Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 726/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 850/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 5. September 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Beschwerdeführer (Bf) weiterhin ein Anspruch auf die tatsächlichen Kosten für die Miete und Heizung in Höhe von monatlich 450,50 EUR zusteht.
Am 05.09.2006 hat der Bf beim Sozialgericht Augsburg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag gestellt, der Beschwerdegegnerin (Bg) aufzugeben, ihm wegen existentieller Notlage die Miete in tatsächlicher Höhe weiter zu zahlen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bg habe die Kosten der Unterkunft zu Recht auf die angemessenen abgesenkt.
Der Bf. hat gegen den ihm am 16.10.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 03.11.2006 beim Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Da das Schreiben nicht unterzeichnet war, wurde der Bf mit Schreiben des Gerichts vom 03.11. und 13.11. 2006 aufgefordert, die Beschwerdeschrift zu unterschreiben und umgehend dem Gericht zurückzusenden. Diese ging mit der Unterschrift erst am 23.11.2006 beim Gericht ein. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07.11.2006). Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Beschwerdefrist versäumt sei und Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht werden könnten, hat sich der Bf nicht geäußert.
Der Bf stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11.10.2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 450,50 EUR zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil der Bf die Beschwerdefrist versäumt hat.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Da der angefochtene Beschluss am 16.10.2006 zugestellt wurde, begann die Frist am 17.10.2006 und endete mit Ablauf des 16.11.2006. Da die Beschwerde erst am 23.11.2006 beim Gericht einging, wurde sie nicht fristgerecht eingelegt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bf nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Beschwerdeführer (Bf) weiterhin ein Anspruch auf die tatsächlichen Kosten für die Miete und Heizung in Höhe von monatlich 450,50 EUR zusteht.
Am 05.09.2006 hat der Bf beim Sozialgericht Augsburg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag gestellt, der Beschwerdegegnerin (Bg) aufzugeben, ihm wegen existentieller Notlage die Miete in tatsächlicher Höhe weiter zu zahlen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11.10.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bg habe die Kosten der Unterkunft zu Recht auf die angemessenen abgesenkt.
Der Bf. hat gegen den ihm am 16.10.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 03.11.2006 beim Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Da das Schreiben nicht unterzeichnet war, wurde der Bf mit Schreiben des Gerichts vom 03.11. und 13.11. 2006 aufgefordert, die Beschwerdeschrift zu unterschreiben und umgehend dem Gericht zurückzusenden. Diese ging mit der Unterschrift erst am 23.11.2006 beim Gericht ein. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07.11.2006). Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Beschwerdefrist versäumt sei und Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht werden könnten, hat sich der Bf nicht geäußert.
Der Bf stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11.10.2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 450,50 EUR zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil der Bf die Beschwerdefrist versäumt hat.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Da der angefochtene Beschluss am 16.10.2006 zugestellt wurde, begann die Frist am 17.10.2006 und endete mit Ablauf des 16.11.2006. Da die Beschwerde erst am 23.11.2006 beim Gericht einging, wurde sie nicht fristgerecht eingelegt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bf nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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