L 2 R 1340/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3102/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1340/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2002 bis 30.04.2007 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist. Seit dem 01.05.2007 erhält der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der im Jahr 1947 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Maurer. In dem erlernten Beruf arbeitete er bis Februar 1972. Danach war er als LKW-Fahrer im Betrieb seines Bruders tätig. Eine gesonderte Ausbildung hierzu absolvierte er nicht. Seit Mai 2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank; das Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2003 beendet.

Am 06.03.2002 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu legte er Berichte der behandelnden Ärzte vor (Dr. W, Kreiskliniken Z vom 26.02.2002, Herzzentrum B K vom 22.01. 2002). Die behandelnden Ärzte teilten hier u.a. mit, dass im Juni 2001 im Herz–Zentrum B Kn mittels Koronarangiografie eine koronare 3-Gefäßerkrankung festgestellt wurde. Es erfolgte eine Stent-Implantation und im August 2001 eine zweite Stent-Implantation. Am 05.01.2002 wurde im Herzzentrum B K ein akutes Koronarsyndrom mit nicht transmuraler Vorderwandischämie diagnostiziert. Es wurde ein erneuter Stent gelegt. Die Beklagte zog ferner den Bericht der Herz-Kreislauf–Klinik M über die stationäre (Anschluss-) Heilmaßnahme vom 30.01. bis 20.02.2002 bei. Danach sei der Kläger nicht mehr in der Lage, die bisherige schwere körperliche Arbeit fortzusetzen. Als LKW-Fahrer sei er weiterhin vollschichtig einsatzfähig, sofern dabei lediglich mittelschwere Tätigkeiten durchzuführen seien. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben.

Mit Bescheid vom 29.04.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 16.05.2002 Widerspruch ein. Es wurden die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. H (vom 23.04. und 24.07.2002) und das Gutachten des MDK (Dr. S) vom 09.10.2002 beigezogen. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2002 hielt Dr. M den Kläger nach den vorgelegten Berichten, die eine Belastbarkeit bis 150 Watt ergeben hätten, für in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers mit, der Kläger habe ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit bis zu drei Monaten ausgeübt (Auskunft vom 01.10.2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 02.12.2002 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben.

Das SG hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Internisten Privatdozent Dr. R. In seinem Gutachten vom 09.09.2003 hat dieser ausgeführt, es bestehe weiterhin ein Verschluss eines kleinen Astes der RCX und eine 50% Stenose der RCA. Schwere körperliche Arbeiten wegen dann deutlichem Anstieg des Blutdrucks und der Herzfrequenz seien daher nicht zu empfehlen. Ansonsten sei der Kläger in der Lage, Arbeiten bis zu einem Bewegen und Tragen von Lasten bis zu 25 kg durchzuführen; von einer Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit sei abzusehen. Eine zeitliche Einschränkung des genannten Leistungsvermögens bestehe nicht.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG erstattete Prof. Dr. H das internistische Gutachten vom 12.07.2004. Dieser hat den Kläger nicht für arbeitsfähig gehalten. Die durch die Myokardszintigrafie nachgewiesenen Durchblutungsstörungen des Herzmuskels könnten zu jeder Tages- und Nachtzeit auftreten. Nach dem nachträglich angeforderten Befund der Myokardszintigrafie waren Ischämiezeichen bei einer Belastungsstufe von 150 Watt aufgetreten. Daneben beschreibt der Gutachter einen Bluthochdruck sowie thorakale und abdominelle Schmerzen sowie Schlafstörungen. Nach Einholung eines Berichts der behandelnden Ärztin Dr. D, die auch leichte Arbeiten nicht mehr für durchführbar beschrieben hat, hat die Beratungsärztin der Beklagten Dr. J die Leistungseinschätzung von Prof. Dr. H und Dr. D als nicht nachvollziehbar dargestellt. Professor Dr. H hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.05.2005 an seiner Auffassung fest. Neben der Herzerkrankung sei auch zu beachten, dass der Kläger wegen Narbenbruchs (anus praeter wg. perforierter Sigmadivertitkulitis 1999) und wegen rezidivierenden Schmerzen im Lendenwirbelbereich weiter eingeschränkt sei. Das SG hat schließlich Befundberichte des Internisten Dr. H vom 09.03.2005 über eine kardiologische Kontrolluntersuchung und des Dr. R vom 15.09.2005 über eine Dopplersonografie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße beigezogen. Die Dopplersonografie sei ohne Befund geblieben. Die kardiologische Kontrolluntersuchung habe ergeben, dass die Belastung bei 150 Watt wegen Erschöpfung habe abgebrochen werden müssen. Dabei hätten sich keine Zeichen für eine Belastungskoronarinsuffizienz gezeigt.

Mit Urteil vom 21.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u. a. ausgeführt, der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit eines LKW-Fahrers vollschichtig auszuüben, er sei jedoch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten, sodass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben sei.

Gegen das am 14.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Das Leistungsvermögen des Klägers sei auch bei leichten körperlichen Arbeiten zeitlich eingeschränkt, wie Professor Dr. H in seinem Gutachten dargestellt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01. Februar 2002 bis 30. April 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei bis zu einer Belastungsstufe von 150 Watt kardiologisch belastbar und somit in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. S. In seinem Gutachten vom 30.07.2006 hat der Sachverständige nach Durchführung einer Myokardszintigrafie und einer röntgenfachärztlichen Zusatzuntersuchung (jeweils von Prof. Dr. G) u. a. ausgeführt, auf Grund der koronaren Herzkrankheit sowie der arteriellen Hypertonie seien schwere körperliche Arbeiten für den Kläger nicht mehr durchführbar. Leichte körperliche Arbeiten seien zeitlich unbeschränkt möglich. Bei dem Kläger seien Angina pectoris Beschwerden bei einer Belastungsstufe von 150 Watt in der Ergometrie sowie eine Belastungsischämie in der Myokardszintigrafie bei 175 Watt aufgetreten. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 11.10.2006 und 10.12.2006 ist der Sachverständige auch nach Einwendungen des Klägers bei seiner Auffassung geblieben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß §§ 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2002, soweit die Rentengewährung für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 30.04.2007 noch geltend gemacht wird.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Rentenanspruch sind §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Nach dem Gesamtergebnis der Beweisermittlungen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente nach den oben genannten Vorschriften nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger - ausweislich des angefochtenen Bescheids - die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), er ist jedoch weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert, oder berufsunfähig.

Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen betreffen in erster Linie das internistische Fachgebiet. Die Ermittlungen des Senats haben die Auffassung des SG bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten eine koronare Herzerkrankung bestätigt. Es zeigte sich bei den Untersuchungen eine Belastungsischämie. Darüber hinaus ist eine nicht transmurale Narbe im Bereich der Hinterwand mit leichter Randischämie festgestellt worden. Weiter liegt eine arterielle Hypertonie vor, wobei eine hypertensive Herzerkrankung mit Vorliegen einer LV-Hypertrophie im Rahmen der echokardiografischen Untersuchungen hat nicht nachgewiesen werden können. Bei den durchgeführten Untersuchungen zeigten sich Angina pectoris Beschwerden bei einer Belastungsstufe von 150 Watt in der Ergometrie sowie eine Belastungsischämie in der Myokardszintigrafie bei 175 Watt, sodass der Kläger in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Gefährdung der Gesundheit durchzuführen. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers sind nicht stichhaltig. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass das Vorliegen einer Belastungischämie bei –wie hier- hoher Belastungsstufe nicht per se einen Verzicht auf leichte bis mittelschwere Arbeiten bedeutet. Zu Recht hat der Sachverständige erläutert, eine leichte körperliche Tätigkeit sei - wie hier - bei Patienten mit einer stabilen Form der koronaren Herzerkrankung und guter kardialer Pumpfunktion, die ebenfalls hat festgestellt werden können, einer übertriebenen körperlichen Schonung und Immobilisierung vorzuziehen. Bei Durchführung einer leichten körperlichen Arbeit besteht nach ausdrücklicher Aussage des Sachverständigen keine zusätzliche Gefährdung, einen plötzlichen Herztod oder einen Herzinfarkt zu erleiden. Prof. Dr. S hat somit in vollem Umfang das Gutachten des Priv.Doz. Dr. R bestätigt. Auch für den Senat ist die Leistungseinschätzung des Prof. Dr. H, der ebenfalls keine schwerwiegenderen Untersuchungsbefunde erhoben hat, nicht nachvollziehbar. Die darüber hinaus vorliegenden Befunde und Beschwerden des Klägers (Narbenschmerz bei Zustand nach Sigmadivertikulitis, Stuhlunregelmäßigkeiten etc.) sind nicht derart ausgeprägt, dass sie eine zusätzliche erhebliche, insbesondere zeitliche Leistungseinschränkung begründen könnten.

Der Kläger ist somit in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 25 kg sowie der Einsatz in Schicht- oder Akkordarbeiten.

Bei dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Im Hinblick auf die genannten qualitativen Einschränkungen ist eine Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten nicht notwendig, was nach der Rechtsprechung erforderlich ist, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 117, 136 m. w. N.) oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, weil der Versicherte etwa nicht mehr in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137, 139). Keiner dieser Umstände ist hier gegeben. Die Einschränkungen ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm werden bereits vom Begriff leichter körperlicher Arbeiten umfasst; die verbleibenden Einschränkungen "ohne Schicht- oder Akkordarbeiten" führen nicht zu einer zusätzlichen wesentlichen Einengung des für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsfeldes, weil leichte körperliche Arbeiten nicht typischerweise mit derartigen Bedingungen ausgeübt werden. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit wird von keinem Arzt beschrieben, ebenso werden keine betriebsunüblichen Pausen benötigt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Maßgeblicher Beruf ist die Tätigkeit als LKW-Fahrer und nicht der des Maurers. Von diesem Beruf hat er sich, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür maßgebend gewesen wären, gelöst. Die Tätigkeit des LKW-Fahrers wird vom Arbeitgeber ausdrücklich als ungelernte Tätigkeit beschrieben. Selbst wenn der Kläger mit dem beschriebenen Leistungsvermögen diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, was der Senat ausdrücklich offen lässt, ist er als ungelernter Arbeiter aber auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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