Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 213/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 92/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Hinterbliebenenleistungen begehrt, ist die Witwe des am 00.00.1935 geborenen und am 30.03.1997 verstorbenen Versicherten S (Versicherter).
Der Versicherte hatte am 08.06.1995 einen Arbeitsunfall erlitten als er mit dem Kopf gegen einen Betonträger stieß (Unfallanzeige vom 12.06.1995). Im Durchgangsarztbericht (vom 08.06.1995) ist von einer Schädelprellung sowie von einer Distorsion der Halswirbelsäule die Rede. Eine Schädel- oder Halswirbelsäulenfraktur - so heißt es weiter - habe sich röntgenologisch nicht nachweisen lassen. CT- und MRT-Aufnahmen ergaben eine instabile Atlasfraktur. Als Zufallsbefund wurde eine Plasmozytom festgestellt. Am 08.09.1995 wurde der Tumor reseziert. Zur Feststellung der Unfallfolgen holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von C ein. Dieser kam unter dem 03.04.1996 zu dem Ergebnis, durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Verschlimmerung der bereits vor dem Unfall bestehenden tumorosteolytischen Veränderungen in der Folge eines Plasmozytoms gekommen. Messbare Unfallfolgen bestünden nicht mehr. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte durch bindenden Bescheid vom 13.08.1996 die Bewilligung von Rente ab. Den Widerspruch nahm der Versicherte am 14.10.1996 zurück. Der Todesbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 30.03.1997 im Kreiskrankenhaus N an einer akuten Linksherzdekompensation bei bekanntem Plasmozytom mit Knochmestastasen und Humerusschaft sowie Schenkelhalsfrakturen verstorben ist. Im Juni 2002 stellte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten einen Antrag, weitergehende Arbeitsunfallfolgen anzuerkennen und zu entschädigen. Die Beklagte wies den Antrag ab (Bescheid vom 24.10.2002). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28.11.2002) erhob die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage, die sie in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2004 zurücknahm. Zuvor hatte sie einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen gestellt, den die Beklagte durch Bescheid vom 21.10.2003 mit der Begründung abgewiesen hatte, der Tod des Versicherten sei nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 08.06.1995. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten von X ein, der die Auffassung vertrat, die Unfallfolgen seien nicht geeignet gewesen, den Tod des Versicherten um wenigstens 1 Jahr zu beschleunigen. Todesursache sei das fortschreitende Plasmozytom mit multiplen Knochenmetastasen und daraus resultierenden rezidivierenden pathologischen Knochenfrakturen und die daraufhin erforderlichen operativen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen einschließlich einer hochdosierten Schmerztherapie mit Morphin gewesen. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004). Mit ihrer am 13.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Unfallereignis sei geeignet gewesen, im Rahmen der wesentlichen Mitursächlichkeit das Grundleiden des Versicherten zu beschleunigen, zu verschlimmern und entsprechend zu beeinflussen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenen- leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 ist rechtmäßig. Der Klägerin stehen keine Hinterbliebenenleistungen zu. Der Tod des Versicherten ist nicht durch einen Arbeitsunfall eingetreten (vgl. § 63 SGB VII). Mit dieser Auffassung stützt sich die Kammer auf die plausiblen Feststellungen von X. Danach ist der Versicherte an den Folgen des unfallunabhängigen, bereits vor dem Unfall bestehenden Plasmozytoms verstorben. Durch den Arbeitsunfall vom 12.06.1995 ist es zu einem Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit Bruch des ersten Halswirbelkörpers gekommen. Diese Unfallfolgen sind nicht geeignet gewesen, das Leben des Versicherten um mindestens 1 Jahr zu verkürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Hinterbliebenenleistungen begehrt, ist die Witwe des am 00.00.1935 geborenen und am 30.03.1997 verstorbenen Versicherten S (Versicherter).
Der Versicherte hatte am 08.06.1995 einen Arbeitsunfall erlitten als er mit dem Kopf gegen einen Betonträger stieß (Unfallanzeige vom 12.06.1995). Im Durchgangsarztbericht (vom 08.06.1995) ist von einer Schädelprellung sowie von einer Distorsion der Halswirbelsäule die Rede. Eine Schädel- oder Halswirbelsäulenfraktur - so heißt es weiter - habe sich röntgenologisch nicht nachweisen lassen. CT- und MRT-Aufnahmen ergaben eine instabile Atlasfraktur. Als Zufallsbefund wurde eine Plasmozytom festgestellt. Am 08.09.1995 wurde der Tumor reseziert. Zur Feststellung der Unfallfolgen holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von C ein. Dieser kam unter dem 03.04.1996 zu dem Ergebnis, durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Verschlimmerung der bereits vor dem Unfall bestehenden tumorosteolytischen Veränderungen in der Folge eines Plasmozytoms gekommen. Messbare Unfallfolgen bestünden nicht mehr. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte durch bindenden Bescheid vom 13.08.1996 die Bewilligung von Rente ab. Den Widerspruch nahm der Versicherte am 14.10.1996 zurück. Der Todesbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 30.03.1997 im Kreiskrankenhaus N an einer akuten Linksherzdekompensation bei bekanntem Plasmozytom mit Knochmestastasen und Humerusschaft sowie Schenkelhalsfrakturen verstorben ist. Im Juni 2002 stellte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten einen Antrag, weitergehende Arbeitsunfallfolgen anzuerkennen und zu entschädigen. Die Beklagte wies den Antrag ab (Bescheid vom 24.10.2002). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28.11.2002) erhob die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage, die sie in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2004 zurücknahm. Zuvor hatte sie einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen gestellt, den die Beklagte durch Bescheid vom 21.10.2003 mit der Begründung abgewiesen hatte, der Tod des Versicherten sei nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 08.06.1995. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten von X ein, der die Auffassung vertrat, die Unfallfolgen seien nicht geeignet gewesen, den Tod des Versicherten um wenigstens 1 Jahr zu beschleunigen. Todesursache sei das fortschreitende Plasmozytom mit multiplen Knochenmetastasen und daraus resultierenden rezidivierenden pathologischen Knochenfrakturen und die daraufhin erforderlichen operativen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen einschließlich einer hochdosierten Schmerztherapie mit Morphin gewesen. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004). Mit ihrer am 13.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Unfallereignis sei geeignet gewesen, im Rahmen der wesentlichen Mitursächlichkeit das Grundleiden des Versicherten zu beschleunigen, zu verschlimmern und entsprechend zu beeinflussen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenen- leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 ist rechtmäßig. Der Klägerin stehen keine Hinterbliebenenleistungen zu. Der Tod des Versicherten ist nicht durch einen Arbeitsunfall eingetreten (vgl. § 63 SGB VII). Mit dieser Auffassung stützt sich die Kammer auf die plausiblen Feststellungen von X. Danach ist der Versicherte an den Folgen des unfallunabhängigen, bereits vor dem Unfall bestehenden Plasmozytoms verstorben. Durch den Arbeitsunfall vom 12.06.1995 ist es zu einem Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit Bruch des ersten Halswirbelkörpers gekommen. Diese Unfallfolgen sind nicht geeignet gewesen, das Leben des Versicherten um mindestens 1 Jahr zu verkürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved