L 5 AR 29/07 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 247/06 ER A
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 29/07 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Richter am Sozialgericht E. , wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin führte bzw. führt vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) E. ist, gegen die Antragsgegnerin ein Antragsverfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung eines Krankenversicherungsverhältnisses.

Im Erörterungstermin vom 10.02.2005, der von 14.00 Uhr bis 15.20 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie sowohl das Antragsverfahren S 11 KR 448/04 ER als auch das Klageverfahren S 11 KR 454/04 für erledigt erklärten.

Mit Schreiben vom 08.05.2006 erklärte die Antragstellerin sinngemäß die Anfechtung dieses Vergleiches, worauf sie RiSG E. mit Schreiben vom 24.08.2006 ausführlich über die Sach- und Rechtslage unterrichtete.

Mit Schreiben vom 14.10.2006 erhob die Antragstellerin Dienstaufsichtsbeschwerde und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen RiSG E ... Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf den Verlauf des Verfahrens S 11 KR 448/04 ER, den Ablauf der Verhandlung vom 10.02.2005 sowie das Zustandekommen des Vergleiches. Desweiteren bemängelte sie die fehlenden Unterschriften auf der übermittelten Abschrift des Protokolls. Damit sei der Vergleich gar nicht wirksam zu Stande gekommen, so dass sich RiSG E. und die Beklagte ein "Hintertürchen" offen gelassen hätten, um den Rechtsstreit nach Belieben fortsetzen zu können.

RiSG E. hat sich am 10.01.2007 zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).

Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

Soweit die Antragstellerin ihr Befangenheitsgesuch mit dem Verlauf des Verfahrens S 11 KR 448/04 ER, dem Ablauf der Verhandlung vom 10.02.2005 sowie dem Zustandekommen des Vergleiches begründet, ist insoweit gemäß § 43 ZPO ein Verlust des Ablehnungsrechts eingetreten. In dem Verfahren S 11 KR 448/04 ER hat sich die Klägerin im Termin vom 10.02.2005 in die mündliche Verhandlung eingelassen. In diesem Erörterungstermin haben die Beteiligten über eine Stunde lang das Sach- und Streitverhältnis miteinander erörtert und am Ende eine vergleichsweise Einigung erzielt. Ein Ablehnungsgesuch wurde in dieser Verhandlung nicht gestellt, weshalb gemäß § 43 ZPO ein Verlust des Ablehnungsrechts eingetreten ist. Da die behaupteten Ablehnungsgründe auch nicht erst nach dem Termin vom 10.02.2005 entstanden oder bekannt geworden sind, können sie auch im jetzt anhängigen Verfahren über die Anfechtung des geschlossenen Vergleiches nicht mehr zur Begründung eines Befangenheitsgesuchs herangezogen werden.

Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, dass das Sitzungsprotokoll nicht unterschrieben sei und der Rechtsstreit bewusst offen gehalten werde, entbehrt dieser Vorhalt jeder Grundlage. Der in der Sitzungsniederschrift vom 10.02.2005 protokollierte Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs.3 Nr.1, 162 Abs.1 Satz 1 ZPO) und das Protokoll wurde sowohl von RiSG E. als auch von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben (§ 122 SGG i.V.m. § 163 Abs.1 Satz 1 ZPO). Damit ist der in dem Erörterungstermin geschlossene Vergleich wirksam, so dass von einem "Offenhalten" des Verfahrens unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gesprochen werden kann. Eine Unterschrift auf den den Beteiligten erteilten Abschriften ist nicht erforderlich.

Weitere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit sind dem umfangreichen Schreiben der Antragstellerin vom 14.10.2006 nicht zu entnehmen, so dass das Befangenheitsgesuch zurückzuweisen ist.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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