L 7 B 995/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 1495/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 995/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1963 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Nach einem nicht beantworteten Anhörungsschreiben erließ die Bg. den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.08.2006, mit dem sie die Bewilligung des Alg II für den Monat 2006 in Höhe von monatlich 740,60 Euro aufhob und vom Bf. die Erstattung von 585,04 Euro forderte. Mit dem am 21.09.2006 bei der Bg. eingegangenen Widerspruch wandte sich der Bf. gegen die Entscheidung und bat um Aussetzung des Vollzugs. Mit Schreiben vom 21.09.2006 teilte die Bg. mit, sie werde sich bemühen, den Widerspruch schnell zu bearbeiten. Die Forderung werde bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren ruhend gestellt, die Forderungseinzugsstelle in Bogen sei davon informiert worden.

Mit einem am 22.09.2006 beim Sozialgericht München (SG) eingegangen Schreiben vom 20.09.2006 hat der Bf. die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Auf den Hinweis der Bg., sie habe die Forderung bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhend gestellt, hat der Bf. geltend gemacht, dies stelle keine verbindliche förmliche Aussetzung dar.

Mit Beschluss vom 23.11.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Da die Bg. den geltend gemachten Rückforderungsanspruch ruhend gestellt habe und nicht beitreibe, bestehe kein schützenswertes rechtliches Interesse an einer Entscheidung, den Vollzug auszusetzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der weiterhin vorträgt, mit der Ruhendstellung sei keine Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs gemäß § 86a SGG getroffen worden. Der Bf. habe auch einen Anspruch dahingegehend, dass sich ein anschließendes Klageverfahren ebenfalls auf die Aussetzung des Vollzuges erstrecke.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Für eine Ausssetzung der Vollziehung durch das Gericht ist kein Raum, da die Bg. diese bereits gemäß § 86a Abs.3 Satz 1 SGG ausgesetzt hat. Denn mit der Mitteilung, die Forderung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, hat sie verbindlich zugesagt, die Forderung nicht beizutreiben, also nicht zu vollziehen. Dies stellt inhaltlich eine Entscheidung nach § 86a Abs.3 Satz 1 SGG dar. Dass die Bg. die Beitreibung der Forderung jederzeit wieder aufnehmen kann, ändert daran nichts, da dies § 86a Abs.3 Satz 5 SGG ausdrücklich vorsieht, nämlich dass die über die Aussetzung entscheidende Stelle diese Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben kann.

Zu Unrecht begründet der Bf. das Interesse an der Entscheidung damit, dass sich eine Ausssetzung der Vollziehung auch auf ein anschließendes Klageverfahren zu erstrecken habe. Dem ist nicht zu folgen. In jedem Fall ist zunächst der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, der mit einer Abhilfe enden kann, weshalb sich ein Klageverfahren unter Umständen erübrigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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