L 26 B 521/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 10521/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 521/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das vorliegende Verfahren beurteilt sich allerdings, soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 begehrt, nicht nach § 86 b Abs. 2 SGG, sondern nach Abs. 1 der Vorschrift. Denn mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2006, mit dem der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juli 2006 in Höhe von 353,18 EUR und für den weiteren Bewilligungszeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 358,18 EUR bewilligt worden sind, hat der Antragsgegner einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem die Antragstellerin für die jeweiligen Monate tatsächlich die Auszahlung der von ihr begehrten Leistungen verlangen kann. Wenn der Antragsgegner meint, diese Leistungsgewährung sei jedenfalls mit Wirkung vom 9. Oktober 2006 an rechtswidrig, weil die Antragstellerin wegen der vom 1. September 2006 an begonnenen Ausbildung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, so bedarf der Bewilligungsbescheid der Aufhebung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Dieser Bescheid, der hier unter dem 6. Oktober 2006 (in der Fassung des Bescheides vom 3. November 2006) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. November 2006 sowie des Widerspruchbescheides vom 8. Dezember 2006 mit Wirkung vom 9. Oktober 2006 ergangen ist, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, weil mit ihm in die mit dem Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2006 geschaffene und die Antragstellerin begünstigende Rechtsposition eingegriffen worden ist.

Gegen die Entscheidung des Antragsgegners hat die Antragstellerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Da diese Klage, die unter dem Aktenzeichen S 114 AS 1063/07 geführt wird, gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweiliger Rechtsschutz, soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 14. November 2006 an begehrt, nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.

Hiernach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen wie dem Vorliegenden, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 6. März 2007 - L 28 B 290/07 AS ER - und vom 2. Mai 2007 - L 28 B 517/07 AS ER - sowie bereits Beschluss vom 12. Mai 2006 - L 10 B 191/06 AS ER -, abrufbar unter: www.sozialgerichtsbarkeit.de).

An diesen Grundsätzen gemessen, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid des Antragstellers nicht anzuordnen. Denn der Antragsgegner hat die Bewilligung von Leistungen zu Recht aufgehoben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Bei der von ihr ab dem 1. September 2006 aufgenommenen Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien, Fachrichtung Mediendesign, handelt es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG. Denn ausweislich des Schreibens des I B e. V. vom 22. August 2006, der Ausbildungseinrichtung der Antragstellerin, ist die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig. Zudem hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens der Antragstellerin ihren Gesamtbedarf übersteigt, und nicht wegen fehlender Förderungsfähigkeit der von ihr begonnenen Ausbildung.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Hiernach können in besonderen Härtefällen entsprechende Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall ist im Falle der Antragstellerin nicht gegeben.

Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff. und im Folgenden etwa Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER -; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER - , L 5 B 1352/05 AS PKH -; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint. Dabei war von den Instanzgerichten auch schon unter Geltung des BSHG eine typisierende Betrachtungsweise unter Herausbildung von 3 Fallgruppen bevorzugt worden (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff. und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen). Der Senat schließt sich nach erster Prüfung dieser typisierenden Betrachtungsweise an.

Die der Antragstellerin drohende Konsequenz des Leistungsausschlusses liegt ausschließlich darin, dass sie möglicherweise ihre Ausbildung abbrechen muss, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dies ist die typische Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, Ausbildungen, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder des SGB III förderungsfähig sind, nicht über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu finanzieren. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die einen Härtefall zu begründen vermögen, sind von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht - unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können) nicht vor. Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung zum 1. September 2006 begonnen und steht damit noch am Beginn ihrer Ausbildung. Dass diese Ausbildung die für die Antragstellerin einzige realistische Chance darstellt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist nicht im Ansatz ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 an begehrt, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit eine über ihre bisherige Rechtsposition hinausgehende Begünstigung, nämlich die erstmalige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für diesen Bewilligungszeitraum. Denn nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner für den sich an den am 31. Dezember 2006 anschließenden Bewilligungszeitraum einen Bescheid erteilt hat. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage für diesen Bewilligungszeitraum auch keinen gesonderten Antrag gestellt. Der Senat kann indes offen lassen, ob der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 19. Juni 2006 nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums für den sich anschließenden Bewilligungszeitraum fortwirkt (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 37 RdNr. 19). Denn für eine entsprechende Gewährung von Leistungen fehlt es bereits, jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats, an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die zurückliegenden Zeiträume erforderlich machen würde.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dies bedeutet, dass effektiver Rechtsschutz insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt und ihr ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Für die Zeit ab Beschlussfassung des Senats in diesem Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER -).

Im vorliegenden Fall muss sich der Senat nicht auf eine Folgenabwägung beschränken, sondern er kann in der Sache entscheiden. Die Antragstellerin hat nach § 7 Abs. 5 SGB II als Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (s. o.).

Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin nicht beantragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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