Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 674/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Aufwendungen im Vorverfahren in Höhe von 260,00 EUR streitig.
Der am 1981 geborene Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 23.05.2005 bis 30.11.2005.
Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft A. in T. eine geringfügige Beschäftigung ausübte, ohne dies angegeben zu haben. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2006 mit. Dabei forderte sie die Klägerin auch auf, bis spätestens 06.02.2006 die Lohnabrechnungen ab Beschäftigungsbeginn vorzulegen und ggf. zu dem genannten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Beklagte wies des Weiteren darauf hin, dass dieses Schreiben als Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buchg (SGB X) diene. Am 30.01.2006 ging bei der Beklagten ein Fax der Klägerin ein. Mit diesem übermittelte sie die Abrechnung der Brutto-Nettobezüge für Juli 2005 und erklärte, dass sie bei der Steuerberatungsgesellschaft für drei Tage zur Probe gearbeitet habe. Dann habe sich die Steuerberatungsgesellschaft für einen anderen Bewerber entschieden. Mit Bescheid vom 31.01.2006 hob die Beklagte ihre Bewilligung der SGB II-Leistungen ab 01.07.2005 auf und forderte Arbeitslosengeld II in Höhe von 105,97 EUR zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 27.02.2006 Widerspruch ein. Zur Widerspruchsbegründung trug der Bevollmächtigte vor, dass der streitgegenständliche Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. So sei der Klägerin eine Äußerungsfrist bis 06.02.2006 eingeräumt worden. Bereits am 31.01.2006 sei jedoch der angekündigte Bescheid erlassen worden. Schon die gesetzte Frist sei viel zu kurz gewesen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich mit einer im Sozialrecht vertauten Person zu beraten. Hierfür wäre eine mindestens zweiwöchige Frist notwendig gewesen. Unabhängig davon habe die Klägerin jedoch zumindest darauf vertrauen dürfen, dass wenigstens die gesetzte Frist abgewartet werde. Da zum einen die Frist zu kurz bemessen gewesen sei, zum anderen diese Frist nicht eingehalten worden sei, sei gegen die Anhörungspflicht des § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen worden. In formeller Hinsicht käme auch hinzu, dass der Bescheid hinsichtlich des Überzahlungsbetrages nicht hinreichend im Sinn von § 33 Abs. 1 SGB X bestimmt und die Begründung entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht nachvollziehbar sei. Nach der Begründung sei nur ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht worden. Als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II alte Fassung (a.F.) errechne sich offensichtlich aber nicht ein Betrag von 64,03 EUR. Ob Werbungskosten etc. in Abzug gebracht worden seien, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid rechtswidrig. Der Bewilligungsbescheid vom 30.06.2005 stelle keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Deshalb fehle es an der zentralen Voraussetzung des § 48 Abs. 1 SGB X. Auch die Einkommensbereinigung sei fehlerhaft. Insgesamt hätten 74,43 EUR vom Einkommen abgesetzt werden müssen. In Abzug gebracht worden seien jedoch nur 64,03 EUR. Mit Schreiben vom 14.03.2006 bat die Beklagte den Bevollmächtigten mitzuteilen, mit welchem Verkehrsmittel die Klägerin zur Arbeitsstätte gefahren sei. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Entfernung der üblichen Wegstrecke vom damaligen Wohnort der Klägerin zur Arbeitsstätte nur 6,5 km betragen habe. Die vom Bevollmächtigten angeführte Kilometerzahl von 20 km sei daher nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 06.04.2006 teilte der Bevollmächtigte daraufhin mit, dass nach dem von ihm benutzten Routenplaner sich zwischen S. und T. eine einfache Strecke von 10 km ergebe, mithin also 20 km Hin- und Rückfahrt. Die Klägerin sei mit einem Kfz zur Arbeitsstätte gefahren und könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie vom 12. bis 14.07.2005 oder vom 19. bis 21.07.2005 dem Probearbeitsverhältnis nachgegangen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006 reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag von 105,97 EUR auf 104,90 EUR und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 16.08.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass sich die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid richte. Der Widerspruch sei nämlich teilweise erfolgreich gewesen, so dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zu tragen seien. Eine Quotelung sei aber im Ergebnis entbehrlich, weil die Beklagte die Kosten des Verfahrens im vollen Umfang nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu tragen habe. Die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe überzeugten nicht. Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, der Beklagten mitzuteilen, dass sie sich noch einen weiteren Sachvortrag vorbehalte. Vielmehr habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass sie für die gesamte Dauer der gesetzten Frist rechtlichen Rat einholen könne. Die Aufforderung vom 26.01.2006 sei zudem zweigeteilt gewesen. Zum einen sollten Lohnabrechnungen vorgelegt werden, zum anderen sollte zum Sachverhalt Stellung genommen werden. Die Beklagte habe daher davon ausgehehen müssen, dass mit der Übermittlung der Lohnabrechnung nur ein Teil der Aufforderung erfüllt werde und die Klägerin für die Stellungnahme zum Sachverhalt die eingeräumte Frist noch nutzen wolle. Auch wenn der formelle Mangel im Widerspruchsverfahren möglicherweise geheilt worden sei, trete die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2006 geantwortet. Bereits den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.2006 habe die Klägerin unnötigerweise selbst verursacht. Obwohl sie über die unverzügliche Mitteilungspflicht mehrfach unterrichtet worden sei, habe sie es versäumt, ihre Beschäftigungsaufnahme und das erzielte Einkommen umgehend anzuzeigen. Es sei dann entsprechend den Angaben der Klägerin in deren Antwort auf die Anhörung vom 26.01.2006 entschieden worden. Bereits hier hätte die Klägerin ihre Aufwendungen für die täglichen Pendelfahrten angeben können. Für die Beklagte bestand kein Anlass, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Aufgrund der kurzen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zwingend, dass Fahrtkosten anfallen. Somit habe die Klägerin durch ihr Verhalten unnötigerweise sowohl ein zusätzliches Verwaltungsverfahren als auch das Widerspruchsverfahren verschuldet. Selbst verschuldete Aufwendungen seien jedoch nach § 63 SGB X nicht erstattungsfähig. Ansonsten würde die Klägerin noch dafür belohnt werden, dass sie durch ihre Unterlassungen unnötige Verfahren in Gang gesetzt habe. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch nur in ganz geringem Umfang erfolgreich gewesen. Der Auffassungen des Bevollmächtigten habe zum weit überwiegenden Teil nicht gefolgt werden können. Die Anhörungsfrist sei offensichtlich auch angemessen gewesen. Dies beweise der Umstand, dass die Klägerin auf das Anschreiben vom 26.01.2006 bereits am 30.01.2006 geantwortet habe. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei eine Kostenerstattung für den Fall, dass allein wegen eines Verfahrens oder Formfehlers ein Widerspruch "herausgefordert" worden sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Hierzu hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.10.2006 Stellung genommen. Der Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, dass für sie kein Anlass zur Sachverhaltsermittlung bestanden habe. Insoweit sei an § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X erinnert. Folglich hätte die Beklagte in der Anhörung fragen müssen, ob Fahrtkosten angefallen seien. Zudem habe die Klägerin als Rechtsunkundige nicht wissen können, dass Fahrtkosten die Rückforderungssumme minderten. Insoweit hätte ihr die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, während der Anhörungsfrist rechtlichen Rat einzuholen. Diese Möglichkeit sei ihr jedoch genommen worden, wenn vor Ablauf der Anhörungsfrist mit dem Aufhebungsbescheid vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Beklagte hätte den Bescheid ohne Verstoß gegen § 24 SGB X sodann erlassen können, wenn die Klägerin positiv mitgeteilt hätte, dass sie sich nicht mehr äußern wolle. Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.10.2002, Az.: B 4 RA 15/01 R, verwiesen. In der Regel müsse dem Betroffenen eine Frist von 14 Tage zur Verfügung gestellt werden. Nach Hinweis des Gerichts hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 02.01.2007 weiter ausgeführt, dass die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X allein dadurch ausgelöst werde, dass Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt würden. Damit würde die Verwaltung angehalten, Verfahrens- oder Formvorschriften von vornherein zu beachten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001, NZS 2002, 277 (278)).
In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2007 beantragt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten,
die Beklagte unter Abänderung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.07.006 zu verurteilen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären und die der Kläge rin im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die nicht vertretene Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist. und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2006 für notwendig zu erklären und der Klägerin die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Beklagte, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Wegen Fehlens dieser Voraussetzungen scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen im Widerspruchsverfahren. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten war der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.2006 nicht formell rechtswidrig. Die Klägerin ist nämlich von der Beklagten ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass dieses Bescheids angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Gelegenheit zur Äußerung bezieht sich somit auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Sie müssen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen nach ggf. einer ergänzenden Anfrage bei der Behörde sachgerecht äußern kann (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 21). Indem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26.01.2006 der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie erfahren habe, dass diese bei der Steuerberatungsgesellschaft A. in T. eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, ohne dies angegeben zu haben, und es sich bei dem aus dieser Tätigkeit erzielten Entgelt um Einkommen im Sinn von § 11 SGB X handle, hat die Beklagte der Klägerin die für eine Aufhebung ihrer Bewilligung vom 30.06.2005 und der damit verbundenen Rückforderung von Leistungen entscheidungserheblichen Tatsachen unterbreitet. Hierbei musste die Beklagte nicht auf die einzelnen möglichen Absetzbeträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II eingehen. Das BSG spricht nämlich davon, dass der Leistungsträger, die "ihm bekannten entscheidungserheblichen Tatsachen" dem Betroffenen mitzuteilen hat (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 9). Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 26.01.2006 war der Beklagten jedoch nicht bekannt, dass bei der Klägerin ein weiterer Absetzbetrag in Form von Werbungskosten angefallen ist. Auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 Abs. 1 SGB X ist nicht erforderlich, dass die Beklagte Hinweise zu Fallgestaltungen gibt, für welche keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Der Amtsermittlungsgrundatz verpflichtet nämlich nicht zu Ermittlungen "ins Blaue hinein". Vielmehr ist es dann Sache des Betroffenen, nachdem er durch ein Anhörungsschreiben Kenntnis vom Ermittlungsstand der Beklagten erhält, das aus seiner Sicht noch nicht Berücksichtigte vorzutragen, um so konkrete Anhaltspunkte für weitrere Ermittlungen zu schaffen. Insoweit ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es der Klägerin bereits nach Erhalt des Schreibens vom 26.01.2006 möglich und auch zumutbar war, darauf hinzuweiwsen, dass sie zwar Einkommen erzielt habe, hierfür aber auch Werbungskosten aufgewendet habe. Dass Werbungskosten von Bedeutung sein können, hätte die Klägerin auch ohne große Rechtskenntnis durch einfaches Lesen des Gesetzes erkennen können, aber auch unabhängig davon handelt es sich bei Werbungskosten um einen geläufigen Rechtsbegriff, deren Geltendmachung nicht nur juristisch besonders Bewanderten bekannt ist. Die Anhörung der Beklagten durch Schreiben vom 26.01.2006 ist auch nicht hinsichtlich der gesetzten Frist zu beanstanden. § 24 Abs. 1 sieht keine Frist für die Anhörung vor. Die "Gelegenheit zur Äußerung" setzt jedoch eine ausreichende Zeit für die Entscheidung des Betroffenen voraus, ob und ggf. wie er sich äußern will. Hierfür muss die Behörde nicht einmal eine Frist setzen, sofern sie nur so lange wartet, wie man es billigerweise für die Antwort im betreffenden Einzelfall erwarten darf (Wannagat/Thieme § 24 RdNr. 22). Entscheidend ist also, dass bezogen auf den Einzelfall der Betroffene eine angemessene Zeit hatte, sich zu äußern. Die Angemessenheit einer Anhörungsfrist unterliegt dabei der Nachprüfung durch das Gericht (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12; SozR 1300 § 24 Nr. 4; BSG DVBl 1985, 631). Zwar wird allgemein in der Regel in der Rechtsprechung und auch in der Literatur eine Äußerungsfrist von mindestens zwei Wochen gefordert. Die besagten zwei Wochen gelten aber - wie gesagt - in der Regel, d.h., dass abgestellt auf den Einzelfall sowohl die Notwendigkeit einer längeren Frist besten kann als auch eine Unterschreitung der zwei Wochen möglich ist. Vorliegend ging es nur um die Abklärung eines einfach gelagerten Sachverhalts. Sowohl die Vorlage der geforderten Lohnabrechnungen wie auch eine evtl. Stellungnahme zu dem von der Beklagten ermittelten Sachverhalt, dass die Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft A. in T. gearbeitet hatte, erfordert keinen großen Zeitaufwand. Tatsächlich hat die Klägerin auch bereits mit Fax am 30.01.2006 geantwortet. Auch die Geltendmachung von Werbungskosten wäre der Klägerin innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist ohne Weiteres möglich gewesen. Insgesamt erachtet das Gericht daher die von der Beklagten gesetzte Frist bezogen auf den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt als angemessen. Die Beklagte konnte auch vor Ablauf der gesetzten Frist mit Bescheid vom 31.01.2006 entscheiden. Äußerst sich nämlich der Betroffene vor Ablauf der Frist und ist seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, dass er innerhalb der gesetzten Frist eine weitere ergänzende Äußerung abgeben will oder sich dies zumindest vorbehält, so kann die Behörde vor Ablauf der Frist entscheiden (Kopp-Ramsauer § 28 RdNr. 38; Krasney in Kasseler Kommentar, § 24 Rdz 21). In solchen Fällen liegt es beim Betroffenen, durch einen entsprechenden Zusatz klarzustellen, dass er sich eine weitere Äußerung zumindest vorbehalte. Da die Klägerin am 30.01.2006 sowohl eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge vorgelegt hat, als auch sich zum Sachverhalt insgesamt geäußert hat, indem sie angegeben hatte, dass sie bei der Steuerberatungsgesellschaft A. nur 3 Tage zur Probe gearbeitet habe, und sich dagegen nicht vorbehalten hatte, sich nochmals zu äußern, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass dies die abschließende Äußerung der Klägerin darstellt. Die Beklagte konnte somit bereits am 31.01.2006 ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, ohne dabei gegen § 24 Abs. 1 SGB X zu verstoßen. Der Bescheid vom 31.01.2006 war sodann auch nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In dem Bescheid vom 31.01.2006 hat die Beklagte der Klägerin das Nettogehalt mitgeteilt, von der sie ausgegangen ist. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, dass sie als weiteren Abzugsbetrag einen Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 30 Nr. 1 SGB II berücksichtigt hat. Durch die Mitteilung dieser Werte ist die Klägerin in die Lage versetzt worden, den von der Beklagten errechneten Betrag in Höhe von 105,97 EUR nochmals zu überprüfen, indem sie den Unterschiedsbetrag zwischen 170,00 EUR und 105,97 EUR berechnen konnte, um sodann diesen Unterschiedsbetrag anhand des § 11 Abs. 2 SGB II und den im Rahmen dieser Vorschrift anerkannten Absetzbeträgen vergleichen zu können. Unabhängig davon würde jedoch eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Kostenfolge nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X hier auslösen. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X gilt zwar, wenn Verfahrens- und Formfehler im Widerspruchsverfahren nach § 41 geheilt werden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X kann auch die erforderliche Begründung nachgeholt und damit der Formmangel geheilt werden, so dass die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung für die Höhe der zurückzuerstattenden Leistungen grundsätzlich eine Heilung des Begründungsmangels im Bescheid vom 31.01.2006 darstellen könnte. Vorliegend hat dieser unterstellte Verfahrensfehler jedoch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, so dass nach § 42 SGB X die Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2006 nicht wegen Verstoßes des Begründungsfehlers hätte begehrt werden können. Allein wegen des behaupteten Begründungsmangels bestand daher kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2006 von Anfang an. Diese unter § 42 SGB X fallende Fälle werden von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X aussdrücklich nicht erfasst. Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist auch nicht entsprechend auf die Fälle des § 42 anwendbar, da die Erfolgsaussicht nicht durch ein nachträgliches Handeln der Behörde beseitigt wird, sondern - wie ausgeführt - von Anfang an nicht bestand (GK-SGB X/1 § 63 RdNr. 18; Hauck/Haines § 63 RdNr. 5, GesamtKomm § 63 Anm. 37 und Krasney in Kasseler Kommentar § 63 SGB X Rdz. 9). Letztendlich hat sich der Widerspruch der Klägerin allein wegen der von der Beklagten nicht berücksichtigten Fahrtkosten als erfolgreich erwiesen. Im Übrigen war der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2006 völlig rechtsfehlerfrei. Für die Geltendmachung der Fahrtkosten hätte es jedoch nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 80 Abs. 2 VwVfG, der mit § 63 Abs. 2 SGB X übereinstimmt, ist die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, vom Standpunkt einer verständigen Person aus zu beurteilen. Des Weiteren nimmt das BVerwG an, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, das im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter, insbesondere eines Anwalts nicht üblich und in der Regel auch nicht notwendig ist; vielmehr werde zunächst das unmittelbare persönliche Gespräch zwischen der Behörde und dem Betroffenen als zweckmäßig angesehen (BVerwGE 61, 100, 101). Dementsprechend sieht auch das BSG die Zuziehung eines Bevollmächtigten nur dann als notwendig an, wenn es dem Beteiligten nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12; BVerwG Buchholz 316 § 80 Nr. 34). Nach Ansicht des Gerichts war hier der Klägerin zuzumuten, das Verfahren selbst zu führen. So wäre es ihr nämlich zuzumuten gewesen, sich bei Fragen bezüglich der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Kosten zunächst selbst an die Beklagte zu wenden. Hierbei dann Fahrtkosten geltend zu machen, wäre der Klägerin auch ohne anwaltliche Vertretung möglich gewesen. Insoweit lagen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 2 SGB II nicht vor, so dass die Beklagte auch nicht verpflichtet ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 260,00 EUR zu erstatten.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.07.2006 war daher rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG für die Berufung liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Aufwendungen im Vorverfahren in Höhe von 260,00 EUR streitig.
Der am 1981 geborene Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 23.05.2005 bis 30.11.2005.
Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft A. in T. eine geringfügige Beschäftigung ausübte, ohne dies angegeben zu haben. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2006 mit. Dabei forderte sie die Klägerin auch auf, bis spätestens 06.02.2006 die Lohnabrechnungen ab Beschäftigungsbeginn vorzulegen und ggf. zu dem genannten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Beklagte wies des Weiteren darauf hin, dass dieses Schreiben als Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buchg (SGB X) diene. Am 30.01.2006 ging bei der Beklagten ein Fax der Klägerin ein. Mit diesem übermittelte sie die Abrechnung der Brutto-Nettobezüge für Juli 2005 und erklärte, dass sie bei der Steuerberatungsgesellschaft für drei Tage zur Probe gearbeitet habe. Dann habe sich die Steuerberatungsgesellschaft für einen anderen Bewerber entschieden. Mit Bescheid vom 31.01.2006 hob die Beklagte ihre Bewilligung der SGB II-Leistungen ab 01.07.2005 auf und forderte Arbeitslosengeld II in Höhe von 105,97 EUR zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 27.02.2006 Widerspruch ein. Zur Widerspruchsbegründung trug der Bevollmächtigte vor, dass der streitgegenständliche Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. So sei der Klägerin eine Äußerungsfrist bis 06.02.2006 eingeräumt worden. Bereits am 31.01.2006 sei jedoch der angekündigte Bescheid erlassen worden. Schon die gesetzte Frist sei viel zu kurz gewesen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich mit einer im Sozialrecht vertauten Person zu beraten. Hierfür wäre eine mindestens zweiwöchige Frist notwendig gewesen. Unabhängig davon habe die Klägerin jedoch zumindest darauf vertrauen dürfen, dass wenigstens die gesetzte Frist abgewartet werde. Da zum einen die Frist zu kurz bemessen gewesen sei, zum anderen diese Frist nicht eingehalten worden sei, sei gegen die Anhörungspflicht des § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen worden. In formeller Hinsicht käme auch hinzu, dass der Bescheid hinsichtlich des Überzahlungsbetrages nicht hinreichend im Sinn von § 33 Abs. 1 SGB X bestimmt und die Begründung entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht nachvollziehbar sei. Nach der Begründung sei nur ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht worden. Als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II alte Fassung (a.F.) errechne sich offensichtlich aber nicht ein Betrag von 64,03 EUR. Ob Werbungskosten etc. in Abzug gebracht worden seien, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid rechtswidrig. Der Bewilligungsbescheid vom 30.06.2005 stelle keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Deshalb fehle es an der zentralen Voraussetzung des § 48 Abs. 1 SGB X. Auch die Einkommensbereinigung sei fehlerhaft. Insgesamt hätten 74,43 EUR vom Einkommen abgesetzt werden müssen. In Abzug gebracht worden seien jedoch nur 64,03 EUR. Mit Schreiben vom 14.03.2006 bat die Beklagte den Bevollmächtigten mitzuteilen, mit welchem Verkehrsmittel die Klägerin zur Arbeitsstätte gefahren sei. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Entfernung der üblichen Wegstrecke vom damaligen Wohnort der Klägerin zur Arbeitsstätte nur 6,5 km betragen habe. Die vom Bevollmächtigten angeführte Kilometerzahl von 20 km sei daher nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 06.04.2006 teilte der Bevollmächtigte daraufhin mit, dass nach dem von ihm benutzten Routenplaner sich zwischen S. und T. eine einfache Strecke von 10 km ergebe, mithin also 20 km Hin- und Rückfahrt. Die Klägerin sei mit einem Kfz zur Arbeitsstätte gefahren und könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie vom 12. bis 14.07.2005 oder vom 19. bis 21.07.2005 dem Probearbeitsverhältnis nachgegangen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006 reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag von 105,97 EUR auf 104,90 EUR und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 16.08.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass sich die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid richte. Der Widerspruch sei nämlich teilweise erfolgreich gewesen, so dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zu tragen seien. Eine Quotelung sei aber im Ergebnis entbehrlich, weil die Beklagte die Kosten des Verfahrens im vollen Umfang nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu tragen habe. Die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe überzeugten nicht. Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, der Beklagten mitzuteilen, dass sie sich noch einen weiteren Sachvortrag vorbehalte. Vielmehr habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass sie für die gesamte Dauer der gesetzten Frist rechtlichen Rat einholen könne. Die Aufforderung vom 26.01.2006 sei zudem zweigeteilt gewesen. Zum einen sollten Lohnabrechnungen vorgelegt werden, zum anderen sollte zum Sachverhalt Stellung genommen werden. Die Beklagte habe daher davon ausgehehen müssen, dass mit der Übermittlung der Lohnabrechnung nur ein Teil der Aufforderung erfüllt werde und die Klägerin für die Stellungnahme zum Sachverhalt die eingeräumte Frist noch nutzen wolle. Auch wenn der formelle Mangel im Widerspruchsverfahren möglicherweise geheilt worden sei, trete die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2006 geantwortet. Bereits den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.2006 habe die Klägerin unnötigerweise selbst verursacht. Obwohl sie über die unverzügliche Mitteilungspflicht mehrfach unterrichtet worden sei, habe sie es versäumt, ihre Beschäftigungsaufnahme und das erzielte Einkommen umgehend anzuzeigen. Es sei dann entsprechend den Angaben der Klägerin in deren Antwort auf die Anhörung vom 26.01.2006 entschieden worden. Bereits hier hätte die Klägerin ihre Aufwendungen für die täglichen Pendelfahrten angeben können. Für die Beklagte bestand kein Anlass, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Aufgrund der kurzen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zwingend, dass Fahrtkosten anfallen. Somit habe die Klägerin durch ihr Verhalten unnötigerweise sowohl ein zusätzliches Verwaltungsverfahren als auch das Widerspruchsverfahren verschuldet. Selbst verschuldete Aufwendungen seien jedoch nach § 63 SGB X nicht erstattungsfähig. Ansonsten würde die Klägerin noch dafür belohnt werden, dass sie durch ihre Unterlassungen unnötige Verfahren in Gang gesetzt habe. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch nur in ganz geringem Umfang erfolgreich gewesen. Der Auffassungen des Bevollmächtigten habe zum weit überwiegenden Teil nicht gefolgt werden können. Die Anhörungsfrist sei offensichtlich auch angemessen gewesen. Dies beweise der Umstand, dass die Klägerin auf das Anschreiben vom 26.01.2006 bereits am 30.01.2006 geantwortet habe. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei eine Kostenerstattung für den Fall, dass allein wegen eines Verfahrens oder Formfehlers ein Widerspruch "herausgefordert" worden sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Hierzu hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.10.2006 Stellung genommen. Der Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, dass für sie kein Anlass zur Sachverhaltsermittlung bestanden habe. Insoweit sei an § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X erinnert. Folglich hätte die Beklagte in der Anhörung fragen müssen, ob Fahrtkosten angefallen seien. Zudem habe die Klägerin als Rechtsunkundige nicht wissen können, dass Fahrtkosten die Rückforderungssumme minderten. Insoweit hätte ihr die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, während der Anhörungsfrist rechtlichen Rat einzuholen. Diese Möglichkeit sei ihr jedoch genommen worden, wenn vor Ablauf der Anhörungsfrist mit dem Aufhebungsbescheid vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Beklagte hätte den Bescheid ohne Verstoß gegen § 24 SGB X sodann erlassen können, wenn die Klägerin positiv mitgeteilt hätte, dass sie sich nicht mehr äußern wolle. Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.10.2002, Az.: B 4 RA 15/01 R, verwiesen. In der Regel müsse dem Betroffenen eine Frist von 14 Tage zur Verfügung gestellt werden. Nach Hinweis des Gerichts hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 02.01.2007 weiter ausgeführt, dass die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X allein dadurch ausgelöst werde, dass Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt würden. Damit würde die Verwaltung angehalten, Verfahrens- oder Formvorschriften von vornherein zu beachten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001, NZS 2002, 277 (278)).
In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2007 beantragt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten,
die Beklagte unter Abänderung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.07.006 zu verurteilen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären und die der Kläge rin im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die nicht vertretene Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist. und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2006 für notwendig zu erklären und der Klägerin die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Beklagte, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Wegen Fehlens dieser Voraussetzungen scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen im Widerspruchsverfahren. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten war der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.2006 nicht formell rechtswidrig. Die Klägerin ist nämlich von der Beklagten ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass dieses Bescheids angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Gelegenheit zur Äußerung bezieht sich somit auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Sie müssen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen nach ggf. einer ergänzenden Anfrage bei der Behörde sachgerecht äußern kann (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 21). Indem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26.01.2006 der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie erfahren habe, dass diese bei der Steuerberatungsgesellschaft A. in T. eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, ohne dies angegeben zu haben, und es sich bei dem aus dieser Tätigkeit erzielten Entgelt um Einkommen im Sinn von § 11 SGB X handle, hat die Beklagte der Klägerin die für eine Aufhebung ihrer Bewilligung vom 30.06.2005 und der damit verbundenen Rückforderung von Leistungen entscheidungserheblichen Tatsachen unterbreitet. Hierbei musste die Beklagte nicht auf die einzelnen möglichen Absetzbeträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II eingehen. Das BSG spricht nämlich davon, dass der Leistungsträger, die "ihm bekannten entscheidungserheblichen Tatsachen" dem Betroffenen mitzuteilen hat (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 9). Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 26.01.2006 war der Beklagten jedoch nicht bekannt, dass bei der Klägerin ein weiterer Absetzbetrag in Form von Werbungskosten angefallen ist. Auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 Abs. 1 SGB X ist nicht erforderlich, dass die Beklagte Hinweise zu Fallgestaltungen gibt, für welche keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Der Amtsermittlungsgrundatz verpflichtet nämlich nicht zu Ermittlungen "ins Blaue hinein". Vielmehr ist es dann Sache des Betroffenen, nachdem er durch ein Anhörungsschreiben Kenntnis vom Ermittlungsstand der Beklagten erhält, das aus seiner Sicht noch nicht Berücksichtigte vorzutragen, um so konkrete Anhaltspunkte für weitrere Ermittlungen zu schaffen. Insoweit ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es der Klägerin bereits nach Erhalt des Schreibens vom 26.01.2006 möglich und auch zumutbar war, darauf hinzuweiwsen, dass sie zwar Einkommen erzielt habe, hierfür aber auch Werbungskosten aufgewendet habe. Dass Werbungskosten von Bedeutung sein können, hätte die Klägerin auch ohne große Rechtskenntnis durch einfaches Lesen des Gesetzes erkennen können, aber auch unabhängig davon handelt es sich bei Werbungskosten um einen geläufigen Rechtsbegriff, deren Geltendmachung nicht nur juristisch besonders Bewanderten bekannt ist. Die Anhörung der Beklagten durch Schreiben vom 26.01.2006 ist auch nicht hinsichtlich der gesetzten Frist zu beanstanden. § 24 Abs. 1 sieht keine Frist für die Anhörung vor. Die "Gelegenheit zur Äußerung" setzt jedoch eine ausreichende Zeit für die Entscheidung des Betroffenen voraus, ob und ggf. wie er sich äußern will. Hierfür muss die Behörde nicht einmal eine Frist setzen, sofern sie nur so lange wartet, wie man es billigerweise für die Antwort im betreffenden Einzelfall erwarten darf (Wannagat/Thieme § 24 RdNr. 22). Entscheidend ist also, dass bezogen auf den Einzelfall der Betroffene eine angemessene Zeit hatte, sich zu äußern. Die Angemessenheit einer Anhörungsfrist unterliegt dabei der Nachprüfung durch das Gericht (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12; SozR 1300 § 24 Nr. 4; BSG DVBl 1985, 631). Zwar wird allgemein in der Regel in der Rechtsprechung und auch in der Literatur eine Äußerungsfrist von mindestens zwei Wochen gefordert. Die besagten zwei Wochen gelten aber - wie gesagt - in der Regel, d.h., dass abgestellt auf den Einzelfall sowohl die Notwendigkeit einer längeren Frist besten kann als auch eine Unterschreitung der zwei Wochen möglich ist. Vorliegend ging es nur um die Abklärung eines einfach gelagerten Sachverhalts. Sowohl die Vorlage der geforderten Lohnabrechnungen wie auch eine evtl. Stellungnahme zu dem von der Beklagten ermittelten Sachverhalt, dass die Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft A. in T. gearbeitet hatte, erfordert keinen großen Zeitaufwand. Tatsächlich hat die Klägerin auch bereits mit Fax am 30.01.2006 geantwortet. Auch die Geltendmachung von Werbungskosten wäre der Klägerin innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist ohne Weiteres möglich gewesen. Insgesamt erachtet das Gericht daher die von der Beklagten gesetzte Frist bezogen auf den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt als angemessen. Die Beklagte konnte auch vor Ablauf der gesetzten Frist mit Bescheid vom 31.01.2006 entscheiden. Äußerst sich nämlich der Betroffene vor Ablauf der Frist und ist seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, dass er innerhalb der gesetzten Frist eine weitere ergänzende Äußerung abgeben will oder sich dies zumindest vorbehält, so kann die Behörde vor Ablauf der Frist entscheiden (Kopp-Ramsauer § 28 RdNr. 38; Krasney in Kasseler Kommentar, § 24 Rdz 21). In solchen Fällen liegt es beim Betroffenen, durch einen entsprechenden Zusatz klarzustellen, dass er sich eine weitere Äußerung zumindest vorbehalte. Da die Klägerin am 30.01.2006 sowohl eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge vorgelegt hat, als auch sich zum Sachverhalt insgesamt geäußert hat, indem sie angegeben hatte, dass sie bei der Steuerberatungsgesellschaft A. nur 3 Tage zur Probe gearbeitet habe, und sich dagegen nicht vorbehalten hatte, sich nochmals zu äußern, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass dies die abschließende Äußerung der Klägerin darstellt. Die Beklagte konnte somit bereits am 31.01.2006 ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, ohne dabei gegen § 24 Abs. 1 SGB X zu verstoßen. Der Bescheid vom 31.01.2006 war sodann auch nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In dem Bescheid vom 31.01.2006 hat die Beklagte der Klägerin das Nettogehalt mitgeteilt, von der sie ausgegangen ist. Des Weiteren hat sie mitgeteilt, dass sie als weiteren Abzugsbetrag einen Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 30 Nr. 1 SGB II berücksichtigt hat. Durch die Mitteilung dieser Werte ist die Klägerin in die Lage versetzt worden, den von der Beklagten errechneten Betrag in Höhe von 105,97 EUR nochmals zu überprüfen, indem sie den Unterschiedsbetrag zwischen 170,00 EUR und 105,97 EUR berechnen konnte, um sodann diesen Unterschiedsbetrag anhand des § 11 Abs. 2 SGB II und den im Rahmen dieser Vorschrift anerkannten Absetzbeträgen vergleichen zu können. Unabhängig davon würde jedoch eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Kostenfolge nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X hier auslösen. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X gilt zwar, wenn Verfahrens- und Formfehler im Widerspruchsverfahren nach § 41 geheilt werden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X kann auch die erforderliche Begründung nachgeholt und damit der Formmangel geheilt werden, so dass die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung für die Höhe der zurückzuerstattenden Leistungen grundsätzlich eine Heilung des Begründungsmangels im Bescheid vom 31.01.2006 darstellen könnte. Vorliegend hat dieser unterstellte Verfahrensfehler jedoch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, so dass nach § 42 SGB X die Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2006 nicht wegen Verstoßes des Begründungsfehlers hätte begehrt werden können. Allein wegen des behaupteten Begründungsmangels bestand daher kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2006 von Anfang an. Diese unter § 42 SGB X fallende Fälle werden von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X aussdrücklich nicht erfasst. Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist auch nicht entsprechend auf die Fälle des § 42 anwendbar, da die Erfolgsaussicht nicht durch ein nachträgliches Handeln der Behörde beseitigt wird, sondern - wie ausgeführt - von Anfang an nicht bestand (GK-SGB X/1 § 63 RdNr. 18; Hauck/Haines § 63 RdNr. 5, GesamtKomm § 63 Anm. 37 und Krasney in Kasseler Kommentar § 63 SGB X Rdz. 9). Letztendlich hat sich der Widerspruch der Klägerin allein wegen der von der Beklagten nicht berücksichtigten Fahrtkosten als erfolgreich erwiesen. Im Übrigen war der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2006 völlig rechtsfehlerfrei. Für die Geltendmachung der Fahrtkosten hätte es jedoch nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 80 Abs. 2 VwVfG, der mit § 63 Abs. 2 SGB X übereinstimmt, ist die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, vom Standpunkt einer verständigen Person aus zu beurteilen. Des Weiteren nimmt das BVerwG an, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, das im Vorverfahren eine Bevollmächtigung Dritter, insbesondere eines Anwalts nicht üblich und in der Regel auch nicht notwendig ist; vielmehr werde zunächst das unmittelbare persönliche Gespräch zwischen der Behörde und dem Betroffenen als zweckmäßig angesehen (BVerwGE 61, 100, 101). Dementsprechend sieht auch das BSG die Zuziehung eines Bevollmächtigten nur dann als notwendig an, wenn es dem Beteiligten nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12; BVerwG Buchholz 316 § 80 Nr. 34). Nach Ansicht des Gerichts war hier der Klägerin zuzumuten, das Verfahren selbst zu führen. So wäre es ihr nämlich zuzumuten gewesen, sich bei Fragen bezüglich der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Kosten zunächst selbst an die Beklagte zu wenden. Hierbei dann Fahrtkosten geltend zu machen, wäre der Klägerin auch ohne anwaltliche Vertretung möglich gewesen. Insoweit lagen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 2 SGB II nicht vor, so dass die Beklagte auch nicht verpflichtet ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 260,00 EUR zu erstatten.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.07.2006 war daher rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG für die Berufung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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