Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 5872/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 326/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist beim jetzigen Verfahrensstand zurückzuweisen. Nachdem die außergerichtlichen Kosten auch für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Senats vom selben Tage – L 17 B 324/07 R ER – der Beklagten auferlegt worden sind, ist die Antragstellerin in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ZPO ).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist beim jetzigen Verfahrensstand zurückzuweisen. Nachdem die außergerichtlichen Kosten auch für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Senats vom selben Tage – L 17 B 324/07 R ER – der Beklagten auferlegt worden sind, ist die Antragstellerin in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ZPO ).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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