L 18 B 608/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 108 AS 11679/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 608/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm die Kosten der Unterkunft (KdU) in tatsächlicher Höhe (435,51 EUR), hilfsweise in angemessener Höhe zuzüglich eines Zuschlags von 10% wegen längerer Wohndauer, zu zahlen. Für die Zeit vom 1. bis 30. November 2006 sowie vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 hat ihm der Antragsgegner Regelleistungen (§ 20 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und KdU (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), letztere in Höhe von monatlich 360 EUR, bewilligt (Bescheide vom 13. Oktober 2006 und 16. November 2006). Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Gewährung von KdU ist zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffentlicht in juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Zugleich wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L für das erstinstanzliche Verfahren.

Für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht Berlin am 19. Dezember 2006 fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Für eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtgewährung der Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde, sind nicht ersichtlich.

Für die Zeit ab 19. Dezember 2006 fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, denn gegenwärtig droht dem Antragsteller kein konkreter Verlust seiner Wohnung. Er ist gegenwärtig auch nicht von Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht. Vielmehr weist das bei seinem Vermieter (GSW G S- und WB mbH) geführte Mietkonto laut Auskunft der GSW vom 25. April 2007 keine nennenswerten Mietrückstände aus. Das Mietverhältnis ist auch nicht gekündigt. Eine Räumungsklage ist daher nicht zu erwarten. Zudem enthalten für den Fall einer Räumungsklage § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft gerade für diesen Fall (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - nicht veröffentlicht). Dem Antragsteller drohen damit gegenwärtig keine schweren, nicht anders abwendbaren Nachteile durch die Nichtzahlung der tatsächlichen KdU.

Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung zum Anordnungsanspruch (materieller Anspruch in der Hauptsache), insbesondere zur Angemessenheit der bisherigen Wohnung.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt L für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Demgemäß war auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L abzulehnen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 311, mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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