Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1161/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 884/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen höherer Alg II-Leistungen.
Die 54-jährige Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Bf.) bezieht seit längerem Alg II. Mit Bescheid vom 11.04.2006 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (Bg.) Alg II für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2006. Für die Monate April bis Juli betrugen die monatlichen Leistungen 117,54 EUR, für den Monat August 525,34 EUR und für den Monat September 699,24 EUR. Im Vorfeld dessen hatte die Bf. mit diversen Anträgen Mehr- und "Sonderbedarfe" geltend gemacht, die allesamt von der Bg. mit jeweils eigenen Bescheiden - alle datiert auf den 11.04.2006 - abgelehnt wurden.
Mit Schreiben vom 26.04.2006 legte die Bf. Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein, über den, soweit den Akten entnehmbar, noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2006 erhob die Bf. Klage beim Sozialgericht München (S 42 AS 832/06). Zur Begründung trug sie sinngemäß vor, die Bg. habe ihr bereits bewilligte Zahlungen vorenthalten.
Am 28.07.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Vorwegnahme dessen begehrt, was sie mit der Klage S 42 AS 832/06 geltend gemacht hat.
Mit Bescheid vom 10.08.2006 lehnte die Bg. weitere Anträge der Bf., beide gestellt im Juni 2006, auf Übernahme von Flug- und Hotelkosten sowie von Fahrtkosten, die im Rahmen der Verrichtung gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2003 angefallen waren, ab. Über den dagegen mit Schreiben vom 14.08.2006 eingelegten Widerspruch ist, soweit den Akten entnehmbar, noch nicht entschieden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht begründete die Bf. mit Schreiben vom 28.08.2006 ihren Antrag. Diejenigen Positionen, welche die Bg. durch Bescheid vom 10.08.2006 abgelehnt hatte, fanden keine Erwähnung.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 5. September 2006 ab. Es bestünden, so das Sozialgericht zur Begründung, keine Anhaltspunkte dafür, das von der Bg. errechnete Alg II könnte zu niedrig sein. Die von der Bf. geltend gemachten zusätzlichen Positionen würden nicht zu einer Erhöhung der Leistungen führen. Der Beschluss wurde der Bf. am 25.09.2006 zugestellt.
Dagegen hat die Bf. mit Schriftsatz vom 10.11.2006 (Eingang beim Sozialgericht am gleichen Tag) Beschwerde eingelegt. Sie begründet diese mit den gleichen Argumenten, die sie bereits im Antragsverfahren vorgetragen hatte.
Die Bf. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2006 aufzuheben und dafür zu sorgen, dass sie ausreichend versorgt werde.
Die Bg. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt die Bg. Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 5. September 2006.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakte der Bg., auf die Akten des Sozialgerichts sowie auf die Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen; diese lagen allesamt vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn das Sozialgericht hat den Antrag der Bf. zu Recht abgelehnt.
Dem Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon deswegen nicht entsprochen werden, weil inzwischen für das gesamte Begehren kein Anordnungsgrund mehr vorliegt. Denn alle Regelungen, welche die Bg. mit Bescheiden vom 11.04.2006 getroffen hatte, waren nur auf den Zeitraum bis zum 30.09.2006 bezogen. Einstweiliger Rechtsschutz ermöglicht indes grundsätzlich nicht, Leistungen für die Vergangenheit zu erhalten. Er dient vielmehr dem Ziel, gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Notlagen zu beheben bzw. zu verhindern. Für Leistungen für die Vergangenheit wäre die Bf. dagegen grundsätzlich auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen.
Dieses Ergebnis - dass die Bf. die begehrten Leistungen nicht mehr im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend machen kann - resultiert aus der Akzessorietät der Streitgegenstände in der Hauptsache auf der einen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der anderen Seite. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur das zusprechen, was spezifisch im Eilverfahren beantragt und zugleich auch Streitgegenstand in der Hauptsache ist.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand - sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auf Leistungen bis spätestens 30.09.2006. Das gilt unproblematisch insoweit, als die Bf. sich gegen die Höhe der monatlichen Alg II-Leistung, wie sie sich aus dem Bescheid vom 11.04.2006 ergibt, wendet. Aber auch die von ihr beantragten Mehr- oder "Sonderbedarfe" beziehen sich lediglich auf den Zeitraum bis 30.09.2006, nicht aber auf später liegende Zeiten.
Diese Beschränkung des Streitgegenstands ergibt sich aus folgender Überlegung: Alg II verkörpert eine einheitliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Aus einem Gegenschluss aus § 19 Satz 2 SGB II folgert der Senat, dass mit Ausnahme des Zuschusses nach § 22 Abs.7 SGB II grundsätzlich alle Leistungsbestandteile vom Alg II erfasst sind. Mit den Mehr- und "Sonderbedarfen" erstrebt die Bf. daher keine eigenständigen Leistungen, die als solche von den "laufenden Leistungen" zu trennen wären. Es handelt sich vielmehr nur um Bedarfskomponenten und Berechnungsposten innerhalb der einheitlichen Leistung Alg II.
Gegen diese rechtliche Einschätzung spricht nicht, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, Rdnr.17 des Umdrucks) in der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids sieht. Das Bundessozialgericht konzediert zwar, damit müsse das Sozialgericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg II-Anspruchs befinden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die einzelnen Leistungskomponenten des Alg II seien grundsätzlich selbständig und voneinander unabhängig. So bezeichnet zum Einen auch das Bundessozialgericht die Unterkunfts- und Heizungskosten als "Position des Alg II-Anspruchs" und lässt zum Anderen eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunftskosten auf der einen und Heizungskosten auf der anderen Seite nicht zu. Auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zum Bundessozialhilfegesetz) FEVS 45, S.261 (263), zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn jenem Fall lag in der Tat eine zeitlich nicht begrenzte Teilablehnung zugrunde; hier aber ergibt der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang, dass nur der Zeitraum bis zum 30.09.2006 betroffen ist. Schließlich führt der Umstand, dass die Bg. verschiedene Bescheide erlassen hat, nicht dazu, dass eine getrennte Betrachtungsweise angebracht wäre; vielmehr beziehen sich sämtliche Bescheide vom 11.04.2006 auf den Zeitraum bis 30.09.2006. Die Bg. hätte alle Regelungen auch in einem Bescheid zusammenfassen können.
Daraus folgt, dass die von der Bf. reklamierten Mehr- und "Sonderbedarfe" von vornherein nicht über den 30.09.2006 hinaus anhängig sein können. Deshalb handelt es sich auch bei diesen durchwegs um Leistungen für die Vergangenheit. Deren Zeitraumgebundenheit führt somit dazu, dass nicht die gesamte bis zu dieser Entscheidung verstrichene Zeit Streitgegenstand in der Hauptsache ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, Rdnr.14 des Umdrucks).
Dass die Bf. somit (mittlerweile) Leistungen für die Vergangenheit einklagt, wirkt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu ihren Ungunsten aus. Für die Frage, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes besteht, stellt der Senat auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ab (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ ders./Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr.18). Er weicht damit von Stimmen in der Rechtsprechung ab, die den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht für maßgeblich erachten (so LSG Hessen, Breith. 2006, S.56 (63), LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 56 (2005), S.503 (508)).
Die Bf. könnte nicht mit dem Einwand gehört werden, es dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken, wenn das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren so lange dauere, dass die besondere Dringlichkeit der Leistungsgewährung nachträglich entfalle. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit objektiv noch besondere Dringlichkeit besteht; dagegen soll keine "Folgenbeseitigung" im weiteren Sinn stattfinden. Zwar mag Art.19 Abs.4 GG es in Ausnahmesituationen gebieten, hiervon abzuweichen und bezüglich des Vorliegens einer Notlage auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Eine solche besondere Konstellation, die es erfordern würde, der Bf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nachzuzahlen, liegt hier aber nicht vor. Insbesondere lässt der Beschwerdevortrag keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Bf. die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes Nachteile bringen könnte, die im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes unzumutbar wären.
Die einzige Bedarfskomponente, die nicht von vornherein auf den Zeitraum bis 30.09.2006 fixiert ist, wären die reklamierten Aufwendungen für Flüge. Diese Position hat die Bf. indes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geltend gemacht. Das verdeutlicht ihr Schriftsatz an das Sozialgericht vom 28.08.2006, in dem sie sich nicht zu dem Problem äußert, obwohl sie mit Schreiben vom 14.08.2006 gegen den entsprechenden Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen höherer Alg II-Leistungen.
Die 54-jährige Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Bf.) bezieht seit längerem Alg II. Mit Bescheid vom 11.04.2006 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (Bg.) Alg II für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2006. Für die Monate April bis Juli betrugen die monatlichen Leistungen 117,54 EUR, für den Monat August 525,34 EUR und für den Monat September 699,24 EUR. Im Vorfeld dessen hatte die Bf. mit diversen Anträgen Mehr- und "Sonderbedarfe" geltend gemacht, die allesamt von der Bg. mit jeweils eigenen Bescheiden - alle datiert auf den 11.04.2006 - abgelehnt wurden.
Mit Schreiben vom 26.04.2006 legte die Bf. Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein, über den, soweit den Akten entnehmbar, noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2006 erhob die Bf. Klage beim Sozialgericht München (S 42 AS 832/06). Zur Begründung trug sie sinngemäß vor, die Bg. habe ihr bereits bewilligte Zahlungen vorenthalten.
Am 28.07.2006 hat die Bf. beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Vorwegnahme dessen begehrt, was sie mit der Klage S 42 AS 832/06 geltend gemacht hat.
Mit Bescheid vom 10.08.2006 lehnte die Bg. weitere Anträge der Bf., beide gestellt im Juni 2006, auf Übernahme von Flug- und Hotelkosten sowie von Fahrtkosten, die im Rahmen der Verrichtung gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2003 angefallen waren, ab. Über den dagegen mit Schreiben vom 14.08.2006 eingelegten Widerspruch ist, soweit den Akten entnehmbar, noch nicht entschieden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht begründete die Bf. mit Schreiben vom 28.08.2006 ihren Antrag. Diejenigen Positionen, welche die Bg. durch Bescheid vom 10.08.2006 abgelehnt hatte, fanden keine Erwähnung.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 5. September 2006 ab. Es bestünden, so das Sozialgericht zur Begründung, keine Anhaltspunkte dafür, das von der Bg. errechnete Alg II könnte zu niedrig sein. Die von der Bf. geltend gemachten zusätzlichen Positionen würden nicht zu einer Erhöhung der Leistungen führen. Der Beschluss wurde der Bf. am 25.09.2006 zugestellt.
Dagegen hat die Bf. mit Schriftsatz vom 10.11.2006 (Eingang beim Sozialgericht am gleichen Tag) Beschwerde eingelegt. Sie begründet diese mit den gleichen Argumenten, die sie bereits im Antragsverfahren vorgetragen hatte.
Die Bf. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2006 aufzuheben und dafür zu sorgen, dass sie ausreichend versorgt werde.
Die Bg. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt die Bg. Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 5. September 2006.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakte der Bg., auf die Akten des Sozialgerichts sowie auf die Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen; diese lagen allesamt vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn das Sozialgericht hat den Antrag der Bf. zu Recht abgelehnt.
Dem Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon deswegen nicht entsprochen werden, weil inzwischen für das gesamte Begehren kein Anordnungsgrund mehr vorliegt. Denn alle Regelungen, welche die Bg. mit Bescheiden vom 11.04.2006 getroffen hatte, waren nur auf den Zeitraum bis zum 30.09.2006 bezogen. Einstweiliger Rechtsschutz ermöglicht indes grundsätzlich nicht, Leistungen für die Vergangenheit zu erhalten. Er dient vielmehr dem Ziel, gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Notlagen zu beheben bzw. zu verhindern. Für Leistungen für die Vergangenheit wäre die Bf. dagegen grundsätzlich auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen.
Dieses Ergebnis - dass die Bf. die begehrten Leistungen nicht mehr im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend machen kann - resultiert aus der Akzessorietät der Streitgegenstände in der Hauptsache auf der einen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der anderen Seite. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur das zusprechen, was spezifisch im Eilverfahren beantragt und zugleich auch Streitgegenstand in der Hauptsache ist.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand - sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auf Leistungen bis spätestens 30.09.2006. Das gilt unproblematisch insoweit, als die Bf. sich gegen die Höhe der monatlichen Alg II-Leistung, wie sie sich aus dem Bescheid vom 11.04.2006 ergibt, wendet. Aber auch die von ihr beantragten Mehr- oder "Sonderbedarfe" beziehen sich lediglich auf den Zeitraum bis 30.09.2006, nicht aber auf später liegende Zeiten.
Diese Beschränkung des Streitgegenstands ergibt sich aus folgender Überlegung: Alg II verkörpert eine einheitliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Aus einem Gegenschluss aus § 19 Satz 2 SGB II folgert der Senat, dass mit Ausnahme des Zuschusses nach § 22 Abs.7 SGB II grundsätzlich alle Leistungsbestandteile vom Alg II erfasst sind. Mit den Mehr- und "Sonderbedarfen" erstrebt die Bf. daher keine eigenständigen Leistungen, die als solche von den "laufenden Leistungen" zu trennen wären. Es handelt sich vielmehr nur um Bedarfskomponenten und Berechnungsposten innerhalb der einheitlichen Leistung Alg II.
Gegen diese rechtliche Einschätzung spricht nicht, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, Rdnr.17 des Umdrucks) in der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids sieht. Das Bundessozialgericht konzediert zwar, damit müsse das Sozialgericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg II-Anspruchs befinden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die einzelnen Leistungskomponenten des Alg II seien grundsätzlich selbständig und voneinander unabhängig. So bezeichnet zum Einen auch das Bundessozialgericht die Unterkunfts- und Heizungskosten als "Position des Alg II-Anspruchs" und lässt zum Anderen eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunftskosten auf der einen und Heizungskosten auf der anderen Seite nicht zu. Auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zum Bundessozialhilfegesetz) FEVS 45, S.261 (263), zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn jenem Fall lag in der Tat eine zeitlich nicht begrenzte Teilablehnung zugrunde; hier aber ergibt der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang, dass nur der Zeitraum bis zum 30.09.2006 betroffen ist. Schließlich führt der Umstand, dass die Bg. verschiedene Bescheide erlassen hat, nicht dazu, dass eine getrennte Betrachtungsweise angebracht wäre; vielmehr beziehen sich sämtliche Bescheide vom 11.04.2006 auf den Zeitraum bis 30.09.2006. Die Bg. hätte alle Regelungen auch in einem Bescheid zusammenfassen können.
Daraus folgt, dass die von der Bf. reklamierten Mehr- und "Sonderbedarfe" von vornherein nicht über den 30.09.2006 hinaus anhängig sein können. Deshalb handelt es sich auch bei diesen durchwegs um Leistungen für die Vergangenheit. Deren Zeitraumgebundenheit führt somit dazu, dass nicht die gesamte bis zu dieser Entscheidung verstrichene Zeit Streitgegenstand in der Hauptsache ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, Rdnr.14 des Umdrucks).
Dass die Bf. somit (mittlerweile) Leistungen für die Vergangenheit einklagt, wirkt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu ihren Ungunsten aus. Für die Frage, ob ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzes besteht, stellt der Senat auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ab (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ ders./Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr.18). Er weicht damit von Stimmen in der Rechtsprechung ab, die den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht für maßgeblich erachten (so LSG Hessen, Breith. 2006, S.56 (63), LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 56 (2005), S.503 (508)).
Die Bf. könnte nicht mit dem Einwand gehört werden, es dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken, wenn das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren so lange dauere, dass die besondere Dringlichkeit der Leistungsgewährung nachträglich entfalle. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit objektiv noch besondere Dringlichkeit besteht; dagegen soll keine "Folgenbeseitigung" im weiteren Sinn stattfinden. Zwar mag Art.19 Abs.4 GG es in Ausnahmesituationen gebieten, hiervon abzuweichen und bezüglich des Vorliegens einer Notlage auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Eine solche besondere Konstellation, die es erfordern würde, der Bf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nachzuzahlen, liegt hier aber nicht vor. Insbesondere lässt der Beschwerdevortrag keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Bf. die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes Nachteile bringen könnte, die im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes unzumutbar wären.
Die einzige Bedarfskomponente, die nicht von vornherein auf den Zeitraum bis 30.09.2006 fixiert ist, wären die reklamierten Aufwendungen für Flüge. Diese Position hat die Bf. indes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geltend gemacht. Das verdeutlicht ihr Schriftsatz an das Sozialgericht vom 28.08.2006, in dem sie sich nicht zu dem Problem äußert, obwohl sie mit Schreiben vom 14.08.2006 gegen den entsprechenden Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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