Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (17) SO 149/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Übernahme von Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für den Besuch einer Privatschule (Sekundärstufe 1) bei einem Kind in Betracht kommt, das unter ADHS leidet.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule.
Der am 22.03.1993 geborene Kläger ist das zweite von zwei Kindern seiner in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern. Er leidet unter einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) mit dem Schwerpunkt auf der Aufmerksamkeitsstörung. Nach der Erstdiganose Ende der 90er Jahre wurde die Störung bei dem Kläger medikamentös durch Gabe des Wirkstoffs Ritalin behandelt. Daraufhin kam es zu einer Verbesserung der Symptomatik. Das Störungsbild war aber weiterhin deutlich vorhanden. Von der Mitte des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres besuchte der Kläger den Regelkindergarten. Danach folgte die Einschulung als I(-ntegrations-)Kind in die Grundschule. Auf Initiative der Grundschule wurde vor dem Hintergrund der Verhaltensproblematik ein Verfahren zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet. Ein solcher Förderbedarf wurde jedoch nicht gesehen, weil ergotherapeutische Maßnahmen für ausreichend gehalten wurden, die der Kläger anschließend auch erhielt. Seit Februar 2003 wurde der Kläger außerdem mehrfach im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Marien-Hospitals W. behandelt. Er erhielt ferner schulbegleitend privat durch seine Eltern finanzierten Nachhilfeunterricht in einem Umfang von zwei Stunden wöchentlich in den Bereichen rechnen, schreiben und lesen. Zwischenzeitlich erfolgte eine Zurücksetzung innerhalb der ersten Schulklasse. Am Ende der Grundschulzeit erreichte der Kläger in den Hauptfächern ausreichende, in den musischen Fächern gute und in Sport sehr gute Leistungen. Die Klassenkonferenz vom 22.01.2004 empfahl den Wechsel zu der örtlichen Hauptschule.
Im Frühjahr 2004 beantragte die Mutter des Klägers für diesen bei dem Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für den Besuch der weiterführenden Privatschule Niederrhein e.V. in K ... Die Schule ist als Ergänzungsschule im Sinne des § 22 des Schulpflichtgesetzes NRW anerkannt und führt zu den Abschlüssen der Fachoberschulreife und des Abiturs (Zu den Einzelheiten des Angebotes und des Schulkonzepts vgl. Bl. 39-44 VA). Die Klassenstärke erreicht durchschnittlich 10 bis maximal 18 Schüler. Die monatlichen Kosten für den Besuch dieser Schule belaufen sich auf 600,00 Euro Schulgeld zuzüglich Fahrtkosten, Verpflegung und Schulmaterialien. Die Mutter des Klägers begründete den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Angst, dass der Kläger in einer "Regelhauptschule" nicht ausreichend gefördert werde. Im Rahmen der Überprüfung des Sachverhaltes schaltete der Beklagte das Schulamt und das Gesundheitsamt für den Kreis K. ein. Das Gesundheitsamt kam in einer Stellungnahme vom 16.07.2004 nach ärztlicher Untersuchung des Klägers vom 24.06.2004 und Beiziehung verschiedener Behandlungsunterlagen zu der Empfehlung, den Kläger zunächst gemäß der von der Klassenkonferenz empfohlenen Schulform auf die Haupt- bzw. Gesamtschule zu versetzen. Sofern es zu einem von den Eltern befürchteten Einbruch der schulischen Leistungen kommen sollte, könne immer noch auf eine Hilfegewährung durch eine Vernetzung im Rahmen eines ganzheitlichen Konzepts mit anderen Leistungsträgern hingewirkt werden. Alternativ käme auch noch die Schule für Erziehungshilfe in Betracht. Dort wäre trotz der Berücksichtigung von ADHS die Förderung kognitiver Leistungen gegeben. Der Hauptschulabschluss wäre möglich. Eine kleinere Klassenstärke (im Schnitt 10 Schüler) sei dort gegeben. Der Kläger gehöre jedenfalls zu dem Personenkreis des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), da er aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und dadurch wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teil zu haben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sei. Das Schulamt gab ebenfalls eine negative Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 22.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch der Privatschule Niederrhein e.V. ab. Zur Begründung führte er aus, die bloße subjektive Einschätzung, dass eine hinreichende Förderung an der örtlichen Hauptschule nicht erfolgen könne, könne keine Grundlage für die Übernahme der Kosten sein. Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Schul- und des Gesundheitsamtes bestehe derzeit kein Bedarf des Klägers, die Privatschule Niederrhein e.V. zu besuchen.
Trotz der ablehnenden Entscheidung des Beklagten meldeten die Eltern den Kläger bei der Privatschule Niederrhein e.V. an, woraufhin er die Schule vom Beginn des Schuljahres 2004/2005 bis zum 20.02.2006 auf Kosten seiner Eltern besuchte. Zwischenzeitlich wurde er von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 versetzt (vgl. Zeugnis vom 06.07.2005, Bl. 49 GA).
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG auch nach Auffassung des Gesundheitsamtes vorliegen würden. Sein auffälliges Verhalten mache die Wichtigkeit des Besuches einer Schule mit ganztägiger Betreuung sowie geringer Klassenstärke deutlich. Die Klassenstärke bei der Privatschule Niederrhein e.V. betrage 6 Schüler. Durch die intensive Betreuung werde das Selbstwertgefühl des Klägers deutlich gestärkt und die Leistungen gebessert. Dies ergebe sich auch aus dem beigefügten Gutachten der Privatschule Niederrhein e.V. vom 17.12.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 50/51 der Verwaltungsakte). Demgegenüber sei eine angemessene Betreuung auf einer Regelhauptschule bei einer Klassenstärke von ca. 25 Schülern nicht möglich. Es gebe anders als bei der Privatschule Niederrhein e.V. keine Hausaufgabenbetreuung und auch keinen Förderunterricht. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 wies der Landrat des Kreises K. den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er, wie bereits der Beklagte, darauf, dass die empfohlenen Schulformen als ausreichend anzusehen seien. Die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente könnten zu keiner anderen Ermessensentscheidung führen.
Am 06.06.2005 hat der Kläger, der inzwischen eine Regelhauptschule in Issum besucht, Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der er sein Begehren, das inzwischen auf die Erstattung der für den Schulbesuch angefallenen Kosten gereichtet ist, weiter verfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, es sei klar, dass es sich bei dem ADHS nicht um eine körperliche oder geistige Behinderung handele. Es liege aber sehr wohl eine seelische Behinderung vor. Frau Dr. Sch. vom Gesundheitsamt des Beklagten habe darauf hingewiesen, dass er wesentlich in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und von einer solchen Behinderung wesentlich bedroht sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 zu verurteilen, die Kosten für den Besuch der Privatschule Niederrhein e.V. in dem Zeitraum zwischen August 2004 und Februar 2006 im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung gehört der Kläger schon nicht zum Personenkreis, der Leistungen der Eingliederunghilfe nach den Vorschriften der §§ 39/40 BSHG oder dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) verlangen kann, da bei ihm eine körperliche oder geistige Behinderung vorliege. Die ADHS-Störung stelle eine solche Behinderung nicht dar. Der Kläger habe im Übrigen weiterhin die Möglichkeit, die Schule für Erziehungshilfe zu besuchen, wo die Klassenstärke zwischen 7 und 11 Schülern liege. Die schulrechtlichen Entscheidungen und Fördermöglichkeiten seien im Rahmen der Beurteilung, ob Leistungen der Eingliederunghilfe zu gewähren seien oder nicht, vorrangig bzw. bindend zu berücksichtigen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte bei dem Dipl.-Psychologen Dr. B. vom 23.11.2005, bei dem Arzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. A. vom 22.11.2005 sowie bei dem SPZ des Marien-Hospitals W. vom 30.11.2005 beigezogen. Ferner ist die Dipl.-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin des SPZ, Frau B., im Termin zur mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin gehört worden. Zu dem Inhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 22.02.2007 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Überprüfung der Bescheide hat betreffend den Zeitraum von August 2004 bis zum 31.12.2004 unter dem Gesichtspunkt der Regelungen des BSHG und für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 bis zum 20.02.2006 nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB XII zu erfolgen. Für den gesamten Zeitraum ist die Kammer aufgrund der Zuweisungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zur Entscheidung berufen, da die Klage nach dem 31.12.2004 erhoben wurde.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Bescheid vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 ist rechtmäßig und der Kläger deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die für die Überprüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches heranzuziehenden Rechtsgrundlagen finden sich in den Vorschriften der §§ 39 und 40 des BSHG einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen sowie in den §§ 53 ff SGB XII.
Es kann aus Sicht des Gerichts dahinstehen, ob die ADHS-Störung des Klägers eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne der §§ 39 Abs 1 BSHG bzw. 53 Abs 1 SGB XII darstellt (vgl. zu den Anforderungen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.1998, Az: 5 C 38/97 sowie Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 24.04.1996, Az: 6 S 827/95) und der Kläger damit dem Grunde nach überhaupt zu dem Kreis der Personen gehört, die Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederunghilfe haben können. Weitere medizinische Ermittlungen in diese Richtung waren nicht erforderlich.
Denn der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Eingliederunghilfe scheitert auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger zu dem berechtigten Personenkreis gehören würde. Inhaltlich handelt es sich bei dem Begehren um einen Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs 1 Nr 4 BSHG bzw. § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XII. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist eine gebundene Entscheidung, weil die Kammer zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegen (s.o.).
Sowohl nach dem bis zum 31.12.2004 gültigen Recht (vgl. § 12 der Verordnung zu § 40 BSHG) als auch nach den aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften ist unter einer angemessenen Schulbildung eine solche zu verstehen, die der Betroffene im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichen kann (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 54 Rndz. 21). Dabei löst nicht jede schulische Leistungsschwäche einen Anspruch auf Eingliederunghilfe aus. Es bedarf vielmehr einer Ermittlung der Umstände des Einzelfalles, was im konkreten Fall als angemessene Schulbildung zu verstehen ist. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Schulbildung sind dabei nur geboten, wenn den Betroffenen ohne die der Eingliederung dienende Maßnahme durch kostenfreien Besuch einer Regelschule das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich ist (vgl. W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 54 Rz. 49).
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer hier auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen Unterlagen in Form der Befundberichte insbesondere des SPZ und der sachverständigen Stellungnahme der Frau B. im Termin zur mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass (jedenfalls nicht zwingend) die Beschulung des Klägers in der Privatschule Niederrhein e.V. in dem hier fraglichen Zeitraum als angemessene Schulbildung in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist. Dabei kann im Ergebnis unbeachtet bleiben, ob der Besuch der Privatschule Niederrhein e.V. schon von dem Schulziel her (Fachoberschulreife oder Abitur) aus prognostischer Sicht bei den im Sommer 2004 vorliegenden Umständen angemessen gewesen ist. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der ADHS-Störung des Klägers war eine angemessene Förderung und damit auch Schulausbildung durchaus innerhalb des Regelschulsystems, sei es in der Schule für Erziehungshilfe des Kreises Kleve oder in einer anderen Schule ggfs. flankiert durch weitere fördernde Maßnahmen möglich und ausreichend. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vermittlung einer "angemessenen" Schulbildung grundsätzlich eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems ist und dieses daher Vorrang hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.02.2005, Az: 12 CE 04.3152 mwN).
Sowohl aus dem fundierten Befundbericht des SPZ vom 30.11.2005 als auch aus den Ausführungen der sachverständigen Zeugin Frau B. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 geht für die Kammer eindeutig hervor, dass die Ausbildung des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum innerhalb des Regelschulsystems nicht nur möglich, sondern auch ausreichend gewesen wäre. Nach den schlüssigen Ausführungen waren eine angemessene medikamentöse Therapie begleitet von entsprechenden verhaltensorientierten, beratenden und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Eltern und Kind sowie eine entsprechende Motivation zu sportlichen Gruppenfreizeitaktivitäten sowie auch der Besuch des allgemeinen Förderunterrichts im Rahmen der Regelbeschulung als adäquate Möglichkeiten der Lern- und Leistungsförderung des Klägers und damit als hinreichende Maßnahmen anzusehen. Dies hat Frau B. im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Hiergegen kann aus Sicht der Kammer auch nicht eingewandt werden, dass der Kläger aufgrund der jedenfalls nach Auffassung des SPZ inadäquaten medikamentösen Therapie schlechter in der Lage gewesen ist, von einer Ausbildung innerhalb des Regelschulsystems zu profitieren. Denn die mangelnde Wahrnehmung fachlich begründeter Therapiemöglichkeiten kann einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederunghilfe nicht begründen. Dies gilt um so mehr, als der Bericht der Privatschule Niederrhein e.V. vom 17.12.2005 deutlich macht, dass unter diesen Umständen auch der Besuch der Privatschule keine Maßnahme zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung gewesen ist. Schließlich ist auch die inhaltlich im Hinblick auf das Begehren des Klägers vordergründig (vgl. Antwort auf Frage 11) positive Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes Dr. A. vom 22.11.2005 nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen. Denn auch Dr. A. hat wie Frau B. in seiner Beurteilung neben dem Besuch einer Privatschule weitere alternative Fördermöglichkeiten genannt, die von dem Kläger bzw. seinen Eltern bisher noch nicht umgesetzt waren und die Möglichkeiten der Ausbildung des Klägers im Regelschulsystem verbessert hätten (vgl. Antworten zu Frage 12 und 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule.
Der am 22.03.1993 geborene Kläger ist das zweite von zwei Kindern seiner in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern. Er leidet unter einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) mit dem Schwerpunkt auf der Aufmerksamkeitsstörung. Nach der Erstdiganose Ende der 90er Jahre wurde die Störung bei dem Kläger medikamentös durch Gabe des Wirkstoffs Ritalin behandelt. Daraufhin kam es zu einer Verbesserung der Symptomatik. Das Störungsbild war aber weiterhin deutlich vorhanden. Von der Mitte des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres besuchte der Kläger den Regelkindergarten. Danach folgte die Einschulung als I(-ntegrations-)Kind in die Grundschule. Auf Initiative der Grundschule wurde vor dem Hintergrund der Verhaltensproblematik ein Verfahren zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet. Ein solcher Förderbedarf wurde jedoch nicht gesehen, weil ergotherapeutische Maßnahmen für ausreichend gehalten wurden, die der Kläger anschließend auch erhielt. Seit Februar 2003 wurde der Kläger außerdem mehrfach im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Marien-Hospitals W. behandelt. Er erhielt ferner schulbegleitend privat durch seine Eltern finanzierten Nachhilfeunterricht in einem Umfang von zwei Stunden wöchentlich in den Bereichen rechnen, schreiben und lesen. Zwischenzeitlich erfolgte eine Zurücksetzung innerhalb der ersten Schulklasse. Am Ende der Grundschulzeit erreichte der Kläger in den Hauptfächern ausreichende, in den musischen Fächern gute und in Sport sehr gute Leistungen. Die Klassenkonferenz vom 22.01.2004 empfahl den Wechsel zu der örtlichen Hauptschule.
Im Frühjahr 2004 beantragte die Mutter des Klägers für diesen bei dem Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für den Besuch der weiterführenden Privatschule Niederrhein e.V. in K ... Die Schule ist als Ergänzungsschule im Sinne des § 22 des Schulpflichtgesetzes NRW anerkannt und führt zu den Abschlüssen der Fachoberschulreife und des Abiturs (Zu den Einzelheiten des Angebotes und des Schulkonzepts vgl. Bl. 39-44 VA). Die Klassenstärke erreicht durchschnittlich 10 bis maximal 18 Schüler. Die monatlichen Kosten für den Besuch dieser Schule belaufen sich auf 600,00 Euro Schulgeld zuzüglich Fahrtkosten, Verpflegung und Schulmaterialien. Die Mutter des Klägers begründete den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Angst, dass der Kläger in einer "Regelhauptschule" nicht ausreichend gefördert werde. Im Rahmen der Überprüfung des Sachverhaltes schaltete der Beklagte das Schulamt und das Gesundheitsamt für den Kreis K. ein. Das Gesundheitsamt kam in einer Stellungnahme vom 16.07.2004 nach ärztlicher Untersuchung des Klägers vom 24.06.2004 und Beiziehung verschiedener Behandlungsunterlagen zu der Empfehlung, den Kläger zunächst gemäß der von der Klassenkonferenz empfohlenen Schulform auf die Haupt- bzw. Gesamtschule zu versetzen. Sofern es zu einem von den Eltern befürchteten Einbruch der schulischen Leistungen kommen sollte, könne immer noch auf eine Hilfegewährung durch eine Vernetzung im Rahmen eines ganzheitlichen Konzepts mit anderen Leistungsträgern hingewirkt werden. Alternativ käme auch noch die Schule für Erziehungshilfe in Betracht. Dort wäre trotz der Berücksichtigung von ADHS die Förderung kognitiver Leistungen gegeben. Der Hauptschulabschluss wäre möglich. Eine kleinere Klassenstärke (im Schnitt 10 Schüler) sei dort gegeben. Der Kläger gehöre jedenfalls zu dem Personenkreis des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), da er aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und dadurch wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teil zu haben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sei. Das Schulamt gab ebenfalls eine negative Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 22.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch der Privatschule Niederrhein e.V. ab. Zur Begründung führte er aus, die bloße subjektive Einschätzung, dass eine hinreichende Förderung an der örtlichen Hauptschule nicht erfolgen könne, könne keine Grundlage für die Übernahme der Kosten sein. Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Schul- und des Gesundheitsamtes bestehe derzeit kein Bedarf des Klägers, die Privatschule Niederrhein e.V. zu besuchen.
Trotz der ablehnenden Entscheidung des Beklagten meldeten die Eltern den Kläger bei der Privatschule Niederrhein e.V. an, woraufhin er die Schule vom Beginn des Schuljahres 2004/2005 bis zum 20.02.2006 auf Kosten seiner Eltern besuchte. Zwischenzeitlich wurde er von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 versetzt (vgl. Zeugnis vom 06.07.2005, Bl. 49 GA).
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG auch nach Auffassung des Gesundheitsamtes vorliegen würden. Sein auffälliges Verhalten mache die Wichtigkeit des Besuches einer Schule mit ganztägiger Betreuung sowie geringer Klassenstärke deutlich. Die Klassenstärke bei der Privatschule Niederrhein e.V. betrage 6 Schüler. Durch die intensive Betreuung werde das Selbstwertgefühl des Klägers deutlich gestärkt und die Leistungen gebessert. Dies ergebe sich auch aus dem beigefügten Gutachten der Privatschule Niederrhein e.V. vom 17.12.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 50/51 der Verwaltungsakte). Demgegenüber sei eine angemessene Betreuung auf einer Regelhauptschule bei einer Klassenstärke von ca. 25 Schülern nicht möglich. Es gebe anders als bei der Privatschule Niederrhein e.V. keine Hausaufgabenbetreuung und auch keinen Förderunterricht. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 wies der Landrat des Kreises K. den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er, wie bereits der Beklagte, darauf, dass die empfohlenen Schulformen als ausreichend anzusehen seien. Die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente könnten zu keiner anderen Ermessensentscheidung führen.
Am 06.06.2005 hat der Kläger, der inzwischen eine Regelhauptschule in Issum besucht, Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der er sein Begehren, das inzwischen auf die Erstattung der für den Schulbesuch angefallenen Kosten gereichtet ist, weiter verfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, es sei klar, dass es sich bei dem ADHS nicht um eine körperliche oder geistige Behinderung handele. Es liege aber sehr wohl eine seelische Behinderung vor. Frau Dr. Sch. vom Gesundheitsamt des Beklagten habe darauf hingewiesen, dass er wesentlich in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und von einer solchen Behinderung wesentlich bedroht sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 zu verurteilen, die Kosten für den Besuch der Privatschule Niederrhein e.V. in dem Zeitraum zwischen August 2004 und Februar 2006 im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung gehört der Kläger schon nicht zum Personenkreis, der Leistungen der Eingliederunghilfe nach den Vorschriften der §§ 39/40 BSHG oder dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) verlangen kann, da bei ihm eine körperliche oder geistige Behinderung vorliege. Die ADHS-Störung stelle eine solche Behinderung nicht dar. Der Kläger habe im Übrigen weiterhin die Möglichkeit, die Schule für Erziehungshilfe zu besuchen, wo die Klassenstärke zwischen 7 und 11 Schülern liege. Die schulrechtlichen Entscheidungen und Fördermöglichkeiten seien im Rahmen der Beurteilung, ob Leistungen der Eingliederunghilfe zu gewähren seien oder nicht, vorrangig bzw. bindend zu berücksichtigen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte bei dem Dipl.-Psychologen Dr. B. vom 23.11.2005, bei dem Arzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. A. vom 22.11.2005 sowie bei dem SPZ des Marien-Hospitals W. vom 30.11.2005 beigezogen. Ferner ist die Dipl.-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin des SPZ, Frau B., im Termin zur mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin gehört worden. Zu dem Inhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 22.02.2007 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Überprüfung der Bescheide hat betreffend den Zeitraum von August 2004 bis zum 31.12.2004 unter dem Gesichtspunkt der Regelungen des BSHG und für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 bis zum 20.02.2006 nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB XII zu erfolgen. Für den gesamten Zeitraum ist die Kammer aufgrund der Zuweisungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zur Entscheidung berufen, da die Klage nach dem 31.12.2004 erhoben wurde.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Bescheid vom 22.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 ist rechtmäßig und der Kläger deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die für die Überprüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches heranzuziehenden Rechtsgrundlagen finden sich in den Vorschriften der §§ 39 und 40 des BSHG einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen sowie in den §§ 53 ff SGB XII.
Es kann aus Sicht des Gerichts dahinstehen, ob die ADHS-Störung des Klägers eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne der §§ 39 Abs 1 BSHG bzw. 53 Abs 1 SGB XII darstellt (vgl. zu den Anforderungen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.1998, Az: 5 C 38/97 sowie Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 24.04.1996, Az: 6 S 827/95) und der Kläger damit dem Grunde nach überhaupt zu dem Kreis der Personen gehört, die Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederunghilfe haben können. Weitere medizinische Ermittlungen in diese Richtung waren nicht erforderlich.
Denn der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Eingliederunghilfe scheitert auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger zu dem berechtigten Personenkreis gehören würde. Inhaltlich handelt es sich bei dem Begehren um einen Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs 1 Nr 4 BSHG bzw. § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XII. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist eine gebundene Entscheidung, weil die Kammer zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegen (s.o.).
Sowohl nach dem bis zum 31.12.2004 gültigen Recht (vgl. § 12 der Verordnung zu § 40 BSHG) als auch nach den aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften ist unter einer angemessenen Schulbildung eine solche zu verstehen, die der Betroffene im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichen kann (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 54 Rndz. 21). Dabei löst nicht jede schulische Leistungsschwäche einen Anspruch auf Eingliederunghilfe aus. Es bedarf vielmehr einer Ermittlung der Umstände des Einzelfalles, was im konkreten Fall als angemessene Schulbildung zu verstehen ist. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Schulbildung sind dabei nur geboten, wenn den Betroffenen ohne die der Eingliederung dienende Maßnahme durch kostenfreien Besuch einer Regelschule das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich ist (vgl. W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 54 Rz. 49).
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer hier auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen Unterlagen in Form der Befundberichte insbesondere des SPZ und der sachverständigen Stellungnahme der Frau B. im Termin zur mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass (jedenfalls nicht zwingend) die Beschulung des Klägers in der Privatschule Niederrhein e.V. in dem hier fraglichen Zeitraum als angemessene Schulbildung in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist. Dabei kann im Ergebnis unbeachtet bleiben, ob der Besuch der Privatschule Niederrhein e.V. schon von dem Schulziel her (Fachoberschulreife oder Abitur) aus prognostischer Sicht bei den im Sommer 2004 vorliegenden Umständen angemessen gewesen ist. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der ADHS-Störung des Klägers war eine angemessene Förderung und damit auch Schulausbildung durchaus innerhalb des Regelschulsystems, sei es in der Schule für Erziehungshilfe des Kreises Kleve oder in einer anderen Schule ggfs. flankiert durch weitere fördernde Maßnahmen möglich und ausreichend. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vermittlung einer "angemessenen" Schulbildung grundsätzlich eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems ist und dieses daher Vorrang hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.02.2005, Az: 12 CE 04.3152 mwN).
Sowohl aus dem fundierten Befundbericht des SPZ vom 30.11.2005 als auch aus den Ausführungen der sachverständigen Zeugin Frau B. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 geht für die Kammer eindeutig hervor, dass die Ausbildung des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum innerhalb des Regelschulsystems nicht nur möglich, sondern auch ausreichend gewesen wäre. Nach den schlüssigen Ausführungen waren eine angemessene medikamentöse Therapie begleitet von entsprechenden verhaltensorientierten, beratenden und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Eltern und Kind sowie eine entsprechende Motivation zu sportlichen Gruppenfreizeitaktivitäten sowie auch der Besuch des allgemeinen Förderunterrichts im Rahmen der Regelbeschulung als adäquate Möglichkeiten der Lern- und Leistungsförderung des Klägers und damit als hinreichende Maßnahmen anzusehen. Dies hat Frau B. im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Hiergegen kann aus Sicht der Kammer auch nicht eingewandt werden, dass der Kläger aufgrund der jedenfalls nach Auffassung des SPZ inadäquaten medikamentösen Therapie schlechter in der Lage gewesen ist, von einer Ausbildung innerhalb des Regelschulsystems zu profitieren. Denn die mangelnde Wahrnehmung fachlich begründeter Therapiemöglichkeiten kann einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederunghilfe nicht begründen. Dies gilt um so mehr, als der Bericht der Privatschule Niederrhein e.V. vom 17.12.2005 deutlich macht, dass unter diesen Umständen auch der Besuch der Privatschule keine Maßnahme zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung gewesen ist. Schließlich ist auch die inhaltlich im Hinblick auf das Begehren des Klägers vordergründig (vgl. Antwort auf Frage 11) positive Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes Dr. A. vom 22.11.2005 nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Falles zu gelangen. Denn auch Dr. A. hat wie Frau B. in seiner Beurteilung neben dem Besuch einer Privatschule weitere alternative Fördermöglichkeiten genannt, die von dem Kläger bzw. seinen Eltern bisher noch nicht umgesetzt waren und die Möglichkeiten der Ausbildung des Klägers im Regelschulsystem verbessert hätten (vgl. Antworten zu Frage 12 und 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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