Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 81/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 8/07 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. November 2006 aufgehoben. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 169, 90 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegen. Nach dieser Norm ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Entscheidung (des erstinstanzlichen Gerichts) über die Kosten unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO kann jedoch nur für Kostenentscheidungen der Sozialgerichte gelten, die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 SGG ergangen sind. Ist das Sozialgericht hingegen - wie in dem vorliegenden Fall - davon ausgegangen, dass § 197a SGG keine Anwendung findet, und hat es seine Kostenentscheidung mithin nicht auf eine der Bestimmungen der §§ 154 bis 162 VwGO gestützt, sondern unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen, ist die Beschwerde nicht gemäß 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 28. November 2006 beinhaltet keine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hat das Sozialgericht den Anträgen der Beklagten, eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO zu treffen sowie den Streitwert festzusetzen, ausdrücklich nicht entsprochen und hat seine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 193 SGG getroffen, weil ein Fall des § 197a SGG nicht vorliege.
Die Beschwerde der Beklagten ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts findet nicht § 193 SGG Anwendung, sondern ist die Kostengrundentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen. Nach Abs. 1 Satz 1 1. Hs dieser Rechtsnorm werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die kostenprivilegierten Personen müssen in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, d.h. sie müssen Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Streitgegen¬stand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des § 183 Satz 1 SGG hat. Nimmt eine in dieser Vorschrift genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z.B. als Unternehmer) am Verfahren teil, unterliegt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit.
Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden. Das Bundessozialgericht hat in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) bei der Entscheidung über die kostenrechtliche Privilegierung eines Arbeitgebers danach differenziert, in welcher Eigenschaft er klagt. Es hat ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung (Eingliederungszuschuss) beanspruche, zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehöre, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen werde, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfüllen dürfte.
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die Klägerin als (Mit) Eigentümerin eines von der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als land- bzw. forstwirtschaftliches Unternehmen bewerteten Grundstücks, für welches sie nach Erlass des Zuständigkeitsbescheides vom 21. Oktober 2004 als Unternehmerin zur Beitragszahlung herangezogen wird. Zwar besitzt die Klägerin eine Doppelstellung als Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Sozialgesetzbuch VI (SGB VII) und als Unternehmerin gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII, bei einer Klage gegen einen Zuständigkeits- und / oder einen Beitragsbescheid ist sie jedoch nicht als Versicherte, sondern ausschließlich als Unternehmerin am Verfahren beteiligt (im Ergebnis ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. März 2006, - L 3 B 9/06 U und L 3 B 1099/05 U -, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04 -; Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - L 7 B 124/04 U ER -; Köhler in SdL 2003, 231, 233, 234; Meyer-Ladewig/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 183 RN 5; a. A. Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2004 - S 5 U 114/04 LW -).
Das Sozialgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 183 SGG, auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. November 2005 - L 6 B 195/05 U-LW - berufen. Danach sei die Auffassung, der Beteiligte sei als Versicherter nur betroffen, wenn es um Statusfragen gehe, als zu eng abzulehnen. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht bereits entgegen, dass nicht der Zuständigkeitsbescheid vom 21. Oktober 1994, sondern allein der Beitragsbescheid vom 21. Dezember in der Fassung der Beitragsbescheide vom 13. April 2004 Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass die Klägerin mit der Klage gegen den Beitragsbescheid auch noch Einwände gegen ihren Status als Unternehmerin eines Mitgliedsunternehmens der Beklagten hätte geltend machen können, ginge es nicht um die Versicherteneigenschaft der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, sondern um die Frage, ob das im (Mit)Eigentum der Klägerin stehende Grundstück die Eigenschaft eines Unternehmens der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des § 123 SGB VII besitzt. Der Auffassung, wer im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid einer Berufsgenossenschaft gegen den zuvor in einem Zuständigkeitsbescheid festgestellten Status als Unternehmer Einwendungen erhebe, sei in seiner Eigenschaft als Versicherter an dem Rechtsstreit beteiligt, steht entgegen, dass durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt wird, nicht jedoch dessen Status als Versicherter. Die Versicherteneigenschaft entsteht - ohne dass es einer bescheidmäßigen Feststellung bedarf - kraft Gesetzes (hier: gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII). Sie ist deshalb nicht Regelungsgegenstand eines Zuständigkeitsbescheides.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, findet § 197a SGG Anwendung. Abs. 1 Satz 1 3. Hs dieser Vorschrift verweist hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf §§ 154 bis 162 VwGO. Diese Vorschriften lassen dem Gericht, anders als § 193 SGG, keinen Spielraum. § 155 Abs. 2 VwGO schreibt zwingend vor, dass derjenige, der eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Da die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 zurückgenommen hat, mussten ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem in dem streitigen Beitragsbescheid festgesetzten Beitrag für die Geschäftsjahre 1999 bis 2003 auf 169, 90 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegen. Nach dieser Norm ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Entscheidung (des erstinstanzlichen Gerichts) über die Kosten unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO kann jedoch nur für Kostenentscheidungen der Sozialgerichte gelten, die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 SGG ergangen sind. Ist das Sozialgericht hingegen - wie in dem vorliegenden Fall - davon ausgegangen, dass § 197a SGG keine Anwendung findet, und hat es seine Kostenentscheidung mithin nicht auf eine der Bestimmungen der §§ 154 bis 162 VwGO gestützt, sondern unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen, ist die Beschwerde nicht gemäß 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 28. November 2006 beinhaltet keine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hat das Sozialgericht den Anträgen der Beklagten, eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO zu treffen sowie den Streitwert festzusetzen, ausdrücklich nicht entsprochen und hat seine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 193 SGG getroffen, weil ein Fall des § 197a SGG nicht vorliege.
Die Beschwerde der Beklagten ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts findet nicht § 193 SGG Anwendung, sondern ist die Kostengrundentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen. Nach Abs. 1 Satz 1 1. Hs dieser Rechtsnorm werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die kostenprivilegierten Personen müssen in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, d.h. sie müssen Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Streitgegen¬stand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des § 183 Satz 1 SGG hat. Nimmt eine in dieser Vorschrift genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z.B. als Unternehmer) am Verfahren teil, unterliegt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit.
Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden. Das Bundessozialgericht hat in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) bei der Entscheidung über die kostenrechtliche Privilegierung eines Arbeitgebers danach differenziert, in welcher Eigenschaft er klagt. Es hat ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung (Eingliederungszuschuss) beanspruche, zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehöre, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen werde, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfüllen dürfte.
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die Klägerin als (Mit) Eigentümerin eines von der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als land- bzw. forstwirtschaftliches Unternehmen bewerteten Grundstücks, für welches sie nach Erlass des Zuständigkeitsbescheides vom 21. Oktober 2004 als Unternehmerin zur Beitragszahlung herangezogen wird. Zwar besitzt die Klägerin eine Doppelstellung als Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Sozialgesetzbuch VI (SGB VII) und als Unternehmerin gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII, bei einer Klage gegen einen Zuständigkeits- und / oder einen Beitragsbescheid ist sie jedoch nicht als Versicherte, sondern ausschließlich als Unternehmerin am Verfahren beteiligt (im Ergebnis ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. März 2006, - L 3 B 9/06 U und L 3 B 1099/05 U -, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04 -; Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - L 7 B 124/04 U ER -; Köhler in SdL 2003, 231, 233, 234; Meyer-Ladewig/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 183 RN 5; a. A. Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2004 - S 5 U 114/04 LW -).
Das Sozialgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 183 SGG, auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. November 2005 - L 6 B 195/05 U-LW - berufen. Danach sei die Auffassung, der Beteiligte sei als Versicherter nur betroffen, wenn es um Statusfragen gehe, als zu eng abzulehnen. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht bereits entgegen, dass nicht der Zuständigkeitsbescheid vom 21. Oktober 1994, sondern allein der Beitragsbescheid vom 21. Dezember in der Fassung der Beitragsbescheide vom 13. April 2004 Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass die Klägerin mit der Klage gegen den Beitragsbescheid auch noch Einwände gegen ihren Status als Unternehmerin eines Mitgliedsunternehmens der Beklagten hätte geltend machen können, ginge es nicht um die Versicherteneigenschaft der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, sondern um die Frage, ob das im (Mit)Eigentum der Klägerin stehende Grundstück die Eigenschaft eines Unternehmens der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des § 123 SGB VII besitzt. Der Auffassung, wer im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid einer Berufsgenossenschaft gegen den zuvor in einem Zuständigkeitsbescheid festgestellten Status als Unternehmer Einwendungen erhebe, sei in seiner Eigenschaft als Versicherter an dem Rechtsstreit beteiligt, steht entgegen, dass durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt wird, nicht jedoch dessen Status als Versicherter. Die Versicherteneigenschaft entsteht - ohne dass es einer bescheidmäßigen Feststellung bedarf - kraft Gesetzes (hier: gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII). Sie ist deshalb nicht Regelungsgegenstand eines Zuständigkeitsbescheides.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, findet § 197a SGG Anwendung. Abs. 1 Satz 1 3. Hs dieser Vorschrift verweist hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf §§ 154 bis 162 VwGO. Diese Vorschriften lassen dem Gericht, anders als § 193 SGG, keinen Spielraum. § 155 Abs. 2 VwGO schreibt zwingend vor, dass derjenige, der eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Da die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 zurückgenommen hat, mussten ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem in dem streitigen Beitragsbescheid festgesetzten Beitrag für die Geschäftsjahre 1999 bis 2003 auf 169, 90 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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