L 13 AS 3349/05 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3349/05 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Berufungsverfahren L 13 AS 2702/05, soweit sich der Kläger gegen den zum Gegenstand dieses Verfahrens gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2005 wendet, ab dem 12. August 2005 ohne Ratenzahlung gewährt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe:

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Berufung des Klägers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, hat nur hinsichtlich des Bescheids vom 16. Juni 2005 hinreichende Erfolgsaussichten. Im Übrigen sind diese zu verneinen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 13. Dezember 2004 nicht mehr beschwert, da dieser aufgehoben worden ist und damit nicht mehr existiert. Aus ebenfalls zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht die Leistungsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheids vom 16. Juni 2005 (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Mai 2007 (L 13 AS 4764/05 B) lassen sich dagegen hinreichende Erfolgsaussichten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verneinen, weil der Bescheid vom 16. Juni 2005 keine ausreichende Ermessensentscheidung enthalten dürfte. Weiterhin ist fraglich, ob die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 insoweit ausreichend sind und insbesondere, ob sie zu berücksichtigen sind, da dieser ergangen ist, nachdem und obwohl der Bescheid vom 16. Juni 2005 gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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