L 1 B 76/07 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 SF 54/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 76/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts [SG] Potsdam vom 9. März 2007, mit dem das SG die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 4. September 2006 zurückgewiesen hat, ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht nur insoweit statt, als nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. In § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG ist bestimmt, dass die auf eine Anhörungsrüge hin zu treffende Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht. Dem entsprechend hatte das SG in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Die dies bestimmende gesetzliche Regelung ist auch verfassungsgemäß. Durch die Möglichkeit der Anhörungsrüge ist dem gebotenen Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen ausreichend Rechnung getragen worden. Die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichtes braucht von Verfassungs wegen nicht eröffnet zu werden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 2003, 3687 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2003, 1924).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved