Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 249/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Erinnerung vom 04.12.2006 wird die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.11.2006 abgeändert.
Der Betrag der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wird auf 452,40 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ging es um einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Beklagten vom 27.10.2006.
Der Antragsteller befand sich seit dem Jahre 2005 im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Zuletzt hatte er für den Zeitraum von Juni bis November 2006 eine Leistungsbewilligung der Antragsgegnerin erhalten. Daneben nahm er eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit war. Nachdem der Antragsteller dieser Tätigkeit seit dem 30.06.2006 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen ab dem 01.09.2006 zunächst ohne Erteilung eines Bescheides komplett ein. Daraufhin meldete sich am 25.10.2006 die Bevollmächtigte des Antragstellers für ihn bei der Antragsgegnerin und mahnte unter Fristsetzung bis zum 27.10.2006 die Auszahlung der bewilligten Beträge an, da eine Aufhebungs- oder auch eine Sanktionsentscheidung bisher nicht getroffen worden sei. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist kündigte sie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches im Eilverfahren an. Nach telefonischer Rücksprache mit der Antragsgegnerin teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers noch am selben Tage noch einmal mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzung für eine vollständige Leistungsverweigerung gegenüber dem Antragsteller nicht vorlägen.
Am 26.10.2006 erließ die Antragsgegnerin sodann einen formalen Aufhebungsbescheid, mit dem sie die Leistungsbewilligung für den Zeitraum ab dem 01.09.2006 vollständig aufhob. Zur Begründung berief sie sich, wie bereits angekündigt, auf eine mangelnde Entschuldigung des Fernbleibens des Antragstellers von der Arbeit. Die Voraussetzung des § 48 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) seien insoweit erfüllt. Dagegen legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte am 27.10.2006 Widerspruch ein. Darin vertrat er die Auffassung, dass die Aufhebungsentscheidung in dem Bescheid vom 26.10.2006 rechtswidrig sei. Es sei nicht nur eine Anhörung unterblieben. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X nicht vor, da diese nur eine Aufhebung des Verwaltungsakts für die Zukunft bei Änderung der Verhältnisse ermögliche. Die Annahme, dass seit dem 01.09.2006 keine Hilfebedürftigkeit vorliege treffe ebenfalls nicht zu. Der Antragsteller habe am 10.10.2006 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und seine Hilfebedürftigkeit geltend gemacht. Ob eine Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II hätte getroffen werden können, könne dahin stehen, da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 48 Abs1 S 1 SGB X gestützt habe. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III iVm § 40 Abs 1 Nr 2 SGB II) nicht vorgelegen.
Noch am gleichen Tag wandte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26.10.2006 gemäß § 86 b Abs 1 S 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)" an das Gericht. Hierzu berief sie sich auf ihre restlichen Ausführungen in dem Widerspruch vom gleichen Tage. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass die im Rahmen des § 86 b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen müsse. Der Antragsteller befinde sich außerdem gegenwärtig in einer akuten Notlage, da ihm keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes mehr zur Verfügung stünden. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei ihm nicht zuzumuten. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin unter dem 31.10. und 02.11.2006 Bescheide, mit denen sie dem Antragsteller (wieder) Leistungen für den Zeitraum vom 01.09. bis 26.10.2006 und vom 27.10. 2006 bis 30.04.2007 bewilligte. In dem laufenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erklärte sie, im Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 26.10.2006 zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, läge gegenwärtig ein Anordnungsgrund oder ein Anordnungsanspruch nicht vor.
Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 14.11.2006 den gleichzeitig mit dem Antrag in der Hauptsache gestellten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Antragstellerbevollmächtigten positiv beschieden hatte, erklärte diese den Rechtsstreit am 15.11.2006 für erledigt. Gleichzeitig reichte sie eine Kostenrechnung mit folgenden Positionen ein:
Verfahrensgebühr Nr 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 390,00 EUR Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG 62,40 EUR Zahlbetrag: 452,40 EUR
Mit Datum vom 17.11.2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 345,10 EUR fest. Dieser gegenüber der Kostenrechnung der Bevollmächtigten des Antragstellers verringerte Betrag ergab sich durch eine Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf 127,50 EUR und eine Herabsetzung der Terminsgebühr auf 150,00 EUR bei im Übrigen identischer Berechnung. Zur Begründung führte sie aus, da Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz in der Regel sowohl von der Dauer als auch vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit her unterdurchschnittlich zu bewerten seien, und hier zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Verfahrensende lediglich 19 Tage gelegen hätten, sei eine um 25 % unter der Mittelgebühr liegende Gebühr für das Verfahren als angemessen anzusehen. Die nach im Übrigen identischen Bewertungsmaßstäben zu bestimmende Terminsgebühr, sei dementsprechend ebenfalls um 25 % zu kürzen gewesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit seiner am 04.12.2006 eingelegten Erinnerung. Er vertritt die Auffassung, eine Kürzung der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 361/06 ER, wonach eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr aufgrund der Verfahrensart nicht in Betracht komme.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 56 Abs 1 des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetzes (RVG) statthafte Erinnerung ist begründet.
Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.11.2006 ist zu beanstanden, weil der Ansatz der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV RVG mit einem Betrag von 127,50 EUR als zu gering anzusehen und der Ansatz der Mittelgebühr nach Nr. 3106 VV RVG im vorliegenden Fall nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs 1 S 1 RVG ist.
Nach den Vorschriften der §§ 3 und 14 Abs 1 S 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist sie von dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nach § 14 Abs 1 S 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbilligkeit ist nach der wohl überwiegenden Meinung (Hartung/Römermann RVG, 1. Auflage 2004, § 14 Rdz 90 mwN), der das Gericht in seiner Entscheidung folgt, dann gegeben, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten bestimmte Gebühr um mehr als 20 % über der eigentlich als angemessen anzusehenden Gebühr liegt.
Was die Verfahrensgebühr angeht, sind die Bevollmächtigte des Antragstellers und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle überstimmend und aus Sicht des Gerichts auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Gebühr Nr. 3102 VV RVG (und nicht die Gebühr Nr. 3103 VV RVG) zugrundezulegen ist. Demgegenüber wird zwar vertreten (vgl Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09.05.2006 Az.: S 25 SF 20/05 AS; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: S 5 AS 73/06 ER), dass in Fällen wie diesen, in denen der Bevollmächtigte für den Antragsteller bereits in einem vor dem Eilverfahren anhängigen Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist, nicht der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG, sondern der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG gelten soll. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Gebührenvorschrift Nr. 3103 VV RVG eine vorranging anzuwendende Sondervorschrift darstelle, bei der berücksichtigt werde, dass das Tätigwerden eines Bevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtere. Dies gelte auch im Rahmen von Eilverfahren, wenn die Voraussetzungen der genannten Ziffer erfüllt seien. Die Vorschrift sei somit nicht auf "normale" Hauptsacheverfahren beschränkt, denen eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Zwar handele es sich bei einem Vorverfahren in der Sache und einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 17 Nr 4 RVG um verschiedene Angelegenheiten. Wenn der Gesetzgeber die Gebührenziffer Nr 3103 VV RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht hätte zur Anwendung kommen lassen wollen, wenn es sich um einstweilige Anordnungsverfahren handelt, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dies entsprechend formuliert hätte, wie er auch in den übrigen Regelungen des VV RVG zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten unterschieden habe.
Das Gericht folgt dieser Meinung nicht (vgl ebenso Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10 SF 52/05; das Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az.: S 20 SF 8/06 AY; das Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2006, Az.: S 5 AS 2/06 ER KO; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 361/05 ER). Aus Sicht des Gerichts ist die Vergütungsvorschrift der Nr. 3103 VV RVG von seiner Konzeption her zugeschnitten auf ein vorangegangenes Tätigkeitwerden des Bevollmächtigten in einem Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren, welches (genau) auf denselben Gegenstand gerichtet ist, wie das daran anschließende Hauptsacheverfahren, für das die Vergütung erfolgen soll. Da der Gegenstand des Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahrens zumindest nur teilweise identisch ist mit dem Vortrag bzw dem Begehren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die im Rahmen des § 86b Abs 1 SGG in der Regel auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet sind oder im Rahmen des § 86 b Abs 2 SGG auf die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, ist es aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, grundsätzlich den pauschalen Abschlag, wie er durch die Verringerung des Gebührenrahmens bei Ansatz der Nr. 3103 VV RVG herbeigeführt wird, anzunehmen. Die formale Trennung der unterschiedlichen Streitgegenstände ist aus der Sicht des Gerichts als vorrangig anzusehen. Im Übrigen ist es unproblematisch möglich, im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 RVG die in der Gebühr nach Nr 3103 VV RVG pauschal berücksichtigten Synergieeffekte im Einzelfall in dem Umfang bei der Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr nach der Nr. 3102 VV RVG mit einfließen zu lassen, wie sie tatsächlich entstehen.
Auch eine Regel dahingehend, dass die anwaltliche Tätigkeit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren fast immer deutlich unterdurchschnittlich ist, da umfangreiche Repliken und Erwiderungen nicht nötig seien, und daher ein Gebührenansatz oberhalb der Drittelgebühr in der Regel als unbillig anzusehen wäre (vgl. hierzu SG Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, AZ.: S 12 SF 49/05), teilt das Gericht nicht. Denn die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögen zwar, was die nach außen ersichtlich werdende Tätigkeit des Rechtsanwaltes angeht, eher unterdurchschnittlich sein. Andererseits sind sie insoweit anspruchsvoller, als hier der Kontakt zu den Mandanten und die Korrespondenz mit dem Gericht unter hohem zeitlichen Druck erfolgt und auch die Sach- und Rechtslage kurzfristig überblickt bzw. beurteilt werden muss. Die Frage, welche Gebühr in welcher Höhe konkret als angemessen anzusehen ist, hat daher wie in jedem anderen Verfahren auch nach den allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu erfolgen.
Dies vorweg geschickt ist die von der Bevollmächtigten des Antragstellers (aus ihrer Sicht möglicherweise versehentlich) in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 170,00 EUR (Mittelgebühr nach Nr 3103 VV RVG) in dem vorliegenden Fall keinesfalls als unbillig anzusehen. Denn dieser Betrag ist auch dann noch zu niedrig angesetzt, wenn man der unzutreffenden Auffassug folgen sollte, dass im vorliegenden Fall ein Abschlag von etwa 25% von der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Denn ausgehend von der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR ergibt sich nach Abzug von 25% ein Betrag in Höhe von 187,50 EUR. Dieser Betrag liegt immer noch oberhalb des von der Antragstellerbevollmächtigten angesetzten Betrages.
Was die Festsetzung der Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG angeht, ist die von der Bevollmächtigten des Antragstellers in Ansatz gebrachte (Mittel-)Gebühr in Höhe von 200,00 EUR nicht als unbillig anzusehen. Denn sie weicht nicht um mehr als 20% von der als angemessen anzusehenden Gebühr ab. Nach den Umständen des Falles erscheint hier ein Abschlag von der Mittelgebühr um mehr als 10% oder 15% nicht gerechtfertigt. Im Vordergrund steht dabei für die Beurteilung des Gerichts, die besonders hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller, der im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht seit fast zwei Monaten keinerlei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hatte. Die anwaltliche Tätigkeit musste sich daher, auch wenn sie schon durch das bereits vorher eröffnete Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorbereitet gewesen ist, unter nicht unerheblichen Zeitdruck vollziehen. Im Hinblick darauf fällt die Kürze des Verfahrens und die Tatsache, dass es verhältnissmäßig schnell aufgrund der stattgebenden Bescheide der Antragsgegnerin beendet werden konnte, nur leicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung eines nur geringen Abschlages von der Mittelgebühr weicht der Ansatz der Antragstellerbevollmächtigten nicht mehr als 20% von der tatsächlich als angemessen anzusehenden Gebühr ab.
Da die übrigen Positionen nicht streitig und auch nicht zu beanstanden sind, ergibt sich daher die Berechnung des aus der Staatskasse zu zahlenden Betrages der zu erstattenden Gebühren und Auslagen aus der von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Kostenrechnung vom 15.11.2006 (s.o. I.).
Wie vorstehend dargestellt sind die Grundsätze der Kostenfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit in sozialgerichtlichen Eilverfahren umstritten. Da eine hinreichende gerichtliche Klärung dieser Frage bisher nicht vorliegt und das Gericht dem Problem grundsätzliche Bedeutung beimisst, hat es nach Maßgabe der §§ 56 Abs 2, 33 Abs 3 S 2 RVG die Beschwerde zugelassen.
Der Betrag der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wird auf 452,40 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ging es um einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Beklagten vom 27.10.2006.
Der Antragsteller befand sich seit dem Jahre 2005 im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Zuletzt hatte er für den Zeitraum von Juni bis November 2006 eine Leistungsbewilligung der Antragsgegnerin erhalten. Daneben nahm er eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit war. Nachdem der Antragsteller dieser Tätigkeit seit dem 30.06.2006 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen ab dem 01.09.2006 zunächst ohne Erteilung eines Bescheides komplett ein. Daraufhin meldete sich am 25.10.2006 die Bevollmächtigte des Antragstellers für ihn bei der Antragsgegnerin und mahnte unter Fristsetzung bis zum 27.10.2006 die Auszahlung der bewilligten Beträge an, da eine Aufhebungs- oder auch eine Sanktionsentscheidung bisher nicht getroffen worden sei. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist kündigte sie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches im Eilverfahren an. Nach telefonischer Rücksprache mit der Antragsgegnerin teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers noch am selben Tage noch einmal mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzung für eine vollständige Leistungsverweigerung gegenüber dem Antragsteller nicht vorlägen.
Am 26.10.2006 erließ die Antragsgegnerin sodann einen formalen Aufhebungsbescheid, mit dem sie die Leistungsbewilligung für den Zeitraum ab dem 01.09.2006 vollständig aufhob. Zur Begründung berief sie sich, wie bereits angekündigt, auf eine mangelnde Entschuldigung des Fernbleibens des Antragstellers von der Arbeit. Die Voraussetzung des § 48 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) seien insoweit erfüllt. Dagegen legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte am 27.10.2006 Widerspruch ein. Darin vertrat er die Auffassung, dass die Aufhebungsentscheidung in dem Bescheid vom 26.10.2006 rechtswidrig sei. Es sei nicht nur eine Anhörung unterblieben. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X nicht vor, da diese nur eine Aufhebung des Verwaltungsakts für die Zukunft bei Änderung der Verhältnisse ermögliche. Die Annahme, dass seit dem 01.09.2006 keine Hilfebedürftigkeit vorliege treffe ebenfalls nicht zu. Der Antragsteller habe am 10.10.2006 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und seine Hilfebedürftigkeit geltend gemacht. Ob eine Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II hätte getroffen werden können, könne dahin stehen, da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 48 Abs1 S 1 SGB X gestützt habe. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III iVm § 40 Abs 1 Nr 2 SGB II) nicht vorgelegen.
Noch am gleichen Tag wandte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26.10.2006 gemäß § 86 b Abs 1 S 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)" an das Gericht. Hierzu berief sie sich auf ihre restlichen Ausführungen in dem Widerspruch vom gleichen Tage. Ferner vertrat sie die Auffassung, dass die im Rahmen des § 86 b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen müsse. Der Antragsteller befinde sich außerdem gegenwärtig in einer akuten Notlage, da ihm keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes mehr zur Verfügung stünden. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei ihm nicht zuzumuten. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin unter dem 31.10. und 02.11.2006 Bescheide, mit denen sie dem Antragsteller (wieder) Leistungen für den Zeitraum vom 01.09. bis 26.10.2006 und vom 27.10. 2006 bis 30.04.2007 bewilligte. In dem laufenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erklärte sie, im Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 26.10.2006 zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, läge gegenwärtig ein Anordnungsgrund oder ein Anordnungsanspruch nicht vor.
Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 14.11.2006 den gleichzeitig mit dem Antrag in der Hauptsache gestellten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Antragstellerbevollmächtigten positiv beschieden hatte, erklärte diese den Rechtsstreit am 15.11.2006 für erledigt. Gleichzeitig reichte sie eine Kostenrechnung mit folgenden Positionen ein:
Verfahrensgebühr Nr 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 390,00 EUR Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG 62,40 EUR Zahlbetrag: 452,40 EUR
Mit Datum vom 17.11.2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 345,10 EUR fest. Dieser gegenüber der Kostenrechnung der Bevollmächtigten des Antragstellers verringerte Betrag ergab sich durch eine Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf 127,50 EUR und eine Herabsetzung der Terminsgebühr auf 150,00 EUR bei im Übrigen identischer Berechnung. Zur Begründung führte sie aus, da Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz in der Regel sowohl von der Dauer als auch vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit her unterdurchschnittlich zu bewerten seien, und hier zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Verfahrensende lediglich 19 Tage gelegen hätten, sei eine um 25 % unter der Mittelgebühr liegende Gebühr für das Verfahren als angemessen anzusehen. Die nach im Übrigen identischen Bewertungsmaßstäben zu bestimmende Terminsgebühr, sei dementsprechend ebenfalls um 25 % zu kürzen gewesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit seiner am 04.12.2006 eingelegten Erinnerung. Er vertritt die Auffassung, eine Kürzung der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 361/06 ER, wonach eine generelle Kürzung der Verfahrensgebühr aufgrund der Verfahrensart nicht in Betracht komme.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 56 Abs 1 des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetzes (RVG) statthafte Erinnerung ist begründet.
Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.11.2006 ist zu beanstanden, weil der Ansatz der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV RVG mit einem Betrag von 127,50 EUR als zu gering anzusehen und der Ansatz der Mittelgebühr nach Nr. 3106 VV RVG im vorliegenden Fall nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs 1 S 1 RVG ist.
Nach den Vorschriften der §§ 3 und 14 Abs 1 S 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist sie von dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nach § 14 Abs 1 S 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbilligkeit ist nach der wohl überwiegenden Meinung (Hartung/Römermann RVG, 1. Auflage 2004, § 14 Rdz 90 mwN), der das Gericht in seiner Entscheidung folgt, dann gegeben, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten bestimmte Gebühr um mehr als 20 % über der eigentlich als angemessen anzusehenden Gebühr liegt.
Was die Verfahrensgebühr angeht, sind die Bevollmächtigte des Antragstellers und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle überstimmend und aus Sicht des Gerichts auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Gebühr Nr. 3102 VV RVG (und nicht die Gebühr Nr. 3103 VV RVG) zugrundezulegen ist. Demgegenüber wird zwar vertreten (vgl Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09.05.2006 Az.: S 25 SF 20/05 AS; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: S 5 AS 73/06 ER), dass in Fällen wie diesen, in denen der Bevollmächtigte für den Antragsteller bereits in einem vor dem Eilverfahren anhängigen Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist, nicht der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG, sondern der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG gelten soll. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Gebührenvorschrift Nr. 3103 VV RVG eine vorranging anzuwendende Sondervorschrift darstelle, bei der berücksichtigt werde, dass das Tätigwerden eines Bevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtere. Dies gelte auch im Rahmen von Eilverfahren, wenn die Voraussetzungen der genannten Ziffer erfüllt seien. Die Vorschrift sei somit nicht auf "normale" Hauptsacheverfahren beschränkt, denen eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Zwar handele es sich bei einem Vorverfahren in der Sache und einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 17 Nr 4 RVG um verschiedene Angelegenheiten. Wenn der Gesetzgeber die Gebührenziffer Nr 3103 VV RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht hätte zur Anwendung kommen lassen wollen, wenn es sich um einstweilige Anordnungsverfahren handelt, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dies entsprechend formuliert hätte, wie er auch in den übrigen Regelungen des VV RVG zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten unterschieden habe.
Das Gericht folgt dieser Meinung nicht (vgl ebenso Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: S 10 SF 52/05; das Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, Az.: S 20 SF 8/06 AY; das Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2006, Az.: S 5 AS 2/06 ER KO; Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: S 12 SF 49/05; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: S 17 AS 361/05 ER). Aus Sicht des Gerichts ist die Vergütungsvorschrift der Nr. 3103 VV RVG von seiner Konzeption her zugeschnitten auf ein vorangegangenes Tätigkeitwerden des Bevollmächtigten in einem Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren, welches (genau) auf denselben Gegenstand gerichtet ist, wie das daran anschließende Hauptsacheverfahren, für das die Vergütung erfolgen soll. Da der Gegenstand des Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahrens zumindest nur teilweise identisch ist mit dem Vortrag bzw dem Begehren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die im Rahmen des § 86b Abs 1 SGG in der Regel auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gerichtet sind oder im Rahmen des § 86 b Abs 2 SGG auf die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, ist es aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, grundsätzlich den pauschalen Abschlag, wie er durch die Verringerung des Gebührenrahmens bei Ansatz der Nr. 3103 VV RVG herbeigeführt wird, anzunehmen. Die formale Trennung der unterschiedlichen Streitgegenstände ist aus der Sicht des Gerichts als vorrangig anzusehen. Im Übrigen ist es unproblematisch möglich, im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 RVG die in der Gebühr nach Nr 3103 VV RVG pauschal berücksichtigten Synergieeffekte im Einzelfall in dem Umfang bei der Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr nach der Nr. 3102 VV RVG mit einfließen zu lassen, wie sie tatsächlich entstehen.
Auch eine Regel dahingehend, dass die anwaltliche Tätigkeit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren fast immer deutlich unterdurchschnittlich ist, da umfangreiche Repliken und Erwiderungen nicht nötig seien, und daher ein Gebührenansatz oberhalb der Drittelgebühr in der Regel als unbillig anzusehen wäre (vgl. hierzu SG Hildesheim, Beschluss vom 15.11.2005, AZ.: S 12 SF 49/05), teilt das Gericht nicht. Denn die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögen zwar, was die nach außen ersichtlich werdende Tätigkeit des Rechtsanwaltes angeht, eher unterdurchschnittlich sein. Andererseits sind sie insoweit anspruchsvoller, als hier der Kontakt zu den Mandanten und die Korrespondenz mit dem Gericht unter hohem zeitlichen Druck erfolgt und auch die Sach- und Rechtslage kurzfristig überblickt bzw. beurteilt werden muss. Die Frage, welche Gebühr in welcher Höhe konkret als angemessen anzusehen ist, hat daher wie in jedem anderen Verfahren auch nach den allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu erfolgen.
Dies vorweg geschickt ist die von der Bevollmächtigten des Antragstellers (aus ihrer Sicht möglicherweise versehentlich) in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 170,00 EUR (Mittelgebühr nach Nr 3103 VV RVG) in dem vorliegenden Fall keinesfalls als unbillig anzusehen. Denn dieser Betrag ist auch dann noch zu niedrig angesetzt, wenn man der unzutreffenden Auffassug folgen sollte, dass im vorliegenden Fall ein Abschlag von etwa 25% von der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Denn ausgehend von der Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR ergibt sich nach Abzug von 25% ein Betrag in Höhe von 187,50 EUR. Dieser Betrag liegt immer noch oberhalb des von der Antragstellerbevollmächtigten angesetzten Betrages.
Was die Festsetzung der Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG angeht, ist die von der Bevollmächtigten des Antragstellers in Ansatz gebrachte (Mittel-)Gebühr in Höhe von 200,00 EUR nicht als unbillig anzusehen. Denn sie weicht nicht um mehr als 20% von der als angemessen anzusehenden Gebühr ab. Nach den Umständen des Falles erscheint hier ein Abschlag von der Mittelgebühr um mehr als 10% oder 15% nicht gerechtfertigt. Im Vordergrund steht dabei für die Beurteilung des Gerichts, die besonders hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller, der im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht seit fast zwei Monaten keinerlei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hatte. Die anwaltliche Tätigkeit musste sich daher, auch wenn sie schon durch das bereits vorher eröffnete Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorbereitet gewesen ist, unter nicht unerheblichen Zeitdruck vollziehen. Im Hinblick darauf fällt die Kürze des Verfahrens und die Tatsache, dass es verhältnissmäßig schnell aufgrund der stattgebenden Bescheide der Antragsgegnerin beendet werden konnte, nur leicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung eines nur geringen Abschlages von der Mittelgebühr weicht der Ansatz der Antragstellerbevollmächtigten nicht mehr als 20% von der tatsächlich als angemessen anzusehenden Gebühr ab.
Da die übrigen Positionen nicht streitig und auch nicht zu beanstanden sind, ergibt sich daher die Berechnung des aus der Staatskasse zu zahlenden Betrages der zu erstattenden Gebühren und Auslagen aus der von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Kostenrechnung vom 15.11.2006 (s.o. I.).
Wie vorstehend dargestellt sind die Grundsätze der Kostenfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit in sozialgerichtlichen Eilverfahren umstritten. Da eine hinreichende gerichtliche Klärung dieser Frage bisher nicht vorliegt und das Gericht dem Problem grundsätzliche Bedeutung beimisst, hat es nach Maßgabe der §§ 56 Abs 2, 33 Abs 3 S 2 RVG die Beschwerde zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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