Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 1964/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 und des Änderungsbescheides vom 20. September 2006 verurteilt, den Klägern für den Leistungszeitraum 09. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 zusätzlich Arbeitslosengeld II in Höhe von 35,00 Euro und für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 zusätzlich Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 47,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zutragen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für den Zeitraum 9. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer sog. Instandhaltungskostenpauschale für das von ihnen bewohnte, im Eigentum des Klägers zu 1. stehende Einfamilienhaus.
Der Kläger zu 1. ist mit der Klägerin zu 2. verheiratet. Die 1989 bzw. 1991 geborenen Kläger zu 3. und zu 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Das von den Klägern bewohnte Einfamilienhaus wurde im Jahr 1936 errichtet und verfügt nach Angaben der Kläger über eine Wohnfläche von 120 qm; die Grundstücksgröße beträgt 614 qm.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum 9. Dezember bis 31. Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 810,51 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 1.057,20 EUR. Als Kosten der Unterkunft erkannte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 191,20 EUR für Grundsteuer, BSR, Wasser, Schornsteinfeger, Winterdienst und Versicherung an. Kosten für die Heizung sollten im Bedarfsfall gesondert gewährt werden. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 zurück.
Mit der am 2. März 2006 erhobenen Klage begehren die Kläger die Bewilligung einer monatlichen Instandhaltungskostenpauschale. Sie machen geltend, in den Jahren 1991 bis 2003 seien ihnen Kosten für Reparaturen und vorbeugende Instandhaltung in Höhe von durchschnittlich 2.553,42 EUR/Jahr entstanden. Hieraus ergäben sich im Durchschnitt monatliche Instandhaltungskosten in Höhe von monatlich 212,79 EUR. Darüber hinaus begehrte der Kläger zu 1. zunächst die Bewilligung eines befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 127 EUR. In Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 erhöhten sich damit die den Klägern bewilligten Leistungen für den Zeitraum 9. Dezember bis 31. Dezember 2005 auf insgesamt 907,88 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 auf monatlich 1.184,20 EUR.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis an.
Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 und des Änderungsbescheides 20. September 2006 zu verurteilen, für den Leistungszeitraum 09. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 zusätzlich Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 85,00 Euro für Instandhaltungskosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass nur tatsächlich anfallende Kosten zu übernehmen seien, nicht jedoch pauschal Kosten für eine Instandhaltungsrücklage. Bei Mietwohnungen müssten Instandhaltungskosten übernommen werden, weil der Mieter vertraglich zur Zahlung verpflichtet sei. Die Nichtanerkennung hätte hier die Entstehung von Mietrückständen zu Folge. Zur Sicherung des Wohnraums müsse daher die Miete einschließlich einer Instandhaltungsrücklage übernommen werden. Hingegen sei der Eigentümer von selbst genutztem Eigentum nicht verpflichtet, Leistungen für eine Instandhaltungsrücklage zu erbringen. Die Berücksichtigung von Instandhaltungsrücklagen bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft würde deshalb hier nicht der Deckung eines zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung bestehenden Bedarfs, sondern der (zweckbestimmten) Bildung von Vermögen dienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. September 2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung von höheren Unterkunftsleistungen.
Die ausdrücklich nur im Namen des Klägers zu 1. erhobene Klage ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Kläger zu 1. – bevollmächtigt auf der Grundlage der §§ 38 SGB II, 73 Abs. 2 Satz 2 SGG – mit der Klage auch die Ansprüche der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 SGB II) lebenden Kläger zu 2. bis 4. geltend machen will (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R -).
Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Entscheidung des Beklagten über die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kläger haben die Klage zulässiger Weise hierauf beschränkt, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten über die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II um eine selbständige, abtrennbare Verfügung handelt (vgl. BSG, a. a. O.).
Rechtsgrundlage der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Zur näheren Bestimmung der unmittelbar mit dem Eigentum verbundenen Lasten kann nach allgemeiner Auffassung § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (vormals § 76 BSHG) herangezogen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 5 B 1101/06 AS ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - L 9 AS 189/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr 22; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 26). Diese Vorschrift regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Zu diesen Ausgaben gehört insbesondere auch der Erhaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung; hierzu zählen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung. Zur Ausfüllung dieser Begriffe kann § 28 Abs. 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), herangezogen werden. Demnach sind Instandhaltungskosten Kosten, die während der Nutzdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Zu den Instandhaltungskosten sind auch die Kosten von Instandsetzungen zu rechnen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird.
Zu erstatten sind nur die angemessenen Kosten der Unterkunft. Bezugspunkt sind dabei die bestehenden Wohnverhältnisse. Für die Angemessenheit der Unterkunft ist deshalb zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7.November 2006 – B 7 AS 10/06 R). Bei selbst genutzten Eigenheimen ist § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung dem Verwertungsschutz unterliegt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist maßgeblich auf die nutzbare Wohnfläche abzustellen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zu §§ 1 Abs. 3 Nr. 5, 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO vom 7. August 1974 vom 7. August 1974, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), außer Kraft getreten am 1. Januar 2002, ist davon auszugehen, dass sich die Angemessenheitsgrenze – auch nach dessen Aufhebung zum 31. Januar 2001 – unter Verweisung auf das 2. Wohnungsbaugesetz bestimmen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 5 B 1101/06 AS -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER -, Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 70 f.). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes galten Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm nicht als unangemessen. Von diesen Grenzen für die Angemessenheit geht auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen zur Umsetzung des SGB II aus. Demnach ist davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus der Kläger dem Verwertungsschutz unterliegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Wohnfläche 120 qm beträgt oder 127 qm, wovon der Beklagte ausgeht.
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen zur Instandhaltung des selbst genutzten Eigenheims kann wiederum auf die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) zurückgegriffen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 -). Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 der II. BV in der Fassung von Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) dürfen als Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: 1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 EUR, 2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 EUR, 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 EUR.
Ausgehend von den Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass die Bezugsfertigkeit des 1936 errichteten Einfamilienhauses mehr als 32 Jahre zurückliegt und die Wohnfläche 120 qm beträgt. In entsprechender Anwendung des Höchstsatzes von 11,50 EUR/qm gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der II. BV ergibt sich demnach vorliegend ein Jahresbetrag von 1.380 EUR als Angemessenheitsgrenze. Diese Grenze verändert sich entsprechend § 28 Abs. 5 a der II. BV, wonach auf die vorgenannten Beträge § 26 Abs. 4 der II. BV entsprechend anzuwenden ist. § 26 Abs. 4 der II. BV in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (a. a. O.) bestimmt, dass sich die vorgenannten Beträge am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Kalenderjahres um den Prozentsatz verändern, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist. Im hier maßgeblichen Leistungszeitraum ist somit die Veränderung des Verbraucherpreisin-dexes zum Stichtag 1. Januar 2005 zu ermitteln. Dabei erscheint es im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geboten, den Verbraucherpreisindex für das Land Berlin als das sachnähere Instrument heranzuziehen. Dem Statistischen Bericht - M I 2 – m 10/04 des Statistischen Landesamtes Berlin ist zu entnehmen, dass sich der der Verbraucherpreisindex in Berlin in dem Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2004 um 4 % erhöht hat. Dementsprechend erhöht sich die Angemessenheitsgrenze für Instandhaltungskosten in Höhe von 1.380 EUR um einen Betrag von 55,20 EUR auf jährlich 1435,20 EUR. Geteilt durch 12 ergibt sich ein monatlicher Betrag von 119,60 EUR.
Hiervon ausgehend steht den Klägern ein Anspruch auf die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von zusätzlich 119,60 EUR monatlich zu. Die Bewilligung des Höchstbetrages entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der II. BV ist angemessen, weil auf Grund der Angaben der Kläger und der von ihnen eingereichten Unterlagen davon auszugehen ist, dass die von ihnen zu tätigen Instandsetzungsmaßnahmen diesen Betrag voraussichtlich ausschöpfen werden. Der Gewährung der sog. Instandhaltungspauschale steht nicht entgegen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen und nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs gewährt werden, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R). Entgegen der Auffassung des Beklagten dient die Instandhaltungspauschale nicht der Bildung von Vermögen, sondern der Deckung eines konkreten Bedarfs. Denn in der Sache ist sie – wie auch die Übernahme von Miete und sonstigen Kosten der Unterkunft - als eine Leistung auf voraussichtlich im Leistungszeitraum tatsächlich entstehende Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen. Dass die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten nicht fest beziffert werden kann, vermag deshalb einen Ausschluss dieser Kosten von der Verpflichtung des Leistungsträgers zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht zu begründen. Im Unterschied zu einer pauschalisierten nach einem typisierten Bedarf gewährten Leistung wie die Regelleistung nach § 20 SGB II sind die für voraussichtliche Instandhaltungsarbeiten gewährten Leistungen zudem mit dem Leistungsträger regelmäßig abzurechnen. Ergibt sich eine Überdeckung, ist der verbleibende Restbetrag im anschließenden Leistungszeitraum bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kostenmindernd zu berücksichtigen. Entsprechendes bestimmt nunmehr § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung ausdrücklich für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind.
Den Klägern steht jedoch der Betrag von monatlich 119,60 EUR nicht in voller Höhe zu, weil der Beklagte dem Kläger zu 1. mit Änderungsbescheid vom 20. September 2006 für den Zeitraum 9. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 gemäß § 24 Abs. 2 SGB II einen 2/3 - Zuschlag in Höhe von 127 EUR monatlich gewährt hat. Da sich die Höhe des zu gewährenden Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz bezogenen Wohngeld einerseits und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. Sozialgeld nach § 28 SGB II andererseits errechnet, hat die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung eine Verringerung der Höhe des dem Kläger zu 1. zustehenden Zuschlags zu Folge. Der dem 2/3 - Zuschlag von monatlich 127 EUR zu Grunde liegende Differenzbetrag nach § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von 190,50 EUR verringert sich auf Grund der Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe von zusätzlich 119,60 EUR auf einen Betrag 70,90 EUR. Dem Kläger zu 1. steht deshalb nur noch ein Zuschlag in Höhe von abgerundet 47 EUR zu. Es ergibt sich ein Differenzbetrag von 80 EUR im Verhältnis zu dem tatsächlich gewährten Zuschlag in Höhe von 127 EUR. Dieser Betrag ist auf die den Klägern zustehende Instandhaltungspauschale anzurechnen, da die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht beanspruchen können, was der Beklagte sofort zurückfordern könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Beschwerdewert 500 EUR nicht übersteigt, der Streitgegenstand nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für den Zeitraum 9. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer sog. Instandhaltungskostenpauschale für das von ihnen bewohnte, im Eigentum des Klägers zu 1. stehende Einfamilienhaus.
Der Kläger zu 1. ist mit der Klägerin zu 2. verheiratet. Die 1989 bzw. 1991 geborenen Kläger zu 3. und zu 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Das von den Klägern bewohnte Einfamilienhaus wurde im Jahr 1936 errichtet und verfügt nach Angaben der Kläger über eine Wohnfläche von 120 qm; die Grundstücksgröße beträgt 614 qm.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum 9. Dezember bis 31. Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 810,51 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 1.057,20 EUR. Als Kosten der Unterkunft erkannte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 191,20 EUR für Grundsteuer, BSR, Wasser, Schornsteinfeger, Winterdienst und Versicherung an. Kosten für die Heizung sollten im Bedarfsfall gesondert gewährt werden. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 zurück.
Mit der am 2. März 2006 erhobenen Klage begehren die Kläger die Bewilligung einer monatlichen Instandhaltungskostenpauschale. Sie machen geltend, in den Jahren 1991 bis 2003 seien ihnen Kosten für Reparaturen und vorbeugende Instandhaltung in Höhe von durchschnittlich 2.553,42 EUR/Jahr entstanden. Hieraus ergäben sich im Durchschnitt monatliche Instandhaltungskosten in Höhe von monatlich 212,79 EUR. Darüber hinaus begehrte der Kläger zu 1. zunächst die Bewilligung eines befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 127 EUR. In Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 erhöhten sich damit die den Klägern bewilligten Leistungen für den Zeitraum 9. Dezember bis 31. Dezember 2005 auf insgesamt 907,88 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 auf monatlich 1.184,20 EUR.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis an.
Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 und des Änderungsbescheides 20. September 2006 zu verurteilen, für den Leistungszeitraum 09. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 zusätzlich Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 85,00 Euro für Instandhaltungskosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass nur tatsächlich anfallende Kosten zu übernehmen seien, nicht jedoch pauschal Kosten für eine Instandhaltungsrücklage. Bei Mietwohnungen müssten Instandhaltungskosten übernommen werden, weil der Mieter vertraglich zur Zahlung verpflichtet sei. Die Nichtanerkennung hätte hier die Entstehung von Mietrückständen zu Folge. Zur Sicherung des Wohnraums müsse daher die Miete einschließlich einer Instandhaltungsrücklage übernommen werden. Hingegen sei der Eigentümer von selbst genutztem Eigentum nicht verpflichtet, Leistungen für eine Instandhaltungsrücklage zu erbringen. Die Berücksichtigung von Instandhaltungsrücklagen bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft würde deshalb hier nicht der Deckung eines zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung bestehenden Bedarfs, sondern der (zweckbestimmten) Bildung von Vermögen dienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und dessen wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. September 2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung von höheren Unterkunftsleistungen.
Die ausdrücklich nur im Namen des Klägers zu 1. erhobene Klage ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Kläger zu 1. – bevollmächtigt auf der Grundlage der §§ 38 SGB II, 73 Abs. 2 Satz 2 SGG – mit der Klage auch die Ansprüche der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 SGB II) lebenden Kläger zu 2. bis 4. geltend machen will (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R -).
Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Entscheidung des Beklagten über die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kläger haben die Klage zulässiger Weise hierauf beschränkt, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten über die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II um eine selbständige, abtrennbare Verfügung handelt (vgl. BSG, a. a. O.).
Rechtsgrundlage der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Zur näheren Bestimmung der unmittelbar mit dem Eigentum verbundenen Lasten kann nach allgemeiner Auffassung § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (vormals § 76 BSHG) herangezogen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 5 B 1101/06 AS ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - L 9 AS 189/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr 22; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 26). Diese Vorschrift regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Zu diesen Ausgaben gehört insbesondere auch der Erhaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung; hierzu zählen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung. Zur Ausfüllung dieser Begriffe kann § 28 Abs. 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), herangezogen werden. Demnach sind Instandhaltungskosten Kosten, die während der Nutzdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Zu den Instandhaltungskosten sind auch die Kosten von Instandsetzungen zu rechnen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird.
Zu erstatten sind nur die angemessenen Kosten der Unterkunft. Bezugspunkt sind dabei die bestehenden Wohnverhältnisse. Für die Angemessenheit der Unterkunft ist deshalb zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7.November 2006 – B 7 AS 10/06 R). Bei selbst genutzten Eigenheimen ist § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung dem Verwertungsschutz unterliegt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ist maßgeblich auf die nutzbare Wohnfläche abzustellen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zu §§ 1 Abs. 3 Nr. 5, 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiVO vom 7. August 1974 vom 7. August 1974, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), außer Kraft getreten am 1. Januar 2002, ist davon auszugehen, dass sich die Angemessenheitsgrenze – auch nach dessen Aufhebung zum 31. Januar 2001 – unter Verweisung auf das 2. Wohnungsbaugesetz bestimmen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 5 B 1101/06 AS -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER -, Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 70 f.). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes galten Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm nicht als unangemessen. Von diesen Grenzen für die Angemessenheit geht auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen zur Umsetzung des SGB II aus. Demnach ist davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus der Kläger dem Verwertungsschutz unterliegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Wohnfläche 120 qm beträgt oder 127 qm, wovon der Beklagte ausgeht.
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen zur Instandhaltung des selbst genutzten Eigenheims kann wiederum auf die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) zurückgegriffen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 -). Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 der II. BV in der Fassung von Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) dürfen als Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: 1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 EUR, 2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 EUR, 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 EUR.
Ausgehend von den Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass die Bezugsfertigkeit des 1936 errichteten Einfamilienhauses mehr als 32 Jahre zurückliegt und die Wohnfläche 120 qm beträgt. In entsprechender Anwendung des Höchstsatzes von 11,50 EUR/qm gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der II. BV ergibt sich demnach vorliegend ein Jahresbetrag von 1.380 EUR als Angemessenheitsgrenze. Diese Grenze verändert sich entsprechend § 28 Abs. 5 a der II. BV, wonach auf die vorgenannten Beträge § 26 Abs. 4 der II. BV entsprechend anzuwenden ist. § 26 Abs. 4 der II. BV in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (a. a. O.) bestimmt, dass sich die vorgenannten Beträge am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Kalenderjahres um den Prozentsatz verändern, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist. Im hier maßgeblichen Leistungszeitraum ist somit die Veränderung des Verbraucherpreisin-dexes zum Stichtag 1. Januar 2005 zu ermitteln. Dabei erscheint es im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geboten, den Verbraucherpreisindex für das Land Berlin als das sachnähere Instrument heranzuziehen. Dem Statistischen Bericht - M I 2 – m 10/04 des Statistischen Landesamtes Berlin ist zu entnehmen, dass sich der der Verbraucherpreisindex in Berlin in dem Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2004 um 4 % erhöht hat. Dementsprechend erhöht sich die Angemessenheitsgrenze für Instandhaltungskosten in Höhe von 1.380 EUR um einen Betrag von 55,20 EUR auf jährlich 1435,20 EUR. Geteilt durch 12 ergibt sich ein monatlicher Betrag von 119,60 EUR.
Hiervon ausgehend steht den Klägern ein Anspruch auf die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von zusätzlich 119,60 EUR monatlich zu. Die Bewilligung des Höchstbetrages entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der II. BV ist angemessen, weil auf Grund der Angaben der Kläger und der von ihnen eingereichten Unterlagen davon auszugehen ist, dass die von ihnen zu tätigen Instandsetzungsmaßnahmen diesen Betrag voraussichtlich ausschöpfen werden. Der Gewährung der sog. Instandhaltungspauschale steht nicht entgegen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen und nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs gewährt werden, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R). Entgegen der Auffassung des Beklagten dient die Instandhaltungspauschale nicht der Bildung von Vermögen, sondern der Deckung eines konkreten Bedarfs. Denn in der Sache ist sie – wie auch die Übernahme von Miete und sonstigen Kosten der Unterkunft - als eine Leistung auf voraussichtlich im Leistungszeitraum tatsächlich entstehende Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen. Dass die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten nicht fest beziffert werden kann, vermag deshalb einen Ausschluss dieser Kosten von der Verpflichtung des Leistungsträgers zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht zu begründen. Im Unterschied zu einer pauschalisierten nach einem typisierten Bedarf gewährten Leistung wie die Regelleistung nach § 20 SGB II sind die für voraussichtliche Instandhaltungsarbeiten gewährten Leistungen zudem mit dem Leistungsträger regelmäßig abzurechnen. Ergibt sich eine Überdeckung, ist der verbleibende Restbetrag im anschließenden Leistungszeitraum bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kostenmindernd zu berücksichtigen. Entsprechendes bestimmt nunmehr § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung ausdrücklich für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind.
Den Klägern steht jedoch der Betrag von monatlich 119,60 EUR nicht in voller Höhe zu, weil der Beklagte dem Kläger zu 1. mit Änderungsbescheid vom 20. September 2006 für den Zeitraum 9. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 gemäß § 24 Abs. 2 SGB II einen 2/3 - Zuschlag in Höhe von 127 EUR monatlich gewährt hat. Da sich die Höhe des zu gewährenden Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz bezogenen Wohngeld einerseits und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. Sozialgeld nach § 28 SGB II andererseits errechnet, hat die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung eine Verringerung der Höhe des dem Kläger zu 1. zustehenden Zuschlags zu Folge. Der dem 2/3 - Zuschlag von monatlich 127 EUR zu Grunde liegende Differenzbetrag nach § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von 190,50 EUR verringert sich auf Grund der Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe von zusätzlich 119,60 EUR auf einen Betrag 70,90 EUR. Dem Kläger zu 1. steht deshalb nur noch ein Zuschlag in Höhe von abgerundet 47 EUR zu. Es ergibt sich ein Differenzbetrag von 80 EUR im Verhältnis zu dem tatsächlich gewährten Zuschlag in Höhe von 127 EUR. Dieser Betrag ist auf die den Klägern zustehende Instandhaltungspauschale anzurechnen, da die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht beanspruchen können, was der Beklagte sofort zurückfordern könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Beschwerdewert 500 EUR nicht übersteigt, der Streitgegenstand nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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