis 15.07.1976 ein Entgelt von 7.202,20 DM zuzuordnen sei. Dies entspreche der Rechtslage.

Der Kläger könne im übrigen auch nicht von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger die Außerachtlassung des Jahreshöchstverdienstes gem. § 6 Abs.1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 zum AAÜG bei der Feststellung des Entgelts für die Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech begehren. Insoweit entfalteten die angefochtenen Bescheide keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Rechte oder rechtlich geschützten Positionen des Klägers (so BSG, Urteil vom 18.07.1996, Az.: L 4 RA 7/95).

Die Beklagte habe die Feststellungen, zu denen sie als Versorgungsträger gem. § 8 AAÜG zu Gunsten des Klägers verpflichtet sei, umfassend getroffen, nämlich die Feststellung der Zusatzversorgung durchgehend für die Zeiten vom 01.07.1967 bis 15.07.1976 und die Ausweisung des jeweils tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts. Die dabei vorgenommene Aufteilung des jeweiligen Entgelts in den auf die gesetzliche Sozialversicherung (SVA) entfallenden Anteil von 600,- Mark Ost sowie ab Einführung der freiwilligen Zusatzversicherung am 01.03.1971 in den darauf entfallenden Betrag und schließlich, soweit das tatsächliche Entgelt durch die beiden letztgenannten noch nicht ausgeschöpft worden sei, in einen auf die Zusatzversorgung entfallenden Anteil, beinhalte keine unmittelbare Beeinträchtigung der Leistungsansprüche des Klägers. Insbesondere bedeute die Tatsache, dass in der Spalte "Versorgung" ab 01.03.1973 keine eigenen Beiträge mehr aufgeführt seien, nicht, dass diese Zeiten nicht mehr als zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zugehörig anzusehen wären. Unmittelbare Beeinträchtigungen der Leistungsansprüche des Klägers könnten sich diesbezüglich erst aus dem von der BfA als Versicherungsträger erteilten Rentenbescheid vom 01.08.2002 ergeben, der ebenso wie die zuvor von dieser erlassenen Feststellungsbescheide gem. § 149 Abs.5 SGB VI nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme geworden seien. Der Kläger müsse sich insoweit auf das Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger verweisen lassen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Er vertritt insbesondere die Auffassung, die Klage bezüglich der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit der Krankheit bzw. unverschuldeten Arbeitslosigkeit nach der Haft (16.07.1976 bis 06.11.1977) sei sowohl zulässig als auch begründet. Es treffe nicht zu, dass insoweit kein Vorverfahren stattgefunden habe. Er habe mit seinem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2000 diesen Bescheid insgesamt zur Überprüfung gestellt. Zeiten des Gewahrsams, aber auch der anschließenden Krankheit und unverschuldeten Arbeitslosigkeit seien nach dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Der Kläger müsse daher so behandelt werden, als hätte er weitergearbeitet und der Zusatzversorgung angehört. Die Beklagte als Versorgungsträger müsse insoweit ein Bruttoeinkommen mit anteiligen Werten für die gesetzliche Sozialversicherung, die freiwillige Zusatzversicherung und die Zusatzversorgung feststellen.

Für den Zeitraum vom 16.04.1962 bis 30.06.1967 sei ebenfalls von der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung auszugehen und Arbeitsentgelt auszuweisen. Auf das Vorliegen einer Versorgungszusage könne es nicht ankommen. Versorgungsberechtigt in der AVItech seien auch Personen gewesen, die - wie er selbst - verwaltungstechnische Funktionen betrieben hätten. Er habe insoweit seit Beginn seiner Tätigkeit bei der T. in gleichbleibendem Tätigkeitsbereich und verantwortungsvoller Position als Abteilungsleiter gearbeitet, schon vor Abschluss des Ingenieurstudiums einen über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdienst gehabt und außerordentliche Prämien erhalten.

Der Kläger legt dazu verschiedene Firmenschreiben aus der Zeit zwischen 1963 und 1965 vor.

Er bringt vor, die Anerkennung der Zusatzversorgung auch für diese Zeit sei für ihn wichtig als Ausgleich dafür, dass die Zusatzversorgung in der ehemaligen DDR unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit eine zusätzliche Rente in Höhe von 60 % des letzten Bruttogehalts zur Folge gehabt habe, während es nach der Überführung in das Rentensystem der BRD auf die Dauer der Zugehörigkeit ankomme und das zu berücksichtigende Entgelt auf den Verdienstdurchschnitt der anerkannten Jahre reduziert werde.

Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe für die Zeit der Haft das sich aus dem Wirtschaftsbereich 15, Qualifikationsgruppe 2 ergebende Entgelt zutreffend auszuweisen und in der Rubrik "Versorgung" zusätzlich die Zuordnung der Zusatzversorgung vorzunehmen. Das bisher ausgewiesene Entgelt sei nicht zutreffend. Da er so gestellt werden müsse, als wenn er statt der Verfolgung weitergearbeitet hätte, komme es auf die individuelle Entgeltposition vor Beginn der politischen Verfolgung an, als er pro Jahr ca. 28.000,00 M verdient habe. Statt dessen werde bisher ein Entgelt von DM 7.040,00 für 1974, von DM 13.082,98 für 1975 und von DM 7.202,20 für 1976 ausgewiesen. Im übrigen sei es nicht rechtens, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch auf die "Betriebsrente" (gemeint: die Zusatzversorgung) angewendet werde. Eine Rentenberechnung, bei der seine in die FZR und die Zusatzversorgung geleisteten Beiträge den normalen Rentenbeiträgen zugeschlagen würden und der Gesamtbetrag auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werde, stelle eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Eigentumsschutzes und des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes dar; seine Anwartschaften aus den die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Zahlungen würden damit nicht berücksichtigt. Auch werde er im Vergleich zu Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik ungleich behandelt; diese könnten durch zusätzliche Leistungen eine betriebliche und private Zusatzrente für eine höhere Rentenzahlung im Alter aufbauen, während ihm dies auf Grund der Vereinheitlichung der drei Systeme der früheren DDR unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen im Rahmen der Rentenberechnung nicht möglich gewesen sei. Zwar sei ihm die anderslautende Entscheidung des BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvR 2105/95 - bekannt, er halte aber angesichts der ihm seines Erachtens durch die Rentenberechnung entstehenden erheblichen Benachteiligungen an seinen Bedenken fest.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 12.06.2003 und unter Abänderung der Bescheide vom 24.09.1998, 20.08.1999, 25.10.1999, 16.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2000 sowie des Bescheides vom 12.08.2002 zu verpflichten, die Zeiten vom 16.04.1962 bis 30.06.1967 und vom 16.07.1976 bis 06.11.1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,

ferner, für die Zeit vom 07.06.1974 bis 15.07.1976 das sich aus dem im Bescheid vom 24.09.1998 ergebenden Wirtschaftsbereich 15, Qualifikationsgruppe 2 ergebende Entgelt auszuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist bezüglich der streitigen Zeit ab 16.04.1962 auf die nach § 5 AAÜG heranzuziehenden Regelungen des § 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-tech.Int.) vom 17.08.1950 (GBl. I Nr.93 S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur ZAVO-tech. Int. vom 24.05.1951 (GBl. Nr.62 S. 487), wonach es für die unmittelbare Einbeziehung (ohne gesonderten Gleichstellungsakt) in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf die berufliche Qualifikation bzw. den beruflichen Titel ankomme. Anders mache die Bezugnahme auf den Personenkreis, der nicht über den Titel Ingenieur oder Techniker verfüge, aber gleiche oder artverwandte Funktionen ausübe, keinen Sinn (so BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R). Der Kläger sei erst ab 1967 berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur zu führen.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, das Begehren bezüglich des für die Zeit der Haft zu bescheinigenden Entgelts sei unzulässig, und verweist diesbezüglich auf die sich aus Art.3 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (AAÜG) ergebende Doppelfunktion der BfA als den Rentenbescheid erlassenden Träger der Rentenversicherung einerseits und als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Nrn. 1 bis 27 der Anlage 1 zum AAÜG andererseits, welcher den Feststellungsbescheid über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erlasse und die Daten dem Rentenversicherungsträger melde, der an diese Daten gebunden sei. Die rechtliche Trennung zwischen dem Rentenversicherungsträger (BfA) und dem Zusatzversorgungsträger (bei der BfA) sei zu beachten und je nach Aufgabenstellung zwischen beiden Trägern zu trennen (so BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte S 31 An 652/96 des Sozialgerichts München sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR erlassene Bescheid vom 16.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 14.08.2000 nebst den von ihm bestätigten vorangegangenen Bescheiden vom 24.09.1998, 20.08.1999 und 25.10.1999 und dem ausführenden Feststellungsbescheid vom 12.08.2002, nicht dagegen die von der BfA als Rentenversicherungsträger bisher erlassenen Feststellungs- und Rentenbescheide.

Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass die Klage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet war.

1. Für das die Zeit vom 16.07.1976 bis 06.11.1977 betreffende Klagebegehren fehlt es - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bereits an der Zulässigkeit der Klage.

Über diese - in der Bundesrepublik zurückgelegte und daher allein dem Rentenrecht des SGB VI unterliegende - Zeit hatte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme naturgemäß keinerlei Entscheidung bezüglich einer Berücksichtigung nach dem AAÜG getroffen. Sie hat insoweit auch weder einen Antrag abgelehnt noch eine beantragte Entscheidung unterlassen. Der Kläger, der sein Begehren erstmals im Klageverfahren vorgebracht hat (Schriftsatz vom 20.06.2001), ist durch die angefochtenen Bescheide vom 16.05.2000 und vom 12.08.2002 schon deshalb nicht beschwert. Darüber hinaus fehlt es insoweit an dem gem. § 84 SGG vorgeschrieben Vorverfahren. Weitere Ausführungen in der Sache waren dem SG wie auch dem Senat bei dieser Rechtslage verwehrt.

Zur Vermeidung weiterer prozessualer Geltendmachung ergeht jedoch an den Kläger der Hinweis, dass diese streitbefangene Zeit in dem während des Verfahrens erlassenen Rentenbescheid vom 01.07.2002 zutreffend als Ersatzzeit ohne Ausweisung eines Entgelts mit den dafür entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Bewertung beitragsfreier bzw. bezüglich der Teilmonate Juli 1976 und November 1977 beitragsgeminderter Zeiten errechneten 1,9545 Entgeltpunkten berücksichtigt wurde (vgl. Anlage 2 Seite 4 und Anlage 4 Seite 3 des Bescheides).

2. Das auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeit vom 16.04.1962 bis 30.06.1967 gerichtete Begehren ist unbegründet.

Der Kläger hat aus § 8 Abs.3 S.1 i.V.m. Abs.1 S.1 AAÜG einen gesetzlichen Anspruch gegen den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Zusätzlichen Altersversorgung, der erzielten Entgelte und der sonstigen Voraussetzungen der §§ 6 und 7 AAÜG für die Mitteilung dieser Daten an den Träger der Rentenversicherung in dem dafür vorgesehenen besondere Verwaltungsverfahren (Vorabentscheidung mit bindender Wirkung für den Rententräger). Die hier streitige Zeit kommt als Zeit der Zugehörigkeit zur AVltech in Betracht, daher ist ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren auf zutreffende Feststellung nebst der erzielten Entgelte und entsprechende Mitteilung an den Rententräger zu bejahen. Dies dient der Klarheit, auch wenn die Daten "zur Durchführung der Versicherung und Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung" im engeren Sinne wegen bereits umfassender Berücksichtigung sog. Überentgelte gem. § 256 a Abs.3 SGB VI bei der Rentenberechnung nicht mehr "erforderlich" (§ 8 Abs. 1 S. 1 AAÜG) sind.

Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung liegen aber nicht vor. Der Kläger hat in dem streitigen, vor den bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech liegenden Zeitraum nicht eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, wegen der "ihrer Art nach" ebenfalls eine zusätzliche Altersversorgung in einem in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten System, hier der AVItech, vorgesehen war (§ 5 AAÜG).Welcher Personenkreis von der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und den gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl.S.844) erfaßt wurde, ist in der nach § 5 der Verordnung erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 festgelegt. Danach gelten als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne der Verordnung zunächst "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker, ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen."

Weiter heißt es: "Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden."

Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass der Kläger entsprechend dieser Vorgaben in der Zeit vor seiner Qualifizierung als "Ingenieur" im Juli 1967 allenfalls zum fakultativ einbezogenen Personenkreis der technischen Intelligenz gehört haben kann, und dies auch nur dann, wenn er zum einen entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich in der streitigen Zeit bereits als Abteilungsleiter mit bedeutendem Einfluss auf den Produktionsbetrieb tätig gewesen ist, und zum anderen, wenn ihm der Anspruch auf Versorgung in dieser Zeit bereits individuell zugesagt worden wäre.

Letzteres war nicht der Fall. Eine möglicherweise entsprechende Position des Klägers ist nie zu einer konkreten Versorgungsanwartschaft erstarkt, denn ein förmlicher Einbeziehungsakt ist nicht erfolgt.

Dazu hätte es eines Antrags des damaligen zuständigen Werkdirektors der Firma T. und einer Ermessensentscheidung durch das zuständige Fachministerium oder die zuständige Hauptverwaltung bedurft. Eine solche Ermessensentscheidung, die seinerzeit auch als Instrument zur Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, konnte allein aus der Sicht der damaligen DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie kann heute aus bundesrechtlicher Sicht - wie bereits das Erstgericht dargelegt hat - nicht rückschauend nachgeholt werden (u.a. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R in SozR 3 - 8570 § 1 Nr.9, vgl. auch Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R).

Eine vor 1967 nach den Bestimmungen des AAÜG zu berücksichtigende, am 30.06.1990 bestehende Versorgungsanwartschaft hat der Kläger somit nicht erworben.

3. Das weitere Berufungsbegehren bezüglich eines für die Zeit des politischen Gewahrsams vom 07.06.1974 bis 15.07.1976 auszuweisenden Entgelts ist ebenfalls unbegründet.

Die Beklagte hat - wie ausführlich sogar anhand eines Berechnungsbeispiels von ihr dargelegt - entsprechend den verbindlichen Vorgaben der Rehabilitierungsbehörde die sich aus Anlage 13 und 14 zum SGB VI ergebenden Tabellenwerte (Wirtschaftsbereich 15, Qualifikationsgruppe 2) um 20 % erhöht und durch den jeweiligen Faktor der Anlage 10 zum SGB VI geteilt (Umrechnung in Werte auf der Basis M - Ost) und sodann in richtiger Höhe im Zuordnungsbescheid ausgewiesen.

Dies entspricht den pauschalierenden Vorschriften des BerRehaG, vgl. § 13 Abs.1 und 3 BerRehaG. Auf die umfassenden Ausführungen des Erstgerichts hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen.

In welchem Umfang Beiträge zur FZR im Verfolgungszeitraum als Verfolgungszeiten gelten, entscheidet allein die Rehabilitierungsbehörde, deren Bescheinigung vom 18.06.1998 darüber keine Aussagen trifft. Die Beklagte als Versorgungsträger ist an diese Bescheinigung gebunden.

4. Die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überführung der in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der früheren DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung teilt der Senat nicht. Weder liegt ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers vor, noch ist Art. 3 GG als verletzt anzusehen. Die Rentenansprüche und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR als solche sind keine eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen im Sinne des Grundgesetzes. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 2105/95 (SozR 3-8570 § 10 Nr.3) dazu festgestellt, dass den in der DDR erworbenen Rentenansprüchen und Anwartschaften ein verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz nur in der Form zukommt, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben.

Nach seinen Ausführungen ergab sich aus Art.14 Abs.1 S.1 GG für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der BRD einzugliedern. Im Rahmen von Art. 14 Abs.1 S.2 GG war er befugt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Es ist dementsprechend verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat. Dasselbe gilt für die Absenkung des Sicherungsniveaus durch Berücksichtigung der versicherten Arbeitsentgelte und Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BVerfG a.a.O.). Beide Schritte wahren den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Diese grundsätzlichen Gedanken des BVerfG treffen weiterhin zu.

Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG durch die vom Gesetzgeber getroffene Systementscheidung ist nicht gegeben. Zwar war der Gesetzgeber bei der Überführung der Rentenansprüche und Anwartschaften auch an diesen Grundsatz gebunden, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Sein Gestaltungsspielraum war jedoch bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders weit (vgl. auch BVerfG, 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 in BVerfGE 95, 143, 157 f.). Der Gleichheitssatz verwehrt nicht jede Differenzierung, sondern ist erst verletzt, wenn willkürlich Gleiches ungleich und Ungleiches gleich behandelt wird. Der Gesetzgeber hat für den vorliegenden Zusammenhang eine an diesen Maßstäben gemessen unbedenkliche und sachgerechte Lösung gefunden (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999 -B 4 RA 2/99 zu § 256a Abs.1 S.1 u.a.).

Soweit der Kläger im übrigen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Personen in den alten Bundesländern, die anders als er private und betriebliche entgegenzuhalten, dass zum einen entsprechende "Ungleichbehandlungen" bereits den Versorgungsordnungen der DDR und ihrer Anwendung zugrunde lagen, und zum andern auch in den alten Bundesländern den Arbeitnehmern in vielen Betrieben kein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Alterssicherung eingeräumt wird.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Sie war mit der Folge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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