L 13 AL 1925/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1925/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 1924/06 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1924/06 ist unbegründet.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 1924/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die mit Klage und Berufung angefochtenen Bescheide vom 2. und 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2004 erweisen sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. März 2006 (S 9 AL 1349/04) entschieden, dass die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg; Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2003) mit Wirkung ab 15. November 2003 aufzuheben und vom Kläger die Erstattung der für die Zeit vom 15. November bis 31. Dezember 2003 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.803,30 zu fordern. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe ab 15. November 2003 wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit; AA) nicht zur Verfügung gestanden und deshalb keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger sich in der Zeit vom 15. November 2003 bei 25. Januar 2004 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (geändert durch Änderungsanordnung vom 16. November 2001 (ANBA, S. 1476)) aufgehalten hat, steht aufgrund seiner gegenüber dem AA gemachten Angaben (anwaltlicher Schriftsatz vom 5. Februar 2004) fest. Diesem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs hat die Beklagte nicht zugestimmt. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats bereits aus dem Vortrag des Klägers. Allein in der Fertigung von Notizen kann eine solche Zustimmung jedenfalls nicht gesehen werden.

Der Senat hat darüber hinaus erhebliche Zweifel, dass der Kläger seine Ortsabwesenheit tatsächlich anlässlich der persönlichen Vorsprache am 3. November 2003 mitgeteilt hat. Dagegen spricht, dass zwar die Vorsprache des Klägers, nicht aber der beabsichtigte Urlaub in den am 3. November 2003 (zeitnah) gefertigten Beratungsvermerk aufgenommen worden ist. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein derartiger leistungsrelevanter Vorgang dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt wird, diese Mitteilung dann aber ohne jede Reaktion bleibt. Angesichts dieser Gesamtumstände dürfte eher davon auszugehen sein, dass der Kläger seinen am 15. November 2003 beginnenden auswärtigen Aufenthalt nicht mitgeteilt hat und auch nicht mitteilen wollte. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass am 13. Januar 2004 eine mit der Unterschrift des Klägers versehene Erklärung vom 20. Dezember 2003 beim Arbeitsamt F. eingegangen ist, in der angegeben wurde, der Kläger habe sich am 12. Dezember 2003 auf eine ihm vom AA mit Arbeitsangebot vom 28. November 2003 angebotene Tätigkeit beworben. Diese Erklärung ist nicht nachzuvollziehen, nachdem der Kläger sich nach seinem Vortrag in diesem Verfahren in der Zeit vom 15. November 2003 bis 25. Januar 2004 in T. aufgehalten hat. In der Gesamtschau der bislang bekannten Tatsachen dürfte sich der Vortrag des Klägers, er habe dem AA den beabsichtigten Urlaub mitgeteilt, deshalb voraussichtlich als reine Schutzbehauptung erweisen.

Da auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 15. November 2003 vorliegen - insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 13. März 2006 Bezug -, ist eine die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren L 13 AL 1924/06 rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht gegeben.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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