L 11 B 139/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 686/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 139/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin (ASt) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufige Leistungen ab 01.01.2007 zu bewilligen sind. Mit Bescheid vom 14.06.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld -Alg- II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.11.2006 hob die Ag diese Bewilligung für die Zeit ab 01.12.2006 wegen Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft ganz auf. Hiergegen legte die ASt Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Unabhängig hiervon lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 01.01.2007 aufgrund eines Fortzahlungsantrages vom 13.11.2006 mit Bescheid vom 14.12.2006 ab. Auch hiergegen legte die ASt Widerspruch ein.

Am 18.12.2006 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 27.11.2006 anzuordnen und die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr seit 01.12.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor. Das SG hat mit Beschluss vom 17.01.2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 27.11.2006 angeordnet und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Leistungen ab 01.01.2007 seien nicht vorläufig zu bewilligen, denn es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Eine eheähnliche Gemeinschaft liege vor.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Beschwerde hat die ASt vorgetragen, eine eheähnliche Gemeinschaft sei nicht anzunehmen. Die Ag sei zu verpflichten, vorläufig über den 31.12.2006 hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in geetzlicher Höhe zu erbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Streitgegenstand ist dabei allein der Bescheid vom 27.11.2006. Über den Widerspruch hiergegen hat die Ag bislang nicht entschieden. Im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens hat die ASt einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Mit diesem Bescheid vom 27.11.2006 wurde der Bescheid vom 14.06.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.11.2006 für die Zeit ab 01.12.2006 aufgehoben. Die Leistungsbewilligung betraf jedoch insgesamt nur den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006. Die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 27.11.2006 bezieht sich somit allein auf den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.12.2006. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ablehnung der Leistungsbewilligung aufgrund eines Fortzahlungsantrages vom 13.11.2006 mit Bescheid vom 14.12.2006. Diesbezüglich ist ein eigenständiges Hauptsacheverfahren und auch einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchzuführen. Dies wird bereits daraus deutlich, dass die ASt im Antrag an das SG lediglich den Bescheid vom 27.11.2006 erwähnte und das SG in seinem Beschluss vom 17.01.2007 auch lediglich auf diesen Bescheid eingegangen ist.

Hinsichtlich des damit streitgegenständlichen Zeitraumes vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 hat das SG dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 17.01.2007 stattgegeben.

Im Übrigen hat es die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab 01.01.2007 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dieser Zeitraum ist nämlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Nach alledem ist die Beschwerde der ASt zurückzuweisen. Bezüglich der Leistungen ab 01.01.2007, die mit Bescheid vom 14.12.2006 abgelehnt worden sind, kann sie jedoch ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim SG einleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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