Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 638/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 885/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ein eigenes Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 126 qm. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) zahlt der Bedarfsgemeinschaft sei Mai 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Das Begehren, eine Stromkostennachzahlung in Höhe von 744,92 EUR und die Kosten der Reparatur der Heizung zu übernehmen, lehnte die Bf. ab.
Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das vom Bg. angerufene Sozialgericht Regensburg (SG) die Bf. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Stromkostennachzahlung in Höhe von 744,92 EUR als Darlehen und die Kosten für die Reparatur der Heizung als Zuschuss zu gewähren. Die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizung sei unerlässlich. Bei einem eigengenutzten Eigenheim zähle zu den Kosten der Unterkunft und Heizung auch der angemessene Erhaltungsaufwand. Auch wenn das Einfamilienhaus lediglich die für einen zur Miete wohnenden 3-Personenhaushaut zugestandene Wohnfläche von 75 qm aufweisen würde, würde die Reparatur des Heizungsbrenners zum angemessenen Erhaltungsaufwand zählen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bf. gegen die Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur der Heizung als Zuschuss zu gewähren. Nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R sei bei einem 3-Personenhaushalt nur ein selbst genutztes Wohneigentum von bis zu 100 qm Größe angemessen und damit geschütztes Vermögen; allenfalls komme die Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Brenners auf Darlehensbasis in Betracht, wenn man davon ausgehe, dass eine sofortige Verwertung des nicht geschützten Vermögens nicht kurzfristig möglich sei. Im Übrigen handle es sich bei der Erneuerung des Brenners um eine wertsteigernde Maßnahme, die von den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II nicht erfasst werde.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Bezüglich der allein streitigen Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Brenners der Heizung sind ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG gegeben, da ohne eine funktionierende Heizung das Haus nicht bewohnbar wäre und die Erneuerung des Brenners nicht als wertsteigernde Maßnahme, sondern als Erhaltungsaufwand anzusehen ist. Im Übrigen räumt die Bf. selbst ein, dass die Übernahme dieser Kosten als Darlehen in Betracht kommt, weshalb es im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben kann, ob es sich bei dem Wohneigentum um geschütztes Vermögen handelt. Die Frage, ob die Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Heizungsbrenners als Zuschuss oder als Darlehen zu erfolgen hat, bedarf indes keiner Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, da insoweit eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Der diesbezügliche Beschluss des SG ist lediglich eine vorläufige Entscheidung. Die endgültige Entscheidung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ein eigenes Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 126 qm. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) zahlt der Bedarfsgemeinschaft sei Mai 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Das Begehren, eine Stromkostennachzahlung in Höhe von 744,92 EUR und die Kosten der Reparatur der Heizung zu übernehmen, lehnte die Bf. ab.
Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das vom Bg. angerufene Sozialgericht Regensburg (SG) die Bf. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Stromkostennachzahlung in Höhe von 744,92 EUR als Darlehen und die Kosten für die Reparatur der Heizung als Zuschuss zu gewähren. Die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizung sei unerlässlich. Bei einem eigengenutzten Eigenheim zähle zu den Kosten der Unterkunft und Heizung auch der angemessene Erhaltungsaufwand. Auch wenn das Einfamilienhaus lediglich die für einen zur Miete wohnenden 3-Personenhaushaut zugestandene Wohnfläche von 75 qm aufweisen würde, würde die Reparatur des Heizungsbrenners zum angemessenen Erhaltungsaufwand zählen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bf. gegen die Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur der Heizung als Zuschuss zu gewähren. Nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R sei bei einem 3-Personenhaushalt nur ein selbst genutztes Wohneigentum von bis zu 100 qm Größe angemessen und damit geschütztes Vermögen; allenfalls komme die Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Brenners auf Darlehensbasis in Betracht, wenn man davon ausgehe, dass eine sofortige Verwertung des nicht geschützten Vermögens nicht kurzfristig möglich sei. Im Übrigen handle es sich bei der Erneuerung des Brenners um eine wertsteigernde Maßnahme, die von den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II nicht erfasst werde.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Bezüglich der allein streitigen Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Brenners der Heizung sind ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG gegeben, da ohne eine funktionierende Heizung das Haus nicht bewohnbar wäre und die Erneuerung des Brenners nicht als wertsteigernde Maßnahme, sondern als Erhaltungsaufwand anzusehen ist. Im Übrigen räumt die Bf. selbst ein, dass die Übernahme dieser Kosten als Darlehen in Betracht kommt, weshalb es im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben kann, ob es sich bei dem Wohneigentum um geschütztes Vermögen handelt. Die Frage, ob die Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Heizungsbrenners als Zuschuss oder als Darlehen zu erfolgen hat, bedarf indes keiner Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, da insoweit eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Der diesbezügliche Beschluss des SG ist lediglich eine vorläufige Entscheidung. Die endgültige Entscheidung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved