Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 836/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 B 748/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG).
In diesem Klageverfahren (Az.: S 14 R 836/03) machte die am 1. August 1997 aus der ehemaligen Sowjetunion ins Bundesgebiet zugezogene Beschwerdeführerin einen höheren monatlichen Zahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 28. August 1985 im Aussiedlungsgebiet verstorbenen Ehemannes neben einer Rente aus eigener Versicherung geltend. Die Beklagte hat die diesen Renten zugrunde liegenden Entgeltpunkte (EP) für Fremdrentenzeiten gemäß § 22b Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 auf insgesamt 25 EP begrenzt und leistet seit 1. August 1997 eine Hinterbliebenenrente aus 2,0932 von 22,6044 EP (Bescheid vom 30. April 1999). Den unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 118/99 R, am 23. August 2001 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung der EP zu zahlen, lehnte die Beklagte im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte rückwirkende Änderung des § 22b Abs. 1 FRG durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ab (Bescheid vom 27. August 2002, Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003). Dagegen richtete sich die am 12. Mai 2003 zum SG erhobene Klage. Am 18. April 2006 (Eingang bei Gericht) hat die Beschwerdeführerin beim SG beantragt, ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das SG hat die Klage unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R abgewiesen (Urteil vom 20. April 2006) und den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02. Mai 2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des klageabweisenden Urteils abgelehnt. Die Klage habe zum Zeitpunkt des Antragseingangs keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 07. Juli 2006 (Eingang beim SG) Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg gehabt. Ob der (geänderte) § 22b FRG rückwirkend angewendet werden könne, sei umstritten gewesen. Nachdem der 13. Senat des BSG diese Rechtsfrage mit Beschlüssen vom 29. Juni 2006, Az.: B 13 RJ 47/04 R u.a., dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt habe, sei sie noch nicht geklärt. Auch habe das SG nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 14. April 2003, Az.: 1 BvR 1998/02, und vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02) zur Begründung seines Beschlusses nicht auf sein Urteil in der Hauptsache Bezug nehmen dürfen. Gegen das Urteil des SG vom 20. April 2006 hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02. Mai 2006 aufzuheben, ihr für das Verfahren S 14 R 836/03 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt W. K. beizuordnen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172,173 SGG), aber nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG, Az.: S 14 R 836/03.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. Zivilprozessordnung - ZPO -).
Maßgebend für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung war im Falle der Beschwerdeführerin, die Vollständigkeit der mit dem Antrag vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterstellt, der im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG vorliegende Sachverhalt, da die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe sich nicht verzögert hat und zwischen Antragstellung und Entscheidung keine Änderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 13b).
Wie das BVerfG in mehreren Beschlüssen (u.a. vom 30. August 2006, Az.: 1 BvR 23/06) festgestellt hat, konnten die Gerichte aufgrund der Rechtsprechung des 5. und des 8. Senats des BSG zur rückwirkenden Anwendung des geänderten § 22b FRG eine Erfolgsaussicht für Klagen, in denen die Unzulässigkeit dieser Rückwirkung geltend gemacht wurde, ohne Verfassungsverstoß verneinen. Eine Änderung dieser Rechtslage ist erst durch die nach Abschluss des Klageverfahrens ergangenen Beschlüsse des 13. Senats des BSG vom 29. Juni 2006, Az.: B 13 RJ 47/04 R u.a., eingetreten. Dass die Frage der rückwirkenden Anwendung des geänderten § 22b FRG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als geklärt angesehen werden kann, hat jedoch keinen Einfluss auf den bei der angefochtenen Entscheidung des SG zugrunde zu legenden Sachverhalt. War danach bis zum Abschluss des Klageverfahrens (noch) keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
Hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe erfüllt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt rückschauend erforderlich erscheint.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen rügt, das SG habe zur Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf die Gründe des zuvor in der Hauptsache ergangenen Urteils vom 20. April 2006 verweisen dürfen, sind die hierzu zitierten Beschlüsse des BVerfG nicht geeignet, diese Rechtsansicht zu stützen. Die Beschlüsse betreffen Fragen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung (Beschluss vom 14. April 2003, Az.: 1 BvR 1998/02) und einer verspäteten Entscheidung (Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02), die im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. Ein Verbot, zur Begründung eines Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf bereits zwischen denselben Beteiligten ergangene Entscheidungen desselben Gerichts Bezug zu nehmen, ist dem geltenden Bundesrecht nicht zu entnehmen. Welche Grundrechte der Beschwerdeführerin durch eine solche Bezugnahme verletzt sein könnten, hat ihr Prozessbevollmächtigter im Übrigen auch nicht dargelegt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG).
In diesem Klageverfahren (Az.: S 14 R 836/03) machte die am 1. August 1997 aus der ehemaligen Sowjetunion ins Bundesgebiet zugezogene Beschwerdeführerin einen höheren monatlichen Zahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 28. August 1985 im Aussiedlungsgebiet verstorbenen Ehemannes neben einer Rente aus eigener Versicherung geltend. Die Beklagte hat die diesen Renten zugrunde liegenden Entgeltpunkte (EP) für Fremdrentenzeiten gemäß § 22b Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 auf insgesamt 25 EP begrenzt und leistet seit 1. August 1997 eine Hinterbliebenenrente aus 2,0932 von 22,6044 EP (Bescheid vom 30. April 1999). Den unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 118/99 R, am 23. August 2001 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung der EP zu zahlen, lehnte die Beklagte im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte rückwirkende Änderung des § 22b Abs. 1 FRG durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ab (Bescheid vom 27. August 2002, Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003). Dagegen richtete sich die am 12. Mai 2003 zum SG erhobene Klage. Am 18. April 2006 (Eingang bei Gericht) hat die Beschwerdeführerin beim SG beantragt, ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das SG hat die Klage unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R abgewiesen (Urteil vom 20. April 2006) und den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02. Mai 2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des klageabweisenden Urteils abgelehnt. Die Klage habe zum Zeitpunkt des Antragseingangs keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 07. Juli 2006 (Eingang beim SG) Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg gehabt. Ob der (geänderte) § 22b FRG rückwirkend angewendet werden könne, sei umstritten gewesen. Nachdem der 13. Senat des BSG diese Rechtsfrage mit Beschlüssen vom 29. Juni 2006, Az.: B 13 RJ 47/04 R u.a., dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt habe, sei sie noch nicht geklärt. Auch habe das SG nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 14. April 2003, Az.: 1 BvR 1998/02, und vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02) zur Begründung seines Beschlusses nicht auf sein Urteil in der Hauptsache Bezug nehmen dürfen. Gegen das Urteil des SG vom 20. April 2006 hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02. Mai 2006 aufzuheben, ihr für das Verfahren S 14 R 836/03 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt W. K. beizuordnen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172,173 SGG), aber nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG, Az.: S 14 R 836/03.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. Zivilprozessordnung - ZPO -).
Maßgebend für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung war im Falle der Beschwerdeführerin, die Vollständigkeit der mit dem Antrag vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterstellt, der im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG vorliegende Sachverhalt, da die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe sich nicht verzögert hat und zwischen Antragstellung und Entscheidung keine Änderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 13b).
Wie das BVerfG in mehreren Beschlüssen (u.a. vom 30. August 2006, Az.: 1 BvR 23/06) festgestellt hat, konnten die Gerichte aufgrund der Rechtsprechung des 5. und des 8. Senats des BSG zur rückwirkenden Anwendung des geänderten § 22b FRG eine Erfolgsaussicht für Klagen, in denen die Unzulässigkeit dieser Rückwirkung geltend gemacht wurde, ohne Verfassungsverstoß verneinen. Eine Änderung dieser Rechtslage ist erst durch die nach Abschluss des Klageverfahrens ergangenen Beschlüsse des 13. Senats des BSG vom 29. Juni 2006, Az.: B 13 RJ 47/04 R u.a., eingetreten. Dass die Frage der rückwirkenden Anwendung des geänderten § 22b FRG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als geklärt angesehen werden kann, hat jedoch keinen Einfluss auf den bei der angefochtenen Entscheidung des SG zugrunde zu legenden Sachverhalt. War danach bis zum Abschluss des Klageverfahrens (noch) keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
Hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe erfüllt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt rückschauend erforderlich erscheint.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen rügt, das SG habe zur Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf die Gründe des zuvor in der Hauptsache ergangenen Urteils vom 20. April 2006 verweisen dürfen, sind die hierzu zitierten Beschlüsse des BVerfG nicht geeignet, diese Rechtsansicht zu stützen. Die Beschlüsse betreffen Fragen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung (Beschluss vom 14. April 2003, Az.: 1 BvR 1998/02) und einer verspäteten Entscheidung (Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02), die im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. Ein Verbot, zur Begründung eines Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf bereits zwischen denselben Beteiligten ergangene Entscheidungen desselben Gerichts Bezug zu nehmen, ist dem geltenden Bundesrecht nicht zu entnehmen. Welche Grundrechte der Beschwerdeführerin durch eine solche Bezugnahme verletzt sein könnten, hat ihr Prozessbevollmächtigter im Übrigen auch nicht dargelegt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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