Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 78/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 217/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 in Ziffer II aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 wird aufgehoben.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund des Eintretens zweier Sperrzeiten.
Der 1981 geborene Kläger hat von September 1997 bis September 2003 als Maschinenarbeiter bei der Traktorenfabrik F. , später A. , in B. gearbeitet, dort eine Lehre zum Industriemechaniker absolviert und nebenberuflich eine Ausbildung zum Techniker begonnen, die er dann von September 2003 bis Juli 2004 in Vollzeit abgeschlossen hat. Zum 16.07.2004 meldete er sich arbeitslos beim Arbeitsamt D. und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 29.07.2004 bewilligte ihm das Arbeitsamt ab 16.07.2004 Arbeitslosengeld (Alg) für 360 Tage in Höhe von 229,60 EUR wöchentlich.
Anlässlich einer Vorsprache des Klägers am 16.09.2004 hielt der zuständige Arbeitsberater in den Vermittlungsunterlagen (BewA) fest: "Auf eigene differse Bemühungen Technikermarkt negativ, Ansatz als Facharbeiter zumindest vorübergehend erforderlich, vorhandene Angebote besprochen, zwei Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung und Hinweis auf Gleichwertigkeit". Die beiden Vermittlungsvorschläge wurden dem Kläger bei dieser Gelegenheit gleichzeitig übergeben.
Es handelte sich um eine Stelle der M. Systemtechnik GmbH als CNC-Fräser mit den Anforderungen: "Programmieren, Einrichten und Bestücken von modernen Bearbeitungszentren, Kontrolltätigkeiten. Praktische Erfahrung im Umgang mit CNC-Steuerungen und mit Messaufgaben". Des Weiteren um eine Stelle der Firma H. G. Maschinenbau in O. als CNC-Dreher mit den Anforderungen: "Für CNC-Maschinenbedienung. Entsprechende Ausbildung und/oder Berufserfahrung. Zuverlässiger Helfer wird angelernt".
Die dem Kläger übergebenen beiden Arbeitsangebote waren jeweils mit der Rechtsfolgenbelehrung R1 versehen.
Von der M. GmbH kam am 24.9.2004, von der Firma H. G. Maschinenbau am 07.10.2004 jeweils die Rückmeldung, dass der vorgeschlagene Bewerber sich bis dato nicht gemeldet habe.
Für den 19.10.2004 notiert die BewA eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers. Eine Einstellung bei F. über die Zeitarbeitsfirma A. sei wahrscheinlich. Die Entscheidung fiele noch diese Woche. Eine telefonische Rücksprache sei vereinbart worden. Am 28.10.2004 meldete sich der Kläger nachfolgend telefonisch, mit Schreiben vom 29.10.2004 schriftlich in eine ihm von der Zeitarbeitsfirma A. vermittelte Stelle als Metallbauhelfer ab.
Auf ein zwischenzeitliches Anhörungsschreiben vom 21.10.2004 äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2004. Er habe am 21.09.2004 von der Zeitarbeitsfirma A. in B. eine mündliche Zusage einer Stelle zum 01.11.2004 erhalten. Bereits am 28.10.2004 habe er auch begonnen zu arbeiten. Da seines Wissens die Stellen bei der M.-Systemtechnik GmbH wie bei der Firma G. Maschinenbau gleichfalls zum 01.11.2004 zu besetzen gewesen seien, habe er sich dort nicht mehr beworben.
Laut Vermittlungsunterlagen war die Stelle bei der M.-Systemtechnik GmbG seit 15.06.2004, die Stelle bei der Firma G. , Maschinenbau seit 23.04.2004 zu besetzen gewesen. Dem gegenüber, so eine Notiz des Sachbearbeiters vom vom 05.11.2004, sei dem Kläger laut telefonischer Rücksprache bei der Firma A. deren Zusage erst am 28.10.2004 morgens gegeben worden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 18.09.2004 bis 08.10.2004 auf. Während dieses Zeitraums von drei Wochen sei eine Sperrzeit eingetreten, weswegen der Anspruch des H. auf Alg ruhe. Ihm sei am 16.09.2004 eine Beschäftigung als CNC-Fräser bei der M.-Systemtechnik GmbH angeboten worden, ein Arbeitsangebot, das den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen habe. Trotz der ihm dabei zu Teil gewordene Belehrung über die Rechtsfolgen habe er keinen Kontakt zum Arbeitgeber aufgenommen, wodurch es zu keiner Einstellung habe kommen können. Dieses Verhalten stehe einer eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III begründenden Arbeitsablehnung gleich. Die Zusage der Firma A. am 28.10.2004, könne nicht rechtfertigen, dass er auf das Angebot vom 16.09.2004 hin keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen habe. Diese Stelle sei sofort zu besetzen gewesen.
Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen, da er nach Entstehung des Anspruchs auf Leistungen erstmals eine Arbeit abgelehnt habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage.
Des Weiteren ordnete das Arbeitsamt die Erstattung von 426,40 EUR an. Innerhalb der dreiwöchigen Sperrzeit habe der H. bereits bis 30.09.2004 Alg in Höhe von 426,40 EUR erhalten. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten.
Mit weiterem Bescheid vom 22.11.2004 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Alg auch für die Zeit ab 09.10.2004 auf. Für die sechs Wochen vom 09.10.2004 bis 19.11.2004 ergebe sich dies aus dem Ruhen des Anspruchs wegen Eintritts einer weiteren Sperrzeit. Im Anschluss daran habe der H. keinen Anspruch mehr auf Alg, da er in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Die weitere Sperrzeit - von sechs Wochen - und die damit verbundene Minderung des Anspruchs auf Alg um 42 Tage begründete das Arbeitsamt gleichermaßen wie die vorangehende Sperrzeit damit, dass der H. von dem ihm gleichfalls am 16.09.2004 persönlich mit Rechtsfolgenbelehrung übergebenen sachgerechten Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als CNC-Dreher bei der Firma G. Maschinenbau keinen Gebrauch gemacht habe, indem er ohne wichtigen Grund keinen Kontakt mit der Firma aufgenommen habe.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen beide Sperrzeitbescheide, den er mit Schreiben vom 06.12.2004 und vom 10.01.2005 begründete. Sein Ziel nach Abschluss seiner Ausbildung sei gewesen, eine Stelle als Techniker bei seiner alten Firma F. zu erhalten. A. arbeite mit der Zeitarbeitsfirma A. zusammen. Am 21.09.2004 habe er über die Firma A. mündlich die Zusage einer Technikerstelle bei der Firma F. in B. erhalten, günstigenfalls zum 01.11.2004, was sich jedoch voraussichtlich bis 10.01.2005 verschieben werde. Er habe sich bei der Firma A. erkundigt, ob sie ihm für die Zwischenzeit eine andere Beschäftigung vermitteln könne. A. habe ihm versichert, sich zu bemühen, ohne ihm aber etwas versprechen zu können. Er habe signalisiert, dass ihm jede Tätigkeit recht sei und er kurzfristig jederzeit zur Verfügung stehe. Am 27.10. habe er dann einen Anruf erhalten und es sei nach ihm gefragt worden. Er solle sich am anderen Morgen um 6.30 Uhr im Büro der Zeitarbeitsfirma einfinden, dann werde es sich entscheiden. Am 28.10.2004 morgens, sei er dann im Büro von A. gewesen, wo man ihm die Tätigkeit bei der Firma F. gegeben habe. Darauf habe sich die Auskunft von A. gegenüber dem Arbeitsamt bezogen, dass ihm - erst - am 28.10.2004 eine Zusage für einen Arbeitsplatz gemacht worden sei.
Von Arbeitsunwilligkeit könne man bei diesem Verhalten wohl kaum sprechen. Auch müsse bezweifelt werden, ob die M.-Systemtechnik GmbH oder die Firma G. Maschinenbau ihn überhaupt eingestellt hätten, wenn er dort angegeben hätte, dass er eine mündliche Zusage für eine Technikerstelle in näherer Zukunft habe.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 19.11.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005, den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.11.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2005 jeweils als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde jeweils Bezug genommen auf die Neufassung des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III durch das Job-Aktiv-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl.I S.3443). Darin sei nunmehr klargestellt, dass nicht nur die ausdrückliche Ablehnung eines dem Arbeitslosen vom Arbeitgeber unterbreiteten Arbeitsangebotes zum Eintritt einer Sperrzeit führe, sondern dass es bereits ausreiche, wenn der Arbeitslose schon das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindere. Dies sei hier eindeutig der Fall gewesen, nachdem der Widerspruchsführer nicht unverzüglich Kontakt mit den Firmen M.-Systemtechnik GmbH bzw. G. Maschinenbau aufgenommen habe. Der Widerspruchsführer könne für sein Verhalten keinen wichtigen Grund geltend machen. Die ihm mündlich gemachte Einstellungszusage vom 21.09.2004 über die Firma A. gebe keinen solchen Grund ab. Er sei am 16.09.2004 aufgefordert worden, sich umgehend bei den Firmen M.-Systemtechnik GmbH bzw. G. Maschinenbau zu bewerben. Es sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er spätestens anderentags eine schriftliche Bewerbung absende. Eine hypothetisches Urteil darüber, ob es tatsächlich zu einer Einstellung gekommen wäre, sei für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III nicht erheblich.
Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt W. aus D. , Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Bereits Anfang September habe der frühere Arbeitgeber dem Kläger nach vorangehenden Erkundigungen signalisiert, dass voraussichtlich zum 01.11.2004 Bedarf an einem Techniker bestehe. Dies sei dann Mitte des Monats dahingehend relativiert worden, dass derzeit nur eine Einstellung über eine Zeitarbeitsfirma in Betracht käme. Daraufhin habe der Kläger mit der Zeitarbeitsfirma A. , die laufend mit F. zusammenarbeite, Kontakt aufgenommen. Dort habe ihm der Disponent K. gesagt, er könne mit einer Zusage von A. rechnen, wenn eine Rücksprache mit F. deren Interesse bestätige. Kurz danach, nämlich am 16.09.2004 seien dem Kläger die Stellen als CNC-Dreher bzw. -Fräser über das Arbeitsamt angeboten worden. Nachdem er die begründete Erwartung habe haben könne, dass er über die A. wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und noch dazu in seinem erlernten Beruf eingestellt werde, habe er nicht sofort eine Bewerbung abgesandt. Tatsächlich habe er dann auf nochmalige Nachfrage am 21.09.2004 von A. die mündliche Zusage erhalten, dass er zum 01.11.2004 mit der gewünschten Verwendung eingestellt werde. Tatsächlich habe er seit 28.10.2004 für die Zeitarbeitsfirma A. gearbeitet, wenn er auch zunächst noch bei einer Schreinerei eingesetzt worden sei, da sich bei F. eine zeitliche Verschiebung ergeben habe, weshalb man ihn dort erst ab 01.01.2005 benötigt habe. Sein kurzzeitiges Abwarten des Ergebnisses der Rücksprache von A. mit F. über das Wochenende hin müsse ihm unter den gegebenen Umständen zugestanden werden, zumal er bereit gewesen sei, sich eine Verwendung als Techniker bei seiner alten Firma nötigenfalls auch durch eine Zwischenbeschäftigung über die Zeitarbeitsfirma A. offen zu halten. Wäre es hingegen tatsächlich zu einer Einstellung als CNC-Fräser oder -Dreher gekommen, so hätte der Kläger befürchten müssen, dass eine längere Beschäftigung in diesem Bereich ihm im Hinblick auf die rasante technologische Entwicklung mittelfristig den Weg zurück in eine Technikertätigkeit verbaut hätte.
Die Beklagte weist in ihrer Klageerwiderung vom 10.03.2005 darauf hin, dass der Kläger zweifelsfrei jedenfalls die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, verhindert habe, worauf der 2. Halbsatz des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III als Grundlage einer Sperrzeit abstelle. Auch wenn man der bisherigen Rechtsprechung (BSG vom 11.12.1979 = SozR 4100 § 119 Nr.11) noch insoweit Raum gebe, als diese einen Sperrzeittatbestand für nicht gegeben angesehen habe, sofern das Verhalten eines Arbeitslosen, der eine Arbeit ablehne, die Dauer seiner Arbeitslosigkeit offensichtlich nicht verlängert habe, bleibe es bei den hier eingetretenen Sperrzeiten. Eine konkrete Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers habe der Kläger am 16.09.2004 weder für eine Verwendung bei seiner alten Firma F. noch bei irgendeinem anderen Arbeitgeber gehabt; vielmehr er erst am 28.10.2004 eine anderweitige Arbeit über die Zeitarbeitsfirma A. aufgenommen.
Der Disponent der Zeitarbeitsfirma A. , der K., bestätigte auf Nachfrage des SG mit Schreiben vom 29.04.2005 im Wesentlichen die Angaben des Klägers bzw. von dessen Prozessbevollmächtigten. Etwa Anfang/Mitte September 2004 sei durch den Kunden A. , Werk B. , mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei einen S. H. als Arbeitsvorbereiter über A. zu beschäftigen und dieser sich melden werde. Der exakte Zeitpunkt, wann diese Tätigkeit beginnen solle, sei nicht bekannt gewesen, sicher jedoch, dass dies es spätestens der 01.01.2005 habe sein sollen. Kurz danach habe sich der H. persönlich vorgestellt und auch sein Interesse bekundet, ggf. für andere Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen, sofern dies seiner geplanten Tätigkeit bei A. nicht im Wege stehen würde. Er habe sich in der Folge persönlich bzw. telefonisch nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. Am 27.10.2004 habe er, der K., dann eine Anfrage von einer in der Nähe ansässigen Schreinerei erhalten, ob A. kurzfristig ein oder zwei Monteure zum Aufbau einer Maschine zur Verfügung stellen könne, was sich aber erst am nächsten Morgen entscheiden werde. Auf Rückfrage seinerseits bei dem H. habe sich dieser bereit erklärt, die Arbeit auch ganz kurzfristig zu übernehmen und sei am Morgen des 28.10.2004 im Büro von A. erschienen. A. habe dann den Auftrag erhalten und der H. habe die Tätigkeit umgehend aufgenommen.
Die wenige Tage darauffolgende Nachfrage des Arbeitsamts, seit wann der H. von "dieser" Tätigkeit gewusst habe, habe er, der K., auf die Arbeit in der Schreinerei bezogen und habe daher den 28.10.2004 morgens angegeben. Von der Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter bei F. sei dabei nicht die Rede gewesen, jedoch habe der H. davon bereits seit September 2004 gewusst. Mittlerweilse sei der H. seines Wissens direkt bei der Firma A. in B. beschäftigt.
Das SG hat mit Urteil vom 03.05.2005 den Bescheid vom 22.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Anlässlich des Nichtzustandekommens eines Vorstellungsgesprächs des Klägers mit der M.-Systemtechnik GmbH dadurch, dass der Kläger das ihm am 16.09.2004 bei einer Vorsprache im Arbeitsamt unterbreitete Arbeitsangebot ignoriert habe, sei eine Sperrzeit von drei Wochen eingetreten. Die Neufassung des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III messe ausdrücklich bereits dem Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber erhebliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf den Stand der Verhandlungen mit der Zeitarbeitsfirma A. , indirekt mit der F. , habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt, sich auf das ihm am 16.09.2004 persönlich ausgehändigte Stellenangebot der M.-Systemtechnik GmbH hin überhaupt nicht zu melden. Damit sei der Sperrzeitbescheid vom 19.11.2004 zu bestätigen.
Anderes gelte jedoch bezüglich des Sperrzeitbescheides vom 22.11.2004. Insoweit fehle es an der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung. Das Vermittlungsangebot bezüglich der Stelle bei der Firma G. Maschinenbau sei dem Kläger gleichzeitig mit dem Stellenangebot der M.-Systemtechnik GmbH am 16.09.2004 bei identischer Rechtsfolgenbelehrung ausgehändigt worden. Damit sei dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl.I S.4607) nicht entsprochen worden. Mit diesem Gesetz sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes eine gestufte Reaktion für die Fälle der Arbeitsablehnung eingeführt worden. Für die Fälle der ersten Ablehnung sei nur mehr eine Sperrzeit von drei Wochen vorgesehen, bei der zweiten Arbeitsablehnung eine solche von sechs Wochen. Bei der gleichzeitigen Aushändigung mehrerer Arbeitsangebote sei es nicht möglich, zu unterscheiden, welches Stellenangebot im Falle einer Ablehnung oder Nichtbewerbung eine "erste Sperrzeit" von drei Wochen, welches der beiden Angebote unter diesen Umständen eine Folgesperrzeit von sechs Wochen nach sich ziehen würde. Damit könne die Rechtsfolgenbelehrung ihren übergeordneten sozialen Schutzzweck, nämlich den Arbeitslosen vor den Folgen einer unbegründeten Arbeitsablehnung im Zusammenhang mit einem ganz konkreten bestimmten Arbeitsangebot zu warnen, nicht mehr erfüllen (s. BSG vom 16.03.1983, Az.: 7 RAr 49/82). Um dies zu gewährleisten, hätte das Arbeitsamt bereits bei Aushändigung der beiden Vermittlungsangebote am gleichen Tag entsprechend bei den Rechtsfolgenbelehrungen differenzieren müssen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, insoweit als sie in erster Instanz unterlegen ist. Wohl falle das sperrzeitbegründende Ereignis auf ein und denselben Tag, nämlich den Tag, an dem der Kläger hätte reagieren müssen. Dies sei der 17.09.2004 gewesen, nachdem ihm die beiden Angebote der M.-Systemtechnik GmbH und der Maschinenbaufirma G. am 16.09.2004 gleichzeitig persönlich ausgehändigt worden seien. Eine Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis; wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Nachdem es zulässig sei, einem Arbeitslosen an einem Tag mehrere Arbeitsangebote zu unterbreiten und es auch zulässig sein müsse, jedes Stellenangebot einzeln mit einer Sperrzeitandrohung zu bewehren und müsse es sich unter den gegebenen Umständen bei einer der beiden Sperrzeiten um die Sperrzeiten wegen "erstmaliger", bei der anderen um eine solche wegen einer nunmehr zweiten Arbeitsablehnung handeln, die dementsprechend nach der ersten Sperrzeit beginne.
Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung sei entgegen der Auffassung des SG Genüge getan gewesen. Die Arbeitsangebote seien jeweils mit der Rechtsfolgenbelehrung R1 versehen gewesen. Aus dieser Rechtsfolgenbelehrung gehe eindeutig hervor, dass jede Arbeitsablehnung mit Sanktionen bewehrt sei und um welche Sanktionen es sich handle, insbesondere werde auf die stufenartige Sanktionierung, mit drei Wochen Sperrzeit für das erste Mal sowie sechs Wochen anlässlich der zweiten Arbeitsablehnung hingewiesen. Es sei vollkommen unnötig, dass sich der Kläger dabei habe eine Vorstellung machen können, welche seiner Arbeitsablehnungen ggf. als erste und welche als zweite gelte, da ihm jedenfalls klar gewesen sein müsse, das zwei ungerechtfertigte Arbeitsablehnungen insgesamt neun Wochen Sperrzeit bedeuteten. Dies werde auch aus den Vermittlungsunterlagen (BewA) unterstrichen. Darin sei nämlich festgehalten, dass die Vermittlungsfachkraft bei Übergabe der Arbeitsangebote den Kläger ausdrücklich mündlich auf die Gleichwertigkeit der Arbeitsangebote hingewiesen habe. Das bedeute, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass er vorliegend keine Auswahlmöglichkeiten habe, sondern sich auf jedes Arbeitsangebot zu bewerben habe und jedes der ihm unterbreiteten Stellenangebote eine gesonderte Sperrzeit nach sich ziehen könne. Eine zusätzliche Rechtsfolgenbelehrung R2 sei nicht veranlasst gewesen, da ein Erlöschen des Anspruchs nach § 147 SGB III nicht im Raum gestanden habe.
Dem lagen Muster der Rechtsfolgenbelehrungen bei. In der Rechtsfolgenbelehrung R1 heißt es u.a.: "Wenn sie ohne wichtigen Grund die ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindern (z.B. indem sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Handelt es sich um den erstmaligen Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit, umfasst die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Anlass sechs Wochen ... Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt für Arbeitslose".
In der mündlichen Verhandlung beantragt die Beklagte, die Klage in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger schließt sich der Berufung insoweit an, als er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 dahingehend abzuändern, dass auch der Bescheid vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 aufgehoben wird. Im Übrigen beantragt er, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 03.05.2005 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Auch die in der mündlichen Verhandlung eingelegte Anschlussberufung des Klägers ist zulässig (Meyer-Ladewig, Rz.5g zu § 144).
Die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat den Bescheid vom 22.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 zu Recht aufgehoben.
Zunächst ist klarzustellen, was Gegenstand der hiermit in Ziffer I getroffenen Entscheidung des SG, mithin Gegenstand der Berufung war. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.11.2004 in Sanktionierung des Vereitelns eines Vorstellungsgespräches mit der Firma G. Maschinenbau durch den Kläger die Alg-Bewilligung ab 09.10.2004 aufgehoben sowie das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen Eintritt einer Sperrzeit für sechs Wochen vom 09.10.2004 bis zum 19.11.2004 und die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage festgestellt. Im selben Bescheid unter demselben Datum hat die Beklagte allerdings die Alg-Bewilligung bereits ab 28.10.2004 ohnehin wegen beendeter Arbeitslosigkeit des Klägers ohne feste Zeitgrenze in die Zukunft aufgehoben, wodurch der mögliche Regelungsgegenstand des "Sperrzeitbescheides" von vorne herein begrenzt war. Nur diesen, nur die "Sperrzeit" hat der Kläger angefochten, nur vom "Sperrzeitbescheid" bzw. der "Sperrzeitentscheidung" vom 22.11.2004, den es aufhebt, ist im Urteil des SG vom 03.05.2005 die Rede. Die Aufhebung der Bewilligung des Alg ab 28.10.2004 wegen der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Klägers ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung (bereits) ab 09.10.2004 beansprucht die Beklagte § 48 Abs.1 SGB X. Infolge der Vereitelung des Vorstellungsgespräches mit der Firma G. Maschinenbau durch das Verhalten des Klägers sei eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 2. Halbsatz SGB III eingetreten. Da es sich um eine "zweite Ablehnung einer Arbeit" im Sinne von § 144 Abs.4 Ziffer 2 Buchst. c SGB III gehandelt habe, habe dies das Ruhen des Alg-Anspruchs für sechs Wochen sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage gemäß § 128 Abs.1 Ziffer 3 SGB III zur Folge.
Dem kann sich der Senat nur zum Teil anschließen. Zwar hat der Kläger den Tatbestand einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III in der ab 01.01.2002 in Kraft befindlichen Fassung des Job-Aktivgesetzes vom 10.12.2001 (BGBl.I S.3443) insoweit erfüllt, als er die "Anbahnung eines (solchen) Beschäftigungsverhältnisses, inbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert" hat, indem er sich überhaupt nicht bei der Firma G. Maschinenbau gemeldet hat. Er hatte auch keinen wichtigen Grund hierfür.
Die Zumutbarkeitsregelungen des SGB III sind gegenüber dem AFG erheblich verschärft. Nach § 121 Abs.1 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegen stehen. Was die möglichen personenbezogenen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung betrifft, sagt § 121 Abs.5 SGB III: Eine Beschäftigung sei nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehöre, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei oder die er bisher ausgeübt habe.
Gagel/Steinmeier weist auf den möglichen Konflikt dieser Vorschrift mit dem weiterhin nach § 35 Abs.2 SGB III geltenden Gebot sachgerechter Vermittlung im Sinne des möglichen Zusammenbringens zueinander passender Arbeitnehmer und Arbeitsstellen hin (Rz.106a zu § 121), des Weiteren auf mögliche Konflikte, die jeglicher Berufsausübungsregelung verfassungsrechtlich insbesondere in Gestalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes implizit sind (Gagel/Steinmeier, a.a.O., Rz.104 bis 107, Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Rz.88 ff. zu § 39). Dabei soll der "stufenspezifischen Verhältnismäßigkeitsprüfung" (Spellbrink) - auch noch bei jetziger Gesetzeslage - eine erst allmähliche Ausweitung der ggf. auch fremdartigen und unterwertigen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten entsprechen (Steinmeier, Rz.105, 106, a.a.O.). Auch soll nach Steinmeier (Rz.107, a.a.O.) dem Arbeitslosen die Annahme einer Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn durch sie die künftige Ausübung des erlernten oder der bisher überwiegend verrichteten Arbeit wesentlich erschwert, gefährdet oder gar unmöglich gemacht würde (auch Gagel/Winkler, Rz.184 ff. zu § 144). Ist solches wirklich eindeutig der Fall, so dürfte allerdings in der Regel ohnehin auch der Arbeitgeber wenig Interesse an einer Einstellung oder jedenfalls an einer längeren Bindung haben.
Jedoch sagt der Gesetzgeber zu dem hier zur Anwendung kommenden, mit dem Job-Aktivgesetz vom 10.12.2001 eingeführten 2. Halbsatz des § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB III: Die Neuregelung stelle klar, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosem von erheblicher Bedeutung sei. Arbeitslose, die bei einem Arbeitsangebot durch das Arbeitsamt nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem potentiellen Arbeitgeber vereinbarten, einen vereinbarten Termin versäumten oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhinderten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollten für die Dauer einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe erhalten (BT-Drs.14/6944, S.36).
Gerade bei dem Sperrzeittatbestand der Vereitelung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere eines Vorstellungsgesprächs verlangt der Gesetzgeber, soweit der Arbeitslose nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschlagene Stelle zu besetzen war, einen anderweitigen Arbeitsplatz gefunden hat - wie hier nicht der Fall -, nicht von der Bundesagentur den hypothetischen Nachweis einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit durch das Verhalten des Arbeitslosen dahingehend, dass der Arbeitgeber den Arbeitslosen auch genommen hätte (im Sinne des "ersten Gliedes" nach BSG vom 11.12.1979 = SozR 4100 § 119, 45/49; Niesel, Rz.60, 61 zu § 144; Völzke in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rz.320, 321 zu § 12, Gagel/Winkler, Rz.152, 153 zu § 144). Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass es zu einer Einstellung, sei es bei der M.-Systemtechnik GmbH, sei es bei der hier zunächst erörterten Firma G. Maschinenbau gekommen wäre. Die Tätigkeiten sind nicht vollkommen entfernt von der bisherigen Berufstätigkeit des Klägers als Industriemechaniker, unter Umständen konnte er sogar Kenntnisse, die er in seiner Ausbildung zum Techniker erworben hatte, verwerten (s. Blätter zu Berufskunde 1/II A 700, "Die neugeordneten industriellen Metallberufe"). Zwar musste man dem ernsthaft um berufliche Qualifizierung und Situierung bemühten Kläger als Gegengewicht zur vom Gesetzgeber gewollten Ausweitung der Zumutbarkeit wie zu der dem Arbeitnehmer heutigentags in der Arbeitswelt zugemuteten gesteigerten Flexibilität und Mobilität (s. BSG vom 26.10.2004 = SozR 4-4300 § 144 Nr.9, S.37/39 u.) zugestehen, die M.-Systemtechnik GmbH wie auch die Firma G. Maschinenbau in einem Vorstellungsgespräch auf angemessene Weise darauf hinzuweisen, dass er derzeit bemüht sei, letztendlich wieder bei seinem früheren Arbeitgeber, mit dem er in Kontakt stehe, und zwar auf einer Stelle als Techniker unterzukommen. Der Kläger konnte aber nicht von vorne herein in eigener Regie entscheiden, dass er unter dieser Voraussetzung, ggf. auch vorübergehend, nicht genommen worden wäre, nachdem die fraglichen Arbeitsplätze bei den genannten Firmen schon vergleichsweise lange nicht besetzt werden konnten, bei G. Maschinenbau seit 23.04.2004. Auch aus Sicht des Klägers ließen sich die ihm vom Arbeitsamt am 16.09.2004 vorgeschlagenen Arbeitsplätze nicht von vorne herein als vollkommen fachfremd und einer beruflichen Weiterentwicklung im Wege stehend abstempeln. Zusammengefasst hatte der Kläger keinen wichtigen Grund dafür, überhaupt keinen Kontakt, sei es zur M.-Systemtechnik GmbH, sei es zur Firma G. Maschinenbau aufzunehmen.
Der Tatbestand des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III setzt jedoch voraus, dass der Arbeitslose "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" eine ihm vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder aber die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat.
Einer derartigen Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall einer Ablehnung hat es im Zusammenhang mit den dem Kläger am 16.09.2004 unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen ermangelt.
Dabei stellt sich zum einen die grundsätzliche Frage, ob, wenn dem Arbeitslosen gleichzeitig mehrere - hier zwei - Stellenvorschläge unterbreitet werden und er sämtlich hiervon keinen Gebrauch macht, dies auch mehrere Sperrzeiten nach sich ziehen kann, die dann entsprechend § 144 Abs.2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III aneinander gehängt werden. Niesel, Rz.66 zu § 144 SGB III, bejaht dies unter Berufung auf ein Urteil des LSG Niedersachsen vom 08.01.1980, Az.: L 7 AR 4/99 (Breithaupt 1980, 613), das in diesem Zusammenhang stets zitiert wird. Das LSG Niedersachsen führt aus, dass dem Gesetz nichts zu entnehmen sei, was dagegen spreche. Nur das Erlöschen des Anspruchs werde vom Gesetzgeber daran geknüpft, dass der Arbeitslose über den Eintritt der einem Erlöschen notwendigerweise bereits vorangehenden Sperrzeit einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Voelzke in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rz.311 zu § 12, meint hingegen, dass der Arbeitslose, dem mehrere Arbeitsverhältnisse zugleich alternativ angeboten würden, ohnehin nur ein Arbeitsangebot annehmen könne, so dass es im Hinblick auf den Sinn der Sperrzeitregelung, das Verhalten des Arbeitslosen in die Richtung zu lenken, dass er dazu beitrage, dass seine Arbeitslosigkeit möglichst kurz andauere, keinen Sinn ergebe, ihm in diesem Fall zwei Sperrzeiten aufzuerlegen.
Das SG hat die von der Beklagten rechtstechnisch zur "zweiten Sperrzeit" erklärte Sperrzeit anlässlich des Nichtzustandekommens eines Vorstellungsgespräches bei der Firma G. Maschinenbau wegen der der Warnfunktion nicht genügenden und damit den Tatbestand des § 144 Abs.2 Nr.2 SGB III nicht erfüllenden Rechtsfolgenbelehrung aufgehoben. Es hat dabei auf die in den Ablehnungsfällen mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl.I S.4607) in ihrer Dauer abgestuften Sperrzeiten auf drei Wochen bei erstmaliger Ablehnung einer Arbeit, auf sechs Wochen im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit sowie auf zwölf Wochen in den übrigen Fällen abgestellt. Diese Abstufung, wie sie sich in § 144 Abs.4 Nr.1, Nr.2 und Nr.3 SGB III finde, entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei Eingriffen in die Berufsausübung zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Dem müsse auch eine entsprechend angepasste und abgestufte Rechtsfolgenbelehrung bei Aushändigung mehrerer Vermittlungsangebote am gleichen Tag entsprechen.
So heißt es auch in der Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf eines 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Die Regelungen zur Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sowie wegen des Abbruchs einer solchen würden in Anlehnung an ein individualisiertes Vermittlungskonzept flexibler und differenzierter gestaltet. Bei einem ersten Verstoß gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten solle danach eine Sperrzeit von drei Wochen, im Wiederholungsfall eine Sperrzeit von sechs Wochen und bei dritten und folgenden Verstößen grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen eintreten (BT-Drs.15/25, S.31 zu Nr.20, Buchstabe c).
Damit soll der Arbeitsverwaltung nicht nur ein Instrument zur gesteigerten Effektivität der Vermittlung an die Hand gegeben werden, sondern auch ein Gegengewicht zur Verschärfung der Sperrzeitvorschriften, insbesondere der Zumutbarkeitsvorschriften geschaffen werden. In dieser Regelung findet sich gewissermaßen das verfassungsmäßig gebotene stufenspezifische Verhältnismäßigkeitsprinzip wieder (Voelzke in Spellbrink/Eicher, Rz.391a bis 391c zu § 12).
Dem müssen zumindest die Rechtsfolgenbelehrungen entsprechen.
Das Urteil des LSG Niedersachsen vom 08.01.1980, a.a.O., kann insoweit nicht zum Vergleich herangezogen werden. Das LSG Niedersachsen hatte die Frage zu beantworten, ob überhaupt auf zwei Arbeitsangebote an zwei hintereinander folgenden Tagen (ggf. auch an einem Tag) hin, die der Arbeitslose ohne wichtigen Grund nicht angenommen hatte, zwei Sperrzeiten von jeweils vier Wochen hintereinander eintreten durften. Die Rechtsfolgenbelehrung, also welche Sanktion mit welchem Verhalten verbunden war - nämlich jeweils eine Sperrzeit von vier Wochen - war für den Arbeitslosen seinerzeit eindeutig.
Über deren Funktion und den notwendigen Inhalt bei Unterbreiten eines Arbeitsangebots besteht in Rechtsprechung und Kommentarliteratur Einigkeit. Danach besteht ein enger Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot. Es ist Sinn und Zweck der Rechtsfolgenbelehrung, dem Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung gerade einer ganz bestimmten Beschäftigung bzw. der Verhinderung der Anbahnung eines entsprechenden Vorstellungsgesprächs für ihn ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung muss deshalb in Verbindung mit diesem ganz bestimmten Arbeitsangebot nicht nur die wesentlichen Einzelheiten hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung übermitteln, von denen der Arbeitslose für eine sachgerechte Entscheidung Kenntnis haben muss, wie auch dem Arbeitslosen Klarheit über die konkreten Auswirkungen einer ohne wichtigen Grund erfolgenden Ablehnung des ihm unterbreiteten Angebots bzw. der Verhinderung der Anbahnung des entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses verschaffen. Dementsprechend muss die Rechtsfolgenbelehrung zwingend mit dem jeweils konkreten Angebot verbunden sein, die Aushändigung des Merkblatts reicht nicht (ausführlich Henke in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III Rz.297 ff. zu § 144, auch Niesel, Rz.66g ff. zu § 144, Gagel/Winkler, Rz.170 ff. zu § 144 jeweils mit Rechtsprechungshinweisen; besonders ausführlich und ausdrücklich BSG vom 16.03.1983, Az.: 7 RAr 49/82; wo das BSG auf S.10 auf den zwingenden Zusammenhang jeder jeweils erneuten Rechtsfolgenbelehrung mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot hinweist).
Die Beklagte meint, dass die Vermittlungsfachkraft den Kläger bei Übergabe der Stellenvorschläge ausdrücklich mündlich auf die Gleichwertigkeit der Arbeitsangebote hingewiesen habe. Das heiße, dass er vorliegend keine Auswahlmöglichkeiten gehabt habe, sondern sich auf jedes Angebot habe bewerben müssen und jedenfalls gewusst habe, dass er bei Ablehnung beider Beschäftigungsangebote ohne wichtigen Grund in der Addition jedenfalls mit neun Wochen Sperrzeit rechnen müsse.
Der Senat meint hingegen, wie das SG, dass zumindest im Fall des Klägers, also bei dessen bisheriger Ausbildungs- und Berufsbiographie der vom Gesetzgeber gewollten Abstufung bei versicherungswidrigem Verhalten zumindest hätte in Gestalt einer Differenzierung der mit den beiden dem Kläger am 16.09.2004 übergebenen Vermittlungsvorschlägen verbundenen Rechtsfolgenbelehrungen hätte Rechnung getragen werden müssen, was im Hinblick auf die unterschiedlichen qualitativen Anforderungen der beiden Arbeitsangebote auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Selbst abgesehen davon ist dem Bestimmtheitsgebot in keinem Fall ausreichend Rechnung getragen. Dem Kläger wurde in Verbindung jedem der beiden ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschläge die gleiche damit verbundene Rechtsfolgenbelehrung übergeben. Diese lautet in der hier wesentlichen Passage: "Wenn sie ohne wichtigen Grund ... das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindern (z.B. indem sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Handelt es sich um den erstmaligen Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit, umfasst die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Anlass sechs Wochen".
Das Merkblatt Stand April 2004 erläutert hierzu: "Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen - bei besonderen Tatbeständen drei oder sechs Wochen - nicht gezahlt werden kann".
Dem Bestimmtheitsgebot selbst im Sinne der Betrachtungsweise der Beklagten wäre nur in Gestalt einer ausdrücklichen Belehrung dahingehend genüge getan gewesen, dass der Kläger bei der nicht gerechtfertigten Nichtannahme beider Arbeitsangebote eine Sperrzeit von insgesamt neun Wochen zu erwarten habe, dass also von Seiten der Beklagten in den ihm am 16.09.2004 unterbreiteten beiden Vermittlungsvorschlägen also der "erstmalige Anlass" und der "zweite Anlass" zusammengefasst würden, wobei der Beklagten vorbehalten bliebe, nachträglich zu bestimmen, welches der erstmalige und welches der zweite Anlass sein solle.
Eine solche, die Rechtsfolgen einer nicht gerechtfertigten Ablehnung beider Angebote zusammenfassende Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Kläger am 16.09.2004 nicht erteilt. Der mit der Aushändigung der beiden Vermittlungsvorschläge, jeweils einzeln verbunden mit der Rechtsfolgenbelehrung R1, nach Aufzeichnung der BewA verbundene Hinweis des Arbeitsberaters auf die "Gleichwertigkeit" der beiden Stellenvorschläge beinhaltet solches nicht.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma G. Maschinenbau waren damit nicht erfüllt.
Dies bedeutet jedoch, dass nicht nur die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war, sondern dass auch der Kläger mit seiner Berufung Erfolg haben musste. Für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der M.-Systemtechnik GmbH gilt das Nämliche wie für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma G. Maschinenbau. Beide Vermittlungsvorschläge waren nicht mit einer den Erfordernissen des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III genügenden Rechtsfolgenbelehrung verbunden, so dass das Vereiteln sowohl eines Vorstellungsgesprächs mit der Firma G. Maschinenbau wie auch der M.-Systemtechnik GmbH keine Sperrzeit zur Folge haben konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Entscheidung des Senats so zu treffen war wie getroffen, weil die Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 16.09.2004 auch unter Zugrundelegung von deren grundsätzlicher Rechtsauffassung zur Bewehrung des gleichzeitigen Unterbreitens mehrerer Vermittlungsvorschläge jedenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot der Rechtsfolgenbelehrung des Sperrzeittatbestandes nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III genügen. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund des Eintretens zweier Sperrzeiten.
Der 1981 geborene Kläger hat von September 1997 bis September 2003 als Maschinenarbeiter bei der Traktorenfabrik F. , später A. , in B. gearbeitet, dort eine Lehre zum Industriemechaniker absolviert und nebenberuflich eine Ausbildung zum Techniker begonnen, die er dann von September 2003 bis Juli 2004 in Vollzeit abgeschlossen hat. Zum 16.07.2004 meldete er sich arbeitslos beim Arbeitsamt D. und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 29.07.2004 bewilligte ihm das Arbeitsamt ab 16.07.2004 Arbeitslosengeld (Alg) für 360 Tage in Höhe von 229,60 EUR wöchentlich.
Anlässlich einer Vorsprache des Klägers am 16.09.2004 hielt der zuständige Arbeitsberater in den Vermittlungsunterlagen (BewA) fest: "Auf eigene differse Bemühungen Technikermarkt negativ, Ansatz als Facharbeiter zumindest vorübergehend erforderlich, vorhandene Angebote besprochen, zwei Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung und Hinweis auf Gleichwertigkeit". Die beiden Vermittlungsvorschläge wurden dem Kläger bei dieser Gelegenheit gleichzeitig übergeben.
Es handelte sich um eine Stelle der M. Systemtechnik GmbH als CNC-Fräser mit den Anforderungen: "Programmieren, Einrichten und Bestücken von modernen Bearbeitungszentren, Kontrolltätigkeiten. Praktische Erfahrung im Umgang mit CNC-Steuerungen und mit Messaufgaben". Des Weiteren um eine Stelle der Firma H. G. Maschinenbau in O. als CNC-Dreher mit den Anforderungen: "Für CNC-Maschinenbedienung. Entsprechende Ausbildung und/oder Berufserfahrung. Zuverlässiger Helfer wird angelernt".
Die dem Kläger übergebenen beiden Arbeitsangebote waren jeweils mit der Rechtsfolgenbelehrung R1 versehen.
Von der M. GmbH kam am 24.9.2004, von der Firma H. G. Maschinenbau am 07.10.2004 jeweils die Rückmeldung, dass der vorgeschlagene Bewerber sich bis dato nicht gemeldet habe.
Für den 19.10.2004 notiert die BewA eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers. Eine Einstellung bei F. über die Zeitarbeitsfirma A. sei wahrscheinlich. Die Entscheidung fiele noch diese Woche. Eine telefonische Rücksprache sei vereinbart worden. Am 28.10.2004 meldete sich der Kläger nachfolgend telefonisch, mit Schreiben vom 29.10.2004 schriftlich in eine ihm von der Zeitarbeitsfirma A. vermittelte Stelle als Metallbauhelfer ab.
Auf ein zwischenzeitliches Anhörungsschreiben vom 21.10.2004 äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2004. Er habe am 21.09.2004 von der Zeitarbeitsfirma A. in B. eine mündliche Zusage einer Stelle zum 01.11.2004 erhalten. Bereits am 28.10.2004 habe er auch begonnen zu arbeiten. Da seines Wissens die Stellen bei der M.-Systemtechnik GmbH wie bei der Firma G. Maschinenbau gleichfalls zum 01.11.2004 zu besetzen gewesen seien, habe er sich dort nicht mehr beworben.
Laut Vermittlungsunterlagen war die Stelle bei der M.-Systemtechnik GmbG seit 15.06.2004, die Stelle bei der Firma G. , Maschinenbau seit 23.04.2004 zu besetzen gewesen. Dem gegenüber, so eine Notiz des Sachbearbeiters vom vom 05.11.2004, sei dem Kläger laut telefonischer Rücksprache bei der Firma A. deren Zusage erst am 28.10.2004 morgens gegeben worden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 18.09.2004 bis 08.10.2004 auf. Während dieses Zeitraums von drei Wochen sei eine Sperrzeit eingetreten, weswegen der Anspruch des H. auf Alg ruhe. Ihm sei am 16.09.2004 eine Beschäftigung als CNC-Fräser bei der M.-Systemtechnik GmbH angeboten worden, ein Arbeitsangebot, das den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen habe. Trotz der ihm dabei zu Teil gewordene Belehrung über die Rechtsfolgen habe er keinen Kontakt zum Arbeitgeber aufgenommen, wodurch es zu keiner Einstellung habe kommen können. Dieses Verhalten stehe einer eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III begründenden Arbeitsablehnung gleich. Die Zusage der Firma A. am 28.10.2004, könne nicht rechtfertigen, dass er auf das Angebot vom 16.09.2004 hin keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen habe. Diese Stelle sei sofort zu besetzen gewesen.
Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen, da er nach Entstehung des Anspruchs auf Leistungen erstmals eine Arbeit abgelehnt habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage.
Des Weiteren ordnete das Arbeitsamt die Erstattung von 426,40 EUR an. Innerhalb der dreiwöchigen Sperrzeit habe der H. bereits bis 30.09.2004 Alg in Höhe von 426,40 EUR erhalten. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten.
Mit weiterem Bescheid vom 22.11.2004 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Alg auch für die Zeit ab 09.10.2004 auf. Für die sechs Wochen vom 09.10.2004 bis 19.11.2004 ergebe sich dies aus dem Ruhen des Anspruchs wegen Eintritts einer weiteren Sperrzeit. Im Anschluss daran habe der H. keinen Anspruch mehr auf Alg, da er in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Die weitere Sperrzeit - von sechs Wochen - und die damit verbundene Minderung des Anspruchs auf Alg um 42 Tage begründete das Arbeitsamt gleichermaßen wie die vorangehende Sperrzeit damit, dass der H. von dem ihm gleichfalls am 16.09.2004 persönlich mit Rechtsfolgenbelehrung übergebenen sachgerechten Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als CNC-Dreher bei der Firma G. Maschinenbau keinen Gebrauch gemacht habe, indem er ohne wichtigen Grund keinen Kontakt mit der Firma aufgenommen habe.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen beide Sperrzeitbescheide, den er mit Schreiben vom 06.12.2004 und vom 10.01.2005 begründete. Sein Ziel nach Abschluss seiner Ausbildung sei gewesen, eine Stelle als Techniker bei seiner alten Firma F. zu erhalten. A. arbeite mit der Zeitarbeitsfirma A. zusammen. Am 21.09.2004 habe er über die Firma A. mündlich die Zusage einer Technikerstelle bei der Firma F. in B. erhalten, günstigenfalls zum 01.11.2004, was sich jedoch voraussichtlich bis 10.01.2005 verschieben werde. Er habe sich bei der Firma A. erkundigt, ob sie ihm für die Zwischenzeit eine andere Beschäftigung vermitteln könne. A. habe ihm versichert, sich zu bemühen, ohne ihm aber etwas versprechen zu können. Er habe signalisiert, dass ihm jede Tätigkeit recht sei und er kurzfristig jederzeit zur Verfügung stehe. Am 27.10. habe er dann einen Anruf erhalten und es sei nach ihm gefragt worden. Er solle sich am anderen Morgen um 6.30 Uhr im Büro der Zeitarbeitsfirma einfinden, dann werde es sich entscheiden. Am 28.10.2004 morgens, sei er dann im Büro von A. gewesen, wo man ihm die Tätigkeit bei der Firma F. gegeben habe. Darauf habe sich die Auskunft von A. gegenüber dem Arbeitsamt bezogen, dass ihm - erst - am 28.10.2004 eine Zusage für einen Arbeitsplatz gemacht worden sei.
Von Arbeitsunwilligkeit könne man bei diesem Verhalten wohl kaum sprechen. Auch müsse bezweifelt werden, ob die M.-Systemtechnik GmbH oder die Firma G. Maschinenbau ihn überhaupt eingestellt hätten, wenn er dort angegeben hätte, dass er eine mündliche Zusage für eine Technikerstelle in näherer Zukunft habe.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 19.11.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005, den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.11.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2005 jeweils als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde jeweils Bezug genommen auf die Neufassung des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III durch das Job-Aktiv-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl.I S.3443). Darin sei nunmehr klargestellt, dass nicht nur die ausdrückliche Ablehnung eines dem Arbeitslosen vom Arbeitgeber unterbreiteten Arbeitsangebotes zum Eintritt einer Sperrzeit führe, sondern dass es bereits ausreiche, wenn der Arbeitslose schon das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindere. Dies sei hier eindeutig der Fall gewesen, nachdem der Widerspruchsführer nicht unverzüglich Kontakt mit den Firmen M.-Systemtechnik GmbH bzw. G. Maschinenbau aufgenommen habe. Der Widerspruchsführer könne für sein Verhalten keinen wichtigen Grund geltend machen. Die ihm mündlich gemachte Einstellungszusage vom 21.09.2004 über die Firma A. gebe keinen solchen Grund ab. Er sei am 16.09.2004 aufgefordert worden, sich umgehend bei den Firmen M.-Systemtechnik GmbH bzw. G. Maschinenbau zu bewerben. Es sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er spätestens anderentags eine schriftliche Bewerbung absende. Eine hypothetisches Urteil darüber, ob es tatsächlich zu einer Einstellung gekommen wäre, sei für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III nicht erheblich.
Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt W. aus D. , Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Bereits Anfang September habe der frühere Arbeitgeber dem Kläger nach vorangehenden Erkundigungen signalisiert, dass voraussichtlich zum 01.11.2004 Bedarf an einem Techniker bestehe. Dies sei dann Mitte des Monats dahingehend relativiert worden, dass derzeit nur eine Einstellung über eine Zeitarbeitsfirma in Betracht käme. Daraufhin habe der Kläger mit der Zeitarbeitsfirma A. , die laufend mit F. zusammenarbeite, Kontakt aufgenommen. Dort habe ihm der Disponent K. gesagt, er könne mit einer Zusage von A. rechnen, wenn eine Rücksprache mit F. deren Interesse bestätige. Kurz danach, nämlich am 16.09.2004 seien dem Kläger die Stellen als CNC-Dreher bzw. -Fräser über das Arbeitsamt angeboten worden. Nachdem er die begründete Erwartung habe haben könne, dass er über die A. wieder bei seinem früheren Arbeitgeber und noch dazu in seinem erlernten Beruf eingestellt werde, habe er nicht sofort eine Bewerbung abgesandt. Tatsächlich habe er dann auf nochmalige Nachfrage am 21.09.2004 von A. die mündliche Zusage erhalten, dass er zum 01.11.2004 mit der gewünschten Verwendung eingestellt werde. Tatsächlich habe er seit 28.10.2004 für die Zeitarbeitsfirma A. gearbeitet, wenn er auch zunächst noch bei einer Schreinerei eingesetzt worden sei, da sich bei F. eine zeitliche Verschiebung ergeben habe, weshalb man ihn dort erst ab 01.01.2005 benötigt habe. Sein kurzzeitiges Abwarten des Ergebnisses der Rücksprache von A. mit F. über das Wochenende hin müsse ihm unter den gegebenen Umständen zugestanden werden, zumal er bereit gewesen sei, sich eine Verwendung als Techniker bei seiner alten Firma nötigenfalls auch durch eine Zwischenbeschäftigung über die Zeitarbeitsfirma A. offen zu halten. Wäre es hingegen tatsächlich zu einer Einstellung als CNC-Fräser oder -Dreher gekommen, so hätte der Kläger befürchten müssen, dass eine längere Beschäftigung in diesem Bereich ihm im Hinblick auf die rasante technologische Entwicklung mittelfristig den Weg zurück in eine Technikertätigkeit verbaut hätte.
Die Beklagte weist in ihrer Klageerwiderung vom 10.03.2005 darauf hin, dass der Kläger zweifelsfrei jedenfalls die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, verhindert habe, worauf der 2. Halbsatz des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III als Grundlage einer Sperrzeit abstelle. Auch wenn man der bisherigen Rechtsprechung (BSG vom 11.12.1979 = SozR 4100 § 119 Nr.11) noch insoweit Raum gebe, als diese einen Sperrzeittatbestand für nicht gegeben angesehen habe, sofern das Verhalten eines Arbeitslosen, der eine Arbeit ablehne, die Dauer seiner Arbeitslosigkeit offensichtlich nicht verlängert habe, bleibe es bei den hier eingetretenen Sperrzeiten. Eine konkrete Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers habe der Kläger am 16.09.2004 weder für eine Verwendung bei seiner alten Firma F. noch bei irgendeinem anderen Arbeitgeber gehabt; vielmehr er erst am 28.10.2004 eine anderweitige Arbeit über die Zeitarbeitsfirma A. aufgenommen.
Der Disponent der Zeitarbeitsfirma A. , der K., bestätigte auf Nachfrage des SG mit Schreiben vom 29.04.2005 im Wesentlichen die Angaben des Klägers bzw. von dessen Prozessbevollmächtigten. Etwa Anfang/Mitte September 2004 sei durch den Kunden A. , Werk B. , mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei einen S. H. als Arbeitsvorbereiter über A. zu beschäftigen und dieser sich melden werde. Der exakte Zeitpunkt, wann diese Tätigkeit beginnen solle, sei nicht bekannt gewesen, sicher jedoch, dass dies es spätestens der 01.01.2005 habe sein sollen. Kurz danach habe sich der H. persönlich vorgestellt und auch sein Interesse bekundet, ggf. für andere Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen, sofern dies seiner geplanten Tätigkeit bei A. nicht im Wege stehen würde. Er habe sich in der Folge persönlich bzw. telefonisch nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. Am 27.10.2004 habe er, der K., dann eine Anfrage von einer in der Nähe ansässigen Schreinerei erhalten, ob A. kurzfristig ein oder zwei Monteure zum Aufbau einer Maschine zur Verfügung stellen könne, was sich aber erst am nächsten Morgen entscheiden werde. Auf Rückfrage seinerseits bei dem H. habe sich dieser bereit erklärt, die Arbeit auch ganz kurzfristig zu übernehmen und sei am Morgen des 28.10.2004 im Büro von A. erschienen. A. habe dann den Auftrag erhalten und der H. habe die Tätigkeit umgehend aufgenommen.
Die wenige Tage darauffolgende Nachfrage des Arbeitsamts, seit wann der H. von "dieser" Tätigkeit gewusst habe, habe er, der K., auf die Arbeit in der Schreinerei bezogen und habe daher den 28.10.2004 morgens angegeben. Von der Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter bei F. sei dabei nicht die Rede gewesen, jedoch habe der H. davon bereits seit September 2004 gewusst. Mittlerweilse sei der H. seines Wissens direkt bei der Firma A. in B. beschäftigt.
Das SG hat mit Urteil vom 03.05.2005 den Bescheid vom 22.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Anlässlich des Nichtzustandekommens eines Vorstellungsgesprächs des Klägers mit der M.-Systemtechnik GmbH dadurch, dass der Kläger das ihm am 16.09.2004 bei einer Vorsprache im Arbeitsamt unterbreitete Arbeitsangebot ignoriert habe, sei eine Sperrzeit von drei Wochen eingetreten. Die Neufassung des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III messe ausdrücklich bereits dem Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber erhebliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf den Stand der Verhandlungen mit der Zeitarbeitsfirma A. , indirekt mit der F. , habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt, sich auf das ihm am 16.09.2004 persönlich ausgehändigte Stellenangebot der M.-Systemtechnik GmbH hin überhaupt nicht zu melden. Damit sei der Sperrzeitbescheid vom 19.11.2004 zu bestätigen.
Anderes gelte jedoch bezüglich des Sperrzeitbescheides vom 22.11.2004. Insoweit fehle es an der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung. Das Vermittlungsangebot bezüglich der Stelle bei der Firma G. Maschinenbau sei dem Kläger gleichzeitig mit dem Stellenangebot der M.-Systemtechnik GmbH am 16.09.2004 bei identischer Rechtsfolgenbelehrung ausgehändigt worden. Damit sei dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl.I S.4607) nicht entsprochen worden. Mit diesem Gesetz sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes eine gestufte Reaktion für die Fälle der Arbeitsablehnung eingeführt worden. Für die Fälle der ersten Ablehnung sei nur mehr eine Sperrzeit von drei Wochen vorgesehen, bei der zweiten Arbeitsablehnung eine solche von sechs Wochen. Bei der gleichzeitigen Aushändigung mehrerer Arbeitsangebote sei es nicht möglich, zu unterscheiden, welches Stellenangebot im Falle einer Ablehnung oder Nichtbewerbung eine "erste Sperrzeit" von drei Wochen, welches der beiden Angebote unter diesen Umständen eine Folgesperrzeit von sechs Wochen nach sich ziehen würde. Damit könne die Rechtsfolgenbelehrung ihren übergeordneten sozialen Schutzzweck, nämlich den Arbeitslosen vor den Folgen einer unbegründeten Arbeitsablehnung im Zusammenhang mit einem ganz konkreten bestimmten Arbeitsangebot zu warnen, nicht mehr erfüllen (s. BSG vom 16.03.1983, Az.: 7 RAr 49/82). Um dies zu gewährleisten, hätte das Arbeitsamt bereits bei Aushändigung der beiden Vermittlungsangebote am gleichen Tag entsprechend bei den Rechtsfolgenbelehrungen differenzieren müssen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, insoweit als sie in erster Instanz unterlegen ist. Wohl falle das sperrzeitbegründende Ereignis auf ein und denselben Tag, nämlich den Tag, an dem der Kläger hätte reagieren müssen. Dies sei der 17.09.2004 gewesen, nachdem ihm die beiden Angebote der M.-Systemtechnik GmbH und der Maschinenbaufirma G. am 16.09.2004 gleichzeitig persönlich ausgehändigt worden seien. Eine Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis; wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Nachdem es zulässig sei, einem Arbeitslosen an einem Tag mehrere Arbeitsangebote zu unterbreiten und es auch zulässig sein müsse, jedes Stellenangebot einzeln mit einer Sperrzeitandrohung zu bewehren und müsse es sich unter den gegebenen Umständen bei einer der beiden Sperrzeiten um die Sperrzeiten wegen "erstmaliger", bei der anderen um eine solche wegen einer nunmehr zweiten Arbeitsablehnung handeln, die dementsprechend nach der ersten Sperrzeit beginne.
Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung sei entgegen der Auffassung des SG Genüge getan gewesen. Die Arbeitsangebote seien jeweils mit der Rechtsfolgenbelehrung R1 versehen gewesen. Aus dieser Rechtsfolgenbelehrung gehe eindeutig hervor, dass jede Arbeitsablehnung mit Sanktionen bewehrt sei und um welche Sanktionen es sich handle, insbesondere werde auf die stufenartige Sanktionierung, mit drei Wochen Sperrzeit für das erste Mal sowie sechs Wochen anlässlich der zweiten Arbeitsablehnung hingewiesen. Es sei vollkommen unnötig, dass sich der Kläger dabei habe eine Vorstellung machen können, welche seiner Arbeitsablehnungen ggf. als erste und welche als zweite gelte, da ihm jedenfalls klar gewesen sein müsse, das zwei ungerechtfertigte Arbeitsablehnungen insgesamt neun Wochen Sperrzeit bedeuteten. Dies werde auch aus den Vermittlungsunterlagen (BewA) unterstrichen. Darin sei nämlich festgehalten, dass die Vermittlungsfachkraft bei Übergabe der Arbeitsangebote den Kläger ausdrücklich mündlich auf die Gleichwertigkeit der Arbeitsangebote hingewiesen habe. Das bedeute, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass er vorliegend keine Auswahlmöglichkeiten habe, sondern sich auf jedes Arbeitsangebot zu bewerben habe und jedes der ihm unterbreiteten Stellenangebote eine gesonderte Sperrzeit nach sich ziehen könne. Eine zusätzliche Rechtsfolgenbelehrung R2 sei nicht veranlasst gewesen, da ein Erlöschen des Anspruchs nach § 147 SGB III nicht im Raum gestanden habe.
Dem lagen Muster der Rechtsfolgenbelehrungen bei. In der Rechtsfolgenbelehrung R1 heißt es u.a.: "Wenn sie ohne wichtigen Grund die ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindern (z.B. indem sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Handelt es sich um den erstmaligen Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit, umfasst die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Anlass sechs Wochen ... Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt für Arbeitslose".
In der mündlichen Verhandlung beantragt die Beklagte, die Klage in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger schließt sich der Berufung insoweit an, als er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 dahingehend abzuändern, dass auch der Bescheid vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 aufgehoben wird. Im Übrigen beantragt er, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 03.05.2005 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Auch die in der mündlichen Verhandlung eingelegte Anschlussberufung des Klägers ist zulässig (Meyer-Ladewig, Rz.5g zu § 144).
Die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat den Bescheid vom 22.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 zu Recht aufgehoben.
Zunächst ist klarzustellen, was Gegenstand der hiermit in Ziffer I getroffenen Entscheidung des SG, mithin Gegenstand der Berufung war. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.11.2004 in Sanktionierung des Vereitelns eines Vorstellungsgespräches mit der Firma G. Maschinenbau durch den Kläger die Alg-Bewilligung ab 09.10.2004 aufgehoben sowie das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen Eintritt einer Sperrzeit für sechs Wochen vom 09.10.2004 bis zum 19.11.2004 und die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage festgestellt. Im selben Bescheid unter demselben Datum hat die Beklagte allerdings die Alg-Bewilligung bereits ab 28.10.2004 ohnehin wegen beendeter Arbeitslosigkeit des Klägers ohne feste Zeitgrenze in die Zukunft aufgehoben, wodurch der mögliche Regelungsgegenstand des "Sperrzeitbescheides" von vorne herein begrenzt war. Nur diesen, nur die "Sperrzeit" hat der Kläger angefochten, nur vom "Sperrzeitbescheid" bzw. der "Sperrzeitentscheidung" vom 22.11.2004, den es aufhebt, ist im Urteil des SG vom 03.05.2005 die Rede. Die Aufhebung der Bewilligung des Alg ab 28.10.2004 wegen der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Klägers ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung (bereits) ab 09.10.2004 beansprucht die Beklagte § 48 Abs.1 SGB X. Infolge der Vereitelung des Vorstellungsgespräches mit der Firma G. Maschinenbau durch das Verhalten des Klägers sei eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 2. Halbsatz SGB III eingetreten. Da es sich um eine "zweite Ablehnung einer Arbeit" im Sinne von § 144 Abs.4 Ziffer 2 Buchst. c SGB III gehandelt habe, habe dies das Ruhen des Alg-Anspruchs für sechs Wochen sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage gemäß § 128 Abs.1 Ziffer 3 SGB III zur Folge.
Dem kann sich der Senat nur zum Teil anschließen. Zwar hat der Kläger den Tatbestand einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III in der ab 01.01.2002 in Kraft befindlichen Fassung des Job-Aktivgesetzes vom 10.12.2001 (BGBl.I S.3443) insoweit erfüllt, als er die "Anbahnung eines (solchen) Beschäftigungsverhältnisses, inbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert" hat, indem er sich überhaupt nicht bei der Firma G. Maschinenbau gemeldet hat. Er hatte auch keinen wichtigen Grund hierfür.
Die Zumutbarkeitsregelungen des SGB III sind gegenüber dem AFG erheblich verschärft. Nach § 121 Abs.1 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegen stehen. Was die möglichen personenbezogenen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung betrifft, sagt § 121 Abs.5 SGB III: Eine Beschäftigung sei nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehöre, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei oder die er bisher ausgeübt habe.
Gagel/Steinmeier weist auf den möglichen Konflikt dieser Vorschrift mit dem weiterhin nach § 35 Abs.2 SGB III geltenden Gebot sachgerechter Vermittlung im Sinne des möglichen Zusammenbringens zueinander passender Arbeitnehmer und Arbeitsstellen hin (Rz.106a zu § 121), des Weiteren auf mögliche Konflikte, die jeglicher Berufsausübungsregelung verfassungsrechtlich insbesondere in Gestalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes implizit sind (Gagel/Steinmeier, a.a.O., Rz.104 bis 107, Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Rz.88 ff. zu § 39). Dabei soll der "stufenspezifischen Verhältnismäßigkeitsprüfung" (Spellbrink) - auch noch bei jetziger Gesetzeslage - eine erst allmähliche Ausweitung der ggf. auch fremdartigen und unterwertigen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten entsprechen (Steinmeier, Rz.105, 106, a.a.O.). Auch soll nach Steinmeier (Rz.107, a.a.O.) dem Arbeitslosen die Annahme einer Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn durch sie die künftige Ausübung des erlernten oder der bisher überwiegend verrichteten Arbeit wesentlich erschwert, gefährdet oder gar unmöglich gemacht würde (auch Gagel/Winkler, Rz.184 ff. zu § 144). Ist solches wirklich eindeutig der Fall, so dürfte allerdings in der Regel ohnehin auch der Arbeitgeber wenig Interesse an einer Einstellung oder jedenfalls an einer längeren Bindung haben.
Jedoch sagt der Gesetzgeber zu dem hier zur Anwendung kommenden, mit dem Job-Aktivgesetz vom 10.12.2001 eingeführten 2. Halbsatz des § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB III: Die Neuregelung stelle klar, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosem von erheblicher Bedeutung sei. Arbeitslose, die bei einem Arbeitsangebot durch das Arbeitsamt nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem potentiellen Arbeitgeber vereinbarten, einen vereinbarten Termin versäumten oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhinderten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollten für die Dauer einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe erhalten (BT-Drs.14/6944, S.36).
Gerade bei dem Sperrzeittatbestand der Vereitelung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere eines Vorstellungsgesprächs verlangt der Gesetzgeber, soweit der Arbeitslose nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschlagene Stelle zu besetzen war, einen anderweitigen Arbeitsplatz gefunden hat - wie hier nicht der Fall -, nicht von der Bundesagentur den hypothetischen Nachweis einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit durch das Verhalten des Arbeitslosen dahingehend, dass der Arbeitgeber den Arbeitslosen auch genommen hätte (im Sinne des "ersten Gliedes" nach BSG vom 11.12.1979 = SozR 4100 § 119, 45/49; Niesel, Rz.60, 61 zu § 144; Völzke in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rz.320, 321 zu § 12, Gagel/Winkler, Rz.152, 153 zu § 144). Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass es zu einer Einstellung, sei es bei der M.-Systemtechnik GmbH, sei es bei der hier zunächst erörterten Firma G. Maschinenbau gekommen wäre. Die Tätigkeiten sind nicht vollkommen entfernt von der bisherigen Berufstätigkeit des Klägers als Industriemechaniker, unter Umständen konnte er sogar Kenntnisse, die er in seiner Ausbildung zum Techniker erworben hatte, verwerten (s. Blätter zu Berufskunde 1/II A 700, "Die neugeordneten industriellen Metallberufe"). Zwar musste man dem ernsthaft um berufliche Qualifizierung und Situierung bemühten Kläger als Gegengewicht zur vom Gesetzgeber gewollten Ausweitung der Zumutbarkeit wie zu der dem Arbeitnehmer heutigentags in der Arbeitswelt zugemuteten gesteigerten Flexibilität und Mobilität (s. BSG vom 26.10.2004 = SozR 4-4300 § 144 Nr.9, S.37/39 u.) zugestehen, die M.-Systemtechnik GmbH wie auch die Firma G. Maschinenbau in einem Vorstellungsgespräch auf angemessene Weise darauf hinzuweisen, dass er derzeit bemüht sei, letztendlich wieder bei seinem früheren Arbeitgeber, mit dem er in Kontakt stehe, und zwar auf einer Stelle als Techniker unterzukommen. Der Kläger konnte aber nicht von vorne herein in eigener Regie entscheiden, dass er unter dieser Voraussetzung, ggf. auch vorübergehend, nicht genommen worden wäre, nachdem die fraglichen Arbeitsplätze bei den genannten Firmen schon vergleichsweise lange nicht besetzt werden konnten, bei G. Maschinenbau seit 23.04.2004. Auch aus Sicht des Klägers ließen sich die ihm vom Arbeitsamt am 16.09.2004 vorgeschlagenen Arbeitsplätze nicht von vorne herein als vollkommen fachfremd und einer beruflichen Weiterentwicklung im Wege stehend abstempeln. Zusammengefasst hatte der Kläger keinen wichtigen Grund dafür, überhaupt keinen Kontakt, sei es zur M.-Systemtechnik GmbH, sei es zur Firma G. Maschinenbau aufzunehmen.
Der Tatbestand des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III setzt jedoch voraus, dass der Arbeitslose "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" eine ihm vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder aber die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat.
Einer derartigen Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall einer Ablehnung hat es im Zusammenhang mit den dem Kläger am 16.09.2004 unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen ermangelt.
Dabei stellt sich zum einen die grundsätzliche Frage, ob, wenn dem Arbeitslosen gleichzeitig mehrere - hier zwei - Stellenvorschläge unterbreitet werden und er sämtlich hiervon keinen Gebrauch macht, dies auch mehrere Sperrzeiten nach sich ziehen kann, die dann entsprechend § 144 Abs.2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III aneinander gehängt werden. Niesel, Rz.66 zu § 144 SGB III, bejaht dies unter Berufung auf ein Urteil des LSG Niedersachsen vom 08.01.1980, Az.: L 7 AR 4/99 (Breithaupt 1980, 613), das in diesem Zusammenhang stets zitiert wird. Das LSG Niedersachsen führt aus, dass dem Gesetz nichts zu entnehmen sei, was dagegen spreche. Nur das Erlöschen des Anspruchs werde vom Gesetzgeber daran geknüpft, dass der Arbeitslose über den Eintritt der einem Erlöschen notwendigerweise bereits vorangehenden Sperrzeit einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Voelzke in Spellbrink/Eicher, a.a.O., Rz.311 zu § 12, meint hingegen, dass der Arbeitslose, dem mehrere Arbeitsverhältnisse zugleich alternativ angeboten würden, ohnehin nur ein Arbeitsangebot annehmen könne, so dass es im Hinblick auf den Sinn der Sperrzeitregelung, das Verhalten des Arbeitslosen in die Richtung zu lenken, dass er dazu beitrage, dass seine Arbeitslosigkeit möglichst kurz andauere, keinen Sinn ergebe, ihm in diesem Fall zwei Sperrzeiten aufzuerlegen.
Das SG hat die von der Beklagten rechtstechnisch zur "zweiten Sperrzeit" erklärte Sperrzeit anlässlich des Nichtzustandekommens eines Vorstellungsgespräches bei der Firma G. Maschinenbau wegen der der Warnfunktion nicht genügenden und damit den Tatbestand des § 144 Abs.2 Nr.2 SGB III nicht erfüllenden Rechtsfolgenbelehrung aufgehoben. Es hat dabei auf die in den Ablehnungsfällen mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl.I S.4607) in ihrer Dauer abgestuften Sperrzeiten auf drei Wochen bei erstmaliger Ablehnung einer Arbeit, auf sechs Wochen im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit sowie auf zwölf Wochen in den übrigen Fällen abgestellt. Diese Abstufung, wie sie sich in § 144 Abs.4 Nr.1, Nr.2 und Nr.3 SGB III finde, entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei Eingriffen in die Berufsausübung zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Dem müsse auch eine entsprechend angepasste und abgestufte Rechtsfolgenbelehrung bei Aushändigung mehrerer Vermittlungsangebote am gleichen Tag entsprechen.
So heißt es auch in der Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf eines 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Die Regelungen zur Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sowie wegen des Abbruchs einer solchen würden in Anlehnung an ein individualisiertes Vermittlungskonzept flexibler und differenzierter gestaltet. Bei einem ersten Verstoß gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten solle danach eine Sperrzeit von drei Wochen, im Wiederholungsfall eine Sperrzeit von sechs Wochen und bei dritten und folgenden Verstößen grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen eintreten (BT-Drs.15/25, S.31 zu Nr.20, Buchstabe c).
Damit soll der Arbeitsverwaltung nicht nur ein Instrument zur gesteigerten Effektivität der Vermittlung an die Hand gegeben werden, sondern auch ein Gegengewicht zur Verschärfung der Sperrzeitvorschriften, insbesondere der Zumutbarkeitsvorschriften geschaffen werden. In dieser Regelung findet sich gewissermaßen das verfassungsmäßig gebotene stufenspezifische Verhältnismäßigkeitsprinzip wieder (Voelzke in Spellbrink/Eicher, Rz.391a bis 391c zu § 12).
Dem müssen zumindest die Rechtsfolgenbelehrungen entsprechen.
Das Urteil des LSG Niedersachsen vom 08.01.1980, a.a.O., kann insoweit nicht zum Vergleich herangezogen werden. Das LSG Niedersachsen hatte die Frage zu beantworten, ob überhaupt auf zwei Arbeitsangebote an zwei hintereinander folgenden Tagen (ggf. auch an einem Tag) hin, die der Arbeitslose ohne wichtigen Grund nicht angenommen hatte, zwei Sperrzeiten von jeweils vier Wochen hintereinander eintreten durften. Die Rechtsfolgenbelehrung, also welche Sanktion mit welchem Verhalten verbunden war - nämlich jeweils eine Sperrzeit von vier Wochen - war für den Arbeitslosen seinerzeit eindeutig.
Über deren Funktion und den notwendigen Inhalt bei Unterbreiten eines Arbeitsangebots besteht in Rechtsprechung und Kommentarliteratur Einigkeit. Danach besteht ein enger Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot. Es ist Sinn und Zweck der Rechtsfolgenbelehrung, dem Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung gerade einer ganz bestimmten Beschäftigung bzw. der Verhinderung der Anbahnung eines entsprechenden Vorstellungsgesprächs für ihn ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung muss deshalb in Verbindung mit diesem ganz bestimmten Arbeitsangebot nicht nur die wesentlichen Einzelheiten hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung übermitteln, von denen der Arbeitslose für eine sachgerechte Entscheidung Kenntnis haben muss, wie auch dem Arbeitslosen Klarheit über die konkreten Auswirkungen einer ohne wichtigen Grund erfolgenden Ablehnung des ihm unterbreiteten Angebots bzw. der Verhinderung der Anbahnung des entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses verschaffen. Dementsprechend muss die Rechtsfolgenbelehrung zwingend mit dem jeweils konkreten Angebot verbunden sein, die Aushändigung des Merkblatts reicht nicht (ausführlich Henke in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III Rz.297 ff. zu § 144, auch Niesel, Rz.66g ff. zu § 144, Gagel/Winkler, Rz.170 ff. zu § 144 jeweils mit Rechtsprechungshinweisen; besonders ausführlich und ausdrücklich BSG vom 16.03.1983, Az.: 7 RAr 49/82; wo das BSG auf S.10 auf den zwingenden Zusammenhang jeder jeweils erneuten Rechtsfolgenbelehrung mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot hinweist).
Die Beklagte meint, dass die Vermittlungsfachkraft den Kläger bei Übergabe der Stellenvorschläge ausdrücklich mündlich auf die Gleichwertigkeit der Arbeitsangebote hingewiesen habe. Das heiße, dass er vorliegend keine Auswahlmöglichkeiten gehabt habe, sondern sich auf jedes Angebot habe bewerben müssen und jedenfalls gewusst habe, dass er bei Ablehnung beider Beschäftigungsangebote ohne wichtigen Grund in der Addition jedenfalls mit neun Wochen Sperrzeit rechnen müsse.
Der Senat meint hingegen, wie das SG, dass zumindest im Fall des Klägers, also bei dessen bisheriger Ausbildungs- und Berufsbiographie der vom Gesetzgeber gewollten Abstufung bei versicherungswidrigem Verhalten zumindest hätte in Gestalt einer Differenzierung der mit den beiden dem Kläger am 16.09.2004 übergebenen Vermittlungsvorschlägen verbundenen Rechtsfolgenbelehrungen hätte Rechnung getragen werden müssen, was im Hinblick auf die unterschiedlichen qualitativen Anforderungen der beiden Arbeitsangebote auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Selbst abgesehen davon ist dem Bestimmtheitsgebot in keinem Fall ausreichend Rechnung getragen. Dem Kläger wurde in Verbindung jedem der beiden ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschläge die gleiche damit verbundene Rechtsfolgenbelehrung übergeben. Diese lautet in der hier wesentlichen Passage: "Wenn sie ohne wichtigen Grund ... das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindern (z.B. indem sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Handelt es sich um den erstmaligen Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit, umfasst die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Anlass sechs Wochen".
Das Merkblatt Stand April 2004 erläutert hierzu: "Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen - bei besonderen Tatbeständen drei oder sechs Wochen - nicht gezahlt werden kann".
Dem Bestimmtheitsgebot selbst im Sinne der Betrachtungsweise der Beklagten wäre nur in Gestalt einer ausdrücklichen Belehrung dahingehend genüge getan gewesen, dass der Kläger bei der nicht gerechtfertigten Nichtannahme beider Arbeitsangebote eine Sperrzeit von insgesamt neun Wochen zu erwarten habe, dass also von Seiten der Beklagten in den ihm am 16.09.2004 unterbreiteten beiden Vermittlungsvorschlägen also der "erstmalige Anlass" und der "zweite Anlass" zusammengefasst würden, wobei der Beklagten vorbehalten bliebe, nachträglich zu bestimmen, welches der erstmalige und welches der zweite Anlass sein solle.
Eine solche, die Rechtsfolgen einer nicht gerechtfertigten Ablehnung beider Angebote zusammenfassende Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Kläger am 16.09.2004 nicht erteilt. Der mit der Aushändigung der beiden Vermittlungsvorschläge, jeweils einzeln verbunden mit der Rechtsfolgenbelehrung R1, nach Aufzeichnung der BewA verbundene Hinweis des Arbeitsberaters auf die "Gleichwertigkeit" der beiden Stellenvorschläge beinhaltet solches nicht.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma G. Maschinenbau waren damit nicht erfüllt.
Dies bedeutet jedoch, dass nicht nur die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war, sondern dass auch der Kläger mit seiner Berufung Erfolg haben musste. Für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der M.-Systemtechnik GmbH gilt das Nämliche wie für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma G. Maschinenbau. Beide Vermittlungsvorschläge waren nicht mit einer den Erfordernissen des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III genügenden Rechtsfolgenbelehrung verbunden, so dass das Vereiteln sowohl eines Vorstellungsgesprächs mit der Firma G. Maschinenbau wie auch der M.-Systemtechnik GmbH keine Sperrzeit zur Folge haben konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Entscheidung des Senats so zu treffen war wie getroffen, weil die Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 16.09.2004 auch unter Zugrundelegung von deren grundsätzlicher Rechtsauffassung zur Bewehrung des gleichzeitigen Unterbreitens mehrerer Vermittlungsvorschläge jedenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot der Rechtsfolgenbelehrung des Sperrzeittatbestandes nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III genügen. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
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