Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 630/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 99/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 10/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente streitig.
Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. Er war in der Bundesrepublik Deutschland vom 09.08.1971 bis 12.08.1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Die für diese Zeit entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Pflichtbeiträgen in Höhe von 1.147,50 DM wurden ihm durch die LVA Hessen mit Bescheid vom 05.09.1980 erstattet.
Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 21.02.1996 auf Gewährung von Altersrente mit Bescheid vom 15.03.1996 ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Aus diesen Beiträgen könnten keine Ansprüche mehr entstehen.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, dass nach der in den siebziger Jahren in Deutschland erteilten Auskunft seines Dolmetschers die Altersrente nur solchen Ausländern gewährt werden würde, die in Deutschland leben und bleiben wollten. Seiner Ansicht nach dürfte der Schutz von Ausländern aber nicht an den deutschen Grenzen enden; dies verstoße gegen den Sozialstaatsgrundsatz. Da er in Marokko kein Einkommen habe, sei er mit der Einbehaltung der erstatteten Beiträge mit Zinsen von der laufenden Rentenzahlung einverstanden.
Der Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.1996 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Erstattung gemäß § 1303 RVO Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Nach dem damals geltenden Recht - das am 25.03.1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit sei noch nicht in Kraft getreten gewesen - sei Voraussetzung für eine Rentenzahlung ins Ausland gewesen, dass der Kläger die Wartezeit für eine Altersrente allein auf Grund der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erfülle. Die hierfür erforderlichen 180 Monate Versicherungszeiten habe der Kläger, der nur 12 Monate Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, nicht erfüllt.
Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1999 unter Verweisung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beklagte nicht für etwaige fehlerhafte Belehrungen des Dolmetschers haftbar zu machen sei. Die Beklagte treffe auch keine Pflicht zur Aufklärung über das Ausmaß des Anwartschaftsverlustes, wenn lediglich ein Formular - Erstattungsantrag gestellt und kein Beratungsersuchen geltend gemacht werde.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger mit Rückschein am 23.06.1999 zugestellt.
Den Antrag des Klägers vom 02.04.2002 auf Gewährung einer Rente legte die Beklagte als Anfrage aus und teilte ihm mit Schreiben vom 09.04.2002 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid vom 18.06.1999 mit, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der Anlass gebe, die Angelegenheit erneut zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 23.12.2006, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 05.01.2007, trug der Kläger vor, dass er von der deutschen Rentenversicherung keinen weiteren Bescheid erhalten habe, obwohl er mit ihr mehrmals in Verbindung getreten sei, und bat um Klärung dieser Angelegenheit. Das Sozialgericht Augsburg wies den Kläger mit Schreiben vom 08.01.2007 darauf hin, dass das Gerichtsverfahren rechtskräftig mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1999 abgeschlossen worden sei.
Mit weiterem Schreiben vom 24.01.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 02.02.2007, erklärt der Kläger, dass er krank gewesen sei und gegen die gerichtliche Entscheidung Berufung einlege. Wegen der Verspätung bitte er um Entschuldigung.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 13.02.2007 auf die verspätete Einlegung seiner Berufung hingewiesen und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin hat der Kläger um Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2007 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wegen der nicht fristgerecht eingelegten und so unzulässigen Berufung abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 15.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger formgerecht eingelegte statthafte Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 und 2, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung beim Landessozialgericht oder beim Sozialgericht innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Urteils im Ausland schriftlich einzulegen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auch für Gerichtsbescheide. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurde der Kläger im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1999 ausdrücklich und zutreffend belehrt.
Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juni 1999 dem Kläger persönlich am 23.06.1999 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann daher am 24.06.1999 und endete mit Ablauf des 23.09.1999. Die Berufung ist jedoch erst am 02.02.2007 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Die Berufung ist daher nicht fristgerecht eingelegt worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 SGG). Der Beteiligte hat diejenige Sorgfalt anzuwenden, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72,158).
Der pauschale Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.01.2007, dass er krank gewesen sei, genügt noch nicht diesen Anforderungen. Denn Krankheit rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur, wenn ein Erkrankter willens- oder handlungsunfähig und deshalb außer Stande war, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BSG, Urteil vom 25.02.1992, Az. 9a BVg 10/91). Eine derartige ununterbrochenen Willens- oder Handlungsunfähigkeit für den mehr als 7-jährigen Zeitraum zwischen der Zustellung des Gerichtsbescheids und der Berufungseinlegung wurde vom Kläger nicht glaubhaft gemacht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung aus dem im Widerspruchsbescheid vom 12.09.1996 und im Gerichtsbescheid vom 23. Juni 1999 genannten Grund der Erstattung der deutschen Beiträge an den Kläger auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Berufung des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183,193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente streitig.
Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. Er war in der Bundesrepublik Deutschland vom 09.08.1971 bis 12.08.1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Die für diese Zeit entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Pflichtbeiträgen in Höhe von 1.147,50 DM wurden ihm durch die LVA Hessen mit Bescheid vom 05.09.1980 erstattet.
Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 21.02.1996 auf Gewährung von Altersrente mit Bescheid vom 15.03.1996 ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Aus diesen Beiträgen könnten keine Ansprüche mehr entstehen.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, dass nach der in den siebziger Jahren in Deutschland erteilten Auskunft seines Dolmetschers die Altersrente nur solchen Ausländern gewährt werden würde, die in Deutschland leben und bleiben wollten. Seiner Ansicht nach dürfte der Schutz von Ausländern aber nicht an den deutschen Grenzen enden; dies verstoße gegen den Sozialstaatsgrundsatz. Da er in Marokko kein Einkommen habe, sei er mit der Einbehaltung der erstatteten Beiträge mit Zinsen von der laufenden Rentenzahlung einverstanden.
Der Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.1996 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Erstattung gemäß § 1303 RVO Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Nach dem damals geltenden Recht - das am 25.03.1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit sei noch nicht in Kraft getreten gewesen - sei Voraussetzung für eine Rentenzahlung ins Ausland gewesen, dass der Kläger die Wartezeit für eine Altersrente allein auf Grund der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erfülle. Die hierfür erforderlichen 180 Monate Versicherungszeiten habe der Kläger, der nur 12 Monate Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, nicht erfüllt.
Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1999 unter Verweisung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beklagte nicht für etwaige fehlerhafte Belehrungen des Dolmetschers haftbar zu machen sei. Die Beklagte treffe auch keine Pflicht zur Aufklärung über das Ausmaß des Anwartschaftsverlustes, wenn lediglich ein Formular - Erstattungsantrag gestellt und kein Beratungsersuchen geltend gemacht werde.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger mit Rückschein am 23.06.1999 zugestellt.
Den Antrag des Klägers vom 02.04.2002 auf Gewährung einer Rente legte die Beklagte als Anfrage aus und teilte ihm mit Schreiben vom 09.04.2002 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid vom 18.06.1999 mit, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der Anlass gebe, die Angelegenheit erneut zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 23.12.2006, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 05.01.2007, trug der Kläger vor, dass er von der deutschen Rentenversicherung keinen weiteren Bescheid erhalten habe, obwohl er mit ihr mehrmals in Verbindung getreten sei, und bat um Klärung dieser Angelegenheit. Das Sozialgericht Augsburg wies den Kläger mit Schreiben vom 08.01.2007 darauf hin, dass das Gerichtsverfahren rechtskräftig mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1999 abgeschlossen worden sei.
Mit weiterem Schreiben vom 24.01.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 02.02.2007, erklärt der Kläger, dass er krank gewesen sei und gegen die gerichtliche Entscheidung Berufung einlege. Wegen der Verspätung bitte er um Entschuldigung.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 13.02.2007 auf die verspätete Einlegung seiner Berufung hingewiesen und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin hat der Kläger um Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2007 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wegen der nicht fristgerecht eingelegten und so unzulässigen Berufung abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 15.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger formgerecht eingelegte statthafte Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 und 2, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung beim Landessozialgericht oder beim Sozialgericht innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Urteils im Ausland schriftlich einzulegen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auch für Gerichtsbescheide. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurde der Kläger im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. Juni 1999 ausdrücklich und zutreffend belehrt.
Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juni 1999 dem Kläger persönlich am 23.06.1999 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann daher am 24.06.1999 und endete mit Ablauf des 23.09.1999. Die Berufung ist jedoch erst am 02.02.2007 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Die Berufung ist daher nicht fristgerecht eingelegt worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 SGG). Der Beteiligte hat diejenige Sorgfalt anzuwenden, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72,158).
Der pauschale Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.01.2007, dass er krank gewesen sei, genügt noch nicht diesen Anforderungen. Denn Krankheit rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur, wenn ein Erkrankter willens- oder handlungsunfähig und deshalb außer Stande war, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BSG, Urteil vom 25.02.1992, Az. 9a BVg 10/91). Eine derartige ununterbrochenen Willens- oder Handlungsunfähigkeit für den mehr als 7-jährigen Zeitraum zwischen der Zustellung des Gerichtsbescheids und der Berufungseinlegung wurde vom Kläger nicht glaubhaft gemacht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung aus dem im Widerspruchsbescheid vom 12.09.1996 und im Gerichtsbescheid vom 23. Juni 1999 genannten Grund der Erstattung der deutschen Beiträge an den Kläger auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Berufung des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183,193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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