Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1429/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 852/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin vom 27.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.09.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im noch anhängigen Klageverfahren über Rückforderungen aus Überzahlungen von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und deren Aufrechnung insbesondere in voller Höhe mit der Leistung.
Die 1956 geborene Klägerin steht seit Juni 2003 im Leistungsbezug der Beklagten. Im Mai 2003 nahm sie eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf.
Dabei erfolgte mehrmals die Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Leistungsbezug. So mit Bescheid vom 19.04.2004 bzw. 11.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2004 (für März 2004 in Höhe von 213,00 Euro und für April 2000 in Höhe von 219,00 Euro), wogegen ein Klageverfahren unter dem Az.: S 5 AL 1429/04 anhängig ist. Weiter unter dem Az.: S 5 AL 1779/04 wegen des Bescheides vom 31.08.2004 und einer Rückforderung von 615,00 Euro für den Zeitraum Mai bis Juli 2004 sowie wegen des Bescheides vom 22.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2004 mit einer Rückforderung für den Monat August 2004 in Höhe von 159,00 Euro, wogegen das Klageverfahren S 5 AL 76/05 anhängig ist.
All diese Verfahren sind mit Verbindungsbeschluss vom 09.05.2005 vom SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zusammengefasst worden.
Am 28.04.2004 legte die Klägerin erstmalig Widerspruch gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen für März 2004 und die geminderte Auszahlung von Arbeitslosengeld (Bescheide vom 19.04. und 20.04.2004) ein, wobei sie nicht bezweifelte, dass die Rückzahlungsforderung richtig sei. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie gleichzeitig Sozialhilfe beziehe. Auf die Sozialhilfe sei jedoch das gesamte geleistete Arbeitslosengeld angerechnet worden. Am 18.05.2004 legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2004 ein. Wie von der Klägerin beantragt, rechnete die Beklagte ab 01.08.2004 gemäß Bescheid vom 25.08.2004 mit einem Euro täglich auf und wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 27.09.2004 zum Sozialgericht München eingelegten Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T ...
Mit Beschluss vom 12.09.2006 lehnte das SG die Erbringung von Prozesskostenhilfe ab. Das SG begründete dies im einzelnen mit der Richtigkeit der Anrechnung, insbesondere der richtigen Ermittlung des Anrechnungsbetrages angesichts pauschaler Abzüge vom Arbeitsentgelt (Mindestfreibetrag von 165, Euro). Damit sei eine Erfolgsaussicht für die spätere Entscheidung im Klageverfahren bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.10.2006 Beschwerde beim SG eingelegt, das derselben nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 27.10.2006). Daher erfolgte zutreffend die Weiterleitung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG).
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zunächst ist festzustellen, dass bei der Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen und sie im Sinne der Vorschriften über die PKH bedürftig ist. Dies ergibt sich aus den im April 2005 vorgelegten Auskünften, mit denen sich die Klägerin gleichzeitig verpflichtet hat, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Es fehlt aber, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, am Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 7. Aufl., Rdnr. 7b zu § 73 a). Im Übrigen hat sich an der Sachlage seit Antragstellung nichts verändert. Eine hinreichende Erfolgsaussicht lag - bei der gebotenen summarischen Prüfung, damals wie heute, nicht vor.
Wegen der Richtigkeit der Anrechnung des Nebeneinkommens nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Daraus resultiert auch, dass der Klägerin zum Teil zu Unrecht Leistungen zugewandt worden sind, die wiederum zu Recht für die Vergangenheit wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zurückgefordert werden durften (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Damit durfte auch eine Aufrechnung gegen die laufenden Leistungen vorgenommen werden. Zwar bestimmt § 50 Abs. 2 SGB I, dass nur bis zur Hälfte dieser Leistungen bzw. bei Nachweis des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet werden darf. Dieser Vorschrift geht aber die Sonderbestimmung nach § 333 SGB III vor, worauf die Beklagte im Beschwerdeverfahren zutreffend hingewiesen hat.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass keine Entlastung der Sozialhilfe zu Gunsten der Versichertengemeinschaft bzw. des Bundes bei der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Sozialhilfe erfolgen soll. Damit muss die Klägerin letztlich, wie bereits mehrmals im Verfahren angedeutet worden ist, einen Fehlbedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt in der jeweiligen aktuellen Bedarfsphase, die durch die Aufrechnung entsteht, beim Träger der Sozialhilfe bzw. später der Grundsicherung für Erwerbsfähige (ARGE) beanspruchen. Das im Klageverfahren Az.: S 5 AL 46/05 vorgelegte Schreiben des Sozialreferat der Landeshauptstadt M. vom 14.10.2004 stellt zwar auf § 51 Abs. 2 SGB I ab, erfolgte aber offensichtlich in Unkenntnis der Vorschrift des § 333 SGB III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im noch anhängigen Klageverfahren über Rückforderungen aus Überzahlungen von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und deren Aufrechnung insbesondere in voller Höhe mit der Leistung.
Die 1956 geborene Klägerin steht seit Juni 2003 im Leistungsbezug der Beklagten. Im Mai 2003 nahm sie eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf.
Dabei erfolgte mehrmals die Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Leistungsbezug. So mit Bescheid vom 19.04.2004 bzw. 11.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2004 (für März 2004 in Höhe von 213,00 Euro und für April 2000 in Höhe von 219,00 Euro), wogegen ein Klageverfahren unter dem Az.: S 5 AL 1429/04 anhängig ist. Weiter unter dem Az.: S 5 AL 1779/04 wegen des Bescheides vom 31.08.2004 und einer Rückforderung von 615,00 Euro für den Zeitraum Mai bis Juli 2004 sowie wegen des Bescheides vom 22.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2004 mit einer Rückforderung für den Monat August 2004 in Höhe von 159,00 Euro, wogegen das Klageverfahren S 5 AL 76/05 anhängig ist.
All diese Verfahren sind mit Verbindungsbeschluss vom 09.05.2005 vom SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zusammengefasst worden.
Am 28.04.2004 legte die Klägerin erstmalig Widerspruch gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen für März 2004 und die geminderte Auszahlung von Arbeitslosengeld (Bescheide vom 19.04. und 20.04.2004) ein, wobei sie nicht bezweifelte, dass die Rückzahlungsforderung richtig sei. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie gleichzeitig Sozialhilfe beziehe. Auf die Sozialhilfe sei jedoch das gesamte geleistete Arbeitslosengeld angerechnet worden. Am 18.05.2004 legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2004 ein. Wie von der Klägerin beantragt, rechnete die Beklagte ab 01.08.2004 gemäß Bescheid vom 25.08.2004 mit einem Euro täglich auf und wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 27.09.2004 zum Sozialgericht München eingelegten Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T ...
Mit Beschluss vom 12.09.2006 lehnte das SG die Erbringung von Prozesskostenhilfe ab. Das SG begründete dies im einzelnen mit der Richtigkeit der Anrechnung, insbesondere der richtigen Ermittlung des Anrechnungsbetrages angesichts pauschaler Abzüge vom Arbeitsentgelt (Mindestfreibetrag von 165, Euro). Damit sei eine Erfolgsaussicht für die spätere Entscheidung im Klageverfahren bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.10.2006 Beschwerde beim SG eingelegt, das derselben nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 27.10.2006). Daher erfolgte zutreffend die Weiterleitung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG).
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zunächst ist festzustellen, dass bei der Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen und sie im Sinne der Vorschriften über die PKH bedürftig ist. Dies ergibt sich aus den im April 2005 vorgelegten Auskünften, mit denen sich die Klägerin gleichzeitig verpflichtet hat, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Es fehlt aber, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, am Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 7. Aufl., Rdnr. 7b zu § 73 a). Im Übrigen hat sich an der Sachlage seit Antragstellung nichts verändert. Eine hinreichende Erfolgsaussicht lag - bei der gebotenen summarischen Prüfung, damals wie heute, nicht vor.
Wegen der Richtigkeit der Anrechnung des Nebeneinkommens nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Daraus resultiert auch, dass der Klägerin zum Teil zu Unrecht Leistungen zugewandt worden sind, die wiederum zu Recht für die Vergangenheit wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zurückgefordert werden durften (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Damit durfte auch eine Aufrechnung gegen die laufenden Leistungen vorgenommen werden. Zwar bestimmt § 50 Abs. 2 SGB I, dass nur bis zur Hälfte dieser Leistungen bzw. bei Nachweis des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet werden darf. Dieser Vorschrift geht aber die Sonderbestimmung nach § 333 SGB III vor, worauf die Beklagte im Beschwerdeverfahren zutreffend hingewiesen hat.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass keine Entlastung der Sozialhilfe zu Gunsten der Versichertengemeinschaft bzw. des Bundes bei der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Sozialhilfe erfolgen soll. Damit muss die Klägerin letztlich, wie bereits mehrmals im Verfahren angedeutet worden ist, einen Fehlbedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt in der jeweiligen aktuellen Bedarfsphase, die durch die Aufrechnung entsteht, beim Träger der Sozialhilfe bzw. später der Grundsicherung für Erwerbsfähige (ARGE) beanspruchen. Das im Klageverfahren Az.: S 5 AL 46/05 vorgelegte Schreiben des Sozialreferat der Landeshauptstadt M. vom 14.10.2004 stellt zwar auf § 51 Abs. 2 SGB I ab, erfolgte aber offensichtlich in Unkenntnis der Vorschrift des § 333 SGB III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
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