L 2 AS 1942/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 336/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1942/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend dargelegt, weshalb der Senat darauf Bezug nimmt.

Das SG hat im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zutreffend berücksichtigt, dass nicht zu erwarten ist, dass die Mutter des Klägers den Antragsteller während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens zur sofortigen Räumung auffordert und dies bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch vollstreckt. Demgegenüber bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich Mietzahlungen an seine Mutter leistet, zumal keinerlei Belege hierfür vorgelegt worden sind. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die die Interessenabwägung des SG in Zweifel ziehen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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