Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 847/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 5 KA 847/05 wird auf 115.668 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder der Kläger noch die Beklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 2.1.2002 gültigen Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Der Streitwert richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers ... In dem vor dem Senat anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren erstrebte der Kläger, der als Vertragsarzt in Sch. H. zur ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist, die Zustimmung der Beklagten zum Betrieb einer Zweigpraxis in C ... Bei der Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis handelt es sich um einen statusbegründenden Verwaltungsakt, der in seinen Rechtsfolgen einer partiellen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gleichkommt. Der Senat wendet deshalb für die Ermittlung des Streitwerts bei Streitigkeiten um den Betrieb einer Zweigpraxis die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an.
In Zulassungssachen ist der Streitwert regelmäßig in der Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung in den nächsten drei Jahren erzielen könnte, vermindert um die durchschnittlichen Praxisunkosten der jeweiligen Arztgruppe (vgl. BSG vom 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R). Nach seinen eigenen Angaben hatte der Kläger die Absicht, zusätzlich zu den 35 Wochenstunden in Sch. H. mit einem hieraus resultierenden Umsatz von ca. 300.000 EUR pro Jahr noch wöchentlich weitere ca. 10 Stunden in C. vertragsärztlich tätig zu sein (Schriftsatz vom 1. März 2005). Zwar hat der Kläger diese Einlassung später relativiert, es besteht jedoch kein vernünftiger Anlass hiervon abzuweichen, wie der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17.10.2005 - L 5 KA 2175/05 W-B bezüglich des Streitwerts für die erste Instanz entschieden hat. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Dezember 2006 hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Das SG hat in seinem Streitwertbeschluss vom 16.03.2005 ausgehend von diesen Grundsätzen einen zusätzlichen jährlichen Gewinnen aus der Zweigpraxis in Höhe von 38.556 EUR ermittelt. Bezogen auf den Zeitraum von drei Jahren ergibt dies einen voraussichtlichen zusätzlich erzielbaren Gewinnen von 115.668 EUR. In dieser Höhe ist der Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Da weder der Kläger noch die Beklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 2.1.2002 gültigen Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Der Streitwert richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers ... In dem vor dem Senat anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren erstrebte der Kläger, der als Vertragsarzt in Sch. H. zur ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist, die Zustimmung der Beklagten zum Betrieb einer Zweigpraxis in C ... Bei der Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis handelt es sich um einen statusbegründenden Verwaltungsakt, der in seinen Rechtsfolgen einer partiellen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gleichkommt. Der Senat wendet deshalb für die Ermittlung des Streitwerts bei Streitigkeiten um den Betrieb einer Zweigpraxis die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an.
In Zulassungssachen ist der Streitwert regelmäßig in der Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung in den nächsten drei Jahren erzielen könnte, vermindert um die durchschnittlichen Praxisunkosten der jeweiligen Arztgruppe (vgl. BSG vom 1.9.2005, B 6 KA 41/04 R). Nach seinen eigenen Angaben hatte der Kläger die Absicht, zusätzlich zu den 35 Wochenstunden in Sch. H. mit einem hieraus resultierenden Umsatz von ca. 300.000 EUR pro Jahr noch wöchentlich weitere ca. 10 Stunden in C. vertragsärztlich tätig zu sein (Schriftsatz vom 1. März 2005). Zwar hat der Kläger diese Einlassung später relativiert, es besteht jedoch kein vernünftiger Anlass hiervon abzuweichen, wie der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17.10.2005 - L 5 KA 2175/05 W-B bezüglich des Streitwerts für die erste Instanz entschieden hat. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Dezember 2006 hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Das SG hat in seinem Streitwertbeschluss vom 16.03.2005 ausgehend von diesen Grundsätzen einen zusätzlichen jährlichen Gewinnen aus der Zweigpraxis in Höhe von 38.556 EUR ermittelt. Bezogen auf den Zeitraum von drei Jahren ergibt dies einen voraussichtlichen zusätzlich erzielbaren Gewinnen von 115.668 EUR. In dieser Höhe ist der Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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