L 7 B 90/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 66/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 90/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtet ist, den Beschwerdeführern (Bf) vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.

Die Bf zu 1), ihr Ehemann, der Bf zu 2), und der 1990 geborene Sohn, der Bf zu 3), bezogen in den Jahren 2005 und 2006 von der Bg zeitweise Arbeitslosengeld II (Alg II) und erzielten unregelmäßig auch eigenes Erwerbseinkommen. Zuletzt bewilligte die Bg den Bf mit Bescheid vom 04.09.2006 für Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 571,51 EUR.

Am 26.01.2007 beantragten die Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Bg aufzugeben, ihnen für die Zeit vom 22.12.2006 bis 31.01. 2007 1000 EUR zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung machten sie geltend, die Bf zu 1) habe bis 22.12.2006 im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen. Seit dem 02.01.2007 sei sie wieder erwerbstätig, der Arbeitgeber zahle den Lohn zum 10. des Folgemonats aus. Auch der Bf zu 2) sei seit Januar 2007 wieder erwerbstätig, sein Arbeitgeber zahle den Lohn jeweils per Scheck zum 20. des Folgemonats. Sie hätten am 22.12.2006 bei der Bg Alg II beantragt, am 27.12.2006 seien die ausgefüllten Antragsformulare abgegeben worden. In der Woche nach dem 09.01.2007 habe die Bf zu 1) bei der Bg vorgesprochen und erklärt, dass sie im Januar 2007 außer dem Kindergeld in Höhe von 154 EUR kein Einkommen haben werde. Das Arbeitslosengeld I für Dezember 2006 sei bereits verbraucht, so dass die Familie im Januar 2007 zwar Arbeit, aber kein Geld habe.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 02.02.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle zumindest ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Regelungsanordnung diene dazu, drohende, also zukünftige wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine einstweilige Anordnung für vergangene Zeiträume komme grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dem am 26.01.2007 beim Gericht eingegangenen Antrag werde Rechtsschutz für einen nahezu vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beantragt. Eilbedürftigkeit sei insoweit nicht erkennbar, es sei den Bf zumutbar, den Rechtsschutz in der Hauptsache abzuwarten. Dies gelte auch für die, gerechnet ab Antragstellung, nur fünf Tage, die einen zukünftigen Zeitraum beträfen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Bf zu 1) und 2) für die ab Januar 2007 schon geleistete Arbeit von ihren Arbeitgebern abweichend von den sonstigen Lohnzahlungsgepflogenheiten Arbeitsentgelt hätten erhalten können.

Die Bf haben gegen den nach dem Empfangsbekenntnis am 06.02. 2007 zugestellten Beschluss am 05.02.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten sich nicht bei Dritten um einen Vorschuss bemühen müssen, wenn sie einen Anspruch auf öffentliche Mittel hätten. Das SG hätte für die fünf Tage eine Leistung anordnen können. Das SG habe § 23 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übersehen. Die Bg hätte verpflichtet werden müssen, Leistungen als Darlehen zu erbringen.

Die Bf beantragen, die Bg unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 02.02.2007 zu verpflichten, ihnen - hilfsweise als Darlehen - vorläufige Leistungen zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Ferner beantragen sie, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen.

Die Bg hat sich bisher nicht geäußert.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht begründet.

Der Senat geht davon aus, dass nicht nur die Bf zu 1), sondern auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Beschwerde-führer sind, weil der Sachvortrag im Verfahren dahingehend aus-zulegen ist, dass die Bf nicht nur einen anteiligen Anspruch geltend machen will.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.

Soweit die Bf vor dem SG Leistungen für die Zeit vom 22.12.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 1000 EUR geltend machten, haben sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, ist aus dem Wortlaut des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG abzuleiten, dass die Regelungsanordnung dazu dient, drohende, also zukünftige wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach h.M. ist daher bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag abzustellen (Keller in: Mayer-Ladewig, Komm zum SGG, § 86b RdNr 42). Im Beschwerdeverfahren kommt es daher auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr 165). Die Bf haben - zumindest vor dem SG - Leistungen für die Zeit vom 22.12.2006 bis 31.01.2007 geltend gemacht, d.h. für einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG war die Zeit, für die Leistungen geltend gemacht wurden, abgelaufen. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit - hier im Wesentlichen für den Bedarfsmonat Januar - herbeizuführen, ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

Nach dem Wortlaut ihres Antrags haben die Bf den Antrag im Be-schwerdeverfahren nicht mehr auf den ursprünglich geltend ge-machten Zeitraum beschränkt. Ob auch dann auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, wenn die Hilfebedürftigkeit in die Gegenwart hineinwirkt, kann dahingestellt bleiben; denn für die Zeit nach dem 31.01.2007 haben die Bf keinen Anordnungsgrund und auch keinen Anordnungsanpruch glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage haben die Bf zu 1) und 2) im Februar Einkünfte aus Erwerbseinkommen gehabt, sodass davon auszugehen ist, dass zumindest seit dem 10.02.2007 der Lebensunterhalt gesichert war.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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