Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2597/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1181/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Klageverfahren vor dem SG (S 3 AS 2596/05).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2005 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Beklagte war - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2005 teilweise in Höhe von 400,71 EUR gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, denn das der Klägerin in diesem Zeitraum zugeflossene Einkommen (ihres Ehemanns H. K.) führt zu einer Reduzierung ihres Leistungsanspruchs in dieser Höhe. Zu Recht hat die Beklagte von der Klägerin dementsprechend auch die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 400,71 EUR verlangt (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Nachdem die Klägerin ohne vorherige Zustimmung der Beklagten eine neue Wohnung angemietet und ab 1. Mai 2006 bezogen hat, waren Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht mehr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, sondern nur noch in angemessener Höhe zu berücksichtigen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 44 und 72ff.). Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II zu erteilen wird von der Klägerin weder substantiiert behauptet, noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Das Gleiche gilt für die von der Beklagten zugrunde gelegten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu geringe Kosten in Ansatz gebracht hätte. Die bloße Behauptung der Klägerin, dies sei der Fall, genügt für die Bejahung einer Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO nicht.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Klageverfahren vor dem SG (S 3 AS 2596/05).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2005 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Beklagte war - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2005 teilweise in Höhe von 400,71 EUR gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben, denn das der Klägerin in diesem Zeitraum zugeflossene Einkommen (ihres Ehemanns H. K.) führt zu einer Reduzierung ihres Leistungsanspruchs in dieser Höhe. Zu Recht hat die Beklagte von der Klägerin dementsprechend auch die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 400,71 EUR verlangt (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Nachdem die Klägerin ohne vorherige Zustimmung der Beklagten eine neue Wohnung angemietet und ab 1. Mai 2006 bezogen hat, waren Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht mehr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, sondern nur noch in angemessener Höhe zu berücksichtigen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 44 und 72ff.). Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II zu erteilen wird von der Klägerin weder substantiiert behauptet, noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Das Gleiche gilt für die von der Beklagten zugrunde gelegten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu geringe Kosten in Ansatz gebracht hätte. Die bloße Behauptung der Klägerin, dies sei der Fall, genügt für die Bejahung einer Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO nicht.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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