Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 427/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 441/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2007 aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beklagte hat dessen außergerichtliche Kosten im Verfahren über die Untätigkeitsklage und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 2 SGG nach Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten erhoben und nach Einlegung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. März 2005 bereits mit Schreiben vom 4. März 2005 vor Ablauf der Sperrfrist mit der Bescheidung seines Widerspruchs rechnen durfte. Es mag zwar zutreffen, dass der Beklagte objektiv einen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs innerhalb der Sperrfrist bzw. auch darüber hinausgehend hatte, und zwar auf Grund der besonderen Arbeitsbelastung durch das In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) am 1. Januar 2005. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht der Verpflichtung, den Antragsteller bzw. Widerspruchsführer in derartigen Fällen auf die vorübergehende besondere Arbeitsbelastung mittels einer – einzelfallbezogenen - Zwischennachricht hinzuweisen, zumal sich der Kläger mehrfach nach dem Stand der Bearbeitung seines Widerspruchs bei dem Beklagten schriftlich erkundigt hatte. Erst nach der Androhung einer Untätigkeitsklage mit Schreiben vom 18. Juli 2005 hat sich der Beklagte erkennbar um eine inhaltliche Bearbeitung des Widerspruchs bemüht und dies auch dem Kläger gegenüber manifestiert.
Auch für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Beklagte objektiv Anlass gegeben. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. September 2005 ist nicht isoliert der Fortzahlungsantrag des Klägers vom 14. Juni 2005 beschieden worden, sondern dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens – S 15 AS 446/05 – geworden. Denn mit dem Ausgangsbescheid vom 1. März 2005 hatte der Beklagte Leistungen ohne eine zeitliche Befristung abgelehnt, so dass in der Folge der gesamte bis zur mündlichen Verhandlung ablaufende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – veröffentlicht in juris). Der Beklagte war somit schon vor der Einreichung des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei dem SG (18. August 2005) mit dem Leistungsantrag des Klägers befasst gewesen, und zwar seit Januar 2005. Nach der Vorlage des Kontoauszuges mit der Überweisung am 17. Juni 2005 hätte der Beklagte daher
Sorge tragen müssen, dass dem Kläger zumindest vorläufig Leistungen, ggfs. unter Vorbehalt, gewährt werden. Dies gebietet der existenzsichernde Charakter der SGB II-Leistungen, der der Verwirklichung des verfassungsmäßigen Grundrechts auf ein menschenwürdiges Leben dient.
Eine Kostenentscheidung hat im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beklagte hat dessen außergerichtliche Kosten im Verfahren über die Untätigkeitsklage und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.
Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 2 SGG nach Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten erhoben und nach Einlegung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. März 2005 bereits mit Schreiben vom 4. März 2005 vor Ablauf der Sperrfrist mit der Bescheidung seines Widerspruchs rechnen durfte. Es mag zwar zutreffen, dass der Beklagte objektiv einen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs innerhalb der Sperrfrist bzw. auch darüber hinausgehend hatte, und zwar auf Grund der besonderen Arbeitsbelastung durch das In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) am 1. Januar 2005. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht der Verpflichtung, den Antragsteller bzw. Widerspruchsführer in derartigen Fällen auf die vorübergehende besondere Arbeitsbelastung mittels einer – einzelfallbezogenen - Zwischennachricht hinzuweisen, zumal sich der Kläger mehrfach nach dem Stand der Bearbeitung seines Widerspruchs bei dem Beklagten schriftlich erkundigt hatte. Erst nach der Androhung einer Untätigkeitsklage mit Schreiben vom 18. Juli 2005 hat sich der Beklagte erkennbar um eine inhaltliche Bearbeitung des Widerspruchs bemüht und dies auch dem Kläger gegenüber manifestiert.
Auch für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Beklagte objektiv Anlass gegeben. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. September 2005 ist nicht isoliert der Fortzahlungsantrag des Klägers vom 14. Juni 2005 beschieden worden, sondern dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens – S 15 AS 446/05 – geworden. Denn mit dem Ausgangsbescheid vom 1. März 2005 hatte der Beklagte Leistungen ohne eine zeitliche Befristung abgelehnt, so dass in der Folge der gesamte bis zur mündlichen Verhandlung ablaufende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – veröffentlicht in juris). Der Beklagte war somit schon vor der Einreichung des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei dem SG (18. August 2005) mit dem Leistungsantrag des Klägers befasst gewesen, und zwar seit Januar 2005. Nach der Vorlage des Kontoauszuges mit der Überweisung am 17. Juni 2005 hätte der Beklagte daher
Sorge tragen müssen, dass dem Kläger zumindest vorläufig Leistungen, ggfs. unter Vorbehalt, gewährt werden. Dies gebietet der existenzsichernde Charakter der SGB II-Leistungen, der der Verwirklichung des verfassungsmäßigen Grundrechts auf ein menschenwürdiges Leben dient.
Eine Kostenentscheidung hat im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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