Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 884/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 11. Mai 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. September 2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2006 Leistungen ohne gekürzte Regelleistung und zuzüglich des Zuschlags nach § 24 SGB II zu bewilligen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um 30 % zuzüglich des Zuschlags nach § 24 SGB II in der Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 streitig (Absenkungsbetrag hier insgesamt: 540,00 EUR).
Der am 1969 geborene Kläger bezieht von der Beklagten mit Unterbrechungen seit dem 15.04.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Am 04.04.2006 forderte die Beklagte unter Hinweis der Rechtsfolgen bei einer Weigerung den Kläger auf, sich bei der A. GmbH zu bewerben. Am 26.04.2006 teilte die A. GmbH der Beklagten mit, dass der Kläger sich am 07.04.2006 schriftlich beworben habe. Jedoch sei der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, da seine Lohnvorstellungen zu hoch gewesen seien. Angeboten worden seien ihm ab 6,64 EUR Stundenlohn. Er habe dagegen 10,50 EUR gefordert. Außerdem verfüge der Kläger über keinen PKW. Hierzu hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27.04.2006 an. Mit Schreiben vom 29.04.2006 antwortete der Kläger, dass er bei einem Vorstellungsgespräch bei der A. GmbH lediglich sein letztes Gehalt in Höhe von 10,50 EUR angegeben habe. Er habe nämlich nicht gewusst, was er sonst hätte angeben sollen. Zudem habe er nur geäußert, dass er bei Schichtarbeit mindestens 1.100,00 EUR netto haben möchte. Sonst gebe es nämlich Probleme mit dem Jugendamt. Dies sei von einer Mitarbeiterin der A. GmbH zur Kenntnis genommen worden. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass "man sehen werde, was man machen könne".
Mit Bescheid vom 11.05.2006 senkte die Beklagte die Leistungen des Klägers für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.08.2006 um 30 % der Regelleistung zuzüglich des Zuschlags nach § 24 SGB II ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 24.05.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 führte der Bevollmächtigte des Klägers zur Widerspruchsbegründung aus, dass der Kläger sich unstreitig am 07.04.2006 bei der Firma A. GmbH schriftlich beworben habe. Auf seine Bewerbung hin sei der Kläger auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dieses Gespräch habe am 25.04.2006 in den Geschäftsräumen der Firma stattgefunden. Insoweit entsprächen die Angaben der Firma A. GmbH auf dem Formular vom 26.04.2006, der Kläger habe sich nicht vorgestellt, nicht den Tatsachen. Zur Vorbereitung des Gespräches sei dem Kläger ein Fragebogen ausgehändigt worden, der von ihm auszufüllen gewesen war. Dieser Fragebogen habe den Punkt Gehaltsvorstellung enthalten. Da er keine Anhaltspunkte für das zu erwartende Gehalt hatte, habe er sein letztes Gehalt in Höhe von 10,50 EUR angegeben. Den ausgefüllten Fragebogen habe er bei Gesprächsbeginn übergeben. Im Gespräch sei nur insoweit auf die Angaben im Fragebogen eingegangen worden, als der Kläger danach gefragt wurde, wieso er einen Stundenlohn von 10,50 EUR fordere. Der vom Kläger genannte Grund sei dann zur Kenntnis genommen worden, ohne dass dem Kläger von der Firma A. GmbH ein konkretes Gehaltsangebot unterbreitet worden wäre. Das Angebot der Firma von 6,67 EUR pro Stunde sei dem Kläger erst durch die Anhörung vom 27.04.2006 bekannt geworden. Das Vorstellungsgespräch sei mit der Bemerkung beendet worden, dass man sehen wolle, wo der Kläger eingesetzt werden könne. Im Übrigen ist der angebliche Dissens in den Gehaltsvorstellungen auch nicht der ausschließliche Ablehnungsgrund. Wie von der A. GmbH weiter angegeben, sei der Kläger auch deshalb nicht eingestellt worden, da er über keinen PKW verfüge. Am 25.09.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 abgesenkte Leistungen in Höhe von 319,70 EUR und ab 01.09.2006 bis 30.09.2006 wegen Anrechnung von Einkommen Leistungen in Höhe von 282,08 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 zurück. Der Kläger sei als Langzeitarbeitsloser gehalten gewesen, seine Gehaltsvorstellungen in den Hintergrund zu stellen bzw. diese an das vorherrschende Gehaltsgefüge seines potentiellen Arbeitgebers anzupassen und keine Forderungen aufzustellen, die ihn für einen Arbeitgeber uninteressant erscheinen lassen. Da der Kläger hingegen durch seine Gehaltsvorstellungen den Arbeitgeber veranlasst habe, von einem Bewerbungsgespräch abzusehen, stehe ihm kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Sofern vorgetragen worden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch bei der A. GmbH nach Augsburg eingeladen worden sei, sei dies nicht glaubhaft. Dieser Sachvortrag sei durch die Firma auch bei behördlicher Nachfrage vom 04.08.2006 bestritten worden. Vielmehr sei bekräftigt worden, dass aufgrund des Bewerbungsschreibens und der überzogenen Gehaltsforderung von einem Vorstellungsgespräch abgesehen worden sei. Damit habe der Kläger im Ergebnis die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verweigert. Denn die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses sei wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zu werten.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist mit Schriftsatz vom 12.01.2007 auf die schriftliche Bewerbung des Klägers vom 06.04.2006 Bezug genommen worden. Hierin habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Lohnvorstellungen sich an seinem letzten Gehalt beim Glaswerk W. orientiere. Eine Erklärung darüber, dass der Kläger nur bei Zahlung dieses Lohnes zur Arbeitsaufnahme bereit sei, könne der Formulierung im Bewerbungsschreiben dagegen nicht entnommen werden. Offensichtlich sei dies auch von der Firma A. GmbH so gesehen worden, denn der Kläger sei auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dieses habe jedoch nicht wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen, am 25.04.2006 stattgefunden, sondern bereits in der 15. Kalenderwoche. Zu diesem Vorstellungsgespräch sei der Kläger von der Zeugin C. begleitet worden. Bei dem Vorstellungsgespräch sei es auch nicht um ein konkretes Arbeitsangebot gegangen, sondern um die Aufnahme des Klägers in die Zeitarbeitskartei. Unmittelbar vor dem Gespräch habe der Kläger einen Fragebogen ausgefüllt, in welchem er erneut als Lohnvorstellung sein letztes Gehalt angegeben habe. Eine Vorstellung über das konkrete Lohnangebot der Firma A. GmbH habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. Im anschließenden Bewerbungsgespräch sei ihm lediglich dann mitgeteilt worden, dass derzeit keine Beschäftigung mit diesem Gehalt angeboten werde. Daraufhin habe der Kläger ausdrücklich betont, dass er diese Gehaltsvorstellung lediglich aufgrund seines letzten Verdienstes vor der Arbeitslosigkeit angegeben habe. Das Gespräch sei dann mit dem Ergebnis beendet worden, dass der Kläger in die Zeitarbeitskartei aufgenommen werden sollte und ein Einsatz bei entsprechenden Arbeitsangeboten in Betracht gezogen werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2007 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
den Bescheid vom 11.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbe scheids vom 04.10.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Ab änderung ihres Bescheids vom 25.09.2006 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 ungekürzte Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das darin enthaltene Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15.05.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Sanktionsbescheid der Beklagten vom 11.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2006 war aufzuheben und die Beklagte zur ungekürzten Leistungsbewilligung unter Abänderung ihres Bescheids vom 25.09.2006 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 zu verurteilen, weil vorliegend nicht die Sanktionsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 erfüllt waren.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. "Weigert" bedeutet im Rahmen dieses Sanktionstatbestandes die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Eine Weigerung kann auch konkludent in einem auf Nichtaufnahme der Arbeit angelegten Bewerbungsverhalten liegen, auch im Verhalten während eines Bewerbungsgespräches, was beim Gegenüber den Eindruck hinterlassen soll, dass der Bewerber unwillens sei, die Arbeit aufzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2004, 959, 961). Ein solches Verhalten konnte dem Kläger durch die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen werden. Dies hätte nur dann vorgelegen, wenn der Kläger unwillens gewesen wäre, seine Gehaltsvorstellungen dem Gehaltsgefüge in der Zeitarbeitsbranche anzupassen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Ein solches Beharren auf eine nicht vermittelbare Gehaltsvorstellung ergibt sich zum einen nicht aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 06.04.2006. Hierin hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Gehaltsvorstellung an seinem früheren Gehalt bei dem Glaswerk W., bei dem er ebenfalls als Helfer angestellt gewesen war, entnehme. Das Gericht hält es im Übrigen für legitim, Gehaltsvorstellungen zu äußern, die für die Qualifikation des betreffenden Bewerbers und der in Frage kommenden Tätigkeit nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Unbestritten hat der Kläger als Produktionshelfer im Glaswerk W. 10,50 EUR pro Stunde verdient. Auch bei der Zeitarbeitsfirma sollte er wieder als Helfer arbeiten. Somit liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil des BayLSG vom 10.05.2005 - Az: L 10 AL 134/02. In diesem Fall war der Kläger vorab von der Beklagten darüber informiert worden, dass er im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden solle und hier maximal ein Bruttogehalt von 2.951,02 DM erzielen könne. Trotz dieses Hinweises hat dann der Kläger netto 3.000,00 DM im Vorstellungsgespräch gefordert. Wider besseren Wissens hat somit in diesem Fall der Kläger, wie vom BayLSG ausgeführt, weit überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert. Im hier zu entscheidenden Fall fielen die Gehaltsvorstellungen des Klägers für den Helferbereich nicht völlig aus dem Rahmen. Zudem hat er ausgeführt, dass er diese Gehaltsvorstellungen nur deshalb geäußert habe, weil er mit Zeitarbeitsfirmen bis zu dieser Bewerbung noch keine Erfahrungen hatte. Diese Aussage konnte von der Beklagten nicht widerlegt werden. Darüber hinaus geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger tatsächlich zu einem Vorstellungsgespräch bei der A. GmbH eingeladen worden war. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger detailliert das Gebäude, in dem die A. GmbH ihren Firmensitz hatte, beschreiben konnte, wie auch den Verfahrensablauf vor und während des Bewerbergespräches. Zwar laufen solche Bewerbergespräche wohl bei allen Zeitarbeitsfirmen gleich oder ähnlich ab, sodass der Kläger seine Kenntnis hierüber ebenso von seinen späteren Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen hätte her haben können. Jedoch hat der Kläger auch angegeben, dass ihm von einer Mitarbeiterin angeboten worden ist, ihn zum Eingang der Firma A. zu lotsen. Tatsächlich hat der Zeuge S. ausgesagt, dass es häufig zu Verwechslungen gekommen sei zwischen seiner Arbeitszeitfirma und einer Zeitarbeitsfirma in der Nachbarschaft. Daher ist glaubhaft, dass von der Mitarbeiterin der A. GmbH ein solches Angebot gemacht worden ist, um zu vermeiden, dass der Kläger sich bei dem Mitbewerber einfinde. Das Angebot zum Lotsen konnte der Kläger aber nur kennen, wenn er auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Damit waren aber die vom Kläger im Bewerbungsschreiben vom 06.04.2006 geäußerten Gehaltsvorstellungen nicht geeignet, eine Anstellung des Klägers bei der A. GmbH von Anfang an zu verhindern. Vielmehr hat der Zeuge S. weiter angegeben, dass nur die Bewerber einen telefonischen Rückruf erhalten und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, die sich bezüglich Gehaltsvorstellungen grundsätzlich flexibel verhielten. Insoweit hält das Gericht daher auch die Aussage des Klägers für glaubhaft, dass er bei dem Vorstellungsgespräch sodann signalisiert habe, dass er auch bereit sei, für das von der A. GmbH angebotene Gehalt zu arbeiten. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger zwar insoweit zum Vorstellungsgespräch und dessen Verlauf widersprüchliche Angaben gemacht hat, als er zunächst ein Vorstellungsgespräch am 25.04.2006 behauptet hat, dann aber dieses entsprechend der Klagebegründung bereits in der 15. Kalenderwoche stattgefunden haben soll. Auch hat sich der Sachvortrag des Klägers dahingehend nicht richtig erwiesen, dass ihm während des Vorstellungsgesprächs noch keine konkrete Gehaltshöhe mitgeteilt worden sei. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er in dem Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen wurde, dass er allenfalls 8,00 EUR verlangen könne. Da aber auch der Zeuge S. bestätigt hat, dass damals von seinen Kunden 8,00 EUR an Stundenlohn gezahlt worden sind, ist dies wiederum ein Beleg dafür, dass der Kläger in einem Bewerbergespräch bei der Firma A. GmbH gewesen war. Die Antwort der Firma A. GmbH vom 26.04.2006 erklärt sich nach der Zeugenaussage des Zeugen S. daraus, dass keine Unterlagen vom Kläger auffindbar gewesen waren. Ganz ausschließen konnte der Zeuge aber auch nicht, dass die Unterlagen versehentlich nicht richtig abgelegt worden sind. Wegen der fehlenden Unterlagen hat wohl der Zeuge S. sodann die Gründe für das nicht erfolgte Vorstellungsgespräch aus dem Bewerberschreiben des Klägers vom 06.04.2006 entnommen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht jedoch fest, dass der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist und sich auch bei diesem nicht auf sein früheres Gehalt als festgelegt gezeigt hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger derzeit bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und auch hier nur einen Stundenlohn von 7,38 EUR erhält. Die Bereitschaft des Klägers, sich auf das von ihm maximal zu erzielende Gehalt einzustellen, hält das Gericht somit als belegt.
Insgesamt hat daher die Beweisaufnahme nicht die Bestätigung des Vorwurfs erbracht, dass der Kläger sich geweigert habe, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II kann damit nicht als erfüllt angesehen werden, sodass der Bescheid vom 11.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2006 aufzuheben war sowie die Beklagte zu verurteilen war, unter Abänderung ihres Bescheids vom 25.09.2006 dem Kläger auch für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 ungekürzte Leistungen zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um 30 % zuzüglich des Zuschlags nach § 24 SGB II in der Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 streitig (Absenkungsbetrag hier insgesamt: 540,00 EUR).
Der am 1969 geborene Kläger bezieht von der Beklagten mit Unterbrechungen seit dem 15.04.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Am 04.04.2006 forderte die Beklagte unter Hinweis der Rechtsfolgen bei einer Weigerung den Kläger auf, sich bei der A. GmbH zu bewerben. Am 26.04.2006 teilte die A. GmbH der Beklagten mit, dass der Kläger sich am 07.04.2006 schriftlich beworben habe. Jedoch sei der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, da seine Lohnvorstellungen zu hoch gewesen seien. Angeboten worden seien ihm ab 6,64 EUR Stundenlohn. Er habe dagegen 10,50 EUR gefordert. Außerdem verfüge der Kläger über keinen PKW. Hierzu hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27.04.2006 an. Mit Schreiben vom 29.04.2006 antwortete der Kläger, dass er bei einem Vorstellungsgespräch bei der A. GmbH lediglich sein letztes Gehalt in Höhe von 10,50 EUR angegeben habe. Er habe nämlich nicht gewusst, was er sonst hätte angeben sollen. Zudem habe er nur geäußert, dass er bei Schichtarbeit mindestens 1.100,00 EUR netto haben möchte. Sonst gebe es nämlich Probleme mit dem Jugendamt. Dies sei von einer Mitarbeiterin der A. GmbH zur Kenntnis genommen worden. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass "man sehen werde, was man machen könne".
Mit Bescheid vom 11.05.2006 senkte die Beklagte die Leistungen des Klägers für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.08.2006 um 30 % der Regelleistung zuzüglich des Zuschlags nach § 24 SGB II ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 24.05.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 führte der Bevollmächtigte des Klägers zur Widerspruchsbegründung aus, dass der Kläger sich unstreitig am 07.04.2006 bei der Firma A. GmbH schriftlich beworben habe. Auf seine Bewerbung hin sei der Kläger auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dieses Gespräch habe am 25.04.2006 in den Geschäftsräumen der Firma stattgefunden. Insoweit entsprächen die Angaben der Firma A. GmbH auf dem Formular vom 26.04.2006, der Kläger habe sich nicht vorgestellt, nicht den Tatsachen. Zur Vorbereitung des Gespräches sei dem Kläger ein Fragebogen ausgehändigt worden, der von ihm auszufüllen gewesen war. Dieser Fragebogen habe den Punkt Gehaltsvorstellung enthalten. Da er keine Anhaltspunkte für das zu erwartende Gehalt hatte, habe er sein letztes Gehalt in Höhe von 10,50 EUR angegeben. Den ausgefüllten Fragebogen habe er bei Gesprächsbeginn übergeben. Im Gespräch sei nur insoweit auf die Angaben im Fragebogen eingegangen worden, als der Kläger danach gefragt wurde, wieso er einen Stundenlohn von 10,50 EUR fordere. Der vom Kläger genannte Grund sei dann zur Kenntnis genommen worden, ohne dass dem Kläger von der Firma A. GmbH ein konkretes Gehaltsangebot unterbreitet worden wäre. Das Angebot der Firma von 6,67 EUR pro Stunde sei dem Kläger erst durch die Anhörung vom 27.04.2006 bekannt geworden. Das Vorstellungsgespräch sei mit der Bemerkung beendet worden, dass man sehen wolle, wo der Kläger eingesetzt werden könne. Im Übrigen ist der angebliche Dissens in den Gehaltsvorstellungen auch nicht der ausschließliche Ablehnungsgrund. Wie von der A. GmbH weiter angegeben, sei der Kläger auch deshalb nicht eingestellt worden, da er über keinen PKW verfüge. Am 25.09.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 abgesenkte Leistungen in Höhe von 319,70 EUR und ab 01.09.2006 bis 30.09.2006 wegen Anrechnung von Einkommen Leistungen in Höhe von 282,08 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 zurück. Der Kläger sei als Langzeitarbeitsloser gehalten gewesen, seine Gehaltsvorstellungen in den Hintergrund zu stellen bzw. diese an das vorherrschende Gehaltsgefüge seines potentiellen Arbeitgebers anzupassen und keine Forderungen aufzustellen, die ihn für einen Arbeitgeber uninteressant erscheinen lassen. Da der Kläger hingegen durch seine Gehaltsvorstellungen den Arbeitgeber veranlasst habe, von einem Bewerbungsgespräch abzusehen, stehe ihm kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Sofern vorgetragen worden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch bei der A. GmbH nach Augsburg eingeladen worden sei, sei dies nicht glaubhaft. Dieser Sachvortrag sei durch die Firma auch bei behördlicher Nachfrage vom 04.08.2006 bestritten worden. Vielmehr sei bekräftigt worden, dass aufgrund des Bewerbungsschreibens und der überzogenen Gehaltsforderung von einem Vorstellungsgespräch abgesehen worden sei. Damit habe der Kläger im Ergebnis die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verweigert. Denn die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses sei wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zu werten.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist mit Schriftsatz vom 12.01.2007 auf die schriftliche Bewerbung des Klägers vom 06.04.2006 Bezug genommen worden. Hierin habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Lohnvorstellungen sich an seinem letzten Gehalt beim Glaswerk W. orientiere. Eine Erklärung darüber, dass der Kläger nur bei Zahlung dieses Lohnes zur Arbeitsaufnahme bereit sei, könne der Formulierung im Bewerbungsschreiben dagegen nicht entnommen werden. Offensichtlich sei dies auch von der Firma A. GmbH so gesehen worden, denn der Kläger sei auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dieses habe jedoch nicht wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen, am 25.04.2006 stattgefunden, sondern bereits in der 15. Kalenderwoche. Zu diesem Vorstellungsgespräch sei der Kläger von der Zeugin C. begleitet worden. Bei dem Vorstellungsgespräch sei es auch nicht um ein konkretes Arbeitsangebot gegangen, sondern um die Aufnahme des Klägers in die Zeitarbeitskartei. Unmittelbar vor dem Gespräch habe der Kläger einen Fragebogen ausgefüllt, in welchem er erneut als Lohnvorstellung sein letztes Gehalt angegeben habe. Eine Vorstellung über das konkrete Lohnangebot der Firma A. GmbH habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. Im anschließenden Bewerbungsgespräch sei ihm lediglich dann mitgeteilt worden, dass derzeit keine Beschäftigung mit diesem Gehalt angeboten werde. Daraufhin habe der Kläger ausdrücklich betont, dass er diese Gehaltsvorstellung lediglich aufgrund seines letzten Verdienstes vor der Arbeitslosigkeit angegeben habe. Das Gespräch sei dann mit dem Ergebnis beendet worden, dass der Kläger in die Zeitarbeitskartei aufgenommen werden sollte und ein Einsatz bei entsprechenden Arbeitsangeboten in Betracht gezogen werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2007 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
den Bescheid vom 11.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbe scheids vom 04.10.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Ab änderung ihres Bescheids vom 25.09.2006 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 ungekürzte Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das darin enthaltene Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15.05.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Sanktionsbescheid der Beklagten vom 11.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2006 war aufzuheben und die Beklagte zur ungekürzten Leistungsbewilligung unter Abänderung ihres Bescheids vom 25.09.2006 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 zu verurteilen, weil vorliegend nicht die Sanktionsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 erfüllt waren.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. "Weigert" bedeutet im Rahmen dieses Sanktionstatbestandes die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Eine Weigerung kann auch konkludent in einem auf Nichtaufnahme der Arbeit angelegten Bewerbungsverhalten liegen, auch im Verhalten während eines Bewerbungsgespräches, was beim Gegenüber den Eindruck hinterlassen soll, dass der Bewerber unwillens sei, die Arbeit aufzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2004, 959, 961). Ein solches Verhalten konnte dem Kläger durch die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen werden. Dies hätte nur dann vorgelegen, wenn der Kläger unwillens gewesen wäre, seine Gehaltsvorstellungen dem Gehaltsgefüge in der Zeitarbeitsbranche anzupassen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Ein solches Beharren auf eine nicht vermittelbare Gehaltsvorstellung ergibt sich zum einen nicht aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers vom 06.04.2006. Hierin hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Gehaltsvorstellung an seinem früheren Gehalt bei dem Glaswerk W., bei dem er ebenfalls als Helfer angestellt gewesen war, entnehme. Das Gericht hält es im Übrigen für legitim, Gehaltsvorstellungen zu äußern, die für die Qualifikation des betreffenden Bewerbers und der in Frage kommenden Tätigkeit nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Unbestritten hat der Kläger als Produktionshelfer im Glaswerk W. 10,50 EUR pro Stunde verdient. Auch bei der Zeitarbeitsfirma sollte er wieder als Helfer arbeiten. Somit liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil des BayLSG vom 10.05.2005 - Az: L 10 AL 134/02. In diesem Fall war der Kläger vorab von der Beklagten darüber informiert worden, dass er im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden solle und hier maximal ein Bruttogehalt von 2.951,02 DM erzielen könne. Trotz dieses Hinweises hat dann der Kläger netto 3.000,00 DM im Vorstellungsgespräch gefordert. Wider besseren Wissens hat somit in diesem Fall der Kläger, wie vom BayLSG ausgeführt, weit überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert. Im hier zu entscheidenden Fall fielen die Gehaltsvorstellungen des Klägers für den Helferbereich nicht völlig aus dem Rahmen. Zudem hat er ausgeführt, dass er diese Gehaltsvorstellungen nur deshalb geäußert habe, weil er mit Zeitarbeitsfirmen bis zu dieser Bewerbung noch keine Erfahrungen hatte. Diese Aussage konnte von der Beklagten nicht widerlegt werden. Darüber hinaus geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger tatsächlich zu einem Vorstellungsgespräch bei der A. GmbH eingeladen worden war. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger detailliert das Gebäude, in dem die A. GmbH ihren Firmensitz hatte, beschreiben konnte, wie auch den Verfahrensablauf vor und während des Bewerbergespräches. Zwar laufen solche Bewerbergespräche wohl bei allen Zeitarbeitsfirmen gleich oder ähnlich ab, sodass der Kläger seine Kenntnis hierüber ebenso von seinen späteren Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen hätte her haben können. Jedoch hat der Kläger auch angegeben, dass ihm von einer Mitarbeiterin angeboten worden ist, ihn zum Eingang der Firma A. zu lotsen. Tatsächlich hat der Zeuge S. ausgesagt, dass es häufig zu Verwechslungen gekommen sei zwischen seiner Arbeitszeitfirma und einer Zeitarbeitsfirma in der Nachbarschaft. Daher ist glaubhaft, dass von der Mitarbeiterin der A. GmbH ein solches Angebot gemacht worden ist, um zu vermeiden, dass der Kläger sich bei dem Mitbewerber einfinde. Das Angebot zum Lotsen konnte der Kläger aber nur kennen, wenn er auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Damit waren aber die vom Kläger im Bewerbungsschreiben vom 06.04.2006 geäußerten Gehaltsvorstellungen nicht geeignet, eine Anstellung des Klägers bei der A. GmbH von Anfang an zu verhindern. Vielmehr hat der Zeuge S. weiter angegeben, dass nur die Bewerber einen telefonischen Rückruf erhalten und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, die sich bezüglich Gehaltsvorstellungen grundsätzlich flexibel verhielten. Insoweit hält das Gericht daher auch die Aussage des Klägers für glaubhaft, dass er bei dem Vorstellungsgespräch sodann signalisiert habe, dass er auch bereit sei, für das von der A. GmbH angebotene Gehalt zu arbeiten. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger zwar insoweit zum Vorstellungsgespräch und dessen Verlauf widersprüchliche Angaben gemacht hat, als er zunächst ein Vorstellungsgespräch am 25.04.2006 behauptet hat, dann aber dieses entsprechend der Klagebegründung bereits in der 15. Kalenderwoche stattgefunden haben soll. Auch hat sich der Sachvortrag des Klägers dahingehend nicht richtig erwiesen, dass ihm während des Vorstellungsgesprächs noch keine konkrete Gehaltshöhe mitgeteilt worden sei. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er in dem Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen wurde, dass er allenfalls 8,00 EUR verlangen könne. Da aber auch der Zeuge S. bestätigt hat, dass damals von seinen Kunden 8,00 EUR an Stundenlohn gezahlt worden sind, ist dies wiederum ein Beleg dafür, dass der Kläger in einem Bewerbergespräch bei der Firma A. GmbH gewesen war. Die Antwort der Firma A. GmbH vom 26.04.2006 erklärt sich nach der Zeugenaussage des Zeugen S. daraus, dass keine Unterlagen vom Kläger auffindbar gewesen waren. Ganz ausschließen konnte der Zeuge aber auch nicht, dass die Unterlagen versehentlich nicht richtig abgelegt worden sind. Wegen der fehlenden Unterlagen hat wohl der Zeuge S. sodann die Gründe für das nicht erfolgte Vorstellungsgespräch aus dem Bewerberschreiben des Klägers vom 06.04.2006 entnommen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht jedoch fest, dass der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist und sich auch bei diesem nicht auf sein früheres Gehalt als festgelegt gezeigt hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger derzeit bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und auch hier nur einen Stundenlohn von 7,38 EUR erhält. Die Bereitschaft des Klägers, sich auf das von ihm maximal zu erzielende Gehalt einzustellen, hält das Gericht somit als belegt.
Insgesamt hat daher die Beweisaufnahme nicht die Bestätigung des Vorwurfs erbracht, dass der Kläger sich geweigert habe, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II kann damit nicht als erfüllt angesehen werden, sodass der Bescheid vom 11.05.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2006 aufzuheben war sowie die Beklagte zu verurteilen war, unter Abänderung ihres Bescheids vom 25.09.2006 dem Kläger auch für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 ungekürzte Leistungen zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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