Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 184/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 5/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Wohnung außerhalb R. zu übernehmen, wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine andere Wohnung.
Der 1955 geborene schwerbehinderte (Antragsteller) wohnt zusammen in einer Wohnung mit Frau S. (S), geboren 1953 und deren Kind D. S. (D), geboren 1987. Der Antragsteller und S. sind beide arbeitslos, D. ist Schüler. Die Wohnung befindet sich in R. , ihre Wohnfläche beträgt 75 m². Die Mietkosten ab dem 01.01.2005 belaufen sich laut Akten auf 547,09 EUR Kaltmiete zuzüglich Heizungskostenpauschale in Höhe von 117,60 EUR.
Mit Bescheid vom 29.12.2004 wurde der Antrag des Antragstellers auf Pflegebeihilfe für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 wegen einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.324,05 EUR abgelehnt. Ausführungen zu einer Kostenübernahme wegen einer anderen Wohnung des Antragstellers enthält der genannte Bescheid nicht. Der Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27.03.2006 zurückgewiesen. Auch in diesem Bescheid sind keine Ausführungen bezüglich der Übernahme von Kosten wegen einer anderen Wohnung enthalten.
Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München - SG - (Az.: S 50 SO 184/06). Im Klageschriftsatz vom 06.04.2006 stellte der Antragsteller u.a. den Antrag, ihm die Kosten für eine Erdgeschosswohnung (behindertengerecht) alleine für ihn außerhalb R. zur Verfügung zu stellen. In seinem Gerichtsbescheid vom 06.10.2006 geht das SG davon aus, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens die Aufhebung des Bescheids vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2006 sei sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung einer Rentennachzahlung zu bewilligen. Ausführungen zu dem Antrag betreffend die Kosten für eine Erdgeschosswohnung außerhalb R. enthält der Gerichtsbescheid nicht. Aktenkundig ist ein Schreiben der Fa. S. Immobilien GmbH, wonach die Wohnung des Antragstellers besichtigt worden sei; das Gebäude habe kein Problem, sondern die Mieter.
Im Rahmen des wegen des Gerichtsbescheides des SG vom 06.10.2006 geführten Berufungsverfahrens beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - Az.: L 8 SO 90/06, hat der Kläger mit zahlreichen Schreiben, zuletzt vom 12.03.2007, ausgeführt, er stelle vorab einen Eilantrag für die Kostenübernahme einer behindertengerechten Wohnung außerhalb R. , weil "die oben angegebene Wohnung nass ist und nicht in unerheblichem Maße, Medikamenten, Hustensäfte, Antibiotikum, Asthmaspray seit Jahren einvernehmen muss, dass ich erheblich Verschlechterungsnot habe, dass ich es nicht mehr durchstehe."
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine behindertengerechte Wohnung außerhalb R. zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass bezüglich des "Eilantrags" des Antragstellers weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die Familie F./S. lebe seit Jahren in der 75 qm großen, zentralbeheizten Dreizim-merwohnung, in der W.straße in R. , die seit 1981 bezugsfertig sei. Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Familie nicht von Obdachlosigkeit bedroht, da keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Die zwischenzeitlich offensichtlich aufgetretene Schimmelbildung beruhe aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Lüftungsverhalten der Bewohner. Zudem ziehe Schimmelbildung nicht zwingend die Unbewohnbarkeit einer Wohnung nach sich. Vielmehr könne Schimmel in aller Regel (kostengünstiger) fachgerecht beseitigt werden. Darüber hinaus sei nach Aktenlage weder dargelegt noch nachgewiesen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eines oder mehrer Familienmitglieder eine behindertengerechte (barrierefreie) Wohnung erforderlich sei. Weder der Kläger noch S. bzw. ihr Sohn D. seien auf einen Rollstuhl angewiesen. Sowohl der Antragsteller als auch S. gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des Sozialgesetzbuchs (SGB) II. Beide seien in der Lage, mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt erwerbstätig zu sein. Nach Gutachten des Rententrägers sei der Antragsteller lediglich teilerwerbsgemindert. Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte er deswegen, weil der Arbeitsmarkt für ihn verschlossen sei. Der Antrag des Antragstellers und von S. auf Arbeitslosengeld II sei wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt worden. Demnach würden beide über ausreichende Einkünfte verfügen, um die auf sie entfallenden Mietanteile für die jetzige Wohnung bezahlen zu können. Der Mietanteil für D. werde durch Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII abgedeckt. Nach alledem erscheine ein Umzug aus sozialhilferechtlicher Sicht weder notwendig geschweige denn eilbedürftig. Es sei auch nicht bekannt, dass die Familie eine konkrete, behindertengerechte Wohnung in Aussicht hätte. Außerdem seien der Antragsteller und S. gemäß § 21 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des vorliegenden Eilverfahrens sowie auf die beigezogenen Akten des Verfahrens vor dem SG München S 50 SO 184/06 und die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 8 SO 90/06 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag des Antragstellers ist unbegründet.
Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere ist das LSG zuständig.
Zuständig ist gemäß § 86b Abs.2 Sätze 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - das Gericht der Hauptsache. Entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig, ist das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache, das bei der Prüfung des Eilantrags auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (vgl. Krodel, Das sozialge-richtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr.19f).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich die Zuständigkeit des LSG. Ein Eilantrag wurde beim SG in Bezug auf die Übernahme der Kosten für eine Erdgeschosswohnung nicht gestellt. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens war einerseits die Anfechtung des Bescheids vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.03.2006 und die Bewilligung von Pflegebeihilfe für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 wegen einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.324,05 EUR. Weiterer Inhalt des Klageverfahrens war aber laut Klageschriftsatz vom 06.04.2006 auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Erdgeschosswohnung (behindertengerecht) alleine für ihn außerhalb R ... Auch wenn insofern - soweit aufgrund des dem Senat vorliegenden Aktenmaterials ersichtlich - ein Verwaltungsverfahren vom Antragsteller noch nicht durchgeführt worden ist und eine Klage möglicherweise unzulässig gewesen wäre, hat der Antragsteller diesen Anspruch im Rahmen der auch im öffentlich-rechtlichen Sozialgerichtsverfahren geltenden Dispositionsmaxime zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Da die Hauptsache nun-mehr (einschließlich dieses Gegenstands des Klageverfahrens, über den das SG nicht entschieden hat) im Berufungsverfahren anhängig ist, ist das LSG als Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache.
Statthaft ist eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG, da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt.
Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.
Die Prüfung des Eilantrags des Antragstellers durch den Senat ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht für fachgerichtliche, insbesondere sozialgerichtliche Eilentscheidungen, entwickelt hat (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 und vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Die Maßstabsbildung hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Rechtsschutzziel ab. Droht dem Betroffenen ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden kann, ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf die Eilentscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Juris Rdnr.23). Insofern ist die her-kömmliche Vorgehensweise der Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, NJW 1989, 827). Vorliegend bestehen gegen die Zugrundelegung der einfach gesetzli-chen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruchs, eines Anordnungsgrundes und gegebenenfalls einer zusätzlichen Interessenabwägung keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken. Denn bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts würden dem Antragsteller jedenfalls keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der (zur Existenzsicherung oder zur Versorgung mit lebensnotwendigen Arzneimitteln entwickelten) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drohen.
Nach den einfach gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG hat der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor, da sich aus den Vorschriften des SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten des Umzugs ergibt. Gegen einen Erfolg in der Hauptsache sprechen insbesondere Zweifel bezüglich der Passivlegitimation des Antragsgegners. Denn der Antragsteller und S. sind nach dem Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen und vorliegend auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässigen summarischen Prüfung gemäß § 21 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen und unterfallen damit nicht der Zuständigkeit bzw. dem Aufgabenbereich der Sozialhilfeträger, hier der Stadt R ... Der Akteninhalt spricht dafür, dass der Antragsteller erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II ist. Denn dessen Rente wird als sogenannte Arbeitsmarkrente geleistet, die kein volle Erwerbsminderung erfordert (§ 43 Abs.3 SGB VI). Er würde damit zum berechtigten Personenkreis des SGB II gehören. Die Erforderlichkeit eines Umzugs würde sich dann nach § 22 Abs.2a SGB III gegen den Träger der entsprechenden Grundsicherungsleistungen (ARGE) richten. Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die ARGE.
Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, könnte letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls kein Anordnungsgrund gegeben ist. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine zumindest erhebliche Rechtsbeeinträchtigung droht, die mit einer Eilanordnung verhindert werden könnte. Der insofern herbeizuführende Überzeugungsgrad ist der der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Wie bereits ausgeführt, bewohnt der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn derzeit eine 75 qm große Wohnung in R ... Eine Kündigung und damit Obdachlosigkeit des Antragstellers drohen auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers zur Zeit nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf die Höhe des zu leistenden Mietzinses irgendwelche Rechtsbeeinträchtigungen drohen. Die nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, er begehre eine andere Wohnung, weil der derzeitige Mietzins zu hoch sei, ist nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für drohende Rechtsbeeinträchtigungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu begründen. Sonstige Interessen, die für eine Übernahme der Kosten einer anderen Wohnung sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint nach dem Akteninhalt ein Umzug in eine andere Wohnung auch nicht als geeignetes Mittel, um eventuelle Verunreinigungen zu vermeiden. Was den Zustand der Wohnung betrifft, steht für den Senat mit dem im Eilverfahren zu fordernden herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad aufgrund des Akteninhalts, insbesondere aufgrund der Mitteilungen der Vermieterin und der zuständigen Immobilienfirma, fest, dass der vom Antragsteller gerügte Zustand der Wohnung nicht wohnungsbedingt ist, sondern seine Ursachen im Verhalten des Antragstellers selbst hat. Insofern wäre ein Umzug in eine andere Wohnung schon kein geeignetes Mittel, um eventuelle Beeinträchtigungen des Antragstellers zu verhindern.
Auch eine an dem Maßstab einer Güter- und Folgenabwägung ausgerichtete Entscheidung des Senats hätte im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis zur Folge. Selbst wenn man von einer von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung von finanziellen Mitteln für Bedürftigkeitsinteressen ausgeht, hat der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg. Für den Fall einer Abwägung müssten alle nach Lage der Dinge zu beachtenden Umstände in die Abwägung eingestellt und richtig gewichtet werden (vgl. zu den Grundsätzen der Abwägung Bundesverfassungsgericht vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06 sowie vom 6.2.2007, 1 BvR 3101/06, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ferner hat das Gericht das Abwägungsergebnis am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Eigenkontrolle zu überprüfen (Bundesverfassungsgericht vom 05.10.2006, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06; vom 04.04.2006, 2 BvR 523/06).
Bei der vorzunehmenden Abwägung stehen sich vorliegend folgende Aspekte gegenüber: Der Antragsteller geht von der Erforderlichkeit eines derzeitigen Umzugs aus. Die Antragsgegnerin bestreitet dies. Eine Kündigung der derzeit bewohnten Wohnung ist nicht ausgesprochen. Eine Kündigung droht auch nicht, dementsprechend auch keine Obdachlosigkeit. Die derzeit bewohnte Wohnung weist eine Schimmelbildung auf. Die Wohnung wird vom Antragsteller selbst, seiner Lebensgefährtin und deren 28-jährigen Sohn bewohnt. Alle genannten Personen haben Behinderungen, für die entsprechende Grade nach dem SGB IX festgestellt sind. Die Wohnung hat eine Größe von 75 qm.
Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers wiegen vorliegend nicht so schwer, dass ihm der beantragte Rechtsschutz zur Wahrung seiner Rechte gewährt werden müsste. Dem Antragsteller droht derzeit keine Obdachlosigkeit. Eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde bei Verbleiben in der derzeit genutzten Wohnung ist nicht ersichtlich. Ein aus dem Anspruch auf eigenbestimmte und eigenverantwortliche private Lebensführung erwachsendes Wahlrecht des Antragstellers wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass es die möglicherweise zu Unrecht zu erbringenden, mit einem Umzug verbundenen Kosten rechtfertigen würde, zumal die Rückgängigmachung eines Umzugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre und daher praktisch irreversibel ist. Sofern eine Beeinträchtigung aufgrund der Schimmelbildung vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin eine Übernahme der Kosten für eine Reinigung der Wohnung nicht ab-gelehnt hat. Eine solche Übernahme der Kosten wurde vom Antragsteller bisher nicht beantragt. Aufgrund der aktenkundigen Schreiben der Vermieterin und der beteiligten Immobilienfirma steht ferner mit dem im Eilverfahren zu fordernden herabgesetzten Überzeugungsgrad fest, dass die Verunreinigung der Wohnung nicht wohnungsbedingt ist. Da nach alledem eventuell betroffene grundrechtliche Belange des Antragstellers nicht hinreichend schwer ins Gewicht fallen bzw. betroffene grundrechtliche Belange des Antragstellers im Hinblick auf Art.2 Abs.2 Satz 2 Grundgesetz durch einen Umzug mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar nicht verhindert werden könnten, fällt die Güter- und Folgenabwägung vorliegend nicht zugunsten des Antragstellers aus. Auch bei einer Güter- und Folgenabwägung hat der Eilantrag mithin keinen Erfolg.
Aufgrund des Unterliegens des Antragstellers im Eilverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine andere Wohnung.
Der 1955 geborene schwerbehinderte (Antragsteller) wohnt zusammen in einer Wohnung mit Frau S. (S), geboren 1953 und deren Kind D. S. (D), geboren 1987. Der Antragsteller und S. sind beide arbeitslos, D. ist Schüler. Die Wohnung befindet sich in R. , ihre Wohnfläche beträgt 75 m². Die Mietkosten ab dem 01.01.2005 belaufen sich laut Akten auf 547,09 EUR Kaltmiete zuzüglich Heizungskostenpauschale in Höhe von 117,60 EUR.
Mit Bescheid vom 29.12.2004 wurde der Antrag des Antragstellers auf Pflegebeihilfe für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 wegen einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.324,05 EUR abgelehnt. Ausführungen zu einer Kostenübernahme wegen einer anderen Wohnung des Antragstellers enthält der genannte Bescheid nicht. Der Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27.03.2006 zurückgewiesen. Auch in diesem Bescheid sind keine Ausführungen bezüglich der Übernahme von Kosten wegen einer anderen Wohnung enthalten.
Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München - SG - (Az.: S 50 SO 184/06). Im Klageschriftsatz vom 06.04.2006 stellte der Antragsteller u.a. den Antrag, ihm die Kosten für eine Erdgeschosswohnung (behindertengerecht) alleine für ihn außerhalb R. zur Verfügung zu stellen. In seinem Gerichtsbescheid vom 06.10.2006 geht das SG davon aus, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens die Aufhebung des Bescheids vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2006 sei sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung einer Rentennachzahlung zu bewilligen. Ausführungen zu dem Antrag betreffend die Kosten für eine Erdgeschosswohnung außerhalb R. enthält der Gerichtsbescheid nicht. Aktenkundig ist ein Schreiben der Fa. S. Immobilien GmbH, wonach die Wohnung des Antragstellers besichtigt worden sei; das Gebäude habe kein Problem, sondern die Mieter.
Im Rahmen des wegen des Gerichtsbescheides des SG vom 06.10.2006 geführten Berufungsverfahrens beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - Az.: L 8 SO 90/06, hat der Kläger mit zahlreichen Schreiben, zuletzt vom 12.03.2007, ausgeführt, er stelle vorab einen Eilantrag für die Kostenübernahme einer behindertengerechten Wohnung außerhalb R. , weil "die oben angegebene Wohnung nass ist und nicht in unerheblichem Maße, Medikamenten, Hustensäfte, Antibiotikum, Asthmaspray seit Jahren einvernehmen muss, dass ich erheblich Verschlechterungsnot habe, dass ich es nicht mehr durchstehe."
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine behindertengerechte Wohnung außerhalb R. zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass bezüglich des "Eilantrags" des Antragstellers weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die Familie F./S. lebe seit Jahren in der 75 qm großen, zentralbeheizten Dreizim-merwohnung, in der W.straße in R. , die seit 1981 bezugsfertig sei. Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Familie nicht von Obdachlosigkeit bedroht, da keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Die zwischenzeitlich offensichtlich aufgetretene Schimmelbildung beruhe aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Lüftungsverhalten der Bewohner. Zudem ziehe Schimmelbildung nicht zwingend die Unbewohnbarkeit einer Wohnung nach sich. Vielmehr könne Schimmel in aller Regel (kostengünstiger) fachgerecht beseitigt werden. Darüber hinaus sei nach Aktenlage weder dargelegt noch nachgewiesen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eines oder mehrer Familienmitglieder eine behindertengerechte (barrierefreie) Wohnung erforderlich sei. Weder der Kläger noch S. bzw. ihr Sohn D. seien auf einen Rollstuhl angewiesen. Sowohl der Antragsteller als auch S. gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des Sozialgesetzbuchs (SGB) II. Beide seien in der Lage, mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt erwerbstätig zu sein. Nach Gutachten des Rententrägers sei der Antragsteller lediglich teilerwerbsgemindert. Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte er deswegen, weil der Arbeitsmarkt für ihn verschlossen sei. Der Antrag des Antragstellers und von S. auf Arbeitslosengeld II sei wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt worden. Demnach würden beide über ausreichende Einkünfte verfügen, um die auf sie entfallenden Mietanteile für die jetzige Wohnung bezahlen zu können. Der Mietanteil für D. werde durch Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII abgedeckt. Nach alledem erscheine ein Umzug aus sozialhilferechtlicher Sicht weder notwendig geschweige denn eilbedürftig. Es sei auch nicht bekannt, dass die Familie eine konkrete, behindertengerechte Wohnung in Aussicht hätte. Außerdem seien der Antragsteller und S. gemäß § 21 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des vorliegenden Eilverfahrens sowie auf die beigezogenen Akten des Verfahrens vor dem SG München S 50 SO 184/06 und die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 8 SO 90/06 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag des Antragstellers ist unbegründet.
Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere ist das LSG zuständig.
Zuständig ist gemäß § 86b Abs.2 Sätze 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - das Gericht der Hauptsache. Entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig, ist das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache, das bei der Prüfung des Eilantrags auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (vgl. Krodel, Das sozialge-richtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr.19f).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich die Zuständigkeit des LSG. Ein Eilantrag wurde beim SG in Bezug auf die Übernahme der Kosten für eine Erdgeschosswohnung nicht gestellt. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens war einerseits die Anfechtung des Bescheids vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.03.2006 und die Bewilligung von Pflegebeihilfe für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 wegen einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.324,05 EUR. Weiterer Inhalt des Klageverfahrens war aber laut Klageschriftsatz vom 06.04.2006 auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Erdgeschosswohnung (behindertengerecht) alleine für ihn außerhalb R ... Auch wenn insofern - soweit aufgrund des dem Senat vorliegenden Aktenmaterials ersichtlich - ein Verwaltungsverfahren vom Antragsteller noch nicht durchgeführt worden ist und eine Klage möglicherweise unzulässig gewesen wäre, hat der Antragsteller diesen Anspruch im Rahmen der auch im öffentlich-rechtlichen Sozialgerichtsverfahren geltenden Dispositionsmaxime zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Da die Hauptsache nun-mehr (einschließlich dieses Gegenstands des Klageverfahrens, über den das SG nicht entschieden hat) im Berufungsverfahren anhängig ist, ist das LSG als Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache.
Statthaft ist eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG, da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt.
Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.
Die Prüfung des Eilantrags des Antragstellers durch den Senat ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht für fachgerichtliche, insbesondere sozialgerichtliche Eilentscheidungen, entwickelt hat (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 und vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Die Maßstabsbildung hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Rechtsschutzziel ab. Droht dem Betroffenen ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden kann, ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf die Eilentscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Juris Rdnr.23). Insofern ist die her-kömmliche Vorgehensweise der Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, NJW 1989, 827). Vorliegend bestehen gegen die Zugrundelegung der einfach gesetzli-chen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruchs, eines Anordnungsgrundes und gegebenenfalls einer zusätzlichen Interessenabwägung keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken. Denn bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts würden dem Antragsteller jedenfalls keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der (zur Existenzsicherung oder zur Versorgung mit lebensnotwendigen Arzneimitteln entwickelten) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drohen.
Nach den einfach gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG hat der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor, da sich aus den Vorschriften des SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten des Umzugs ergibt. Gegen einen Erfolg in der Hauptsache sprechen insbesondere Zweifel bezüglich der Passivlegitimation des Antragsgegners. Denn der Antragsteller und S. sind nach dem Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen und vorliegend auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässigen summarischen Prüfung gemäß § 21 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen und unterfallen damit nicht der Zuständigkeit bzw. dem Aufgabenbereich der Sozialhilfeträger, hier der Stadt R ... Der Akteninhalt spricht dafür, dass der Antragsteller erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II ist. Denn dessen Rente wird als sogenannte Arbeitsmarkrente geleistet, die kein volle Erwerbsminderung erfordert (§ 43 Abs.3 SGB VI). Er würde damit zum berechtigten Personenkreis des SGB II gehören. Die Erforderlichkeit eines Umzugs würde sich dann nach § 22 Abs.2a SGB III gegen den Träger der entsprechenden Grundsicherungsleistungen (ARGE) richten. Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die ARGE.
Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, könnte letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls kein Anordnungsgrund gegeben ist. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine zumindest erhebliche Rechtsbeeinträchtigung droht, die mit einer Eilanordnung verhindert werden könnte. Der insofern herbeizuführende Überzeugungsgrad ist der der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Wie bereits ausgeführt, bewohnt der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn derzeit eine 75 qm große Wohnung in R ... Eine Kündigung und damit Obdachlosigkeit des Antragstellers drohen auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers zur Zeit nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Hinblick auf die Höhe des zu leistenden Mietzinses irgendwelche Rechtsbeeinträchtigungen drohen. Die nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, er begehre eine andere Wohnung, weil der derzeitige Mietzins zu hoch sei, ist nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für drohende Rechtsbeeinträchtigungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu begründen. Sonstige Interessen, die für eine Übernahme der Kosten einer anderen Wohnung sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint nach dem Akteninhalt ein Umzug in eine andere Wohnung auch nicht als geeignetes Mittel, um eventuelle Verunreinigungen zu vermeiden. Was den Zustand der Wohnung betrifft, steht für den Senat mit dem im Eilverfahren zu fordernden herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad aufgrund des Akteninhalts, insbesondere aufgrund der Mitteilungen der Vermieterin und der zuständigen Immobilienfirma, fest, dass der vom Antragsteller gerügte Zustand der Wohnung nicht wohnungsbedingt ist, sondern seine Ursachen im Verhalten des Antragstellers selbst hat. Insofern wäre ein Umzug in eine andere Wohnung schon kein geeignetes Mittel, um eventuelle Beeinträchtigungen des Antragstellers zu verhindern.
Auch eine an dem Maßstab einer Güter- und Folgenabwägung ausgerichtete Entscheidung des Senats hätte im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis zur Folge. Selbst wenn man von einer von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung von finanziellen Mitteln für Bedürftigkeitsinteressen ausgeht, hat der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg. Für den Fall einer Abwägung müssten alle nach Lage der Dinge zu beachtenden Umstände in die Abwägung eingestellt und richtig gewichtet werden (vgl. zu den Grundsätzen der Abwägung Bundesverfassungsgericht vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06 sowie vom 6.2.2007, 1 BvR 3101/06, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ferner hat das Gericht das Abwägungsergebnis am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Eigenkontrolle zu überprüfen (Bundesverfassungsgericht vom 05.10.2006, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06; vom 04.04.2006, 2 BvR 523/06).
Bei der vorzunehmenden Abwägung stehen sich vorliegend folgende Aspekte gegenüber: Der Antragsteller geht von der Erforderlichkeit eines derzeitigen Umzugs aus. Die Antragsgegnerin bestreitet dies. Eine Kündigung der derzeit bewohnten Wohnung ist nicht ausgesprochen. Eine Kündigung droht auch nicht, dementsprechend auch keine Obdachlosigkeit. Die derzeit bewohnte Wohnung weist eine Schimmelbildung auf. Die Wohnung wird vom Antragsteller selbst, seiner Lebensgefährtin und deren 28-jährigen Sohn bewohnt. Alle genannten Personen haben Behinderungen, für die entsprechende Grade nach dem SGB IX festgestellt sind. Die Wohnung hat eine Größe von 75 qm.
Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers wiegen vorliegend nicht so schwer, dass ihm der beantragte Rechtsschutz zur Wahrung seiner Rechte gewährt werden müsste. Dem Antragsteller droht derzeit keine Obdachlosigkeit. Eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde bei Verbleiben in der derzeit genutzten Wohnung ist nicht ersichtlich. Ein aus dem Anspruch auf eigenbestimmte und eigenverantwortliche private Lebensführung erwachsendes Wahlrecht des Antragstellers wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass es die möglicherweise zu Unrecht zu erbringenden, mit einem Umzug verbundenen Kosten rechtfertigen würde, zumal die Rückgängigmachung eines Umzugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre und daher praktisch irreversibel ist. Sofern eine Beeinträchtigung aufgrund der Schimmelbildung vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin eine Übernahme der Kosten für eine Reinigung der Wohnung nicht ab-gelehnt hat. Eine solche Übernahme der Kosten wurde vom Antragsteller bisher nicht beantragt. Aufgrund der aktenkundigen Schreiben der Vermieterin und der beteiligten Immobilienfirma steht ferner mit dem im Eilverfahren zu fordernden herabgesetzten Überzeugungsgrad fest, dass die Verunreinigung der Wohnung nicht wohnungsbedingt ist. Da nach alledem eventuell betroffene grundrechtliche Belange des Antragstellers nicht hinreichend schwer ins Gewicht fallen bzw. betroffene grundrechtliche Belange des Antragstellers im Hinblick auf Art.2 Abs.2 Satz 2 Grundgesetz durch einen Umzug mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar nicht verhindert werden könnten, fällt die Güter- und Folgenabwägung vorliegend nicht zugunsten des Antragstellers aus. Auch bei einer Güter- und Folgenabwägung hat der Eilantrag mithin keinen Erfolg.
Aufgrund des Unterliegens des Antragstellers im Eilverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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