L 20 B 828/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 4049/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 828/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für eine Klage auf Erhöhung der Altersrente wegen ärztlicher Kunstfehler Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist.

Mit Bescheid vom 29.08.2003 bewilligte die Beklagte dem 1943 geborenen Kläger ab 01.11.2003 Altersrente für Schwerbehinderte. Die Beklagte wertete ein Schreiben des Klägers vom 20.10.2005, mit dem er eine "Kleinrente" wegen "Ärztepfuschs" rügte, als Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X). Mit Bescheid vom 10.11.2005 lehnte sie eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 29.08.2005 ab. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Den Widerspruch - der Kläger forderte eine Rente über der Armutsgrenze - wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.2006 zurück. Die gesetzliche Rentenversicherung kenne einen Ausgleich an Entgeltpunkten als Ersatz oder Ergänzung einer unzureichenden Beitragsentrichtung - auch wenn hierfür das Verschulden eines Dritten ursächlich sein sollte - nicht. Sie - die Beklagte - sei daher der falsche Ansprechpartner.

Dagegen hat der Kläger am 24.01.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, ihm eine höhere Altersrente wegen ärztlicher Kunstfehler zu gewähren. Am 26.09.2006 hat er Antrag auf PKH gestellt.

Den PKH-Antrag hat das SG mit Beschluss vom 10.10.2006 abgelehnt, da die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Rente sei richtig berechnet worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung 539 Kalendermonate berücksichtigt. Die Zeit vom 15.04.1996 bis 15.06.1996 habe außer Betracht bleiben müssen, da in dieser Zeit der Selbstständigkeit des Klägers Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien. Eine höhere Altersrente wegen ärztlicher Kunstfehler könne systembedingt (Beitragsversicherung) nicht gewährt werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.10.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Dieses Verfahren ist noch anhängig (Az. L 20 R 720/06).

Gegen den Beschluss vom 10.10.2006 hat der Kläger beim SG Beschwerde eingelegt. Das SG hat dieser nicht abgeholfen (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 08.11.2006) und die Beschwerde dem BayLSG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er als juristischer Laie eine Klage auf Berufsschadensausgleich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts - den er sich von 400 EUR monatlich nicht leisten könne - nicht durchführen könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Nürnberg vom 10.10.2006 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren vor dem SG Nürnberg (S 3 R 4049/06) PKH zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Sie ist aber nicht begründet.

PKH ist nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren vor dem Sozialgericht u.a. zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von PKH erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 Abs 1 Satz 1 ZPO).

Obwohl das erstinstanzliche Verfahren, für das der Kläger Antrag auf PKH gestellt hat, bereits abgeschlossen ist, ist über die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 10.10.2006 noch zu entscheiden (Keller/Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnrn 12c, 11a).

Der Klage fehlte vorliegend bereits die hinreichende Erfolgsaussicht. Dies bestätigen Tenor und nachvollziehbare Gründe des Gerichtsbescheides vom 10.10.2006, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Etwaige ärztliche Kunstfehler und ihre Folgen führen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu einer höheren Rente. Hierauf hat das SG in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid bereits zutreffend hingewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 10.10.2006 war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved