Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 11138/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 148/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1965 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Er bewohnt eine 70,47 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die er eine Warmmiete von 473,13 Euro (ohne Warmwasser) zu entrichten hat, die von dem Antragsgegner zunächst als Kosten der Unterkunft übernommen wurden. Durch Bescheid vom 7. April 2006 bewilligte der Antragsgegner vom Mai bis Oktober 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 818,13 Euro und wies durch Schreiben vom 10. April 2006 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, da sie die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für Berlin festgelegten Richtwerte (360,- Euro für einen 1-Personen-Haushalt) in unwirtschaftlicher Weise übersteigen würden. Den dagegen erhobenen Widerspruch verwarf der Antragsgegner als unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele (Widerspruchsbescheid v. 7. November 2006).
Auf den am 5. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid v. 18. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von monatlich 705,- Euro. Als Kosten der Unterkunft wurden lediglich noch 360,- Euro anerkannt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsteller durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 zurück. Der Antragsteller habe keine Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen; besondere Gründe, welche die Übernahme der unangemessenen Kosten rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit dem am 4. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen in vorheriger Höhe.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 20. Dezember 2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Die von dem Antragsteller zu zahlende Miete übersteige den für die Angemessenheit geltenden Richtwert nach der AV-Wohnen von 360 Euro Brutto-Warmmiete um 113,13 Euro. Eine Kostensenkung sei nicht versucht worden, ein besonderer Grund, der gegen einen Umzug sprechen könnte, nicht ersichtlich. Aus in der Tagespresse und im Internet veröffentlichten Anzeigen ergebe sich, dass in B ein ausreichendes Wohnungsangebot vorhanden sei, auch in dem bisherigen Wohnbezirk des Antragstellers. Nach den in der Verwaltungsakte zu findenden Berechnungen des Antragsgegners sei die Anmietung einer günstigeren Wohnung selbst dann wirtschaftlich, wenn die Umzugskosten übernommen würden.
Gegen den ihm am 28. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2007 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner habe die bei Überschreitung des Richtwertes aus der AV-Wohnen notwendige Ermessensausübung unterlassen und die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht darauf erstreckt, welche Kosten durch den Rückbau und die malermäßige Herrichtung der alten Wohnung und die Anpassung der neuen Wohnung an die Besonderheiten des Antragstellers entstehen würden. Für das Anhörungsschreiben sei ein Formblatt verwendet worden. Die Anhörung entspreche daher nicht den zu stellenden Anforderungen (Hinweis auf LSG Bayern, Beschlüsse v. 18. August und 31. August 2006 L 7 AS 141/06 und L 7 AS 160/06). Ihm dürfe deswegen nicht vorgehalten werden, nicht alles versucht zu haben, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Auch habe das Sozialgericht nicht bedacht, dass er den Richtwert für die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nur mit den Nebenkosten überschreite. Andere Möglichkeiten als einen Umzug seien ihm nicht konkret genug aufgezeigt worden. Schließlich habe das Sozialgericht sich nicht mit dem Urteil des BSG v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – auseinandergesetzt. Ohne Quellenangabe sei pauschal ein ausgewogenes Angebot auf dem B Wohnungsmarkt behauptet worden. Aus dem vom Senat von B herausgegebenen Bericht zum B Wohnungsmarkt 2005 ergebe sich aber, dass im relevanten unteren Preissegment 8.000 Angebote 14.000 Gesuchen gegenüberstehen würden. Diese Situation sei durch die im Jahre 2006 erstmals unter Bezugnahme auf die AV-Wohnen ergangenen Aufforderungen zum Umzug noch verschärft worden. Nach Veröffentlichung der AV-Wohnen seien die Mieten des unteren Preissegmentes sprunghaft gestiegen. Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels für das Jahr 2005 ergäben sich für in den Jahren von 1984 bis 1990 errichtete Neubauten als niedrigster Wert 5,78 Euro Kaltmiete pro m². Die Kaltmiete des Antragstellers liege mit 4,41 Euro pro m² darunter. Der Antragsgegner habe ihm nichts zu Maßnahmen nach Punkt 8 der AV-Wohnen mitgeteilt. Es komme hinzu, dass für Wohnungen, die von der öffentlichen Hand vorgehalten würden, regelmäßig ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich sei. Er habe einen solchen WBS nicht und sei von dem Antragsgegner auch nicht entsprechend beraten worden. Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens), den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über den Bescheid vom 18. Oktober 2006 ab 1. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 818,13 Euro zu zahlen, hilfsweise als Darlehen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung sei ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte vorgenommen worden. Das Schreiben vom 7. April 2006 habe den Antragsteller ungeachtet der Verwendung eines Formblattes darauf aufmerksam gemacht, dass vom Preis her unangemessener Wohnraum bewohnt werde. Es sei nicht Sache des Antragsgegners, auf die Möglichkeit zum Erwerb eines WBS hinzuweisen. Auch sei als unbestritten anzusehen, dass der Wohnungsmarkt in B entspannt sei und ein Verweis auf Tagespresse und Internet ausreichend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wie bereits das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenen Umfang, so sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Für den Senat ist gegenwärtig nicht zu erkennen, dass der Antragsteller Anspruch auf die Übernahme seiner Aufwendungen weiter in voller Höhe hat, da sie das Maß des Angemessenen übersteigen. "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Deswegen vermögen die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Berlin erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) den Senat nicht zu binden. Sie geben aber Hinweise darauf, was in der Praxis für angemessen gehalten wird (Beschluss des erkennenden Senats v. 31. Juli 2006 – L 14 B 168/06 AS ER -). Nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Ein-Personen-Haushalt des Antragstellers angemessen lediglich eine Warmmiete bis zu 360 Euro monatlich. Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser Bewertung jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit anzuschließen, als er die von dem Antragsteller gegenwärtig innegehabte Wohnung für unangemessen groß (70,47 m²) und teuer (473,13 Euro) hält. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – ergibt sich dazu nichts anderes. Das BSG hat in der genannten Entscheidung für die Angemessenheit darauf abgestellt, ob eine Wohnung der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau zu Grunde zu legenden Größe und nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Nach den im Land B geltenden Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bzw. die Vergabe von Wohnberechtigungs-scheinen gilt als angemessen eine Wohnung mit einem Wohnraum bzw. mit einer Größe von nicht mehr als 50m² (Beschluss des erkennenden Senats v. 4. April 2007 – L 14 B 163/07 AS ER -). Die Wohnung des Klägers überschreitet diese Grenzen selbst dann, wenn nur von der beheizbaren Wohnfläche (58,52 m²) ausgegangen würde. Der vom Kläger in Bezug genommene günstige Mietpreis pro m² ändert nichts daran, dass die Wohnung zu groß ist, um als angemessen gelten zu können.
Der Antragsteller kann nichts daraus herleiten, dass er vom Antragsgegner nicht im Einzelnen auf die angemessene Größe einer Wohnung, den angemessenen Mietpreis pro m² und die von ihm anzustellenden Bemühungen hingewiesen worden ist. Zwar mag ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten erforderlich sein, um das schutzwürdige Vertrauen eines Leistungsempfängers darauf zu beseitigen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Ein solcher Hinweis hat indessen lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, der Hilfebedürftige soll Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und gegebenenfalls Heizung erhalten sowie auf die Rechtslage aufmerksam gemacht werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R - Rdnr. 29/30). Für die Wirksamkeit des Hinweises genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; Angaben zur Wohnungsgröße sind nicht erforderlich, ebenso wenig müssen die Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsempfängers konkretisiert werden. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller durch Schreiben vom 10. April 2006 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, und die maßgebenden Richtwerte nach der AV-Wohnen aufgelistet, um dem Antragsteller die Notwendigkeit einer Reduzierung der Unterkunftskosten zu verdeutlichen. Dieser Hinweis ist nicht deswegen weniger aussagekräftig, weil er sich auf die Bruttowarmmiete einschließlich Heizkosten bezieht und nicht für Kaltmiete (einschließlich Betriebskosten) und Heizkosten jeweils einen eigenen Wert angibt. Angemessen müssen sowohl die Kosten der Unterkunft als auch die der Heizung sein, so dass die Angabe der Bruttowarmmiete ausreicht, um den vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Gesamtbetrag erkennen zu können. Soweit die Angabe der Bruttowarmmiete die Möglichkeit eröffnet, unangemessen hohe Aufwendungen für Kaltmiete durch niedrige Heizkosten auszugleichen (und umgekehrt), werden Leistungsempfänger dadurch nicht beschwert. Dem Antragsteller konnte jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass seine gegenwärtige Wohnung aus Sicht des Antragsgegners unangemessen teuer ist.
Der Antragsteller stellt selbst nicht in Frage, dass es auf dem B Wohnungsmarkt preisgünstigeren Wohnraum als den von ihm bewohnten gibt. Trotz entsprechender Anfrage des Senats hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Aufwendungen zu reduzieren. Deswegen kann er sich auf den - angeblich – verschlossenen B Wohnungsmarkt im unteren Preissegment nicht berufen. Er hat auch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bei einem Umzug besondere Rückbau- oder Renovierungskosten anfallen würden. Für eine Unwirtschaftlichkeit des Umzugs aus diesen Gründen ist danach nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat so Anspruch nur noch auf Erstattung seiner angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Deren Grenze sieht der Senat – zumindest in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an die AV-Wohnen – bei einem Betrag von mehr als 360 EUR im Monat überschritten. Nur bis zu dieser Grenze kann der Antragsteller also die Übernahme seiner Aufwendungen verlangen. Dass unter dieser Voraussetzung kein höherer Leistungsanspruch als bewilligt gegen den Antragsgegner besteht, ergibt sich aus der Berechnung in dem Bescheid vom 18. Oktober 2006, deren Richtigkeit im Übrigen auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird. Demnach besteht kein Grund, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung weiterer Leistungen zu verpflichten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1965 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Er bewohnt eine 70,47 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die er eine Warmmiete von 473,13 Euro (ohne Warmwasser) zu entrichten hat, die von dem Antragsgegner zunächst als Kosten der Unterkunft übernommen wurden. Durch Bescheid vom 7. April 2006 bewilligte der Antragsgegner vom Mai bis Oktober 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 818,13 Euro und wies durch Schreiben vom 10. April 2006 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien, da sie die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für Berlin festgelegten Richtwerte (360,- Euro für einen 1-Personen-Haushalt) in unwirtschaftlicher Weise übersteigen würden. Den dagegen erhobenen Widerspruch verwarf der Antragsgegner als unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele (Widerspruchsbescheid v. 7. November 2006).
Auf den am 5. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid v. 18. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von monatlich 705,- Euro. Als Kosten der Unterkunft wurden lediglich noch 360,- Euro anerkannt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsteller durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 zurück. Der Antragsteller habe keine Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen; besondere Gründe, welche die Übernahme der unangemessenen Kosten rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit dem am 4. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen in vorheriger Höhe.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 20. Dezember 2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Die von dem Antragsteller zu zahlende Miete übersteige den für die Angemessenheit geltenden Richtwert nach der AV-Wohnen von 360 Euro Brutto-Warmmiete um 113,13 Euro. Eine Kostensenkung sei nicht versucht worden, ein besonderer Grund, der gegen einen Umzug sprechen könnte, nicht ersichtlich. Aus in der Tagespresse und im Internet veröffentlichten Anzeigen ergebe sich, dass in B ein ausreichendes Wohnungsangebot vorhanden sei, auch in dem bisherigen Wohnbezirk des Antragstellers. Nach den in der Verwaltungsakte zu findenden Berechnungen des Antragsgegners sei die Anmietung einer günstigeren Wohnung selbst dann wirtschaftlich, wenn die Umzugskosten übernommen würden.
Gegen den ihm am 28. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2007 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner habe die bei Überschreitung des Richtwertes aus der AV-Wohnen notwendige Ermessensausübung unterlassen und die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht darauf erstreckt, welche Kosten durch den Rückbau und die malermäßige Herrichtung der alten Wohnung und die Anpassung der neuen Wohnung an die Besonderheiten des Antragstellers entstehen würden. Für das Anhörungsschreiben sei ein Formblatt verwendet worden. Die Anhörung entspreche daher nicht den zu stellenden Anforderungen (Hinweis auf LSG Bayern, Beschlüsse v. 18. August und 31. August 2006 L 7 AS 141/06 und L 7 AS 160/06). Ihm dürfe deswegen nicht vorgehalten werden, nicht alles versucht zu haben, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Auch habe das Sozialgericht nicht bedacht, dass er den Richtwert für die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nur mit den Nebenkosten überschreite. Andere Möglichkeiten als einen Umzug seien ihm nicht konkret genug aufgezeigt worden. Schließlich habe das Sozialgericht sich nicht mit dem Urteil des BSG v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – auseinandergesetzt. Ohne Quellenangabe sei pauschal ein ausgewogenes Angebot auf dem B Wohnungsmarkt behauptet worden. Aus dem vom Senat von B herausgegebenen Bericht zum B Wohnungsmarkt 2005 ergebe sich aber, dass im relevanten unteren Preissegment 8.000 Angebote 14.000 Gesuchen gegenüberstehen würden. Diese Situation sei durch die im Jahre 2006 erstmals unter Bezugnahme auf die AV-Wohnen ergangenen Aufforderungen zum Umzug noch verschärft worden. Nach Veröffentlichung der AV-Wohnen seien die Mieten des unteren Preissegmentes sprunghaft gestiegen. Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels für das Jahr 2005 ergäben sich für in den Jahren von 1984 bis 1990 errichtete Neubauten als niedrigster Wert 5,78 Euro Kaltmiete pro m². Die Kaltmiete des Antragstellers liege mit 4,41 Euro pro m² darunter. Der Antragsgegner habe ihm nichts zu Maßnahmen nach Punkt 8 der AV-Wohnen mitgeteilt. Es komme hinzu, dass für Wohnungen, die von der öffentlichen Hand vorgehalten würden, regelmäßig ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich sei. Er habe einen solchen WBS nicht und sei von dem Antragsgegner auch nicht entsprechend beraten worden. Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens), den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über den Bescheid vom 18. Oktober 2006 ab 1. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 818,13 Euro zu zahlen, hilfsweise als Darlehen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung sei ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte vorgenommen worden. Das Schreiben vom 7. April 2006 habe den Antragsteller ungeachtet der Verwendung eines Formblattes darauf aufmerksam gemacht, dass vom Preis her unangemessener Wohnraum bewohnt werde. Es sei nicht Sache des Antragsgegners, auf die Möglichkeit zum Erwerb eines WBS hinzuweisen. Auch sei als unbestritten anzusehen, dass der Wohnungsmarkt in B entspannt sei und ein Verweis auf Tagespresse und Internet ausreichend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wie bereits das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenen Umfang, so sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Für den Senat ist gegenwärtig nicht zu erkennen, dass der Antragsteller Anspruch auf die Übernahme seiner Aufwendungen weiter in voller Höhe hat, da sie das Maß des Angemessenen übersteigen. "Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Deswegen vermögen die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Berlin erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) den Senat nicht zu binden. Sie geben aber Hinweise darauf, was in der Praxis für angemessen gehalten wird (Beschluss des erkennenden Senats v. 31. Juli 2006 – L 14 B 168/06 AS ER -). Nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen ist für den Ein-Personen-Haushalt des Antragstellers angemessen lediglich eine Warmmiete bis zu 360 Euro monatlich. Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser Bewertung jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit anzuschließen, als er die von dem Antragsteller gegenwärtig innegehabte Wohnung für unangemessen groß (70,47 m²) und teuer (473,13 Euro) hält. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – ergibt sich dazu nichts anderes. Das BSG hat in der genannten Entscheidung für die Angemessenheit darauf abgestellt, ob eine Wohnung der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau zu Grunde zu legenden Größe und nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Nach den im Land B geltenden Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bzw. die Vergabe von Wohnberechtigungs-scheinen gilt als angemessen eine Wohnung mit einem Wohnraum bzw. mit einer Größe von nicht mehr als 50m² (Beschluss des erkennenden Senats v. 4. April 2007 – L 14 B 163/07 AS ER -). Die Wohnung des Klägers überschreitet diese Grenzen selbst dann, wenn nur von der beheizbaren Wohnfläche (58,52 m²) ausgegangen würde. Der vom Kläger in Bezug genommene günstige Mietpreis pro m² ändert nichts daran, dass die Wohnung zu groß ist, um als angemessen gelten zu können.
Der Antragsteller kann nichts daraus herleiten, dass er vom Antragsgegner nicht im Einzelnen auf die angemessene Größe einer Wohnung, den angemessenen Mietpreis pro m² und die von ihm anzustellenden Bemühungen hingewiesen worden ist. Zwar mag ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten erforderlich sein, um das schutzwürdige Vertrauen eines Leistungsempfängers darauf zu beseitigen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Ein solcher Hinweis hat indessen lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, der Hilfebedürftige soll Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und gegebenenfalls Heizung erhalten sowie auf die Rechtslage aufmerksam gemacht werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R - Rdnr. 29/30). Für die Wirksamkeit des Hinweises genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; Angaben zur Wohnungsgröße sind nicht erforderlich, ebenso wenig müssen die Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsempfängers konkretisiert werden. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller durch Schreiben vom 10. April 2006 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, und die maßgebenden Richtwerte nach der AV-Wohnen aufgelistet, um dem Antragsteller die Notwendigkeit einer Reduzierung der Unterkunftskosten zu verdeutlichen. Dieser Hinweis ist nicht deswegen weniger aussagekräftig, weil er sich auf die Bruttowarmmiete einschließlich Heizkosten bezieht und nicht für Kaltmiete (einschließlich Betriebskosten) und Heizkosten jeweils einen eigenen Wert angibt. Angemessen müssen sowohl die Kosten der Unterkunft als auch die der Heizung sein, so dass die Angabe der Bruttowarmmiete ausreicht, um den vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Gesamtbetrag erkennen zu können. Soweit die Angabe der Bruttowarmmiete die Möglichkeit eröffnet, unangemessen hohe Aufwendungen für Kaltmiete durch niedrige Heizkosten auszugleichen (und umgekehrt), werden Leistungsempfänger dadurch nicht beschwert. Dem Antragsteller konnte jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass seine gegenwärtige Wohnung aus Sicht des Antragsgegners unangemessen teuer ist.
Der Antragsteller stellt selbst nicht in Frage, dass es auf dem B Wohnungsmarkt preisgünstigeren Wohnraum als den von ihm bewohnten gibt. Trotz entsprechender Anfrage des Senats hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Aufwendungen zu reduzieren. Deswegen kann er sich auf den - angeblich – verschlossenen B Wohnungsmarkt im unteren Preissegment nicht berufen. Er hat auch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass bei einem Umzug besondere Rückbau- oder Renovierungskosten anfallen würden. Für eine Unwirtschaftlichkeit des Umzugs aus diesen Gründen ist danach nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat so Anspruch nur noch auf Erstattung seiner angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Deren Grenze sieht der Senat – zumindest in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an die AV-Wohnen – bei einem Betrag von mehr als 360 EUR im Monat überschritten. Nur bis zu dieser Grenze kann der Antragsteller also die Übernahme seiner Aufwendungen verlangen. Dass unter dieser Voraussetzung kein höherer Leistungsanspruch als bewilligt gegen den Antragsgegner besteht, ergibt sich aus der Berechnung in dem Bescheid vom 18. Oktober 2006, deren Richtigkeit im Übrigen auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird. Demnach besteht kein Grund, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung weiterer Leistungen zu verpflichten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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