S 8 AS 3/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 3/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung von Arbeitslosengeld II.

Der am 00.00.1967 geborene alleinstehende Kläger steht im Bezug von Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007 i. H. v. 648,24 EUR monatlich. Am 27.10.2006 wurde der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache dazu aufgefordert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Hierin sollte der Kläger sich verpflichten, "10 Bewerbungsnachweise anhand des ausgehändigten Formulars jeden Monat bei der K" einzureichen. Dies sollte bis zum 27.10.2007 erledigt werden. Im Gegenzug verpflichtete sich der Landrat des Kreises E. "nach Vorlage und Prüfung der Quittungen für Bewerbungskosten diese bis zu einer Höhe von maximal 260,- EUR/Jahr" zu ersetzen. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 31 SGB II. Der Kläger weigerte sich im persönlichen Gespräch, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, weshalb ihm ein schriftliches Exemplar mitgegeben wurde. Dies sandte der Kläger ohne es unterschrieben zu haben zurück.

Mit Bescheid vom 22.11.2006 kürzte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 28.02.2007 die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 %, weil der Kläger sich geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, die Obliegenheit zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung sei verfassungswidrig. Der Beklagte habe unverhältnismäßigen Zwang auszuüben versucht. Allerdings sei er bereit, bis zu 27.10.2007 die geforderten Bewerbungen vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 28.11.2006 legte der Landrat des Kreises E. fest, welche Aktivitäten der Kläger zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu entfalten hat. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Landrat des Kreises E. zu einer Beratung hinsichtlich der weiteren beruflichen Planung und zur Erstattung von Bewerbungskosten. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 02.01.2007 zurück, dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 14.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2006 zurück. Er stützte sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II.

Hiergegen richtet sich die am 10.01.2007 erhobene Klage. Der Kläger betont seine Bereitschaft, sich entsprechend den Anforderungen des Beklagten zu bewerben. Er hält die Tatsache, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben hat, für eine bloße Formalie, die den Kürzungsbescheid nicht zu rechtfertigen vermag.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass bereits der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung eine erste Form von Eigenbemühungen darstelle, so dass im Fall der Weigerung die Sanktionsregelung gerechtfertigt sei.

Ein vom Kläger beantragtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb sowohl in erster Instanz (Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 21.12.2006 - S 15 AS 252/06 ER - ) als auch zweitinstanzlich (LSG NRW, Beschluss vom 08.02.2007 - L 7 B 11/07 AS ER -) erfolglos. Auf den Inhalt der genannten Entscheidungen sowie die beigezogene Gerichtsakte S 15 AS 252/06 ER wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig i. S ...d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 31 SGB X. Diese Vorschrift stellt eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Absenkung von Leistungen dar.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Absenkung tritt gemäß § 31 Abs. 6 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt. Die Absenkung dauert gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II drei Monate. Der Kläger hat sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Beklagte hat entsprechend § 31 Abs. 6 SGB II ab 01.12.2006 bis zum 28.02.2007 das Arbeitslosengeld II gemindert. Die Höhe der Minderung beträgt gemäß § 31 Abs. 1SGB II 30 %.

Die angebotene Eingliederungsvereinbarung war rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 SGB II. Sofern in der Rechtsprechung gefordert wird, dass als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung nur solche in Betracht kommen, die im Ermessen des Leistungsträgers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B), entspricht die Eingliederungsvereinbarung diesen Vorgaben. Bei der Erstattung von Bewerbungskosten handelt es sich gemäß § 16 Abs 1 SGB II um eine Ermessensleistung.

Der Absenkung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Regelungen der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 28.11.2006) festgesetzt hat. Allerdings wird in der Rechtsprechung ebenfalls vertreten, dass für den Fall des Scheiterns einer Eingliederungsvereinbarung und des Erlasses eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 6 SGB II eine Absenkung wegen Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht mehr verfügt werden könne. Dies gelte jedenfalls, wenn Leistungsträger den Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II vor dem Absenkungsbescheid erlassen hat. Mit Erlass eines solchen Verwaltungsaktes habe der Leistungsträger von einer ihm für eine Eingliederung als Regelfall eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und damit den im wesentlich gleichen Zweck wie eine Eingliederungsvereinbarung erreicht; dann noch eine Absenkung zu verfügen, hätte Straf- oder Disziplinierungscharakter und wäre unverhältnismäßig. Bevor der Leistungsträger sich bei Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, zu einer Absenkung entschließt, habe er zu prüfen, ob es ausreicht, anstelle der Vereinbarung einen Verwaltungsakt zu erlassen. Habe der Leistungsträger von der Möglichkeit des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Gebrauch gemacht, sei ihm die Absenkung verwehrt (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

Die Kammer folgt dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Dem steht der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II entgegen. Ohne dass dem Leistungsträger Ermessen zusteht oder ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre, ist die Absenkung als Folge der Weigerung, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, zwingende Rechtsfolge.

Das Gericht hält diese gesetzliche Anordnung nicht für verfassungswidrig (zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage vergleiche BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2005 - 1 BvR 199/05): Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Hierin sieht die Kammer keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die "Verpflichtung" zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II begründet keine echte Rechtspflicht, sondern stellt die Begründung einer Obliegenheit dar. Obliegenheiten begründen für den Begünstigten weder einen primären Erfüllungsanspruch noch bei Verletzung einen sekundären Schadensersatzanspruch. Rechtsnachteile für den durch die Obliegenheit Belasteten entstehen dadurch, dass dieser einen ansonsten bestehenden Anspruch verliert, verletzt der Betroffene eine Obliegenheit, so schmälert dies seine Rechtsposition (zur Obliegenheitsverletzung im Privat- und Sozialversicherungsrecht ausführlich Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht 2004, Seite 84 f.). Ebensowenig, wie derjenige, der zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz einen Arbeitsvertrag abschließen muss - andernfalls erhält er keine Entlohnung -, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt ist, so verletzt die Obliegenheit zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitsuchenden: Aus Freiheitsrechten, die zum Zwecke der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt sind, kann grundsätzlich kein Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Ermöglichung der Grundrechtsausübung abgeleitet werden. Auch aus der negativen Handlungsfreiheit - hier: der Befugnis, Verträge nicht abzuschließen - kann kein Anspruch gegen die Allgemeinheit auf finanzielle Absicherung der Weigerung einer vertraglichen Bindung abgeleitet werden (BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 = BVerfGE 87, 181 (206); Papier, in: Sozialrechtshandbuch, Seite 119, in diesem Sinne auch Schulin, SGb 1989, 94 (103) mit der zutreffenden Einschränkung, dass der Staat unmittelbar aufgrund von Artikel 1 Abs. 1 GG auch bei penetrantester Arbeitsverweigerung niemand das allernötigste Existenzminimum verweigern darf). Nichts Anderes aber begehrt der Kläger, wenn er ungeminderte Grundsicherungsleistungen trotz Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung erhalten will.

Unbeachtlich ist auch, dass der Kläger bereit ist, die geforderten Bewerbungen vorzulegen. Bei der Weigerung des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich eben nicht um eine "Formalie", sondern die leistungsrechtlich relevante Verletzung einer Obliegenheit. Das Gericht folgt dem Beklagten, wenn dieser ausführt, dass die Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als Mitwirkungshandlung bereits die erste Form von Eigenbemühungen darstellt. Entsprechend der gesetzlichen Konzeption des SGB II soll der betroffene Leistungsempfänger nicht auf einseitige Maßnahmen von Seiten des Leistungsträgers warten, sondern sich aktiv um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit bemühen. Anders ist die Rechtslage, wenn der Betroffene nicht - wie hier - den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung prinzipiell verweigert, sondern einen eigenen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vorschlägt (LSG Hessen, Beschluss vom 05. September 2006 - L 7 AS 107/06 ER = Info also 2007 Seite 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Angesichts der genannten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg hat das Gericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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