Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 14/06 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 979/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. November 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da er nach seinen - hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).
Gegenstand des Klageverfahrens (iS von § 123 SGG) sind zum einen Ansprüche des Klägers auf höhere Regelleistungen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2006, zum anderen Ansprüche auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 (zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes insoweit Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dementsprechend sind Gegenstand (iS von § 95 SGG) der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zum einen die Bescheide vom 22. November 2004, 23. Juni 2005 und 26. Oktober 2005 (jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2005), soweit die Beklagte darin Entscheidungen (iS von § 31 SGB X) zur Höhe der Regelleistungen (331,00 EUR monatlich) getroffen hat, zum anderen der Bescheid vom 26. Oktober 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2005), soweit darin Entscheidungen (iS von § 31 SGB X) zur Höhe der KdU (322,17 EUR monatlich) für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 verlautbart worden sind. Die für die Folgezeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide sind hingegen weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (BSG Urteile vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – und vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Der Klage kann jedenfalls zum Teil eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig u.a., SGG, RdNr 13 zu § 73a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist. Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359); Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Soweit der Kläger höhere Regelleistungen beansprucht, fehlt der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; hier idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) gesetzlich festgelegte Höhe der Regelleistung verletzt nicht Verfassungsrecht (BSG Urteil vom 23. November 2006 –B 11b AS 1/06 R, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Ebenso wenig verstößt die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitnehmer, die – wie der Kläger- eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch abgegeben haben, gegen Verfassungsrecht (BSG Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R – aaO).
Demgegenüber bejaht der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, soweit mit ihr höhere KdU (§ 22 Abs. 1 SGB II hier noch in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) beansprucht werden. Zwar begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte in dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 26. Oktober 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2005) von der vom Kläger zu leistenden monatlichen Mietzahlung einschließlich der Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie für Heizung und Warmwasserbereitung, die über die Heizung erfolgt, iHv 334,34 EUR (Grundmiete 230,34 EUR, Betriebskosten 71,00 EUR und 33,00 EUR Heizkosten) Kosten der Warmwasseraufbereitung in Abzug bringt. Denn die Kosten der Energieversorgung einschließlich der Warmwasseraufbereitung werden von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, der die Wertungen der Regelsatzverordnung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Referenzsystem zu Grunde liegen (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II; Berlit in LPK-SGB II § 22 RdNr 49; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 RdNr 34 f und Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05 - und LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27. März 2006 -L 8 AS 11/05, veröffentlicht in juris). Dies ist seit dem 01. August 2006 durch die Fassung, die § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) gefunden hat, inzwischen auch klargestellt. Daher sind die Warmwasseraufbereitungskosten zur Vermeidung von Doppelleistungen von den Heizkosten abzuziehen. Auch dürfte der Abzug einer Warmwasserkostenaufbereitungspauschale jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine individuelle Heizkostenabrechnung nicht vorliegt, aus der sich die tatsächlichen Warmwasseraufbereitungskosten entnehmen lassen. Lassen sich allerdings die realen Kosten der Warmwasseraufbereitung ermitteln, dürfte es jedenfalls dann nicht zulässig sein, eine Pauschale in Abzug bringen, wenn sie die tatsächlichen Aufwendungen des Berechtigten für die Warmwasseraufbereitung übersteigt. So liegt der Fall hier offenbar. Denn aus der vorliegenden letzten Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 vom 18. Mai 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung von Grundanteilen und Verbrauchsanteilen des Klägers, dass er insgesamt im Jahre 2004 Warmwassererwärmungskosten (ohne Wasserzähler) von 56,28 EUR (= 4,69 EUR monatlich) zu leisten hatte, die wiederum zusammen mit den übrigen Heizkosten dieses Jahres Grundlage für die vom Kläger zu zahlende monatliche Heizkostenvorauszahlung von 33,00 EUR während des streitigen Zeitraums vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 war. Demgegenüber hat die Beklagte einen monatliche Pauschbetrag von 12,17 EUR (= 81,13 qm x 0,15 EUR; vgl. Bl. 106 der Verwaltungsakte) in Abzug gebracht. Ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche tatsächlichen Annahmen die pauschale Berechnungsweise der Beklagten überhaupt fußt, spricht viel dafür, dass der von ihr vorgenommene Abzug im streitigen Zeitraum um 7,48 EUR monatlich zu hoch ausgefallen ist.
Da die Entscheidung in der Hauptsache faktisch auch die Bestimmung der Leistungshöhe für die nachfolgenden Bewilligungen beeinflusst und insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht geltend gemacht werden soll, können Erwägungen unterbleiben, ob es sich um einen nicht prozesskostenhilfefähigen Bagatellstreit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH – demnächst abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) handelt.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da er nach seinen - hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).
Gegenstand des Klageverfahrens (iS von § 123 SGG) sind zum einen Ansprüche des Klägers auf höhere Regelleistungen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2006, zum anderen Ansprüche auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 (zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes insoweit Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dementsprechend sind Gegenstand (iS von § 95 SGG) der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zum einen die Bescheide vom 22. November 2004, 23. Juni 2005 und 26. Oktober 2005 (jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2005), soweit die Beklagte darin Entscheidungen (iS von § 31 SGB X) zur Höhe der Regelleistungen (331,00 EUR monatlich) getroffen hat, zum anderen der Bescheid vom 26. Oktober 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2005), soweit darin Entscheidungen (iS von § 31 SGB X) zur Höhe der KdU (322,17 EUR monatlich) für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 verlautbart worden sind. Die für die Folgezeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide sind hingegen weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (BSG Urteile vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – und vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Der Klage kann jedenfalls zum Teil eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig u.a., SGG, RdNr 13 zu § 73a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist. Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359); Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Soweit der Kläger höhere Regelleistungen beansprucht, fehlt der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; hier idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) gesetzlich festgelegte Höhe der Regelleistung verletzt nicht Verfassungsrecht (BSG Urteil vom 23. November 2006 –B 11b AS 1/06 R, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Ebenso wenig verstößt die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitnehmer, die – wie der Kläger- eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch abgegeben haben, gegen Verfassungsrecht (BSG Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 9/06 R – aaO).
Demgegenüber bejaht der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, soweit mit ihr höhere KdU (§ 22 Abs. 1 SGB II hier noch in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) beansprucht werden. Zwar begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte in dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 26. Oktober 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2005) von der vom Kläger zu leistenden monatlichen Mietzahlung einschließlich der Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie für Heizung und Warmwasserbereitung, die über die Heizung erfolgt, iHv 334,34 EUR (Grundmiete 230,34 EUR, Betriebskosten 71,00 EUR und 33,00 EUR Heizkosten) Kosten der Warmwasseraufbereitung in Abzug bringt. Denn die Kosten der Energieversorgung einschließlich der Warmwasseraufbereitung werden von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, der die Wertungen der Regelsatzverordnung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Referenzsystem zu Grunde liegen (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II; Berlit in LPK-SGB II § 22 RdNr 49; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 RdNr 34 f und Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05 - und LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27. März 2006 -L 8 AS 11/05, veröffentlicht in juris). Dies ist seit dem 01. August 2006 durch die Fassung, die § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) gefunden hat, inzwischen auch klargestellt. Daher sind die Warmwasseraufbereitungskosten zur Vermeidung von Doppelleistungen von den Heizkosten abzuziehen. Auch dürfte der Abzug einer Warmwasserkostenaufbereitungspauschale jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine individuelle Heizkostenabrechnung nicht vorliegt, aus der sich die tatsächlichen Warmwasseraufbereitungskosten entnehmen lassen. Lassen sich allerdings die realen Kosten der Warmwasseraufbereitung ermitteln, dürfte es jedenfalls dann nicht zulässig sein, eine Pauschale in Abzug bringen, wenn sie die tatsächlichen Aufwendungen des Berechtigten für die Warmwasseraufbereitung übersteigt. So liegt der Fall hier offenbar. Denn aus der vorliegenden letzten Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 vom 18. Mai 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung von Grundanteilen und Verbrauchsanteilen des Klägers, dass er insgesamt im Jahre 2004 Warmwassererwärmungskosten (ohne Wasserzähler) von 56,28 EUR (= 4,69 EUR monatlich) zu leisten hatte, die wiederum zusammen mit den übrigen Heizkosten dieses Jahres Grundlage für die vom Kläger zu zahlende monatliche Heizkostenvorauszahlung von 33,00 EUR während des streitigen Zeitraums vom 01. November 2005 bis zum 30. April 2006 war. Demgegenüber hat die Beklagte einen monatliche Pauschbetrag von 12,17 EUR (= 81,13 qm x 0,15 EUR; vgl. Bl. 106 der Verwaltungsakte) in Abzug gebracht. Ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche tatsächlichen Annahmen die pauschale Berechnungsweise der Beklagten überhaupt fußt, spricht viel dafür, dass der von ihr vorgenommene Abzug im streitigen Zeitraum um 7,48 EUR monatlich zu hoch ausgefallen ist.
Da die Entscheidung in der Hauptsache faktisch auch die Bestimmung der Leistungshöhe für die nachfolgenden Bewilligungen beeinflusst und insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht geltend gemacht werden soll, können Erwägungen unterbleiben, ob es sich um einen nicht prozesskostenhilfefähigen Bagatellstreit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 – L 10 B 217/07 AS PKH – demnächst abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) handelt.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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