Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 74/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise keinen Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach zunächst nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der abgelehnte Richter der Antragsgegnerin Schriftsätze des Antragstellers zur Stellungnahme übersandt hatte, dann aber nach Fristablauf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 9. Februar 2007 abgelehnt hat, ohne die Stellungnahme der Antragsgegnerin abzuwarten. Wenn der abgelehnte Richter nach Fristablauf zum Ergebnis gekommen ist, dass es der erbetenen Stellungnahme für die Entscheidung nicht bedarf, so lässt dies in keiner Weise Voreingenommenheit oder Parteilichkeit zu Lasten des Antragstellers besorgen, denn es ist nicht erkennbar, dass dem unsachliche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten.
Soweit der Antragsteller aus der Entscheidung des abgelehnten Richters vom 9. Februar 2007 selbst meint Ablehnungsgründe herleiten zu können, so kann er auch damit nicht durchdringen. Im Kern führt der Antragsteller nur Gründe, an die gegen die Richtigkeit der zugleich mit der Beschwerde angefochtenen Bescheidung sprechen könnten. Die Rüge, dass der Richter eine falsche Entscheidung getroffen habe, ist aber grundsätzlich ungeeignet, seine Befangenheit besorgen zu lassen. Auch der Art und Weise der Ausführungen des abgelehnten Richters lässt sich keine Besorgnis der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit entnehmen. Dass der Richter den Sachverhalt aus einem bestimmten ideologisch gefärbten Vorverständnis heraus – und damit aus unsachlichen Erwägungen – zu Lasten des Klägers falsch erfasst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändern auch die Schlussfolgerungen und Mutmaßungen beleidigenden Charakters, die der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch verbindet, nichts. Sie sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein Ablehnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus einem angeblichen Nichtabhilfebeschluss des abgelehnten Richters trotz laufenden Ablehnungsverfahrens. Tatsächlich existiert kein solcher Nichtabhilfebeschluss. Vielmehr hat sich der abgelehnte Richter nach Eingang des die Beschwerde und zugleich das Ablehnungsgesuch enthaltenden Schriftsatzes allein dahin geäußert, dass er dem Sachverhalt, wie er sich aus der Akte ergibt, nichts hinzuzufügen habe. Hierbei handelt es sich allein um eine dienstliche Äußerung im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO, nicht um eine Entscheidung zur Frage der Abhilfe nach § 174 SGG. Wenn der Antragsteller die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht versteht, so sei erläuternd darauf hingewiesen, dass sich der abgelehnte Richter zu den die Ablehnung begründenden Tatsachen äußern soll. Richter sah offenbar keinen Tatsachenvortrag, zu dem er sich unter dem Gesichtspunkt zu besorgender Befangenheit ergänzend oder widersprechend zu äußern hätte, sondern allein Wertungen. Diese zu beurteilen ist aber ausschließlich Sache des Spruchkörpers, der über das Ablehnungsgesuch zu befinden hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise keinen Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach zunächst nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der abgelehnte Richter der Antragsgegnerin Schriftsätze des Antragstellers zur Stellungnahme übersandt hatte, dann aber nach Fristablauf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 9. Februar 2007 abgelehnt hat, ohne die Stellungnahme der Antragsgegnerin abzuwarten. Wenn der abgelehnte Richter nach Fristablauf zum Ergebnis gekommen ist, dass es der erbetenen Stellungnahme für die Entscheidung nicht bedarf, so lässt dies in keiner Weise Voreingenommenheit oder Parteilichkeit zu Lasten des Antragstellers besorgen, denn es ist nicht erkennbar, dass dem unsachliche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten.
Soweit der Antragsteller aus der Entscheidung des abgelehnten Richters vom 9. Februar 2007 selbst meint Ablehnungsgründe herleiten zu können, so kann er auch damit nicht durchdringen. Im Kern führt der Antragsteller nur Gründe, an die gegen die Richtigkeit der zugleich mit der Beschwerde angefochtenen Bescheidung sprechen könnten. Die Rüge, dass der Richter eine falsche Entscheidung getroffen habe, ist aber grundsätzlich ungeeignet, seine Befangenheit besorgen zu lassen. Auch der Art und Weise der Ausführungen des abgelehnten Richters lässt sich keine Besorgnis der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit entnehmen. Dass der Richter den Sachverhalt aus einem bestimmten ideologisch gefärbten Vorverständnis heraus – und damit aus unsachlichen Erwägungen – zu Lasten des Klägers falsch erfasst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändern auch die Schlussfolgerungen und Mutmaßungen beleidigenden Charakters, die der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch verbindet, nichts. Sie sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein Ablehnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus einem angeblichen Nichtabhilfebeschluss des abgelehnten Richters trotz laufenden Ablehnungsverfahrens. Tatsächlich existiert kein solcher Nichtabhilfebeschluss. Vielmehr hat sich der abgelehnte Richter nach Eingang des die Beschwerde und zugleich das Ablehnungsgesuch enthaltenden Schriftsatzes allein dahin geäußert, dass er dem Sachverhalt, wie er sich aus der Akte ergibt, nichts hinzuzufügen habe. Hierbei handelt es sich allein um eine dienstliche Äußerung im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO, nicht um eine Entscheidung zur Frage der Abhilfe nach § 174 SGG. Wenn der Antragsteller die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht versteht, so sei erläuternd darauf hingewiesen, dass sich der abgelehnte Richter zu den die Ablehnung begründenden Tatsachen äußern soll. Richter sah offenbar keinen Tatsachenvortrag, zu dem er sich unter dem Gesichtspunkt zu besorgender Befangenheit ergänzend oder widersprechend zu äußern hätte, sondern allein Wertungen. Diese zu beurteilen ist aber ausschließlich Sache des Spruchkörpers, der über das Ablehnungsgesuch zu befinden hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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