Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 48/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 199/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Dezember 2006 aufgehoben.
Gründe:
Mit der am 10. Februar 2005 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2004 begehrt die Klägerin Insolvenzgeld für offene Entgeltansprüche aus dem Jahre 2000.
Mit der Klage hat die Klägerin gleichzeitig vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der möglicherweise versäumten Klagefrist beantragt, aber gleichzeitig geltend gemacht, wegen der nach ihrer Auffassung unrichtigen, weil unklaren, Rechtsbehelfsbelehrung habe die Monatsfrist nicht zu laufen begonnen.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Wiedereinsetzung abgelehnt, weil dem Prozessbevollmächtigten ein Organisationsverschulden zur Last zu legen und damit die Klagefrist nicht ohne dieses der Klägerin zurechenbare Verschulden versäumt worden sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Klägerin eine Überspannung der einem Prozessbevollmächtigten auferlegten Überwachungspflichten gerügt und außerdem erneut geltend gemacht, dass es auf das Wiedereinsetzungsgesuch wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt nicht ankomme.
Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Der angefochtene Beschluss geht ins Leere, auch wenn er in seiner Begründung entgegen der Auffassung der Klägerin wegen der einer in Ausbildung befindlichen Kraft übertragenen Fristennotierung in der Sache zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2006 – II ZB 1/05 in JZ 2006 Seite 372), weil es einer Wiedereinsetzung wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2004 nicht bedurfte. Denn wegen der fehlerhaften Belehrung war auch die Klageerhebung erst am 10. Februar 2005 fristgemäß (§ 66 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte zwar die Klagefrist von einem Monat richtig benannt, den Fristbeginn aber unzutreffend "mit Ablauf des Tages", an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist, beschrieben, obwohl die Frist gemäß § 64 SGG erst mit dem Tag nach Zustellung beginnt und mit Ablauf desjenigen Tages endet.
Aus Gründen der Klarheit war der angefochtene Beschluss daher, auch wenn er mithin im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist, aufzuheben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit der am 10. Februar 2005 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2004 begehrt die Klägerin Insolvenzgeld für offene Entgeltansprüche aus dem Jahre 2000.
Mit der Klage hat die Klägerin gleichzeitig vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der möglicherweise versäumten Klagefrist beantragt, aber gleichzeitig geltend gemacht, wegen der nach ihrer Auffassung unrichtigen, weil unklaren, Rechtsbehelfsbelehrung habe die Monatsfrist nicht zu laufen begonnen.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Wiedereinsetzung abgelehnt, weil dem Prozessbevollmächtigten ein Organisationsverschulden zur Last zu legen und damit die Klagefrist nicht ohne dieses der Klägerin zurechenbare Verschulden versäumt worden sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Klägerin eine Überspannung der einem Prozessbevollmächtigten auferlegten Überwachungspflichten gerügt und außerdem erneut geltend gemacht, dass es auf das Wiedereinsetzungsgesuch wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt nicht ankomme.
Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Der angefochtene Beschluss geht ins Leere, auch wenn er in seiner Begründung entgegen der Auffassung der Klägerin wegen der einer in Ausbildung befindlichen Kraft übertragenen Fristennotierung in der Sache zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2006 – II ZB 1/05 in JZ 2006 Seite 372), weil es einer Wiedereinsetzung wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2004 nicht bedurfte. Denn wegen der fehlerhaften Belehrung war auch die Klageerhebung erst am 10. Februar 2005 fristgemäß (§ 66 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte zwar die Klagefrist von einem Monat richtig benannt, den Fristbeginn aber unzutreffend "mit Ablauf des Tages", an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist, beschrieben, obwohl die Frist gemäß § 64 SGG erst mit dem Tag nach Zustellung beginnt und mit Ablauf desjenigen Tages endet.
Aus Gründen der Klarheit war der angefochtene Beschluss daher, auch wenn er mithin im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist, aufzuheben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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