Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 123/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 905/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 13.10.2006 zu Punkt I. und II. wir zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Der Ast bezog seit 01.06.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (monatlicher Nettozahlbetrag zuletzt: 551,22 EUR, Bescheid der BfA vom 05.08.2005).
Mit Bescheid vom 23.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Ast laufende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem 3. Kapitel des SGB XII) in Höhe von 100,15 EUR für den Dezember 2005 (Bedarf 651,37 EUR = Regelbedarf: 345,00 EUR + Grundmiete: 214,74 EUR + Heizkosten: 40,50 EUR (pauschal) + Nebenkosten: 51,13 EUR abzüglich des Einkommens aus der Rente: 551,22 EUR). In den Folgemonaten zahlte die Ag diesen Betrag an den Ast ohne die Erteilung eines gesonderten Bescheides aus.
Nachdem mit Bescheid vom 05.04.2006 die Rente des Ast für die Zeit ab dem 01.07.2006 auf unbestimmte Dauer bewilligt worden war, forderte die Ag den Ast auf, einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu stellen, da diese Leistungen nur auf Antrag erbracht würden.
Anlässlich der Antragsabgabe am 13.07.2006 gab der Ast an, seit Januar bis einschließlich Juli 2006 tatsächlich keine Miete mehr gezahlt zu haben. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Darüber hinaus habe er Rückstände bei seinem Energieversorger in Höhe von 230,00 EUR.
Die Ag lehnte mit Bescheid vom 13.07.2006 ab, Leistungen nach dem SGB XII an den Ast zu erbringen, weil dessen Einkommen (549,10 EUR) den Bedarf von 381,00 EUR (Regelsatz: 345,00 EUR + Heizkosten: 36,00 EUR) übersteige. Insbesondere errechne sich kein Leistungsanspruch, weil Kosten der Unterkunft tatsächlich nicht anfallen würden.
Mit Widerspruch vom 11.08.2006 macht der Ast geltend, dass die bisher gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 100,15 EUR ohne Nachricht eingestellt worden sei, und er hiervon erst am 13.07.2006 schriftlich erfahren habe. Miete habe er nicht gezahlt, weil er wegen Mängel der Wohnung die Miete gekürzt bzw. diese zurückbehalten habe. Ab September 2006 wolle er jedoch wieder zumindest die Hälfte der Miete bezahlen. Er wolle die Miete unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erbringen, so dass die Kosten der Unterkunft tatsächlich anfallen würden. Auch sei der Abschlag für die Heizkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt.
Eine Nachfrage der Ag beim Energieversorger des Ast ergab, dass dieser für die Zeit ab dem 01.10.2006 monatliche Abschläge für Ergas (Heizung + Kochenergie) bzw. für Strom in Höhe von 56,00 EUR bzw. 23,00 EUR zu erbringen habe.
Am 12.09.2006 legte die Ag den Widerspruch der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung über den Widerspruch vor.
Der Ast hat am 27.09.2006 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel die Ag zu verpflichten, für die Zeit ab dem 01.07.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 128,87 EUR zu gewähren.
Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2006 abgelehnt, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.
Eine Eilentscheidung sei nicht veranlasst, weil dem Ast keine Wohnungslosigkeit drohe und dessen bare Mittel ausreichten, um den Regelbedarf zzgl. die notwendigen Heizkosten zu decken. Allein der Umstand, dass Mietschulden bestünden, rechtfertige nicht eine Notlage anzunehmen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, da nicht feststehe, ob der Ast - aufgrund des Zustandes seiner Wohnung - überhaupt verpflichtet sei Mietzahlungen zu leisten. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt seine Verpflichtung ergeben würde, bestünde die Möglichkeit einen Antrag nach § 34 SGB XII zu stellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast am 13.11.2006 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mitgeteilt, dass er mit seinem Vermieter einen Räumungsvergleich dergestalt geschlossen habe, dass Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu entrichten sei, soweit er die Wohnung bis 30.09.2007 räume. Es sei jedoch nicht absehbar, ob bis dahin eine Ersatzwohnung zu finden sei. Er regt an, das Verfahren bis zu diesem Termin auszusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 wurde der Widerspruch durch die Regierung von Mittelfranken zurückgewiesen. Nach Auskunft der Ag hat der Ast hiergegen am 02.01.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Unzureichend wäre in diesem Zusammenhang, lediglich den Bescheid vom 23.11.2005 anzufechten, mit der Folge, dass die Ag aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels weiterhin Leistungen an den Ast zu erbringen hätte. Der Bescheid vom 23.11.2005 regelt lediglich den Anspruch für den Monat Dezember 2005, so dass sich darüber hinaus keine Ansprüche - insbesondere keine Weiterführung der Zahlung ab Januar 2006 bzw. ab Juli 2006 - herleiten lassen. Die Zahlungen (bis einschließlich Juni 2006) sind ohne Verwaltungsakt ergangen und begründen alleine keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedüftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt- voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNR 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Ast hat mit Schreiben vom 03.03.2007 mitgeteilt, dass er mit seinem Vermieter einen Räumungsvergleich geschlossen hat, der bei rechtzeitigem Auszug zum 30.09.2007 in Aussicht stellt, dass seitens des Vermieters auf die Mieterückstände verzichtet wird.
Daraus lässt sich - wie auch aus der Anregung des Bevollmächtigten, das Verfahren bis dahin auszusetzen - schließen, dass dem Ast die Angelegenheit nicht mehr dringlich ist, so dass die Eilbedüftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr zu erkennen ist.
Im Übrigen reicht das vorhandene Einkommen von 547,29 EUR (nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit 01.08.2006) auch aus, um den tatsächlichen Bedarf des Ast zu decken (Regelbedarf: 345,00 EUR; Heizkostenbedarf: 56,00 EUR (Abschlagszahlung seit 01.10.2006, die noch um die Kosten der Kochenergie zu kürzen wären)), da dieser - nach eigenen Angaben - bis zum Räumungstermin am 30.09.2007 keine Mietzahlungen zu erbringen hat, so dass eine existenzielle Gefährdung nicht zu erkennen ist.
Aber auch im erstinstanzlichen Verfahren war ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da bereits zu dieser Zeit das Einkommen des Ast aus dem Rentenbezug ausgereicht hat, um den Regelbedarf sowie die Kosten der Beheizung seiner Wohnung zu decken und der Ast zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt hat, dass bei ihm Bereitschaft bestehen würde, die Miete unter dem Vorbehalt der Rückzahlung an seinen Vermieter zu entrichten.
Aber auch wenn man unterstellen wollte, der Ast wäre bereit gewesen - wie angekündigt - zumindest die Hälfte seiner Miete (Grundmiete: 214,74 EUR + Nebenkosten: 51,13 EUR) d.h. 132,94 EUR unter Vorbehalt zu leisten, wäre ihm dies aus seinem Einkommen (547,29 EUR) möglich gewesen, ohne seinen Regelbedarf (345,00 EUR) und Heizkostenbedarf (56,00 EUR) zu gefährden.
Auch ein Anordnungsanspruch ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, da nach dem Vortrag des Ast seine Mietwohnung unter so erheblichen Mängeln leidet, die eine Mietminderung in einem Umfang rechtfertigen können, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht besteht.
Soweit der Ast Mietzahlungen für die Zeit von Januar 2006 bis September 2007 zu erbringen hat und hieraus ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII erwachsen kann, wird dies allenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären sein.
Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat die Ast keinen Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Der Ast bezog seit 01.06.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (monatlicher Nettozahlbetrag zuletzt: 551,22 EUR, Bescheid der BfA vom 05.08.2005).
Mit Bescheid vom 23.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Ast laufende Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem 3. Kapitel des SGB XII) in Höhe von 100,15 EUR für den Dezember 2005 (Bedarf 651,37 EUR = Regelbedarf: 345,00 EUR + Grundmiete: 214,74 EUR + Heizkosten: 40,50 EUR (pauschal) + Nebenkosten: 51,13 EUR abzüglich des Einkommens aus der Rente: 551,22 EUR). In den Folgemonaten zahlte die Ag diesen Betrag an den Ast ohne die Erteilung eines gesonderten Bescheides aus.
Nachdem mit Bescheid vom 05.04.2006 die Rente des Ast für die Zeit ab dem 01.07.2006 auf unbestimmte Dauer bewilligt worden war, forderte die Ag den Ast auf, einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu stellen, da diese Leistungen nur auf Antrag erbracht würden.
Anlässlich der Antragsabgabe am 13.07.2006 gab der Ast an, seit Januar bis einschließlich Juli 2006 tatsächlich keine Miete mehr gezahlt zu haben. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Darüber hinaus habe er Rückstände bei seinem Energieversorger in Höhe von 230,00 EUR.
Die Ag lehnte mit Bescheid vom 13.07.2006 ab, Leistungen nach dem SGB XII an den Ast zu erbringen, weil dessen Einkommen (549,10 EUR) den Bedarf von 381,00 EUR (Regelsatz: 345,00 EUR + Heizkosten: 36,00 EUR) übersteige. Insbesondere errechne sich kein Leistungsanspruch, weil Kosten der Unterkunft tatsächlich nicht anfallen würden.
Mit Widerspruch vom 11.08.2006 macht der Ast geltend, dass die bisher gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 100,15 EUR ohne Nachricht eingestellt worden sei, und er hiervon erst am 13.07.2006 schriftlich erfahren habe. Miete habe er nicht gezahlt, weil er wegen Mängel der Wohnung die Miete gekürzt bzw. diese zurückbehalten habe. Ab September 2006 wolle er jedoch wieder zumindest die Hälfte der Miete bezahlen. Er wolle die Miete unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erbringen, so dass die Kosten der Unterkunft tatsächlich anfallen würden. Auch sei der Abschlag für die Heizkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt.
Eine Nachfrage der Ag beim Energieversorger des Ast ergab, dass dieser für die Zeit ab dem 01.10.2006 monatliche Abschläge für Ergas (Heizung + Kochenergie) bzw. für Strom in Höhe von 56,00 EUR bzw. 23,00 EUR zu erbringen habe.
Am 12.09.2006 legte die Ag den Widerspruch der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung über den Widerspruch vor.
Der Ast hat am 27.09.2006 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel die Ag zu verpflichten, für die Zeit ab dem 01.07.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 128,87 EUR zu gewähren.
Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2006 abgelehnt, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.
Eine Eilentscheidung sei nicht veranlasst, weil dem Ast keine Wohnungslosigkeit drohe und dessen bare Mittel ausreichten, um den Regelbedarf zzgl. die notwendigen Heizkosten zu decken. Allein der Umstand, dass Mietschulden bestünden, rechtfertige nicht eine Notlage anzunehmen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, da nicht feststehe, ob der Ast - aufgrund des Zustandes seiner Wohnung - überhaupt verpflichtet sei Mietzahlungen zu leisten. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt seine Verpflichtung ergeben würde, bestünde die Möglichkeit einen Antrag nach § 34 SGB XII zu stellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast am 13.11.2006 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mitgeteilt, dass er mit seinem Vermieter einen Räumungsvergleich dergestalt geschlossen habe, dass Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu entrichten sei, soweit er die Wohnung bis 30.09.2007 räume. Es sei jedoch nicht absehbar, ob bis dahin eine Ersatzwohnung zu finden sei. Er regt an, das Verfahren bis zu diesem Termin auszusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 wurde der Widerspruch durch die Regierung von Mittelfranken zurückgewiesen. Nach Auskunft der Ag hat der Ast hiergegen am 02.01.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Unzureichend wäre in diesem Zusammenhang, lediglich den Bescheid vom 23.11.2005 anzufechten, mit der Folge, dass die Ag aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels weiterhin Leistungen an den Ast zu erbringen hätte. Der Bescheid vom 23.11.2005 regelt lediglich den Anspruch für den Monat Dezember 2005, so dass sich darüber hinaus keine Ansprüche - insbesondere keine Weiterführung der Zahlung ab Januar 2006 bzw. ab Juli 2006 - herleiten lassen. Die Zahlungen (bis einschließlich Juni 2006) sind ohne Verwaltungsakt ergangen und begründen alleine keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedüftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt- voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNR 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Ast hat mit Schreiben vom 03.03.2007 mitgeteilt, dass er mit seinem Vermieter einen Räumungsvergleich geschlossen hat, der bei rechtzeitigem Auszug zum 30.09.2007 in Aussicht stellt, dass seitens des Vermieters auf die Mieterückstände verzichtet wird.
Daraus lässt sich - wie auch aus der Anregung des Bevollmächtigten, das Verfahren bis dahin auszusetzen - schließen, dass dem Ast die Angelegenheit nicht mehr dringlich ist, so dass die Eilbedüftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr zu erkennen ist.
Im Übrigen reicht das vorhandene Einkommen von 547,29 EUR (nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit 01.08.2006) auch aus, um den tatsächlichen Bedarf des Ast zu decken (Regelbedarf: 345,00 EUR; Heizkostenbedarf: 56,00 EUR (Abschlagszahlung seit 01.10.2006, die noch um die Kosten der Kochenergie zu kürzen wären)), da dieser - nach eigenen Angaben - bis zum Räumungstermin am 30.09.2007 keine Mietzahlungen zu erbringen hat, so dass eine existenzielle Gefährdung nicht zu erkennen ist.
Aber auch im erstinstanzlichen Verfahren war ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da bereits zu dieser Zeit das Einkommen des Ast aus dem Rentenbezug ausgereicht hat, um den Regelbedarf sowie die Kosten der Beheizung seiner Wohnung zu decken und der Ast zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt hat, dass bei ihm Bereitschaft bestehen würde, die Miete unter dem Vorbehalt der Rückzahlung an seinen Vermieter zu entrichten.
Aber auch wenn man unterstellen wollte, der Ast wäre bereit gewesen - wie angekündigt - zumindest die Hälfte seiner Miete (Grundmiete: 214,74 EUR + Nebenkosten: 51,13 EUR) d.h. 132,94 EUR unter Vorbehalt zu leisten, wäre ihm dies aus seinem Einkommen (547,29 EUR) möglich gewesen, ohne seinen Regelbedarf (345,00 EUR) und Heizkostenbedarf (56,00 EUR) zu gefährden.
Auch ein Anordnungsanspruch ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, da nach dem Vortrag des Ast seine Mietwohnung unter so erheblichen Mängeln leidet, die eine Mietminderung in einem Umfang rechtfertigen können, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht besteht.
Soweit der Ast Mietzahlungen für die Zeit von Januar 2006 bis September 2007 zu erbringen hat und hieraus ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII erwachsen kann, wird dies allenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären sein.
Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat die Ast keinen Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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