Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 1718/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1030/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II (Alg II).
Der Bf, der bereits früher im Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (Bg) stand, beantragte am 07.09.2006 erneut Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem er im Monat August vorübergehend bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet hatte. Die Bg forderte ihn mit Schreiben vom 13.09. und 10.10.2006 - jeweils unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung - auf, verschiedene Unterlagen, u.a. Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Am 24.10.2006 legte der Bf Kontoauszüge vor; die Erläuterungen zu den Kontobewegungen schwärzte er allerdings weitgehend, sodass nur noch die jeweiligen Beträge, nicht aber die Empfänger lesbar waren. Mit Bescheid vom 24.10.2006 lehnte die Bg den Antrag mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit habe nicht festgestellt werden können.
Am 02.11.2006 stellte der Bf beim Sozialgericht München (SG) den Antrag, der Bg im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm ab sofort Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, bis über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und wohne derzeit in einer Notunterkunft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.11. 2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf keine Klage erhoben.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.11.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erforderlich, weil es der Bf selbst in der Hand habe, durch Vorlage der von der Bg geforderten (ungeschwärzten) Unterlagen die ihm zustehenden Ansprüche zu realisieren.
Der Bf hat gegen den am 20.11.2006 zugestellten Beschluss am 18.12.2006 Beschwerde eingelegt, die er nicht begründet hat. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.12.2006).
Der Bf stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. November 2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm Alg II zu zahlen.
Die Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen des SG.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Bg und des SG verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.
Dem Bf steht kein Anordnungsanspruch zu; denn er hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 keine Klage erhoben, so dass dieser bestandskräftig geworden ist. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen (Keller in: Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, § 86b Rdnr. 29 mit Hinweis auf LSG Thüringen, Breithaupt 2002, 684).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II (Alg II).
Der Bf, der bereits früher im Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (Bg) stand, beantragte am 07.09.2006 erneut Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem er im Monat August vorübergehend bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet hatte. Die Bg forderte ihn mit Schreiben vom 13.09. und 10.10.2006 - jeweils unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung - auf, verschiedene Unterlagen, u.a. Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Am 24.10.2006 legte der Bf Kontoauszüge vor; die Erläuterungen zu den Kontobewegungen schwärzte er allerdings weitgehend, sodass nur noch die jeweiligen Beträge, nicht aber die Empfänger lesbar waren. Mit Bescheid vom 24.10.2006 lehnte die Bg den Antrag mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit habe nicht festgestellt werden können.
Am 02.11.2006 stellte der Bf beim Sozialgericht München (SG) den Antrag, der Bg im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm ab sofort Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, bis über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und wohne derzeit in einer Notunterkunft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.11. 2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf keine Klage erhoben.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.11.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erforderlich, weil es der Bf selbst in der Hand habe, durch Vorlage der von der Bg geforderten (ungeschwärzten) Unterlagen die ihm zustehenden Ansprüche zu realisieren.
Der Bf hat gegen den am 20.11.2006 zugestellten Beschluss am 18.12.2006 Beschwerde eingelegt, die er nicht begründet hat. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.12.2006).
Der Bf stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. November 2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm Alg II zu zahlen.
Die Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen des SG.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Bg und des SG verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.
Dem Bf steht kein Anordnungsanspruch zu; denn er hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 keine Klage erhoben, so dass dieser bestandskräftig geworden ist. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen (Keller in: Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, § 86b Rdnr. 29 mit Hinweis auf LSG Thüringen, Breithaupt 2002, 684).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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