L 14 R 663/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1233/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 663/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 256/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene, in seiner Heimat Kroatien lebende Kläger, der nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat, war in der Bundesrepublik Deutschland von November 1968 bis Juni 1985 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Fabrikarbeiter (anschließend Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechung bis März 1989). In seiner Heimat hat er weitere Versicherungszeiten zwischen Juni 1991 und April 2001 zurückgelegt. Anschließend war er dort arbeitslos gemeldet. Seit 03.12.2003 bezieht er eine Invalidenrente vom kroatischen Versicherungsträger.

Den am 28.08.2003 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2005 ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch mit Eintritt des Leistungsfalles im Zeitpunkt der Antragstellung seien nicht erfüllt (keine drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren, d.h. im Zeitraum vom 28.08.1998 bis 27.08.2003; alternativ auch keine durchgehende Belegung des Versicherungsverlaufs vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten). Vorausgegangen war eine ärztliche Untersuchung durch die Invalidenkommission in Z. am 14.04.2004 sowie eine ärztliche Untersuchung in der Gutachterstelle der Beklagten in R. in der Zeit vom 23. bis 24.02.2005 (Untersuchung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Sozialmedizin Dr.S. sowie den Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr.R. , Diagnosen: Depressive Entwicklung mäßigen Grades, insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen; Bluthochdruck ohne wesentliche Auswirkungen auf den Herzmuskel, Angina pectoris-Beschwerden ohne Anhalt für Durchblutungsstörungen des Herzens unter leichter körperlicher Belastung; Leistungsbeurteilung: leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig).

Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger u.a. ein, schwer erkrankt zu sein; er habe sich zuletzt vom 07.04. bis 25.04.2005 in stationärer Klinikbehandlung befunden. Er legte entsprechende Bescheinigungen des Neuropsychiaters Dr.S. von der Psychiatrischen Klinik in S. vom 07.04.2005 und vom 25.04.2005 vor und verwies auf seine Arbeitslosigkeit in Kroatien nach dem 30.04.2001. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 nach Stellungnahme ihres Prüfarztes Dr.D. vom 18.07.2005 zurück. Der Kläger könne nach Auswertung aller vorliegenden ärztlichen Untersuchungen und Unterlagen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er als ungelernter Arbeiter breit verweisbar sei, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, ohne länger andauernde Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Schicht- bzw. Nachdienst sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verrichten.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und verwies auf einen erneuten stationären psychiatrischen Krankenhausaufenthalt vom 09.09. bis 20.09.2005 wegen schwerer Depressionen unter Beifügung eines Entlassungsbriefes vom 20.09.2005 sowie weiterer handschriftlicher kurzer ärztlicher Bescheinigungen des Psychiaters Dr.S. aus dem Jahre 2005.

Im Wege der Beweisaufnahme holte das SG ein neurologisches sowie ein allgemeinärztlich-sozialmedizinisches Gutachten der Sachverständigen Dr.P. und Dr.Z. ein. Der Nervenarzt Dr.P. erhob auf seinem Fachgebiet am 07.08.2006 die Diagnosen einer leicht- bis mittelgradig depressiven Störung und eines chronischen Wirbelsäulensyndroms. In Auseinandersetzung mit der langjährigen, durch kroatische Unterlagen belegten medizinischen Vorgeschichte (in der Heimat des Klägers wurden bereits seit 1985/86 Diagnosen eines Borderline-Syndroms sowie eines depressiven Syndroms erhoben) legte der Gutachter dar, dass sich eine gedrückte Grundstimmung mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt habe, paranoide Denkinhalte sich aber nicht hätten eruieren lassen und die Kriterien einer paranoiden Psychose somit nicht zu bestätigen seien. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine psychoorganische Störung, es erfolge eine adäquate medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva; eine antipsychotische Behandlung werde nicht durchgeführt. Die in den vorliegenden Befundberichten angeführte Diagnose einer paranoiden Psychose lasse sich nicht nachvollziehen.

In seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hielt der Gutachter noch regelmäßig leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne besondere nervliche Belastung (verminderte Stresstoleranz infolge der depressiven Störung) acht Stunden täglich für möglich. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei für einfache bzw. einfachste Arbeiten gegeben, nicht aber für Tätigkeiten, die eine mehrmonatige Einarbeitung erforderten.

Der Allgemeinmediziner Dr.Z. diagnostizierte auf seinem Fachgebiet im Gutachten vom 07.08.2006 einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit leichten Folgeschäden sowie Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem, im Übrigen fachfremd eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung sowie ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen. Nach den Ausführungen des Gutachters konnte der Kläger bei Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen und ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie ohne zusätzliche Arbeitspausen vollschichtig verrichten.

Das SG wies die Klage, gestützt auf diese beiden Gutachten, mit Urteil vom 09.08.2006 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43 Abs.1, 240 SGB VI). Eine relevante Erwerbsminderung liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Zwar werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die festgestellten Gesundheitsstörungen eingeschränkt, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass der Kläger seit Antragstellung nicht mehr in der Lage wäre, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Möglich seien insoweit noch leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen (kein schweres Heben und Tragen, kein Bücken, keine Zwangshaltungen, keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit). Damit bestehe keine volle Erwerbsminderung, aber auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Unerheblich sei für letztere, ob der Kläger die zuletzt in Deutschland verrichtete eher schwere Tätigkeit eines Fabrikarbeiters noch verrichten könne, da noch zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht kämen. Als ungelernter Arbeitnehmer sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, der Benennung einer konkret noch in Betracht kommenden Tätigkeit bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.19). Es liege beim Kläger auch keine einzelne schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die seine Fähigkeit, körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, zusätzlich einschränkten. Das Restleistungsvermögen lasse vielmehr noch körperliche Verrichtungen zu, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert würden, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt vor, er könne wegen seiner schweren Erkrankungen (Diabetes, Bandscheibenleiden, schwere Depression) keine Arbeit aufnehmen. Auch könne er mit Ungerechtigkeit nicht leben. Er übersandte als neue ärztliche Unterlagen Bescheinigungen des Neuropsychiaters Dr.S. vom 25.02.2003, 19.04.2004, 25.04.2005, 20.09.2005 und weitere handschriftliche kurze Bescheinigungen aus der Zeit von Februar bis Dezember 2006. In diesen war von depressiver Expressivität im Rahmen einer Borderline-Struktur, von Grenzstörung mit immer häufiger auftretenden psychotischen Episoden und von dauerhafter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Verbesserung durch medikamentöse Therapien die Rede.

Die Nervenärztin Dr.K. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten nahm hierzu dahingehend Stellung, dass bisher durch zweimalige ärztliche Untersuchungen in Deutschland auf nervenärztlichem und internistischem wie auf neurologischem und allgemeinärztlichem Gebiet eine umfassende Sachaufklärung erfolgt sei und durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die gegenüber den früheren Bescheinigungen keine Änderungen zeigten, sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.08.2006 sowie des Bescheides vom 14.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 28.08.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 28.11.2006 an den Kläger Ausführungen zur Rechtslage gemacht und insbesondere auf die Notwendigkeit eines spätestens im Mai 2003 eingetretenen Leistungsfalles hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.02.2007 hörte er die Beteiligten zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss an.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Zutreffend hat das Erstgericht, gestützt auf das Ergebnis seiner Beweisaufnahme, entschieden, dass ein Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung seit Antragstellung im August 2003 nicht vorliegt. Die von ihm im einzelnen dargelegten Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 bzw. 43 Abs.1 i.V.m. 240 SGB VI wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und erst recht des § 43 Abs.2 SGB VI wegen voller Erwerbsminderung sind aus medizinischen Gesichtspunkten nicht gegeben, darüberhinaus sind aber auch - worauf das Erstgericht nicht eingegangen ist - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch mit Eintritt des Leistungsfalles nach Mai 2003 nicht erfüllt.

1. Beim Kläger liegen zwar Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet vor, wie sie Dr.P. und Dr.Z. auch für den Senat nachvollziehbar im August 2006 festgestellt haben, darunter insbesondere ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus und eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung. Diese lassen jedoch noch leichtere Arbeiten auf dem für den Kläger in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt mit den von den Gutachtern aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen zu, denn bezüglich des Diabetes haben sich relevante neurologische Komplikationen noch nicht ergeben und eine tiefergehende depressive Erkrankung war nicht feststellbar. Soweit die in Deutschland vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit eines Fabrikarbeiters offenbar in einer Papierfabrik körperlich schwere Tätigkeiten beinhaltete, wäre diese - ebenso wie die zuletzt in der Heimat offenbar verrichtete schwere Tätigkeit in einem Möbellager - nicht mehr zumutbar, wohl aber sonstige leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den vom SG im einzelnen aufgeführten Verrichtungen. Auf seine Ausführungen im angefochtenen Urteil bezüglich des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschemas und den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Auch der Senat hält die Gutachten von Dr.P. und Dr.Z. für überzeugend. Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz noch vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2006, die mit den zahlreichen früheren ärztlichen Bescheinigungen aus der Heimat des Klägers in Einklang stehen, ist ergänzend auszuführen, dass die darin wiederkehrend bescheinigten Diagnosen eines Borderline-Syndroms, eines dekompensierten depressiven Syndroms bzw. eines psychoorganischen Syndroms sich so bei den ärztlichen Untersuchungen des Klägers in Deutschland nicht finden ließen. Anhaltspunkte für eine psychoorganische Störung bzw. für paranoide Denkinhalte haben sich hier jeweils nicht ergeben, ebenso keine Hinweise auf eine tiefergehende depressive Erkrankung. Ausdrücklich stellte auch Dr.P. im August 2006 fest, dass arbeitsrelevante Funktionen wie Konzentrationsfähigkeit, Teamfähigkeit und soziale Kompetenzen beim Kläger nicht beeinträchtigt seien. Dies steht in Einklang mit der Tatsache, dass der Kläger trotz dieser bereits seit 1985 ohne wesentliche Befundänderung bescheinigten Befunde bzw. Diagnosen auch in seiner Heimat über viele Jahre hinweg zwischen 1991 und 2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.

2. Der Senat sieht auch keinen Anlass zur weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, da er zum einen die bisherige Beweisaufnahme für ausreichend hält, und es zum anderen auf eine eventuell nach der Begutachtung durch Dr.P. und Dr.Z. im August 2006 eingetretene Änderung im Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr ankommen kann. Es fehlt nämlich - insoweit ist das Urteil des Erstgerichts zu ergänzen - für Zeiten nach Mai 2003 nicht nur an den medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, sondern auch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI. Die in diesen Bestimmungen geforderte versicherungsfallnahe Beitragsbelegung ist im Versicherungsverlauf des Klägers zuletzt im Mai 2003 gegeben, nämlich drei Jahre an Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren, hier in der Zeit vom 01.05.1998 bis 30.04.2003. In diesem Zeitraum sind genau 36 Pflichtbeiträge in der Heimat des Klägers entrichtet worden, welche nach dem deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit von 1997 im Rahmen der Wartezeitberechnung und bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vom deutschen Rententräger zu berücksichtigen sind. Eine Verlängerung dieses Zeitraums durch die von der kroatischen Antalt für Arbeitsbeschaffung bestätigten Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers in seiner Heimat ab 01.05.2001 kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um kroatische rentenrechtliche und daher im Rahmen des Abkommens zu berücksichtigende Zeiten handelt. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI vor, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Der Kläger hat in seinem Versicherungsverlauf bei Berücksichtigung der deutschen wie der in seiner Heimat zurückgelegten Zeiten erheblichen Lücken vor dem 30.06.1991 und nach dem 07.02.1992, die heute nicht mehr geschlossen werden können.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung konnte durch Beschluss gem. § 153 Abs.4 SGG ergehen, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt und die Beteiligten dazu angehört wurden.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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