L 5 KA 6441/06 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 6441/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Berufungsverfahren L 5 KA 5158/04 auf 185.777,22 Euro (363.350,- DM) festgesetzt.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war im Berufungsverfahren L 5 KA 5158/04 streitig, ob der Kläger wieder zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen ist.

Der Kläger war nach seiner Übersiedlung 1988 in die Bundesrepublik Deutschland in M., T. und K. als Vertragsarzt tätig gewesen, hatte jedoch aus unterschiedlichen Gründen auf seine Zulassung verzichtet bzw. war ihm 1999 die Zulassung entzogen worden, weil er eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hatte. Mit seiner am 8. Januar 2001 beim (örtlich unzuständigen) Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage wandte er sich gegen einen Beschluss des Beklagten, mit dem seine Zulassung als Vertragsarzt in Gingen auch nach Anwendung der Härtefallregelung (§ 25 Satz 2 Ärzte-ZV) versagt wurde.

Im erstinstanzlichen Rechtsstreit mit identischem Streitgegenstand hatte das SG mit Beschluss vom 15. April 2004 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 185.777,22 EUR (363.350 DM) festgesetzt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe dieses allen Beteiligten bekannten Beschlusses (vgl. Bl. 2-4 der Akte L 5 KA 6441/06 W-A) Bezug. Seinen Ausführungen vermag sich der Senat in vollem Umfang anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht nicht vom durchschnittlichen Gewinn der Fachgruppe ausgegangen ist. In Zulassungsstreitigkeiten wird grundsätzlich zwar auf den durchschnittlichen Gewinn der Fachgruppe abgestellt, wenn - wovon im Regelfall auszugehen ist - für die Zukunft keine gesicherte Prognose über den wirtschaftlichen Erfolg der begehrten vertragsärztlichen Tätigkeit abgegeben werden kann, wenn also unsicher ist, ob der die Zulassung begehrende Arzt erfolgreicher oder schlechter sein wird als der Durchschnitt seiner Fachgruppe. Angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten als Vertragsarzt, die durch Misserfolge und eine damit einhergehende erhebliche Überschuldung gekennzeichnet sind, erscheint der geringere Ansatz des SG hier sachgerecht, was von den Beteiligten auch nicht bestritten wird.

Zu Recht hat das SG einen Fünfjahreszeitraum der Festsetzung des Gegenstandswerts zu Grunde gelegt. Für das am 8. Januar 2001 durch Klagerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren gilt aus Vertrauensschutzgründen das alte Kostenrecht weiter (BSG Beschluss vom 1. September 2005 - B 6 KA41/04 R).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved