L 7 B 60/07 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 150/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 60/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen Beteiligten in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG), ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf die Kosten für eine Erstausstattung seiner Wohnung zusteht.

Der Bf, der bis 31.12.2005 vom Sozialamt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hatte, bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.12.2005 beantragte der Bf bei der Beklagten eine Erstausstattung für seine Wohnung (Kleiderschrank, Bett usw.). In seiner Wohnung seien seit Inkrafttreten des SGB II kein Bett, kein Kleiderschrank, kein Teppich, kein Staubsauger, kein Schuhschrank usw. vorhanden. Er schlafe auf einem zusammenklappbaren Gästebett. Mit Bescheid vom 18.01.2006 hat die Beklagte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, derartige Leistungen könnten nur gewährt werden, wenn der Hilfeempfänger in eine neue Wohnung ziehe und vorher kein eigener Hausstand vorhanden gewesen sei. Für den Ersatz einzelner Möbel oder Haushaltsgegenstände, die in einem bestehenden Haushalt fehlten oder nicht mehr verwendungsfähig seien, seien die Kosten aus der monatlichen Regelleistung anzusparen.

Der Widerspruch vom 18.02.2006, mit dem der Bf geltend machte, in seiner Wohnung sei - abgesehen von Kommoden vom Sperrmüll und einem aus dünnen Eisenrohren bestehenden Klappbett - von Anfang an keine Wohnungsausstattung vorhanden gewesen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurückgewiesen. Die Erstausstattung sei in Abgrenzung zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf zu bestimmen. Eine Erstausstattung sei nur zu gewähren, wenn eine Wohnungsausstattung noch nicht vorhanden gewesen sei. Dies sei beim Bf, der seit vielen Jahren in einem eigenen Haushalt lebe, nicht der Fall. Es sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Gründung des Haushaltes eine Antragstellung beim Sozialamt wegen fehlender Bedürftigkeit, fehlendem Bedarf bzw. tatsächlich vorhandener Wohnungseinrichtung unterlassen habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand erst nach Ablauf von mehr als 15 Jahren nach Gründung eines Haushalts einen Bedarf für Erstausstattung der Wohnung habe.

Mit der am 30.03.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Bf weiterhin eine Erstausstattung für seine Wohnung im Wert von mehreren Tausend Euro geltend. Das Sozialamt habe jahrzehntelang die Kostenübernahme von Wohnungseinrichtungsgegenständen verweigert, z.B. Bodenbeläge, Waschmaschine, Staubsauger usw. Gleichzeitig beantragt der Bf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Die Beklagte hielt dem entgegen, das Sozialamt habe den im Oktober 2000 erfolgten Umzug des Bf in die jetzige Wohnung mit 2900 DM finanziert. Der Bericht über einen am 13.04.2000 stattgefundenen Hausbesuch in der früheren Wohnung des Bf enthalte keinen Hinweis auf eine fehlende Möblierung der Wohnung.

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.12.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen, vielmehr könne eine Erstausstattung auch durch einen neuen Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Derartige außergewöhnliche Umstände würde z.B. die Geburt eines Kindes darstellen, die einen bisher nicht gegebenen Bedarf schaffe. Der Sachvortrag des Bf, er verfüge - obwohl er seit mehr als 15 Jahren einen eigenen Haushalt führe - über keine Wohnungseinrichtung mit Haushaltsgeräten, sei nicht glaubhaft. Dass die frühere Wohnung nicht in dem behaupteten Ausmaß unmöbliert gewesen sei, erschließe sich zum einem aus dem Bericht über den Hausbesuch vom April 2000, zum anderen belege die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe von 2900 DM, dass Hausrat in erheblichem Umfang vorhanden gewesen sein müsse.

Der Bf hat gegen dem am 22.12.2006 zugestellten Beschluss am gleichen Tag Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesent-lichen seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt. Das Sozialamt habe ihm jede Beihilfe für Einrichtungsgegenstände versagt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass für die Klage keine hin-reichenden Erfolgsaussichten bestehen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt gemäß § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. von den Erfolgsaussichten der Klage ab. Es spricht mehr gegen einen zumindest teilweisen Erfolg der Klage; denn der Bf macht keinen Anspruch auf eine Erstausstattung geltend. Zwar kann der Bedarf für eine Erstausstattung auch aus anderen Gründen bestehen, sodass eine solche nicht nur im Zusammenhang mit einer Erstanmietung zu sehen ist. Es muss sich aber um einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände handeln (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514, S. 60). Dafür, dass ein derartiger Umstand nach 15 Jahren eingetreten ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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