Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 628/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 57/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1) (Ast) begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die sie gegen einen Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Ag) vor dem Sozialgericht Würzburg erhoben hat.
Die Ast beantragte erstmals am 09.11.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Bei der Antragstellung gab sie an auch Arbeitslosengeld beantragt zu haben. Den entsprechenden Bewilligungsbescheid sollte die Ast nachreichen.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 bewilligte die Ag der Ast Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 09.11.2005 bis einschließlich 30.04.2006. Die laufende Zahlung ab 01.12.2005 betrug 188,59 EUR monatlich.
Anlässlich einer Nachfrage der Ast bei der Ag Anfang Februar 2006 stellte die Ag fest, dass der Ast bereits seit Dezember 2005 Arbeitslosengeld als laufende Zahlung in Höhe von 261,00 EUR bewilligt worden war, und dass dessen Berücksichtigung einen Anspruch der Ast auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätte.
Mit den Bescheiden vom 07.02.2006 und 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 nahm die Ag die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.12.2005 zurück und forderte von der Ast überzahlte Leistungen für die Zeit vom 01.12.2005 bis einschließlich 28.02.2006 in Höhe von 565,77 EUR zurück. Die Ast habe unter Berücksichtigung ihres Einkommens in der Zeit ab dem 01.12.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehabt, so dass die Leistungen in Höhe von 565,77 EUR zu Unrecht gezahlt worden seien. Die Rückforderung dürfte auch erfolgen, weil die Ast zum einen den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht rechtzeitig vor Erteilung des Bewilligungsbescheides über die Grundsicherungsleistungen angezeigt habe. Zum anderen habe die Ast die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung gekannt, weil sie selbst die Ag auf die fehlerhafte Leistungsbewilligung aufmerksam gemacht habe.
Gegen die Entscheidung hat die Ast am 29.11.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 10 AS 629/06) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil sie alle erforderlichen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht habe, insbesondere habe sie der Ag mit Schreiben vom 19.12.2005 den Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid übersandt. Auch habe sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht grob fahrlässig verkannt. Darüber hinaus stelle die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheides eine unbillige Härte dar, da sie nicht in der Lage sei die Forderung zu begleichen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 15.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Ast Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen habe und die Ag die Rücknahme der Leistungsbewilligung auf § 45 SGB X stützen durfte. Bei summarischer Prüfung sei nicht zu beanstanden, wenn die Ag davon ausgeht, dass die Ast die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung erkannt habe, nachdem sie die Ag selbst auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung aufmerksam gemacht hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast am 17.01.2007 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, sie habe die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht erkennen können, weil die Leistungsbescheide aus sich heraus für einen juristischen Laien nicht verständlich seien. Auch stelle die sofortige Einziehung der Forderung für sie eine unbillige Härte dar, da sie sich selbstständig gemacht habe und sie derzeit finanziell nicht in der Lage sei die Forderung zu begleichen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG. Sie ist auch statthaft.
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 hat keine aufschiebende Wirkung, da mit diesem Bescheid die Ag über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden hat und die Klage dagegen keine aufschiebende Wirkung hat, § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr 1 SGB II.
Auch war nicht erforderlich, dass die Ast vorhergehend einen Aussetzungsantrag nach § 86a Abs 3 Satz 1 SGG bei der Ag gestellt hätte (vgl Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 8.Aufl § 86b RdNr 9a).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, da ein überwiegendes Interesse der Ast an der Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheides nicht zu belegen ist.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs 1 Nr 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann die Klage, die offensichtlich keinen Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage rechtfertigen würde (vgl Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 8.Aufl § 86b RdNr 12a). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in diesem Sinne nicht abschätzbar, bleibt eine Interessenabwägung, wobei an das Aussetzungsinteresse grundsätzlich umso geingere Anforderungen zu stellen sind, je höher die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist (vgl Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 8.Aufl § 86b RdNr 12c).
Unter Beachtung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil nach Prüfung der bisher vorliegenden Unterlagen Erfolgsaussichten der Klage nicht zu erkennen sind.
Die Ast hatte wegen des Arbeitslosengeldbezuges und dessen Auszahlung ab Dezember 2005 für die Zeit ab dem 01.12.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mehr, weil durch das vorhandene Einkommen der Bedarf der Ast gedeckt war. Dies wird von der Ast auch nicht in Abrede gestellt.
Auch verfahrensrechtlich ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Ag unzutreffend wäre, da nach den vorliegenden Unterlagen die Ast weder den Bezug noch die Höhe des Arbeitslosengeldes vor Erteilung des Bewilligungsbescheides am 18.01.2006 der Ag gegenüber angezeigt hat.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Ast erkennen konnte, dass sie Leistungen der Grundsicherung zu Unrecht erhalten hat, worauf die Ag und das SG ohne hinreichende Begründung abgestellt haben.
Die Rücknahme des zu Unrecht ergangenen Bewilligungsbescheides ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden, weil die Ast iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat, die zur rechtswidrigen Leistungsbewilligung geführt haben; die grob fahrlässige Pflichtverletzung erschließt sich aus dem Umstand, dass die Ast zwar einerseits mit dem Antrag am 19.11.2005 unterschriftlich bestätigt hat, Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, andererseits diese einfache Mitteilungspflicht iS des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I - den Bezug des Arbeitslosengeldes vor Erteilung des Bewilligungsbescheides anzuzeigen - gegenüber der Ag, als entscheidungsbefugter Behörde, nicht erfüllt hat.
Die Ast trägt zwar vor, sie habe unmittelbar nach Erhalt des Arbeitslosengeldbescheides diesen der Ag zugesandt. Dessen Eingang bei der Ag ist jedoch nicht zu belegen und die Mitteilungspflicht ist erst mit dem Zugang der Tatsachenerklärung an den zuständigen Leistungsträger erfüllt, so dass allein die Versendung der Unterlagen auf dem Postweg keine Erfüllung der Mitteilungspflicht darstellt.
Es sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen geringeren Verschuldensmaßstab in Bezug auf die Verletzung der Mitteilungspflicht erkennen lassen. Grundsätzlich darf sich ein Leistungsempfänger auf den Postweg verlassen und hat ohne Anhaltspunkte keine gesteigerte Pflicht sich nach dem Eingang und dem Verbleib seiner Unterlagen zu erkundigen, so dass grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht ausgeschlossen sein könnte.
Die Ast kann jedoch bereits die Versendung des Arbeitslosengeldbescheides nicht belegen, da allein eine Abschrift des entsprechenden Begleitschreibens (vom 19.12.2005), das erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, keinen hinreichenden Nachweis für eine Übersendung darstellt.
Im Hinblick auf diese Beweislage ist nicht zu erkennen, dass die Ast ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen wäre und sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Ag die Antragstellung in Bezug auf das Arbeitslosengeld bekannt gewesen wäre, und die Ag insoweit von Amts wegen - auch hausintern - zu ermitteln hatte.
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ist allein durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Ast ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und damit in schuldhafter Weise eine wesentliche Ursache für die fehlerhafte Leistungsbewilligung gesetzt hat, unabhängig davon, ob die Ag Möglichkeit hatte sich die relevanten Informationen selbst zu beschaffen (vgl Wiesner in von Wulffen Kommentar zum SGB X zu § 45 RdNr 2 mwN).
Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat die Ast keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1) (Ast) begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die sie gegen einen Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Ag) vor dem Sozialgericht Würzburg erhoben hat.
Die Ast beantragte erstmals am 09.11.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Bei der Antragstellung gab sie an auch Arbeitslosengeld beantragt zu haben. Den entsprechenden Bewilligungsbescheid sollte die Ast nachreichen.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 bewilligte die Ag der Ast Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 09.11.2005 bis einschließlich 30.04.2006. Die laufende Zahlung ab 01.12.2005 betrug 188,59 EUR monatlich.
Anlässlich einer Nachfrage der Ast bei der Ag Anfang Februar 2006 stellte die Ag fest, dass der Ast bereits seit Dezember 2005 Arbeitslosengeld als laufende Zahlung in Höhe von 261,00 EUR bewilligt worden war, und dass dessen Berücksichtigung einen Anspruch der Ast auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätte.
Mit den Bescheiden vom 07.02.2006 und 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 nahm die Ag die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.12.2005 zurück und forderte von der Ast überzahlte Leistungen für die Zeit vom 01.12.2005 bis einschließlich 28.02.2006 in Höhe von 565,77 EUR zurück. Die Ast habe unter Berücksichtigung ihres Einkommens in der Zeit ab dem 01.12.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehabt, so dass die Leistungen in Höhe von 565,77 EUR zu Unrecht gezahlt worden seien. Die Rückforderung dürfte auch erfolgen, weil die Ast zum einen den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht rechtzeitig vor Erteilung des Bewilligungsbescheides über die Grundsicherungsleistungen angezeigt habe. Zum anderen habe die Ast die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung gekannt, weil sie selbst die Ag auf die fehlerhafte Leistungsbewilligung aufmerksam gemacht habe.
Gegen die Entscheidung hat die Ast am 29.11.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 10 AS 629/06) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil sie alle erforderlichen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht habe, insbesondere habe sie der Ag mit Schreiben vom 19.12.2005 den Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid übersandt. Auch habe sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht grob fahrlässig verkannt. Darüber hinaus stelle die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheides eine unbillige Härte dar, da sie nicht in der Lage sei die Forderung zu begleichen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 15.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Ast Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen habe und die Ag die Rücknahme der Leistungsbewilligung auf § 45 SGB X stützen durfte. Bei summarischer Prüfung sei nicht zu beanstanden, wenn die Ag davon ausgeht, dass die Ast die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung erkannt habe, nachdem sie die Ag selbst auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung aufmerksam gemacht hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast am 17.01.2007 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, sie habe die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht erkennen können, weil die Leistungsbescheide aus sich heraus für einen juristischen Laien nicht verständlich seien. Auch stelle die sofortige Einziehung der Forderung für sie eine unbillige Härte dar, da sie sich selbstständig gemacht habe und sie derzeit finanziell nicht in der Lage sei die Forderung zu begleichen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG. Sie ist auch statthaft.
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 hat keine aufschiebende Wirkung, da mit diesem Bescheid die Ag über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden hat und die Klage dagegen keine aufschiebende Wirkung hat, § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr 1 SGB II.
Auch war nicht erforderlich, dass die Ast vorhergehend einen Aussetzungsantrag nach § 86a Abs 3 Satz 1 SGG bei der Ag gestellt hätte (vgl Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 8.Aufl § 86b RdNr 9a).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, da ein überwiegendes Interesse der Ast an der Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheides nicht zu belegen ist.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs 1 Nr 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann, so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann die Klage, die offensichtlich keinen Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage rechtfertigen würde (vgl Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 8.Aufl § 86b RdNr 12a). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in diesem Sinne nicht abschätzbar, bleibt eine Interessenabwägung, wobei an das Aussetzungsinteresse grundsätzlich umso geingere Anforderungen zu stellen sind, je höher die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist (vgl Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 8.Aufl § 86b RdNr 12c).
Unter Beachtung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil nach Prüfung der bisher vorliegenden Unterlagen Erfolgsaussichten der Klage nicht zu erkennen sind.
Die Ast hatte wegen des Arbeitslosengeldbezuges und dessen Auszahlung ab Dezember 2005 für die Zeit ab dem 01.12.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mehr, weil durch das vorhandene Einkommen der Bedarf der Ast gedeckt war. Dies wird von der Ast auch nicht in Abrede gestellt.
Auch verfahrensrechtlich ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Ag unzutreffend wäre, da nach den vorliegenden Unterlagen die Ast weder den Bezug noch die Höhe des Arbeitslosengeldes vor Erteilung des Bewilligungsbescheides am 18.01.2006 der Ag gegenüber angezeigt hat.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Ast erkennen konnte, dass sie Leistungen der Grundsicherung zu Unrecht erhalten hat, worauf die Ag und das SG ohne hinreichende Begründung abgestellt haben.
Die Rücknahme des zu Unrecht ergangenen Bewilligungsbescheides ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden, weil die Ast iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat, die zur rechtswidrigen Leistungsbewilligung geführt haben; die grob fahrlässige Pflichtverletzung erschließt sich aus dem Umstand, dass die Ast zwar einerseits mit dem Antrag am 19.11.2005 unterschriftlich bestätigt hat, Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, andererseits diese einfache Mitteilungspflicht iS des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I - den Bezug des Arbeitslosengeldes vor Erteilung des Bewilligungsbescheides anzuzeigen - gegenüber der Ag, als entscheidungsbefugter Behörde, nicht erfüllt hat.
Die Ast trägt zwar vor, sie habe unmittelbar nach Erhalt des Arbeitslosengeldbescheides diesen der Ag zugesandt. Dessen Eingang bei der Ag ist jedoch nicht zu belegen und die Mitteilungspflicht ist erst mit dem Zugang der Tatsachenerklärung an den zuständigen Leistungsträger erfüllt, so dass allein die Versendung der Unterlagen auf dem Postweg keine Erfüllung der Mitteilungspflicht darstellt.
Es sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen geringeren Verschuldensmaßstab in Bezug auf die Verletzung der Mitteilungspflicht erkennen lassen. Grundsätzlich darf sich ein Leistungsempfänger auf den Postweg verlassen und hat ohne Anhaltspunkte keine gesteigerte Pflicht sich nach dem Eingang und dem Verbleib seiner Unterlagen zu erkundigen, so dass grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht ausgeschlossen sein könnte.
Die Ast kann jedoch bereits die Versendung des Arbeitslosengeldbescheides nicht belegen, da allein eine Abschrift des entsprechenden Begleitschreibens (vom 19.12.2005), das erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, keinen hinreichenden Nachweis für eine Übersendung darstellt.
Im Hinblick auf diese Beweislage ist nicht zu erkennen, dass die Ast ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen wäre und sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Ag die Antragstellung in Bezug auf das Arbeitslosengeld bekannt gewesen wäre, und die Ag insoweit von Amts wegen - auch hausintern - zu ermitteln hatte.
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ist allein durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Ast ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und damit in schuldhafter Weise eine wesentliche Ursache für die fehlerhafte Leistungsbewilligung gesetzt hat, unabhängig davon, ob die Ag Möglichkeit hatte sich die relevanten Informationen selbst zu beschaffen (vgl Wiesner in von Wulffen Kommentar zum SGB X zu § 45 RdNr 2 mwN).
Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat die Ast keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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