Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 451/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1097/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Der 1948 geborene Kläger erwarb am 6. November 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde der Technischen Universität Dresden vom selben Tage). Zuletzt vor dem 1. Juli 1990 war er beim L Bauunternehmen (VEB) Niederlassung Projektierung C – Lprojekt – als einem rechtlich selbstständigen Betrieb des VEB L Bauunternehmen beschäftigt. Es handelte sich bei dem Unternehmen und seiner Niederlassung Projektierung um das ab 1. April 1990 umbenannte volkseigene Wohnungsbau-kombinat (VE WBK) C und seinen Kombinatsbetrieb Projektierung. In der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 versichert. Eine Versorgungszusage für Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem ist ihm nicht erteilt worden.
Seinen Antrag vom Oktober 2004 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2005 – bestätigt durch Widerspruchs-bescheid vom 25. April 2005 – ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Cottbus vom 1. Juni 2006). Das SG führte aus, dem Kläger stehe die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG begehrte Feststellung schon deshalb nicht zu, weil er vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Der Kläger erfülle die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG deshalb nicht, weil er bei Schließung der Versorgungssysteme der DDR am 30. Juni 1990 weder in ein Versorgungs-system – hier die (allein in Betracht kommende) AVItech – einbezogen gewesen sei noch hätte einbezogen werden müssen. Letzteres reiche nach der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten verfassungskonformen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG aus. Der Kläger habe indes am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech gehabt, weil es hierfür an der betrieblichen Voraussetzung der Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb, wie sie sich aus § 1 AVItech-Verordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen zweiten Durchführungs-bestimmung (2. DB) ergebe, gefehlt habe. Die Aufgabe der Niederlassung Projektierung sei nach § 6 des Statutes der WBK die bautechnische Projektierung gewesen, nicht aber die Erbringung von Bauleistungen selbst. Die Niederlassung Projektierung sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB, nämlich kein (allein in Betracht kommendes) Konstruktionsbüro gewesen. Die Konstruktion von Erzeugnissen in Vorbereitung der Produktion dieser Erzeugnisse habe ihr nicht oblegen. Eine über den Wortlaut hinaus-gehende Anwendung der 2. DB widerspreche dem Verbot der Neueinbeziehung. Dieses sei verfassungsgemäß, wie auch der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsanspruch weiter. Er meint, der Geschäftsgegenstand der Niederlassung Projektierung sei von der Weisungslage her unselbstständiger Teil eines Gesamtproduktionsprozesses gewesen, sodass die Niederlassung selbst als Produktionsbetrieb zu werten sei. Dies folge auch aus der Formulierung der Ziffer 2.2. der Arbeitsordnung des Kombinates, in der es heiße: "Die Produktionsaufgaben des WBK beginnend bei der Projektierung ". Durch die Niederlassung seien zudem nicht nur notwendige Vorarbeiten für Bautätigkeiten erbracht worden, sondern auch Tätigkeiten im unmittelbaren Baugeschehen, u.a. Überwachungs- und Anleitungstätigkeiten. Auch habe er – der Kläger – bei der "Realisierung der erarbeiteten Projekte" mitgewirkt. Außerdem seien im Projektierungsbetrieb auch Konstruktionsaufgaben ausgeführt worden. Der Betrieb sei gleichermaßen Projektierungs- und Konstruktionsbüro gewesen, seine Aufgabe habe (sogar) hauptsächlich darin bestanden, "Konstruktionen" für die übrigen Kombinatsbetriebe zu erbringen. Letztlich habe es – entgegen dem Anschein, den das Ökonomische Lexikon der DDR erwecke – keine Trennung zwischen Konstruktion und Projektierung gegeben. Es hätten deshalb – anders als das BSG in seinen neuen Entscheidungen (vom 7. September 2006) meine – auch keine deutlich abgegrenzten Funktionsbereiche zwischen Konstruktion und Projektierung gegeben. Eine derartige Unterscheidung sei nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeits- entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 14 R 451/05 - ) und der Zusatzversorgungsakte der Beklagten () verwiesen.
II.
Die Berufung – über die gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden werden konnte – ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis.
Welcher Geschäftsgegenstand dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hat, bestimmt sich allein nach dem Arbeitgeberfunktion ausübenden Betrieb. Arbeitgeber des Klägers war (allein) die rechtlich selbstständige Niederlassung Projektierung. Folglich ist für die Bestimmung des Geschäftsgegenstandes allein derjenige der Niederlassung Projektierung und nicht derjenige des Gesamtunternehmens (VEB L Bauunternehmen) maßgeblich. Der Kläger hätte mit seinem Argument des "Gesamtproduktionsprozesses" nur dann Recht, wenn das Gesamtunternehmen sein Arbeitgeber gewesen wäre und von daher gesehen sich die Niederlassung Projektierung nur als Teil des Arbeit gebenden Unternehmens dargestellt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Die Arbeitgeberfunktion der Niederlassung Projektierung zwingt danach zur isolierten Betrachtung ihres Geschäftsgegenstandes, unabhängig von etwaigen "Durchgriffsweisungsbefugnissen" des Leiters des Gesamtunternehmens gegenüber den Beschäftigten der Niederlassung.
Ist aber vom Geschäftsgegenstand der Niederlassung Projektierung auszugehen, so erlaubt der Berufungsvortrag des Klägers weder die Feststellung, dass die Bauproduktion (Produktionsbetrieb) noch, dass das Tätigkeitsfeld eines Konstruktionsbüros (gleichgestellter Betrieb) ihr das Gepräge gegeben hat bzw. ihr Hauptzweck gewesen ist. Die Niederlassung Projektierung hat danach keine Bauwerke hergestellt, sondern ist gleichermaßen Projektie-rungs- und Konstruktionsbüro gewesen. Allerdings hat der Kläger darüber hinausgehend zuletzt behauptet, die Niederlassung Projektierung habe "hauptsächlich Konstruktionen" erbracht. Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, die bestimmenden Tätigkeitsmerkmale eines Konstruktionsbüros – nämlich die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbe-reitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (vgl. BSG-Urteile vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – und – B 4 RA 41/05 R, SozR 4 – 8570 § 1 Nr. 11 -) hätten der Niederlassung Projektierung das Gepräge gegeben, so ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Behauptung gründet. Sie widerspricht im Übrigen der Meinung des Klägers, dass sich deutlich abgegrenzte Funktionsbereiche zwischen Konstruktion und Projektierung nicht bilden ließen. Verhielte es sich so, entbehrte die Behauptung, die Niederlassung Projektierung habe "hauptsächlich Konstruktionen" erbracht, von vornherein jeder Grundlage.
Indes hat das BSG (a.a.O.) - für den Senat überzeugend – herausgearbeitet, dass der Verord-nungsgeber der DDR bewusst zwischen Projektierungsarbeiten und Konstruktionsarbeiten unterschied. Wenn er angesichts dessen in den abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe nur Konstruktionsbüros aufnahm, ist daraus – mit dem BSG – zu schließen, dass Projektierungsbetriebe diesem Katalog nicht unterfallen. Infolge dessen können Projektierungsbetriebe auch dann nicht als gleichgestellte Betriebe behandelt werden, wenn es zuletzt keine selbstständigen Konstruktionsbüros mehr gab. Die Vorstellung des Klägers, dass die Projektierungsbetriebe an die Stelle der Konstruktionsbüros getreten seinen, findet jedenfalls in den maßgeblichen Grundlagen des Versorgungsrechts keine Entsprechung. Auch darin folgt der Senat dem BSG.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Der 1948 geborene Kläger erwarb am 6. November 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde der Technischen Universität Dresden vom selben Tage). Zuletzt vor dem 1. Juli 1990 war er beim L Bauunternehmen (VEB) Niederlassung Projektierung C – Lprojekt – als einem rechtlich selbstständigen Betrieb des VEB L Bauunternehmen beschäftigt. Es handelte sich bei dem Unternehmen und seiner Niederlassung Projektierung um das ab 1. April 1990 umbenannte volkseigene Wohnungsbau-kombinat (VE WBK) C und seinen Kombinatsbetrieb Projektierung. In der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 versichert. Eine Versorgungszusage für Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem ist ihm nicht erteilt worden.
Seinen Antrag vom Oktober 2004 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2005 – bestätigt durch Widerspruchs-bescheid vom 25. April 2005 – ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Cottbus vom 1. Juni 2006). Das SG führte aus, dem Kläger stehe die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG begehrte Feststellung schon deshalb nicht zu, weil er vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Der Kläger erfülle die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG deshalb nicht, weil er bei Schließung der Versorgungssysteme der DDR am 30. Juni 1990 weder in ein Versorgungs-system – hier die (allein in Betracht kommende) AVItech – einbezogen gewesen sei noch hätte einbezogen werden müssen. Letzteres reiche nach der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten verfassungskonformen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG aus. Der Kläger habe indes am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech gehabt, weil es hierfür an der betrieblichen Voraussetzung der Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb, wie sie sich aus § 1 AVItech-Verordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen zweiten Durchführungs-bestimmung (2. DB) ergebe, gefehlt habe. Die Aufgabe der Niederlassung Projektierung sei nach § 6 des Statutes der WBK die bautechnische Projektierung gewesen, nicht aber die Erbringung von Bauleistungen selbst. Die Niederlassung Projektierung sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB, nämlich kein (allein in Betracht kommendes) Konstruktionsbüro gewesen. Die Konstruktion von Erzeugnissen in Vorbereitung der Produktion dieser Erzeugnisse habe ihr nicht oblegen. Eine über den Wortlaut hinaus-gehende Anwendung der 2. DB widerspreche dem Verbot der Neueinbeziehung. Dieses sei verfassungsgemäß, wie auch der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsanspruch weiter. Er meint, der Geschäftsgegenstand der Niederlassung Projektierung sei von der Weisungslage her unselbstständiger Teil eines Gesamtproduktionsprozesses gewesen, sodass die Niederlassung selbst als Produktionsbetrieb zu werten sei. Dies folge auch aus der Formulierung der Ziffer 2.2. der Arbeitsordnung des Kombinates, in der es heiße: "Die Produktionsaufgaben des WBK beginnend bei der Projektierung ". Durch die Niederlassung seien zudem nicht nur notwendige Vorarbeiten für Bautätigkeiten erbracht worden, sondern auch Tätigkeiten im unmittelbaren Baugeschehen, u.a. Überwachungs- und Anleitungstätigkeiten. Auch habe er – der Kläger – bei der "Realisierung der erarbeiteten Projekte" mitgewirkt. Außerdem seien im Projektierungsbetrieb auch Konstruktionsaufgaben ausgeführt worden. Der Betrieb sei gleichermaßen Projektierungs- und Konstruktionsbüro gewesen, seine Aufgabe habe (sogar) hauptsächlich darin bestanden, "Konstruktionen" für die übrigen Kombinatsbetriebe zu erbringen. Letztlich habe es – entgegen dem Anschein, den das Ökonomische Lexikon der DDR erwecke – keine Trennung zwischen Konstruktion und Projektierung gegeben. Es hätten deshalb – anders als das BSG in seinen neuen Entscheidungen (vom 7. September 2006) meine – auch keine deutlich abgegrenzten Funktionsbereiche zwischen Konstruktion und Projektierung gegeben. Eine derartige Unterscheidung sei nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeits- entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 14 R 451/05 - ) und der Zusatzversorgungsakte der Beklagten () verwiesen.
II.
Die Berufung – über die gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden werden konnte – ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis.
Welcher Geschäftsgegenstand dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hat, bestimmt sich allein nach dem Arbeitgeberfunktion ausübenden Betrieb. Arbeitgeber des Klägers war (allein) die rechtlich selbstständige Niederlassung Projektierung. Folglich ist für die Bestimmung des Geschäftsgegenstandes allein derjenige der Niederlassung Projektierung und nicht derjenige des Gesamtunternehmens (VEB L Bauunternehmen) maßgeblich. Der Kläger hätte mit seinem Argument des "Gesamtproduktionsprozesses" nur dann Recht, wenn das Gesamtunternehmen sein Arbeitgeber gewesen wäre und von daher gesehen sich die Niederlassung Projektierung nur als Teil des Arbeit gebenden Unternehmens dargestellt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Die Arbeitgeberfunktion der Niederlassung Projektierung zwingt danach zur isolierten Betrachtung ihres Geschäftsgegenstandes, unabhängig von etwaigen "Durchgriffsweisungsbefugnissen" des Leiters des Gesamtunternehmens gegenüber den Beschäftigten der Niederlassung.
Ist aber vom Geschäftsgegenstand der Niederlassung Projektierung auszugehen, so erlaubt der Berufungsvortrag des Klägers weder die Feststellung, dass die Bauproduktion (Produktionsbetrieb) noch, dass das Tätigkeitsfeld eines Konstruktionsbüros (gleichgestellter Betrieb) ihr das Gepräge gegeben hat bzw. ihr Hauptzweck gewesen ist. Die Niederlassung Projektierung hat danach keine Bauwerke hergestellt, sondern ist gleichermaßen Projektie-rungs- und Konstruktionsbüro gewesen. Allerdings hat der Kläger darüber hinausgehend zuletzt behauptet, die Niederlassung Projektierung habe "hauptsächlich Konstruktionen" erbracht. Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, die bestimmenden Tätigkeitsmerkmale eines Konstruktionsbüros – nämlich die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbe-reitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (vgl. BSG-Urteile vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – und – B 4 RA 41/05 R, SozR 4 – 8570 § 1 Nr. 11 -) hätten der Niederlassung Projektierung das Gepräge gegeben, so ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Behauptung gründet. Sie widerspricht im Übrigen der Meinung des Klägers, dass sich deutlich abgegrenzte Funktionsbereiche zwischen Konstruktion und Projektierung nicht bilden ließen. Verhielte es sich so, entbehrte die Behauptung, die Niederlassung Projektierung habe "hauptsächlich Konstruktionen" erbracht, von vornherein jeder Grundlage.
Indes hat das BSG (a.a.O.) - für den Senat überzeugend – herausgearbeitet, dass der Verord-nungsgeber der DDR bewusst zwischen Projektierungsarbeiten und Konstruktionsarbeiten unterschied. Wenn er angesichts dessen in den abschließenden Katalog der gleichgestellten Betriebe nur Konstruktionsbüros aufnahm, ist daraus – mit dem BSG – zu schließen, dass Projektierungsbetriebe diesem Katalog nicht unterfallen. Infolge dessen können Projektierungsbetriebe auch dann nicht als gleichgestellte Betriebe behandelt werden, wenn es zuletzt keine selbstständigen Konstruktionsbüros mehr gab. Die Vorstellung des Klägers, dass die Projektierungsbetriebe an die Stelle der Konstruktionsbüros getreten seinen, findet jedenfalls in den maßgeblichen Grundlagen des Versorgungsrechts keine Entsprechung. Auch darin folgt der Senat dem BSG.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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