S 19 RA 1062/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 19 RA 1062/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 932/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 2. Mai 1966 bis zum 30. Juni 1990 faktisch der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz angehört hat.

Der am 26. April 1940 geborene Kläger schloss sein Studium an der Technischen Universität Dresden am 31. März 1966 mit der Erlangung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs ab.

Vom 2. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 1967 war er Ingenieur für Vorplanung im VEB Wohnungsbau G., vom 1. Januar 1968 bis zum 28. Februar 1975 Technologe im VEB Wohnbaukombinat (WBK) G. Dort war er anschließend vom 1. März 1975 an Bauleiter, ab 1. Januar 1978 Gruppenleiter Technologie, ab 1. Januar 1983 Fachkader Technologie, ab 28. November 1983 Technologe an der Erdgastrasse, ab 13. Dezember 1985 Gruppenleiter Produktion Export, ab 6. März 1989 wieder Technologe an der Erdgastrasse und ab 16. Juli 1989 Fachkader für Technologie, Produktion und Export-Projektierung.

Nach dem Antrag des Klägers auf Überführung von Versorgungsanwartschaften, den er mit dem Datum des 27. Dezember 2000 unterzeichnet hat, hat die Tätigkeit im VEB Wohnbau¬kombinat G. mit dem 31. Mai 1990 geendet. Ab 1. Juni 1990 ist er, wie dort angegeben, entsprechend den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis Mitarbeiter Projektierung der Firma H. Gera Architekten- und Ingenieurgesellschaft gewesen. Diese Tätigkeit übte der Kläger auch noch am 30. Juni 1990 aus.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Versorgungs¬anwartschaften mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht im Geltungs¬bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.

Der Kläger widersprach am 15. Juli 2002.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2003 zurück, der am 14. April 2003 übersandt wurde (Blatt 28 Verwaltungsakte) und dem Kläger erst am 22. April 2003 zugegangen ist.

Dagegen richtet sich die Klage vom 14. Mai 2003, die am 16. Mai 2003 bei Gericht eingegangen ist.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei entgegen der Ansicht der Beklagten am 30. Juni 1990 nicht in der Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH tätig gewesen, sondern weiter im VEB Wohnbaukombinat G., dessen Rechtsfähigkeit erst am 24. Juli 1990 geendet habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 2. Mai 1966 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungs¬system 1 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte zu ermitteln, mit Bescheid festzustellen und dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, der Betrieb sei am 30. Juni 1990 bereits privatisiert gewesen. Sie beruft sich auf die Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990 und die Eintragung der Fa. H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH am 28. Juni 1990 in das Handelsregister.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2005 Bezug genommen.

Die Klägerbevollmächtigte war zu dem Termin entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung gegenüber dem Kläger und dem Gericht nicht erschienen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden.

Der Widerspruchsbescheid, der das Datum des 2. April 2003 trägt, wurde an die Kläger¬bevollmächtigte mit einem Schreiben, das ebenfalls das Datum des 2. April 2003 trägt, aber ausweislich des Bearbeitungsvermerkes erst am 14. April 2003 an die Klägerbevollmächtigte übersandt. Die Klageerhebung am 16. Mai 2003 ist mithin fristgerecht erfolgt.

Die Klage ist vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), denn dieses Gesetz ist auf den Versicherungsverlauf des Klägers nicht anwendbar.

Der persönliche Geltungsbereich des AAÜG ist nämlich begrenzt auf Personen, die am 1. August 1991, also bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Versorgungsansprüche oder -anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 bereits in ein Versorgungs¬system einbezogen waren oder erst danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungs¬akte der ehemaligen DDR wieder einbezogen wurden oder bereits vor dem 1. Juli 1990 einbezogen waren, aber auf Grund von Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren.

Im Hinblick darauf, dass eine positive Entscheidung eines Versorgungs¬trägers über die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem weder aktenkundig noch vorgetragen ist, kommt hier allenfalls die Zugehörigkeit zum Kreis der Versorgungs¬berechtigten auf Grund der verfassungskonform ausweitenden Auslegung des § 1 AAÜG in Betracht, die das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung praktiziert.

Nach dieser Rechtsprechung ist von einer faktischen Versorgungsanwartschaft auszugehen, wenn nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf die Einbeziehung bzw. eine Versorgungszusage am 30. Juni 1990 bestanden hätte.

Diese fiktive Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung setzt im Hinblick auf die hier allein in Betracht kommende Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August 1950 und der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 voraus, dass der Kläger am 30. Juni 1990 gleichzeitig kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt hätte:

1. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung als Ingenieur oder Techniker bzw. Architekt oder Statiker besaß, 2. produktionstechnische Tätigkeiten als Ingenieur, Techniker, Architekt, Statiker oder Konstrukteur ausübte und 3. diese Tätigkeit als Beschäftigter eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens oder in einem nach § 1 Abs. 2 Zweite Durchführungsbestimmung gleichgestellten Tätigkeitsbereich erfolgte.

(vgl. beispielhaft Urteil des Bundessozialgerichtes vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 62/01 R).

Der Kläger besitzt den universitären Abschluss als Diplom-Ingenieur seit dem 31. Dezember 1966. Er war nach seinem beruflichen Werdegang, wie er sich in den Eintragungen im SV-Ausweis und in seinen Angaben zum Antrag auf Überführung der Versorgungsanwartschaften niederschlägt, ingenieur-technisch tätig.

Allerdings war der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Baubetrieb tätig gewesen.

Damit fehlt hier die dritte der nach der Recht¬sprechung des Bundessozialgerichtes erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer faktischen Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

Welche Voraussetzung im Einzelnen fehlt und aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist unerheblich, entscheidend ist allein die Tatsache, dass bezogen auf den 30. Juni 1990, also bei Schließung der Versorgungssysteme, nicht alle Voraussetzungen für Leistungen aus dem Versorgungssystem vorgelegen haben.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, er sei noch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens, nämlich dem VEB Wohnbaukombinat G. tätig gewesen, kann ihm die Kammer nicht folgen.

Der Kläger war nämlich ab Anfang Juni 1990, so wie er es im Antrag auf Überführung der Versorgungsanwartschaften angegeben bzw. selbst unterschrieben hatte und wie es im Sozialversicherungsausweis eingetragen ist, bei der Fa. H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH (in Gründung) tätig gewesen.

Die Beklagte führt hierzu sachlich zutreffend aus, dass die Vereinbarung zwischen der Leitung des VEB Wohnbau¬kombinates G., der Treuhandanstalt und den Gesellschaftern der Fa. H. und einer weiteren Gesellschaft, die gleichfalls aus dem Wohnbaukombinat G. entstehen sollte, am 22. Juni 1990 notariell beurkundet worden ist.

Die Fa. H. GmbH wurde am 28. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen. Aus dem Registereintrag ergibt sich dabei, dass der Gesellschaftervertrag ebenfalls am 22. Juni 1990 abgeschlossen worden ist. Daraus ist zu schließen, dass die Fa. H. GmbH spätestens ab dem 22. Juni 1990 in das Gründungsstadium eingetreten war, also schon vor der Eintragung im Handelsregister unternehmerisch tätig war. Das ergibt sich auch daraus, dass der Geschäftsführer der Fa. H., der ein Arbeitskollege des Klägers im VEB Wohnbaukombinat gewesen war, seinen Geschäftsführervertrag ebenfalls ab dem 22. Juni 1990 abgeschlossen hatte und ab diesen Termin ausschließlich für die Fa. H. arbeiten durfte.

Hinzu kommt, dass die Schluss¬bilanz des Wohnbaukombinates zum 31. Mai 1990 und die Eröffnungsbilanz der Fa. H. zum 1. Juni 1990 erstellt wurden.

Auf diese Umstände wurde der Kläger im Kammertermin am 14. Oktober 2005 hingewiesen.

Sie sind der Kammer aus zahlreichen weiteren Verfahren mit früheren Beschäftigten des Wohnbaukombinates, die von der Fa. H. weiterbeschäftigt wurden, bekannt.

Diese Umstände entsprechen dem SV-Eintrag des Beschäftigungsverhältnisses mit dem VEB Wohnbaukombinat bis zum 31. Mai 1990 und der Eintragung der Fa. H. als Arbeitgeber ab dem 1. Juni 1990, Eintragungen, die dem Kläger bestens bekannt sind, weil sie sich in seinem Sozialversicherungsausweis finden. Diese Angaben wurden von ihm im Übrigen in seinem Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften vom 27. Dezember 2000 wiederholt; die Richtigkeit dieser Eintragungen im Sozialversicherungsausweis wird durch die Unterschrift des Klägers auf seinem Überführungsantrag mit den identischen Angaben bestätigt.

Ob der VEB Wohnbaukombinat nach § 7 Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 bereits mit der Handelsregister-Eintragung der Fa. H. Ingenieurgesellschaft mbH am 28. Juni 1990 erloschen war, kann an dieser Stelle dahinstehen. Diese Konsequenz erscheint fraglich, weil die ebenfalls aus dem VEB WBK gebildete Fa. O. GmbH erst am 25. Juni 1990, ebenfalls auf Grund der Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsfähigkeit des VEB Wohnbaukombinat erloschen ist, richtet sich nach der Verordnung vom 1. März 1990 nicht nach der Löschung des VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft, sondern ausschließlich nach der Eintragung der umgewandelten Kapital- oder Personengesellschaft. Die hier gegebene Fallkonstellation, dass der VEB in mehrere Kapital- oder Personengesellschaften umgewandelt wird, ist in der Verordnung nicht geregelt, was zu Ausdeutungen der Rechtslage beim Auseinanderfallen der Eintragungstermine der umgewandelten Gesellschaften führen kann. Der Umwandlungsprozess war sicher mit der Eintragung der Fa. O. abgeschlossen.

Dessen ungeachtet war der Kläger ausschließlich für den Projektierungsbetrieb, der in der Fa. H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH fortgeführt wurde, tätig. Auf Grund dessen besteht hier kein Zweifel daran, dass er im Juni 1990 nicht mehr für den VEB Wohnbaukombinat, sondern die Fa. H. Ingenieurgesellschaft mbH (zunächst noch im Gründungsstadium) arbeitstätig war.

Deshalb kommt es hier nicht auf die Frage an, wann der VEB Wohn¬baukombinat (nach der Umwandlungsverordnung) rechtlich erloschen war.

Das Bundessozialgericht hat seit dem 9. und 10. April 2002 die Maßgeblichkeit der Tätigkeit im Geltungsbereich des Versorgungssystems am 30. Juni 1990 in den Fällen hervorgehoben, in denen es nicht vorher zu einer tatsächlichen Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gekommen war, also in den Fällen, in denen die Versorgungsanwartschaft nur auf der Grundlage der BSG-Rechtsprechung fiktiv angenommen werden kann, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Annahme eben nicht erfüllt sind (vgl. BSG-Urteile vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 32/01 R, vom 6. Mai 2004, Az.: B 4 RA 55/03 R, vom 29. April 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R, vom 10. Februar 2005, Az.: B 4 RA 48/04 R).

Im Hinblick auf diese ständige Rechtsprechung ist an der Maßgeblichkeit des 30. Juni 1990 als dem Termin, zu dem die Voraussetzungen für die Annahme einer fiktiven Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung erfüllt sein müssen, um überhaupt zu einer Anwendbarkeit des AAÜG zu kommen, nicht mehr ernstlich zu zweifeln, zumal es ohne diese Rechtsprechung an jeder rechtlichen Voraussetzung für die Annahme einer fiktiven Versorgungsanwartschaft fehlen würde.

Aus welchen Gründen am 30. Juni 1990 die Beschäftigung nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder des Bauwesen ausgeführt wurde, ist unerheblich, es kommt also nicht darauf an, ob dies auf einem eigenen Entschluss des Klägers beruhte oder ob es sich aus von ihm nicht zu beeinflussenden Geschehensabläufen ergeben hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob dem Kläger der Wechsel des Arbeitgebers zum 22. Juni 1990, oder spätestens zum 28. Juni 1990 bzw. bereits zum 1. Juni 1990 bewusst war und ob er eine Vorstellung über mögliche spätere (versorgungs-) rechtliche Auswirkungen dieses Wechsel hatte. Letzteres konnte ihm nicht bekannt sein, weil seinerzeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften ohne eine Versorgungsentscheidung ermöglicht, noch nicht existierte, sie wurde erst durch die BSG-Urteile vom 24. März 1998 (Az.: B 4 RA 27/97 R) und vom 30. Juni 1998 (Az.: B 4 RA 11/98 R) begründet.

Natürlich konnte der Kläger auch keine Kenntnis davon haben, dass es seit den o. g. Urteilen des Bundessozialgerichtes vom 9. und 10. April 2002 auf die Tätigkeit im volkseigenen

Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Bereich am 30. Juni 1990 ankommen könne.

Entscheidend ist allein, dass der Kläger nach der objektiven Sachlage am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bau¬wesens tätig war. Die Gleichstellung des Klägers mit Personen, die noch am 30. Juni 1990 in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig waren, ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

Mit seiner Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung den Kreis der Versorgungsberechtigten über die tatsächlich zu DDR-Zeit hierdurch Begünstigen in weitem Umfange ausgeweitet. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 1 AAÜG begründet. Soweit das Bundessozialgericht insoweit auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abstellt, ist das im Hinblick auf die Schließung der Versorgungssysteme und den Umstand, dass grundsätzlich die Versorgungsanwartschaft ohne eine Versorgungsentscheidung nicht denkbar ist, nach Ansicht der Kammer leicht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Für eine weitergehende Zuerkennung von Versorgungsanwartschaften fehlt es an einer Rechts¬grundlage. Sie würde gegen das Verbot der Neueinbeziehung in Versorgungssysteme - wie es durch den Einigungsvertrag vorgegeben ist - verstoßen.

In der Bezugnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse der ehemaligen DDR sowohl durch das AAÜG als auch in eingeschränktem Maße durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere keine gesetzgeberische oder rechtsprechende Willkür oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu sehen.

Der Gesetzgeber durfte bei der Zusammenführung der Rentensysteme der beiden deutschen Staaten die historischen Entwicklungen der ehemaligen DDR und ihre Gesetzlichkeiten, auch wenn sie ihren Niederschlag nur in Durchführungsbestimmungen zu einer Verordnung gefunden hatten, berücksichtigen. Es wäre Aufgabe der ehemaligen DDR gewesen, diese Bestimmungen, die am Beginn des Industrieaufbaus der ehemaligen DDR entstanden waren, den späteren Gegebenheiten dieses Staates anzupassen. Der Gesetzgeber der ehemaligen DDR

sah dazu offenbar keine Veranlassung. Dieser Umstand ist allein dafür maßgeblich, dass im vorliegenden Falle eine faktische Versorgungsanwartschaft nicht festgestellt werden kann.

Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundenen Ausgestaltungen der Versorgungssysteme in der ehemaligen DDR sowie an die zu diesem Zeitpunkt bestehende versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen anknüpfen, ohne damit gegen das verfassungsrechtliche Willkürgebot zu verstoßen.

Artikel 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebieten nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Tatsachen, aus denen sich Unterschiede ergeben, abzusehen und sie gewissermaßen rückwirkend auszugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. August 2004 Az.: 1 BvR 1557/01 R).

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnte allerdings gefragt werden, ob die vom Bundessozialgericht praktizierte verfassungskonforme Auslegung des § 1 AAÜG, mit dem der Anwendungsbereich der Norm um ein vielfaches gegenüber dem unmittelbar hiervon erfassten Personenkreis ausgedehnt wurde, tatsächlich von Verfassungswegen geboten war.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht zu einer früheren Zeit in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und am 30. Juni 1990 nicht mehr im betrieblichen Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig war, ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf den Kläger jedenfalls nicht anwendbar. Schon hieran scheitert sein geltend gemachter Feststellungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Saved