Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 10/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 8/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger, der 1952 in Polen geboren wurde, hat seit 01.04.1988 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A. Er hat vom 01.09.1967 bis 20.06.1970 den Beruf des Schlossermechanikers erlernt und war als Arbeiter in einem Optikwerk (21.06.1970 bis 30.06.1973), als Schlosser (21.06.1970 bis 31.10.1979) und Reparaturschlosser (01.11.1979 bis 03.09.1983) tätig. Er absolvierte nach einem Besuch der Abendschule von 01.09.1975 bis 29.05.1978 ein Berufstechnikum an der Technischen Hochschule K. (Reifezeugnis vom 29.05.1978: Mechaniker - Spezialität: Maschinenbau). Vom 07.11.1983 bis 31.07.1984 war er halbtags als Wächter bzw. Aufseher, anschließend bis 23.08.1984 halbtags als Instandhalter und danach bis 12.04.1988 halbtags als Schlosser und Dreher beschäftigt. Vom 03.09.1983 bis 31.05.1988 erhielt er in Polen wegen Schwerhörigkeit eine Invalidenrente. In der Bundesrepublik Deutschland bezog er ab 01.04.1988 zunächst Arbeitslosengeld und arbeitete ab 04.12.1989 bei der Firma S. AG als Schlosser. Ab 01.04.1996 war er als Paketierer und später als Stanzer tätig. Seit 1999 übt er die Tätigkeit als Entgrater von Motorteilen bzw. von Hochspannungsläufern mit Transportarbeiten aus.
Seit 01.10.1998 bezieht der Kläger von der Beklagten Rente für Bergleute (Bescheid vom 26.01.2000, Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000). Vom 02.09.1998 bis 31.08.1999 war er wegen eines Myocardinfarktes arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in der B.klinik C. vom 06.10.1998 bis 27.10.1998 und in der Fachklinik H. vom 29.06.2002 bis 16.07.2002 sowie vom 11.04.2006 bis 05.05.2006.
Am 17.02.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegenBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog von der Firma S. AG die Arbeitgeberauskünfte vom 16.03.1999, 13.04.1999, 25.03.1999, 30.11.1999, 12.05.2000, 17.05.2000 und 02.10.2000 bei und holte eine Stellungnahme der Beratenden Ärztin W. vom 13.03.1999 ein.
Mit Bescheid vom 28.05.1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Als Diagnosen würden eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, Adipositas, Schwerhörigkeit beidseits sowie ein Zustand nach einem Myocardinfarkt am 01.09.1998 vorliegen. Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er sei nicht berufsunfähig. Der Hauptberuf sei die Tätigkeit als Paketierer. Aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens werde er noch für fähig erachtet, u.a. Tätigkeiten als Apparatewärter, Schalttafelwärter und Werkzeugausgeber zu verrichten und die Hälfte des Hauptberufsverdienstes zu erzielen.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, bereits bei seinem Zuzug in das Bundesgebiet sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Er leide an einem Erschöpfungszustand nach Myocardinfarkt, an einer Hypertonie, Stoffwechselstörungen, einer Schwerhörigkeit beidseits und an Adipositas. Die Beklagte zog den Befundbericht der praktischen Ärztin W.W. vom 11.02.2000 bei, holte von der Beratenden Ärztin H.W. die Stellungnahme vom 03.02.2000 und Gutachten des Arztes für Allgemein- und Sozialmedizin Dr.W. vom 07.06.2000 sowie des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr.B. vom 30.08.2000 ein. Zusammenfassend führte Dr.B. aus, nach abgelaufenem Myocardinfarkt sei eine Drei-Gefäß-Erkrankung mit deutlicher Stenosierung der rechten Koronararterie nachgewiesen worden, welche erfolgreich aufgedehnt und mit einem Stent versorgt worden sei. Es seien folgende Gesundheitsstörungen festzustellen: eine eingeschränkte Herzleistungsbreite bei koronarer Herzkrankheit mit abgelaufenem inferioren Infarkt, ein Bluthochdruckleiden mit hypertensiver Cardiomyopathie, mäßiggradige Stauungen der unteren Extremitäten, eine erhebliche Übergewichtigkeit, kombinierte Fettstoffwechselstörungen, ein Leberparenchymschaden mit leichten Transaminasenaktivitäten, eine leichte Fehlhaltung des Stützorganes mit mittelgradigen Verschleißerscheinungen der Lenden- und mäßiggradig der Halswirbelsäule, eine leichte Arthrosis deformans der Kniegelenke und beider Handgelenke sowie eine Schwerhörigkeit beidseits (zwei Hörgeräte). Der Kläger sei in seinem Leistungsvermögen mittelgradig bis erheblich eingeschränkt. Seit dem Infarktereignis sei er nicht mehr in der Lage, als Schlosser bei der Firma S. AG tätig zu sein. Seit März 2000 seien auch leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch halb- bis untervollschichtig möglich. Die in Polen ausgeübte Tätigkeit als Reparaturschlosser im Bergbau sei seit der Übersiedlung 1998 nicht mehr zuzumuten. Die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Stanzer erfolge aber nicht auf Kosten der Gesundheit. Der Beratende Arzt Dr.K. führte aus, seit dem Myocardinfarkt im Oktober 1998 sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als Schlosser tätig zu sein und seit März 2000 seien selbst leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch maximal untervollschichtig zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verrichtung von Montier- und Schlosser- arbeiten sei seit dem Infarktereignis im September 1998 nicht mehr möglich. Bei den Tätigkeiten als Paketierer und Stanzer handele es sich um angelernte Tätigkeiten. Diese seien dem Kläger zumutbar. Zwar komme Dr.B. zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit März 2000 nur noch halb- bis untervollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Erwerbsunfähigkeit sei jedoch wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt dann nicht gegeben, wenn der Versicherte eine Ganztagstätigkeit ausübe. Die tatsächliche Arbeitsleistung sei bei der Beurteilung der Arbeitseinsatzfähigkeit das wertvollste Hilfsmittel. Nach den Angaben des untersuchenden Arztes werde die Tätigkeit nicht auf Kosten der Gesundheit verrichtet. Der Kläger werde noch für fähig erachtet, Arbeiten als Stanzer auszuführen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum So- zialgericht München (SG) erhoben. Das erwerbsmindernde Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Er sei nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben. Ein leistungsgerechter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung und könne ihm auch von keiner Seite angeboten werden. Er könne nur eine drei- bis unter sechsstündige Arbeitsleistung erbringen. Er sei nicht in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten. Die Aufnahme der viel zu schweren Arbeit im März 2001 als Entgrater sei aus wirtschaftlicher Not heraus erfolgt.
Das SG zog Befundberichte des HNO-Arztes Dr.D. vom 24.04.2001, der Praktischen Ärztin W.W. vom 04.05.2001, des Klinikums N. vom 21.05.1999, der Fachklinik H. vom 02.01.2001, des Arztes für Orthopädie Dr.R. vom 11.05.2001, des Radiologen Dr.L. vom 20.02.2001 sowie des Dr.B. vom 18.12.2001 und 31.03.2003 bei, außerdem Arbeitgeberauskünfte der Firma S. AG vom 28.05.2001 und 22.06.2001, und holte Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr.M. vom 18.09.2001 und des Arztes für Arbeits- und Sozialmedizin Prof.Dr.H. vom 17.01.2002/16.09.2002 ein. Der Kläger legte eine Arbeitsplatzbeschreibung des Entgraters von Läufern und Kupferstäben vor sowie Befundberichte der Kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dr.D./Prof.h.c.Dr.R. vom 25.04.2002 und des Klinikums N. vom 17.06.2002. Die Befragung des Klägers ergab, dass dieser nach dem Herzinfarkt vorübergehend leichtere Tätigkeiten ausgeübt und dann wieder seine normale Tätigkeit stehend im Akkord aufgenommen hat. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe er ab August einige Wochen bis zur Operation eines Karpaltunnel-Syndroms im Januar 2001 wieder arbeiten können. Seit März 2001 arbeite er vollschichtig ohne Akkord. Die Tätigkeit als Entgrater von Motorteilen sei körperlich leicht.
Dr.M. stellte bei dem Kläger beginnende Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule ohne funktionelles oder neurologisches Defizit, beginnende Verschleißveränderungen des rechten Kniegelenks ohne funktionelles Defizit und ein erfolgreich operiertes Karpaltunnel-Syndrom rechts fest. Der Kläger könne aus orthopädischer Sicht noch mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien längere monotone Körperhaltungen sowie das ständige Anheben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Prof.Dr.H. stellte darüber hinaus an Gesundheitsstörungen eine koronare Herzkrankheit nach Myocardinfarkt 9/98, eine Herzinsuffizienz NYHA II mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion sowie Schwerhörigkeit fest. Der Kläger könne leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch halb- bis untervollschichtig verrichten. Die kardiale Belastbarkeit sei unverändert deutlich eingeschränkt. Der Kläger sei in der Lage, unter zusätzlicher Berücksichtigung der orthopädischen Untersuchungsbefunde und sonstigen Gesundheitsstörungen leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden bis unter sechs Stunden zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien nur zumutbar ohne Wechsel- bzw. Nachtschichten, ohne Stressbedingungen, ohne einseitig gebückte Zwangshaltungen, ohne gehäufte Überkopfarbeiten und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen. Er schließe sich der Beurteilung im Gutachten des Dr.B. vollinhaltlich an. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Entlassungsbericht zur Rehabilitationsmaßnahme vom 29.06.2002 bis 16.07.2002 enthalte keine Hinweise, dass die Tätigkeit des Klägers auf Kosten der Restgesundheit gehe.
Die Firma S. AG teilte mit (Arbeitgeberauskunft vom 18.12.2002), das Arbeitsverhältnis würde bei der Feststellung voller Erwerbsminderung des Klägers gelöst werden. Der Kläger sei zum Entgraten von Hochspannungsläufern und Transportarbeiten 35 Stunden pro Woche eingesetzt. Die Leistung entspreche der Entlohnung. Der Kläger verrichte Arbeiten der Lohngruppe 6, er werde aber nach Lohngruppe 8 aus Gründen des Besitzstandes bezahlt und wie ein Angelernter mit einer Berufsausbildung bis zu zwei Jahren beschäftigt. Die Arbeiten würden in geschlossenen Räumen zu 90 Prozent im Stehen und zu zehn Prozent im Gehen ausgeübt. Die Tätigkeit sei bei Akkord mit dauerndem Stress und Zeitdruck, mit einer Zwangshaltung der Wirbelsäule und mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden. Aus der weiteren Auskunft der Firma S. AG vom 30.01.2003 ergibt sich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Anlernzeit von maximal einer Woche bedürfe.
Die Beklagte führte aus, die tatsächliche Arbeitsleistung stehe einem Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung entgegen. Die Angaben des Klägers bei den Begutachtungen durch Dr.M. und Prof.Dr.H. würden darauf schließen lassen, dass es sich bei der derzeitigen Tätigkeit um eine leidensgerechte Arbeit handele. Die Ausführungen im Entlassungsbericht zur Rehabilitation vom 19.08.2002 würden dafür sprechen, dass leichte und mittelschwere Arbeiten auf Dauer für verrichtbar erachtet würden.
Mit Urteil vom 02.04.2003 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Klä-ger habe den Beruf des Schlossers und Mechanikers bzw. Reparaturschlossers aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, also sich nicht freiwillig von ihm gelöst. Dies gelte auch dann, wenn davon auszugehen sei, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland seit 1989 zunächst noch Schlosserarbeiten ausgeübt habe, da er diese schweren Schlosserarbeiten ebenfalls aus ge- sundheitlichen aufgegeben habe. Damit sei als Hauptberuf des Klägers die Tätigkeit als Reparaturschlosser anzusehen. Es be-stünde Berufsschutz als Facharbeiter. Der Kläger übe jedoch nach wie vor eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit aus und erziele einen Facharbeiterlohn. Ihm sei es durch eine sozial zumutbare Tätigkeit möglich, mindestens die Hälfte vergleichbarer Personen zu verdienen. Die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit als Entgrater ergebe sich aus der Tatsache, dass er, unabhängig vom Wert der Tätigkeit und dem zeitlichen Umfang seiner Ausübung, einen Facharbeiterlohn erhalte. Schließlich gehe die Tätigkeit als Entgrater auch nicht zu Lasten seinerRestgesundheit. Hierfür würden sich aus dem letzten Entlassungsbericht zur Rehabilitation, der eine eingehende Beschreibung der Tätigkeit des Klägers enthalte, keine Hinweise ergeben. Der Kläger habe bei der Untersuchung durch Prof.H. selbst angegeben, die Arbeit als Entgrater von Motorteilen sei eine körperlich leichte Arbeit.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, die Verdienstsicherung des Klägers - wonach er weiterhin Facharbeiterlohn bezieht - beruhe nicht auf einem Tarifvertrag. Eine tarifvertraglichen Vorschrift, wonach eine Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen sei, existiere nicht.
Der Senat hat von der Firma S. AG Arbeitgeberauskünfte eingeholt (Schreiben vom 12.05.2006 und 21.07.2006), die ausgeführt hat, der Kläger sei ab 1989 zunächst als Bohrer nach Lohngruppe 7 der S.-Arbeitsbewertung (SAB) eingesetzt gewesen, wofür eine Facharbeiterausbildung notwendig sei, die er als Schlosser absolviert habe. Im Rahmen einer Versetzung habe er die Tätigkeit eines Paketierers von Blechpaketen für Elektromotoren übernommen, die nach der SAB mit der Lohngruppe 7/8 (Facharbeiter) bewertet worden sei. Während dieser Zeit sei er in die Lohngruppe 8 umgruppiert worden. Wegen gesundheitlicher Probleme sei ihm ab 1999 die Tätigkeit "Entgraten und Transportarbeiten" übertragen worden. Dieser Tätigkeit sei nach der SAB die Lohngruppe 6 zugeordnet, also keine Facharbeiterlohngruppe. Für diese Arbeit sei eine allgemeine Einarbeitungszeit von ca. vier Wochen erforderlich, aufgrund der Erfahrungen des Klägers sei aber eine Einarbeitungszeit von ein bis zwei Wochen ausreichend gewesen. Die Lohngruppe 8 sei in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Schwerbehindertenvertreter aus sozialen Gründen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung belassen worden. Die Voraussetzungen eines Lohnausgleichs bei Leistungsminderung nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie würden fehlen. Die Firma S. AG übersandte Unterlagen zu der SAB, hierbei ein betriebliches Beispiel für die Arbeitsaufgabe "Entgraten" (Lohngruppe 6) ein Richtbeispiel für die Tätigkeit "Entgraten" (Lohngruppe 5), weitere Richtbeispiele für Schlosser und Zusammenbauarbeiten (Lohngruppen 5, 6 und 7) sowie Unterlagen über die Zuordnung der Punktsummen des Arbeitswertes in die SAB-Lohngruppen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 02.04.2003 und des Bescheides vom 28.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 17.02.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führte aus, die Entlohnung nach den Lohngruppen 6 und 7 weise eher auf die Verrichtung von Tätigkeiten auf Anlernniveau hin, die einem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entgegen stehen würden. Im Übrigen könne die Zahlung des vollen Lohnes in der Tarifgruppe des bisherigen Berufes dem Rentenanspruch entgegenstehen, wenn die Fortzahlung auf einer Bestimmung des Tarifvertrages beruhe. Hier handele es sich um eine Weitergewährung des Facharbeiterlohnes, die aus sozialen Gründen und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgt sei. Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten seien nach den betriebsinternen Arbeitsbewertungsverfahren der Lohngruppe 6 zuzuordnen. Da Facharbeiten nach der Lohngruppe 7 vergütet würden, seien Tätigkeiten der Lohngruppe 6 der vom Leitberuf des Angelernten geprägten zweiten Berufsgruppe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen. Derartige Tätigkeiten seien gegenüber einer hauptberuflichen Einstufung als Facharbeiter zumutbar. Durch die zunehmende Modernisierung und Automation des Produktionsprozesses komme es oft nicht mehr so sehr auf die rein handwerklichen Fertigkeiten des herkömmlich ausgebildeten Facharbeiters an, vielmehr seien technisches Verständnis, Reaktions- und Konzentrationsvermögen, Übersicht und Ausdauer, neben Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit in den Vordergrund gerückt. Diese Merkmale, die vorwiegend bei Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagekontrollen, Messwart- und Schalttafeltätigkeiten sowie mechanisierten Produktionsarbeiten mittels Bedienung von Apparaten und dergleichen anzutreffen seien, würden in der Regel ihren Ausdruck in einer relativ hohen Einstufung der Tätigkeit finden. Der der Bewertung des Arbeitsplatzes "Entgraten" zugrunde liegenden Punkteverteilung könne entnommen werden, dass die Anforderungen in geistiger Hinsicht und in den Bereichen "Können" und "Verantwortung" die qualitätsfremden Merkmale übersteigen würden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums Bayern Fami-lie und Soziales Region Mittelfranken, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines An- trags vom 17.02.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage zu Recht ab- gewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge- setzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass dieser An- spruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2000 bestehe (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für einen Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2000 gel- tenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch hilfs- weise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfä- higkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 17.02.1999 nicht im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. berufsunfähig ist. Danach sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Diese Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei dem Kläger nicht vor. Das gemäß § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. zu- nächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar bereits eingeschränkt, denn zumutbar sind nur noch Tä- tigkeiten ohne Wechsel- bzw. Nachtschichten, ohne Stressbela- stung, ohne einseitig gebückte Zwangshaltungen, ohne gehäufte Überkopfarbeiten und ohne besondere Anforderungen an das Hör-vermögen. Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens bestehen hierbei im Wesentlichen aufgrund der bestehenden koronaren Herzkrankheit bei Herzinsuffizienz und eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion nach Myocardinfarkt im September 1998, einer Schwerhörigkeit sowie Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenks. Der Kläger übt jedoch weiterhin eine Berufstätigkeit aus, die ihm gesundheitlich zugemutet werden kann. Der Kläger kann auf die berufliche Tätigkeit verwiesen werden, die er bei der Firma S. AG derzeit ausübt.
Der Kläger verrichtet diese Tätigkeit nicht auf Kosten seiner Gesundheit. Dies ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme des Prof.Dr.H. vom 16.09.2002, nachdem der Kläger im Zuge der Rehabilitationsmaßnahme vom 29.06.2002 bis 16.07.2002 in der Fachklinik H. die von ihm durchzuführenden Verrichtungen beschrieben hat, wobei er ausführte, dass es sich bei der Arbeit als Entgrater um eine anstrengende Tätigkeit im Stehen in gebeugter Haltung unter Einsatz der Rumpf- und Schultermuskulatur bei kräftigen Bewegungen des ganzen Oberkörpers handelt, die zu bearbeitenden Läufer mit ganzer Körperkraft von Hand zu drehen seien und die Arme dauernd vom Körper weg gestreckt zu halten sind. Eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Zuletzt wurde zwar mit Bescheid vom 19.08.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 (Einzel-GdB-Werte: Schwerhörigkeit beidseits: 50, Herzkrankheit: 40, Wirbelsäule: 30, Lungenfunktionseinschränkung 20, Zuckerkrankheit: 10) und das Merkzeichen "RF" anerkannt. Von einem zuerkannten GdB lässt sich jedoch grundsätzlich nicht auf das berufliche Leistungsvermögen eines Versicherten schließen.
Eine sozialmedizinisch relevante Beurteilung lässt sich demgegenüber dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik H. vom 18.05.2006 zur stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 11.04.2006 bis 05.05.2006 entnehmen, dessen Auswertung keine abweichende Bewertung ergibt. Als Diagnosen sind ein Zustand nach Dekompression im Segment LWK 3/4 am 17.03.2006 bei Spinalkanalstenose, eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach zweifach ACVB 2002 und eine arterielle Hypertonie genannt. Der Kläger wird für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig bei Vermeidung einseitiger Körperbelastungen und Zwangshaltungen auszuführen und rückengerecht Lasten bis 15 Kilogramm zu heben und zu tragen.
Bei identischer Arbeitsplatzbeschreibung in den Entlassungsberichten der Fachklinik H. vom 19.08.2002 und 18.05.2006 stellt sich das Leistungsbild nach der zuletzt durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme sogar besser dar als im Rehabilitationsbericht vom 19.08.2002. Nach dem Rehabilitationsbericht vom 19.08.2002 war der Kläger nur in der Lage, zeitweilig auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger wird im Rehabilitationsbericht vom 18.05.2006 in seiner "alten" Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen für vollschichtig einsetzbar erachtet. Ein ausreichender Hinweis, dass der Kläger die Arbeit als Entgrater auf Kosten seiner Gesundheit ausübt, findet sich nicht.
Insbesondere kommt aber der Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeiten im Betrieb tatsächlich verrichtet, ein maßgebender Beweiswert zu. Übt ein Versicherter mit Erfolg über einen längeren Zeitraum eine berufliche Tätigkeit aus und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger durch die zu erbringenden Verrichtungen Raubbau an seiner Gesundheit betreibt, ist dies bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Versicherten im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. zumutbar ist, zu berücksichtigen (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 22.02.1989, Az.: L 13 An 97/87; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 06.10.1989, Az.: L 1 An 33/89 m.w.N.). Hier bestehen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger durch die Ausübung der Tätigkeiten bei der Firma S. AG Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde.
Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten waren bzw. sind ihm auch sozial zumutbar. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hier gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger bei der Firma S. AG ab 1989 als Facharbeiter eingesetzt wurde. Für diese Tätigkeit war eine Facharbeiterausbildung erforderlich, die der Kläger in seinem Herkunftsland für den Beruf des Schlossers/Mechanikers bzw. Reparaturschlossers durchlaufen hat. Der Kläger wurde von der Firma S. AG zunächst in die Lohngruppe 7 (Facharbeiter) eingesetzt.
Nach dem Mehrstufenschema des BSG können Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verwiesen werden. Damit setzt die Verweisung eines Facharbeiters voraus, dass die Verweisungstätigkeit zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehört oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordert oder die Tätigkeit wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf gewertet wird. Die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ist nicht möglich (BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn.16, 138; KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI RdNr.97).
Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass nicht jeder berufliche Abstieg sozial zumutbar ist, denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit soll neben dem wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer Lohnersatzfunktion auch immaterielle Nachteile ausgleichen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.124), ein beruflicher Abstieg als solcher ist jedoch in Kauf zu nehmen. Verweisungstätigkeiten sollen hierbei zunächst im bisher maßgeblichen Tarifvertrag in der nächstniedrigeren Tarifgruppe gesucht werden, wobei ggf. zu prüfen ist, ob es entsprechende Tätigkeiten in anderen Tarifbereichen gibt (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.149).
Der Kläger kann sozial zumutbar auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit Entgraten und Transportarbeiten verwiesen werden. Nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 24.05.2002 sind die Arbeitnehmer entsprechend ihrer Tätigkeit in zehn Lohngruppen einzustufen, wobei in den Lohngruppen 1 bis 3 ungelernte, angelernte und qualifiziert angelernte Arbeitnehmer Arbeiten der Bela- stungsstufe I verrichten. Die Lohngruppen 4 bis 6 setzen Bela- stungen der Stufe II voraus, wobei ungelernte Arbeiter der Lohngruppe 4, angelernte Arbeiter der Lohngruppe 5 und qualifi- ziert angelernte Arbeitnehmer der Lohngruppe 6 zugeordnet sind. Die Lohngruppen 7 bis 10 betreffen die Arbeitnehmer, die als Facharbeiter tätig werden.
Der Kläger, der Tätigkeiten der Lohngruppe 6 verrichtet, wird nach Lohngruppe 8 bezahlt. Allein die Gleichstellung des Klägers bezüglich der Vergütung mit Arbeitnehmern der bisherigen höheren Lohngruppe begründet als solche noch nicht die Zumutbarkeit einer qualitativ niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein tarifvertraglich abgesicherter Lohnausgleich ein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ist (vgl. BSG SozR 2200, § 1246 Nr.93, 95), denn dem Kläger wird lediglich aus sozialen Gründen im Zuge einer Einzelfallbetrachtung des Arbeitgebers in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Schwerbehindertenvertreter eine Vergütung der Lohngruppe 8 gewährt. Die Grundsätze der vom BSG aufgestellten tariflichen Verdienstsicherung finden somit hier keine Anwendung (BSG, a.a.O.). Dem Kläger kann also nicht entgegen gehalten werden, er habe einen abgesicherten Rechtsanspruch auf die Weitergewährung des früheren Lohnes, denn die Bezahlung beruht nicht auf einer Rechtsgrundlage wie einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, vielmehr auf einem freiwilligen Entgegenkommen des Arbeitgebers aus sozialen Gründen. Damit besteht eine im Vergleich zur früheren Position im Betrieb verminderte Rechtsposition.
Die derzeit ausgeübte Tätigkeit ist dem Kläger aber unabhängig von der lediglich besitzstandswahrenden übertariflichen Entlohnung sozial zumutbar. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg liegt bei dem Kläger, der Tätigkeiten verrichtet, die der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie zugeordnet sind, nicht vor. Nach dieser Lohngruppe werden qualifiziert angelernte Arbeitnehmer bezahlt, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten. Die Lohngruppe 6 ist der Facharbeiterlohngruppe 7 direkt nachgeordnet und grenzt sich deutlich von der Lohngruppe 5 ab. In die Lohngruppe 5 gehören angelernte Arbeiter mit einer Anlernzeit von etwa acht Wochen. Es ist daher von auszugehen, dass qualifiziert angelernte Arbeitnehmer, die der Lohngruppe 6 zugeordnet sind, einer Anlernzeit von regelmäßig mehr als acht Wochen bedürfen.
Die Zuordnung zur Lohngruppe 6 beruht auch nicht auf qualitätsfremden Merkmalen. Bei einer Arbeitsbewertung, wie sie die Firma S. AG mit der SAB eingeführt hat, sind Faktoren, die sich nicht an qualitativen Anforderungen des Berufs, sondern an anderen Gesichtspunkten orientieren, nicht zu berücksichtigen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.79). So sind bei der tariflichen Einstufung qualitätsfremde Merkmale wie Schmutz, Staub, Temperatur, Gase und Dämpfe, Lärm, Blendung und Lichtmangel, Erkältungsgefahr, Unfallgefahr oder hinderliche Schutzkleidung unberücksichtigt zu lassen (BSG, Urteil vom 19.08.1997, Az.: 13 RJ 87/96; vgl. auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr.88; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr.51). Als qualitätsbezogene Merkmale sind besondere Anforderungen an Verantwortung, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, physische Kraft, Ausdauer und Geschicklichkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 22.07.1992, Az.: 13 RJ 13/91).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Auswertung der einzelnen von der Firma S. AG übermittelten Arbeitsplatzbewertungen, dass das Verhältnis der qualitätsbezogenen und qualitätsfremden Merkmale, bezogen auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit des Entgratens und einer Facharbeitertätigkeit bei Schlosserarbeiten der Abstufung der Lohngruppen 6 und 7 im Tarifvertrag entspricht. Bei der Tätigkeit des Klägers werden die qualitätsbezogenen Merkmale wie Kenntnisse, Geschicklichkeit, Verantwortung bei der Arbeit sowie die geistige und physische Arbeitsbelastung mit einem Punktwert von 8 und die Umwelteinflüsse wie Schmutz, Lärm und Unfallgefahr mit einem Punktwert von insgesamt 2 bewertet. Dagegen ergibt die Tätigkeit als Schlosser nach Lohngruppe 7 für die oben genann- ten qualitätsbezogenen Merkmale einen Punktwert von 12 und für die qualitätsfremden Merkmale einen Punktwert von 2,5. Die Tätigkeit des Entgratens erfordert nach den Bewertungsbegründungen Kenntnisse und Erfahrungen mit den Arbeitsgeräten, Handfertigkeit verbunden mit Körpergewandheit, Verantwortung für die sachgemäße Arbeitsausführung sowie eine uneingeschränkte Funktion der Hand- und Fingermuskulatur. An qualitätsfremden Merkmalen bestehen lediglich der allgemeine Abteilungslärm, die Gefährdung durch den Umgang mit Werkstücken sowie eine Verschmutzung beim Hantieren mit Werkstücken.
Damit verrichtet der Kläger auch nach diesen Arbeitsplatzbewertungen eine Arbeit, die qualitativ unmittelbar der Facharbeitertätigkeit nachgeordnet ist, wie dies in der Punktsummenbewertung des SAB zum Ausdruck kommt. Im Übrigen zeigt die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers, dass die qualitätsbezogenen Merkmale mit 8 Punkten die qualitätsfremden Merkmale mit 2 Punkten deutlich überwiegen. Der Kläger übt somit eine Tätigkeit aus, die ihm unter Berücksichtigung des Hauptberufs als Schlosser sozial zugemutet werden kann.
Bei Zugrundelegung des Tarifvertrags können die unterschiedlichen Auskünfte der Firma S. AG bezüglich der Anlernzeit deshalb unberücksichtigt bleiben; die Angaben in den eingeholten Auskünften reichen von einer Dauer von maximal einer Woche bis zu zwei Jahren. Nicht maßgebend ist somit auch, ob der Kläger möglicherweise eine deutlich geringere Anlernzeit benötigte, weil dies auf seine Qualifikation als Schlosser bzw. die langjährige Berufserfahrung zurückzuführen wäre.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsun- fähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Er- werbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind Versicherte nicht erwerbsun- fähig, die wie der Kläger irgendeine Berufstätigkeit noch voll- schichtig ausüben können, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen An- spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil nach diesen Vorschriften ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherten einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 02.04.2003 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger, der 1952 in Polen geboren wurde, hat seit 01.04.1988 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A. Er hat vom 01.09.1967 bis 20.06.1970 den Beruf des Schlossermechanikers erlernt und war als Arbeiter in einem Optikwerk (21.06.1970 bis 30.06.1973), als Schlosser (21.06.1970 bis 31.10.1979) und Reparaturschlosser (01.11.1979 bis 03.09.1983) tätig. Er absolvierte nach einem Besuch der Abendschule von 01.09.1975 bis 29.05.1978 ein Berufstechnikum an der Technischen Hochschule K. (Reifezeugnis vom 29.05.1978: Mechaniker - Spezialität: Maschinenbau). Vom 07.11.1983 bis 31.07.1984 war er halbtags als Wächter bzw. Aufseher, anschließend bis 23.08.1984 halbtags als Instandhalter und danach bis 12.04.1988 halbtags als Schlosser und Dreher beschäftigt. Vom 03.09.1983 bis 31.05.1988 erhielt er in Polen wegen Schwerhörigkeit eine Invalidenrente. In der Bundesrepublik Deutschland bezog er ab 01.04.1988 zunächst Arbeitslosengeld und arbeitete ab 04.12.1989 bei der Firma S. AG als Schlosser. Ab 01.04.1996 war er als Paketierer und später als Stanzer tätig. Seit 1999 übt er die Tätigkeit als Entgrater von Motorteilen bzw. von Hochspannungsläufern mit Transportarbeiten aus.
Seit 01.10.1998 bezieht der Kläger von der Beklagten Rente für Bergleute (Bescheid vom 26.01.2000, Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000). Vom 02.09.1998 bis 31.08.1999 war er wegen eines Myocardinfarktes arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in der B.klinik C. vom 06.10.1998 bis 27.10.1998 und in der Fachklinik H. vom 29.06.2002 bis 16.07.2002 sowie vom 11.04.2006 bis 05.05.2006.
Am 17.02.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegenBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog von der Firma S. AG die Arbeitgeberauskünfte vom 16.03.1999, 13.04.1999, 25.03.1999, 30.11.1999, 12.05.2000, 17.05.2000 und 02.10.2000 bei und holte eine Stellungnahme der Beratenden Ärztin W. vom 13.03.1999 ein.
Mit Bescheid vom 28.05.1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Als Diagnosen würden eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, Adipositas, Schwerhörigkeit beidseits sowie ein Zustand nach einem Myocardinfarkt am 01.09.1998 vorliegen. Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er sei nicht berufsunfähig. Der Hauptberuf sei die Tätigkeit als Paketierer. Aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens werde er noch für fähig erachtet, u.a. Tätigkeiten als Apparatewärter, Schalttafelwärter und Werkzeugausgeber zu verrichten und die Hälfte des Hauptberufsverdienstes zu erzielen.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, bereits bei seinem Zuzug in das Bundesgebiet sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Er leide an einem Erschöpfungszustand nach Myocardinfarkt, an einer Hypertonie, Stoffwechselstörungen, einer Schwerhörigkeit beidseits und an Adipositas. Die Beklagte zog den Befundbericht der praktischen Ärztin W.W. vom 11.02.2000 bei, holte von der Beratenden Ärztin H.W. die Stellungnahme vom 03.02.2000 und Gutachten des Arztes für Allgemein- und Sozialmedizin Dr.W. vom 07.06.2000 sowie des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr.B. vom 30.08.2000 ein. Zusammenfassend führte Dr.B. aus, nach abgelaufenem Myocardinfarkt sei eine Drei-Gefäß-Erkrankung mit deutlicher Stenosierung der rechten Koronararterie nachgewiesen worden, welche erfolgreich aufgedehnt und mit einem Stent versorgt worden sei. Es seien folgende Gesundheitsstörungen festzustellen: eine eingeschränkte Herzleistungsbreite bei koronarer Herzkrankheit mit abgelaufenem inferioren Infarkt, ein Bluthochdruckleiden mit hypertensiver Cardiomyopathie, mäßiggradige Stauungen der unteren Extremitäten, eine erhebliche Übergewichtigkeit, kombinierte Fettstoffwechselstörungen, ein Leberparenchymschaden mit leichten Transaminasenaktivitäten, eine leichte Fehlhaltung des Stützorganes mit mittelgradigen Verschleißerscheinungen der Lenden- und mäßiggradig der Halswirbelsäule, eine leichte Arthrosis deformans der Kniegelenke und beider Handgelenke sowie eine Schwerhörigkeit beidseits (zwei Hörgeräte). Der Kläger sei in seinem Leistungsvermögen mittelgradig bis erheblich eingeschränkt. Seit dem Infarktereignis sei er nicht mehr in der Lage, als Schlosser bei der Firma S. AG tätig zu sein. Seit März 2000 seien auch leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch halb- bis untervollschichtig möglich. Die in Polen ausgeübte Tätigkeit als Reparaturschlosser im Bergbau sei seit der Übersiedlung 1998 nicht mehr zuzumuten. Die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Stanzer erfolge aber nicht auf Kosten der Gesundheit. Der Beratende Arzt Dr.K. führte aus, seit dem Myocardinfarkt im Oktober 1998 sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als Schlosser tätig zu sein und seit März 2000 seien selbst leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch maximal untervollschichtig zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verrichtung von Montier- und Schlosser- arbeiten sei seit dem Infarktereignis im September 1998 nicht mehr möglich. Bei den Tätigkeiten als Paketierer und Stanzer handele es sich um angelernte Tätigkeiten. Diese seien dem Kläger zumutbar. Zwar komme Dr.B. zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit März 2000 nur noch halb- bis untervollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Erwerbsunfähigkeit sei jedoch wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt dann nicht gegeben, wenn der Versicherte eine Ganztagstätigkeit ausübe. Die tatsächliche Arbeitsleistung sei bei der Beurteilung der Arbeitseinsatzfähigkeit das wertvollste Hilfsmittel. Nach den Angaben des untersuchenden Arztes werde die Tätigkeit nicht auf Kosten der Gesundheit verrichtet. Der Kläger werde noch für fähig erachtet, Arbeiten als Stanzer auszuführen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum So- zialgericht München (SG) erhoben. Das erwerbsmindernde Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Er sei nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben. Ein leistungsgerechter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung und könne ihm auch von keiner Seite angeboten werden. Er könne nur eine drei- bis unter sechsstündige Arbeitsleistung erbringen. Er sei nicht in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten. Die Aufnahme der viel zu schweren Arbeit im März 2001 als Entgrater sei aus wirtschaftlicher Not heraus erfolgt.
Das SG zog Befundberichte des HNO-Arztes Dr.D. vom 24.04.2001, der Praktischen Ärztin W.W. vom 04.05.2001, des Klinikums N. vom 21.05.1999, der Fachklinik H. vom 02.01.2001, des Arztes für Orthopädie Dr.R. vom 11.05.2001, des Radiologen Dr.L. vom 20.02.2001 sowie des Dr.B. vom 18.12.2001 und 31.03.2003 bei, außerdem Arbeitgeberauskünfte der Firma S. AG vom 28.05.2001 und 22.06.2001, und holte Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr.M. vom 18.09.2001 und des Arztes für Arbeits- und Sozialmedizin Prof.Dr.H. vom 17.01.2002/16.09.2002 ein. Der Kläger legte eine Arbeitsplatzbeschreibung des Entgraters von Läufern und Kupferstäben vor sowie Befundberichte der Kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dr.D./Prof.h.c.Dr.R. vom 25.04.2002 und des Klinikums N. vom 17.06.2002. Die Befragung des Klägers ergab, dass dieser nach dem Herzinfarkt vorübergehend leichtere Tätigkeiten ausgeübt und dann wieder seine normale Tätigkeit stehend im Akkord aufgenommen hat. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe er ab August einige Wochen bis zur Operation eines Karpaltunnel-Syndroms im Januar 2001 wieder arbeiten können. Seit März 2001 arbeite er vollschichtig ohne Akkord. Die Tätigkeit als Entgrater von Motorteilen sei körperlich leicht.
Dr.M. stellte bei dem Kläger beginnende Verschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule ohne funktionelles oder neurologisches Defizit, beginnende Verschleißveränderungen des rechten Kniegelenks ohne funktionelles Defizit und ein erfolgreich operiertes Karpaltunnel-Syndrom rechts fest. Der Kläger könne aus orthopädischer Sicht noch mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien längere monotone Körperhaltungen sowie das ständige Anheben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Prof.Dr.H. stellte darüber hinaus an Gesundheitsstörungen eine koronare Herzkrankheit nach Myocardinfarkt 9/98, eine Herzinsuffizienz NYHA II mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion sowie Schwerhörigkeit fest. Der Kläger könne leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch halb- bis untervollschichtig verrichten. Die kardiale Belastbarkeit sei unverändert deutlich eingeschränkt. Der Kläger sei in der Lage, unter zusätzlicher Berücksichtigung der orthopädischen Untersuchungsbefunde und sonstigen Gesundheitsstörungen leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden bis unter sechs Stunden zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien nur zumutbar ohne Wechsel- bzw. Nachtschichten, ohne Stressbedingungen, ohne einseitig gebückte Zwangshaltungen, ohne gehäufte Überkopfarbeiten und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen. Er schließe sich der Beurteilung im Gutachten des Dr.B. vollinhaltlich an. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Entlassungsbericht zur Rehabilitationsmaßnahme vom 29.06.2002 bis 16.07.2002 enthalte keine Hinweise, dass die Tätigkeit des Klägers auf Kosten der Restgesundheit gehe.
Die Firma S. AG teilte mit (Arbeitgeberauskunft vom 18.12.2002), das Arbeitsverhältnis würde bei der Feststellung voller Erwerbsminderung des Klägers gelöst werden. Der Kläger sei zum Entgraten von Hochspannungsläufern und Transportarbeiten 35 Stunden pro Woche eingesetzt. Die Leistung entspreche der Entlohnung. Der Kläger verrichte Arbeiten der Lohngruppe 6, er werde aber nach Lohngruppe 8 aus Gründen des Besitzstandes bezahlt und wie ein Angelernter mit einer Berufsausbildung bis zu zwei Jahren beschäftigt. Die Arbeiten würden in geschlossenen Räumen zu 90 Prozent im Stehen und zu zehn Prozent im Gehen ausgeübt. Die Tätigkeit sei bei Akkord mit dauerndem Stress und Zeitdruck, mit einer Zwangshaltung der Wirbelsäule und mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden. Aus der weiteren Auskunft der Firma S. AG vom 30.01.2003 ergibt sich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Anlernzeit von maximal einer Woche bedürfe.
Die Beklagte führte aus, die tatsächliche Arbeitsleistung stehe einem Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung entgegen. Die Angaben des Klägers bei den Begutachtungen durch Dr.M. und Prof.Dr.H. würden darauf schließen lassen, dass es sich bei der derzeitigen Tätigkeit um eine leidensgerechte Arbeit handele. Die Ausführungen im Entlassungsbericht zur Rehabilitation vom 19.08.2002 würden dafür sprechen, dass leichte und mittelschwere Arbeiten auf Dauer für verrichtbar erachtet würden.
Mit Urteil vom 02.04.2003 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Klä-ger habe den Beruf des Schlossers und Mechanikers bzw. Reparaturschlossers aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, also sich nicht freiwillig von ihm gelöst. Dies gelte auch dann, wenn davon auszugehen sei, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland seit 1989 zunächst noch Schlosserarbeiten ausgeübt habe, da er diese schweren Schlosserarbeiten ebenfalls aus ge- sundheitlichen aufgegeben habe. Damit sei als Hauptberuf des Klägers die Tätigkeit als Reparaturschlosser anzusehen. Es be-stünde Berufsschutz als Facharbeiter. Der Kläger übe jedoch nach wie vor eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit aus und erziele einen Facharbeiterlohn. Ihm sei es durch eine sozial zumutbare Tätigkeit möglich, mindestens die Hälfte vergleichbarer Personen zu verdienen. Die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit als Entgrater ergebe sich aus der Tatsache, dass er, unabhängig vom Wert der Tätigkeit und dem zeitlichen Umfang seiner Ausübung, einen Facharbeiterlohn erhalte. Schließlich gehe die Tätigkeit als Entgrater auch nicht zu Lasten seinerRestgesundheit. Hierfür würden sich aus dem letzten Entlassungsbericht zur Rehabilitation, der eine eingehende Beschreibung der Tätigkeit des Klägers enthalte, keine Hinweise ergeben. Der Kläger habe bei der Untersuchung durch Prof.H. selbst angegeben, die Arbeit als Entgrater von Motorteilen sei eine körperlich leichte Arbeit.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, die Verdienstsicherung des Klägers - wonach er weiterhin Facharbeiterlohn bezieht - beruhe nicht auf einem Tarifvertrag. Eine tarifvertraglichen Vorschrift, wonach eine Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen sei, existiere nicht.
Der Senat hat von der Firma S. AG Arbeitgeberauskünfte eingeholt (Schreiben vom 12.05.2006 und 21.07.2006), die ausgeführt hat, der Kläger sei ab 1989 zunächst als Bohrer nach Lohngruppe 7 der S.-Arbeitsbewertung (SAB) eingesetzt gewesen, wofür eine Facharbeiterausbildung notwendig sei, die er als Schlosser absolviert habe. Im Rahmen einer Versetzung habe er die Tätigkeit eines Paketierers von Blechpaketen für Elektromotoren übernommen, die nach der SAB mit der Lohngruppe 7/8 (Facharbeiter) bewertet worden sei. Während dieser Zeit sei er in die Lohngruppe 8 umgruppiert worden. Wegen gesundheitlicher Probleme sei ihm ab 1999 die Tätigkeit "Entgraten und Transportarbeiten" übertragen worden. Dieser Tätigkeit sei nach der SAB die Lohngruppe 6 zugeordnet, also keine Facharbeiterlohngruppe. Für diese Arbeit sei eine allgemeine Einarbeitungszeit von ca. vier Wochen erforderlich, aufgrund der Erfahrungen des Klägers sei aber eine Einarbeitungszeit von ein bis zwei Wochen ausreichend gewesen. Die Lohngruppe 8 sei in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Schwerbehindertenvertreter aus sozialen Gründen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung belassen worden. Die Voraussetzungen eines Lohnausgleichs bei Leistungsminderung nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie würden fehlen. Die Firma S. AG übersandte Unterlagen zu der SAB, hierbei ein betriebliches Beispiel für die Arbeitsaufgabe "Entgraten" (Lohngruppe 6) ein Richtbeispiel für die Tätigkeit "Entgraten" (Lohngruppe 5), weitere Richtbeispiele für Schlosser und Zusammenbauarbeiten (Lohngruppen 5, 6 und 7) sowie Unterlagen über die Zuordnung der Punktsummen des Arbeitswertes in die SAB-Lohngruppen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 02.04.2003 und des Bescheides vom 28.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 17.02.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führte aus, die Entlohnung nach den Lohngruppen 6 und 7 weise eher auf die Verrichtung von Tätigkeiten auf Anlernniveau hin, die einem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entgegen stehen würden. Im Übrigen könne die Zahlung des vollen Lohnes in der Tarifgruppe des bisherigen Berufes dem Rentenanspruch entgegenstehen, wenn die Fortzahlung auf einer Bestimmung des Tarifvertrages beruhe. Hier handele es sich um eine Weitergewährung des Facharbeiterlohnes, die aus sozialen Gründen und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgt sei. Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten seien nach den betriebsinternen Arbeitsbewertungsverfahren der Lohngruppe 6 zuzuordnen. Da Facharbeiten nach der Lohngruppe 7 vergütet würden, seien Tätigkeiten der Lohngruppe 6 der vom Leitberuf des Angelernten geprägten zweiten Berufsgruppe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen. Derartige Tätigkeiten seien gegenüber einer hauptberuflichen Einstufung als Facharbeiter zumutbar. Durch die zunehmende Modernisierung und Automation des Produktionsprozesses komme es oft nicht mehr so sehr auf die rein handwerklichen Fertigkeiten des herkömmlich ausgebildeten Facharbeiters an, vielmehr seien technisches Verständnis, Reaktions- und Konzentrationsvermögen, Übersicht und Ausdauer, neben Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit in den Vordergrund gerückt. Diese Merkmale, die vorwiegend bei Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagekontrollen, Messwart- und Schalttafeltätigkeiten sowie mechanisierten Produktionsarbeiten mittels Bedienung von Apparaten und dergleichen anzutreffen seien, würden in der Regel ihren Ausdruck in einer relativ hohen Einstufung der Tätigkeit finden. Der der Bewertung des Arbeitsplatzes "Entgraten" zugrunde liegenden Punkteverteilung könne entnommen werden, dass die Anforderungen in geistiger Hinsicht und in den Bereichen "Können" und "Verantwortung" die qualitätsfremden Merkmale übersteigen würden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums Bayern Fami-lie und Soziales Region Mittelfranken, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines An- trags vom 17.02.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage zu Recht ab- gewiesen.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge- setzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass dieser An- spruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2000 bestehe (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für einen Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2000 gel- tenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch hilfs- weise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfä- higkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 17.02.1999 nicht im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. berufsunfähig ist. Danach sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Diese Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei dem Kläger nicht vor. Das gemäß § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. zu- nächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar bereits eingeschränkt, denn zumutbar sind nur noch Tä- tigkeiten ohne Wechsel- bzw. Nachtschichten, ohne Stressbela- stung, ohne einseitig gebückte Zwangshaltungen, ohne gehäufte Überkopfarbeiten und ohne besondere Anforderungen an das Hör-vermögen. Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens bestehen hierbei im Wesentlichen aufgrund der bestehenden koronaren Herzkrankheit bei Herzinsuffizienz und eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion nach Myocardinfarkt im September 1998, einer Schwerhörigkeit sowie Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenks. Der Kläger übt jedoch weiterhin eine Berufstätigkeit aus, die ihm gesundheitlich zugemutet werden kann. Der Kläger kann auf die berufliche Tätigkeit verwiesen werden, die er bei der Firma S. AG derzeit ausübt.
Der Kläger verrichtet diese Tätigkeit nicht auf Kosten seiner Gesundheit. Dies ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme des Prof.Dr.H. vom 16.09.2002, nachdem der Kläger im Zuge der Rehabilitationsmaßnahme vom 29.06.2002 bis 16.07.2002 in der Fachklinik H. die von ihm durchzuführenden Verrichtungen beschrieben hat, wobei er ausführte, dass es sich bei der Arbeit als Entgrater um eine anstrengende Tätigkeit im Stehen in gebeugter Haltung unter Einsatz der Rumpf- und Schultermuskulatur bei kräftigen Bewegungen des ganzen Oberkörpers handelt, die zu bearbeitenden Läufer mit ganzer Körperkraft von Hand zu drehen seien und die Arme dauernd vom Körper weg gestreckt zu halten sind. Eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Zuletzt wurde zwar mit Bescheid vom 19.08.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 (Einzel-GdB-Werte: Schwerhörigkeit beidseits: 50, Herzkrankheit: 40, Wirbelsäule: 30, Lungenfunktionseinschränkung 20, Zuckerkrankheit: 10) und das Merkzeichen "RF" anerkannt. Von einem zuerkannten GdB lässt sich jedoch grundsätzlich nicht auf das berufliche Leistungsvermögen eines Versicherten schließen.
Eine sozialmedizinisch relevante Beurteilung lässt sich demgegenüber dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik H. vom 18.05.2006 zur stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 11.04.2006 bis 05.05.2006 entnehmen, dessen Auswertung keine abweichende Bewertung ergibt. Als Diagnosen sind ein Zustand nach Dekompression im Segment LWK 3/4 am 17.03.2006 bei Spinalkanalstenose, eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach zweifach ACVB 2002 und eine arterielle Hypertonie genannt. Der Kläger wird für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig bei Vermeidung einseitiger Körperbelastungen und Zwangshaltungen auszuführen und rückengerecht Lasten bis 15 Kilogramm zu heben und zu tragen.
Bei identischer Arbeitsplatzbeschreibung in den Entlassungsberichten der Fachklinik H. vom 19.08.2002 und 18.05.2006 stellt sich das Leistungsbild nach der zuletzt durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme sogar besser dar als im Rehabilitationsbericht vom 19.08.2002. Nach dem Rehabilitationsbericht vom 19.08.2002 war der Kläger nur in der Lage, zeitweilig auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger wird im Rehabilitationsbericht vom 18.05.2006 in seiner "alten" Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen für vollschichtig einsetzbar erachtet. Ein ausreichender Hinweis, dass der Kläger die Arbeit als Entgrater auf Kosten seiner Gesundheit ausübt, findet sich nicht.
Insbesondere kommt aber der Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeiten im Betrieb tatsächlich verrichtet, ein maßgebender Beweiswert zu. Übt ein Versicherter mit Erfolg über einen längeren Zeitraum eine berufliche Tätigkeit aus und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger durch die zu erbringenden Verrichtungen Raubbau an seiner Gesundheit betreibt, ist dies bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit eines Versicherten im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. zumutbar ist, zu berücksichtigen (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 22.02.1989, Az.: L 13 An 97/87; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 06.10.1989, Az.: L 1 An 33/89 m.w.N.). Hier bestehen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger durch die Ausübung der Tätigkeiten bei der Firma S. AG Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde.
Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten waren bzw. sind ihm auch sozial zumutbar. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hier gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger bei der Firma S. AG ab 1989 als Facharbeiter eingesetzt wurde. Für diese Tätigkeit war eine Facharbeiterausbildung erforderlich, die der Kläger in seinem Herkunftsland für den Beruf des Schlossers/Mechanikers bzw. Reparaturschlossers durchlaufen hat. Der Kläger wurde von der Firma S. AG zunächst in die Lohngruppe 7 (Facharbeiter) eingesetzt.
Nach dem Mehrstufenschema des BSG können Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verwiesen werden. Damit setzt die Verweisung eines Facharbeiters voraus, dass die Verweisungstätigkeit zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehört oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordert oder die Tätigkeit wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf gewertet wird. Die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ist nicht möglich (BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn.16, 138; KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI RdNr.97).
Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass nicht jeder berufliche Abstieg sozial zumutbar ist, denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit soll neben dem wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer Lohnersatzfunktion auch immaterielle Nachteile ausgleichen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.124), ein beruflicher Abstieg als solcher ist jedoch in Kauf zu nehmen. Verweisungstätigkeiten sollen hierbei zunächst im bisher maßgeblichen Tarifvertrag in der nächstniedrigeren Tarifgruppe gesucht werden, wobei ggf. zu prüfen ist, ob es entsprechende Tätigkeiten in anderen Tarifbereichen gibt (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.149).
Der Kläger kann sozial zumutbar auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit Entgraten und Transportarbeiten verwiesen werden. Nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 24.05.2002 sind die Arbeitnehmer entsprechend ihrer Tätigkeit in zehn Lohngruppen einzustufen, wobei in den Lohngruppen 1 bis 3 ungelernte, angelernte und qualifiziert angelernte Arbeitnehmer Arbeiten der Bela- stungsstufe I verrichten. Die Lohngruppen 4 bis 6 setzen Bela- stungen der Stufe II voraus, wobei ungelernte Arbeiter der Lohngruppe 4, angelernte Arbeiter der Lohngruppe 5 und qualifi- ziert angelernte Arbeitnehmer der Lohngruppe 6 zugeordnet sind. Die Lohngruppen 7 bis 10 betreffen die Arbeitnehmer, die als Facharbeiter tätig werden.
Der Kläger, der Tätigkeiten der Lohngruppe 6 verrichtet, wird nach Lohngruppe 8 bezahlt. Allein die Gleichstellung des Klägers bezüglich der Vergütung mit Arbeitnehmern der bisherigen höheren Lohngruppe begründet als solche noch nicht die Zumutbarkeit einer qualitativ niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein tarifvertraglich abgesicherter Lohnausgleich ein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ist (vgl. BSG SozR 2200, § 1246 Nr.93, 95), denn dem Kläger wird lediglich aus sozialen Gründen im Zuge einer Einzelfallbetrachtung des Arbeitgebers in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Schwerbehindertenvertreter eine Vergütung der Lohngruppe 8 gewährt. Die Grundsätze der vom BSG aufgestellten tariflichen Verdienstsicherung finden somit hier keine Anwendung (BSG, a.a.O.). Dem Kläger kann also nicht entgegen gehalten werden, er habe einen abgesicherten Rechtsanspruch auf die Weitergewährung des früheren Lohnes, denn die Bezahlung beruht nicht auf einer Rechtsgrundlage wie einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, vielmehr auf einem freiwilligen Entgegenkommen des Arbeitgebers aus sozialen Gründen. Damit besteht eine im Vergleich zur früheren Position im Betrieb verminderte Rechtsposition.
Die derzeit ausgeübte Tätigkeit ist dem Kläger aber unabhängig von der lediglich besitzstandswahrenden übertariflichen Entlohnung sozial zumutbar. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg liegt bei dem Kläger, der Tätigkeiten verrichtet, die der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie zugeordnet sind, nicht vor. Nach dieser Lohngruppe werden qualifiziert angelernte Arbeitnehmer bezahlt, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten. Die Lohngruppe 6 ist der Facharbeiterlohngruppe 7 direkt nachgeordnet und grenzt sich deutlich von der Lohngruppe 5 ab. In die Lohngruppe 5 gehören angelernte Arbeiter mit einer Anlernzeit von etwa acht Wochen. Es ist daher von auszugehen, dass qualifiziert angelernte Arbeitnehmer, die der Lohngruppe 6 zugeordnet sind, einer Anlernzeit von regelmäßig mehr als acht Wochen bedürfen.
Die Zuordnung zur Lohngruppe 6 beruht auch nicht auf qualitätsfremden Merkmalen. Bei einer Arbeitsbewertung, wie sie die Firma S. AG mit der SAB eingeführt hat, sind Faktoren, die sich nicht an qualitativen Anforderungen des Berufs, sondern an anderen Gesichtspunkten orientieren, nicht zu berücksichtigen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.79). So sind bei der tariflichen Einstufung qualitätsfremde Merkmale wie Schmutz, Staub, Temperatur, Gase und Dämpfe, Lärm, Blendung und Lichtmangel, Erkältungsgefahr, Unfallgefahr oder hinderliche Schutzkleidung unberücksichtigt zu lassen (BSG, Urteil vom 19.08.1997, Az.: 13 RJ 87/96; vgl. auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr.88; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr.51). Als qualitätsbezogene Merkmale sind besondere Anforderungen an Verantwortung, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, physische Kraft, Ausdauer und Geschicklichkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 22.07.1992, Az.: 13 RJ 13/91).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Auswertung der einzelnen von der Firma S. AG übermittelten Arbeitsplatzbewertungen, dass das Verhältnis der qualitätsbezogenen und qualitätsfremden Merkmale, bezogen auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit des Entgratens und einer Facharbeitertätigkeit bei Schlosserarbeiten der Abstufung der Lohngruppen 6 und 7 im Tarifvertrag entspricht. Bei der Tätigkeit des Klägers werden die qualitätsbezogenen Merkmale wie Kenntnisse, Geschicklichkeit, Verantwortung bei der Arbeit sowie die geistige und physische Arbeitsbelastung mit einem Punktwert von 8 und die Umwelteinflüsse wie Schmutz, Lärm und Unfallgefahr mit einem Punktwert von insgesamt 2 bewertet. Dagegen ergibt die Tätigkeit als Schlosser nach Lohngruppe 7 für die oben genann- ten qualitätsbezogenen Merkmale einen Punktwert von 12 und für die qualitätsfremden Merkmale einen Punktwert von 2,5. Die Tätigkeit des Entgratens erfordert nach den Bewertungsbegründungen Kenntnisse und Erfahrungen mit den Arbeitsgeräten, Handfertigkeit verbunden mit Körpergewandheit, Verantwortung für die sachgemäße Arbeitsausführung sowie eine uneingeschränkte Funktion der Hand- und Fingermuskulatur. An qualitätsfremden Merkmalen bestehen lediglich der allgemeine Abteilungslärm, die Gefährdung durch den Umgang mit Werkstücken sowie eine Verschmutzung beim Hantieren mit Werkstücken.
Damit verrichtet der Kläger auch nach diesen Arbeitsplatzbewertungen eine Arbeit, die qualitativ unmittelbar der Facharbeitertätigkeit nachgeordnet ist, wie dies in der Punktsummenbewertung des SAB zum Ausdruck kommt. Im Übrigen zeigt die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers, dass die qualitätsbezogenen Merkmale mit 8 Punkten die qualitätsfremden Merkmale mit 2 Punkten deutlich überwiegen. Der Kläger übt somit eine Tätigkeit aus, die ihm unter Berücksichtigung des Hauptberufs als Schlosser sozial zugemutet werden kann.
Bei Zugrundelegung des Tarifvertrags können die unterschiedlichen Auskünfte der Firma S. AG bezüglich der Anlernzeit deshalb unberücksichtigt bleiben; die Angaben in den eingeholten Auskünften reichen von einer Dauer von maximal einer Woche bis zu zwei Jahren. Nicht maßgebend ist somit auch, ob der Kläger möglicherweise eine deutlich geringere Anlernzeit benötigte, weil dies auf seine Qualifikation als Schlosser bzw. die langjährige Berufserfahrung zurückzuführen wäre.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsun- fähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Er- werbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind Versicherte nicht erwerbsun- fähig, die wie der Kläger irgendeine Berufstätigkeit noch voll- schichtig ausüben können, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen An- spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil nach diesen Vorschriften ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherten einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 02.04.2003 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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