L 16 B 112/07 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 756/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 112/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die 1951 geborene Klägerin erhob am 13.11.2002 Klage zum Sozialgericht Regensburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.12.2002, mit dem die Beklagte ihren mit Schreiben vom 12.08.2002 eingelegten, bei der Beklagten am 13.09.2002 eingegangenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2002, den die Klägerin nach ihren Angaben am 26. oder 20.07.2002 erhalten hatte, wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen hatte. Am 12.05.2003 ist beim Sozialgericht eine Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne ausdrücklichen Antrag eingegangen. Zu einem Erörterungstermin ist die Klägerin unter Vorlage eines Attestes nicht erschienen, da sie nicht in der Lage sei, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Das Sozialgericht lehnte mit Beschluss vom 23.05.2005 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da das Verfahren in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Sozialgericht hat der am 23.10.2005 zusammen mit der Berufung in der Hauptsache eingelegten Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 23.05.2005 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 193, 73a SGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie erweist sich jedoch sachlich als unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht Regensburg hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, §§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens der Klägerin. Weder konnte festgestellt werden, dass der Widerspruch rechtzeitig erhoben wurde, noch, dass ihr der begehrte Rentenanspruch zusteht. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, den Widerspruch fristgerecht zur Post gegeben zu haben. Vor allem aber hat das Verfahren auch deshalb keine Erfolgsaussicht, da sie für den begehrten Rentenbezug die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn sie hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines - fiktiv für die Antragstellung 2002 - angenommenen Leistungsfalles der Erwerbsminderung keine 36 Beiträge in den letzten fünf Jahren nachgewiesen. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt konnte daher die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens bejaht werden, so dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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